PAKZuStVBeitrG,NI - Patentanwaltskammer-Zugehörigkeitsstaatsvertragsbeitrittsgesetz

Gesetz über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PAKZuStVBeitrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040

Vom 10. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 66 - VORIS 31040 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 PAKZuStVBeitrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PAKZuStVBeitrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040

(2) Der Staatsvertrag und die Beitrittserklärung werden nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 PAKZuStVBeitrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PAKZuStVBeitrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 10. September 2025

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Olaf Lies

Anhang PAKZuStVBeitrG - Beitritt des Landes Niedersachsen zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patenanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfaleneingerichtet haben, zur Bayrischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PAKZuStVBeitrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040

Das Land Niedersachsen tritt dem am 1. und 31. Dezember 2012 unterzeichneten und am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Bekanntmachung vom 6. Mai 2013 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt, GVBl. S. 316; Bekanntmachung vom 19. März 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. S. 143) gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Staatsvertrages bei.

Der Beitritt erfolgt vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung des Niedersächsischen Landtages.

Gemäß Artikel 8 Abs. 3 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

Gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 des Staatsvertrages werden die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelung des Staatsvertrages für das Land Niedersachsen geltenden Fassung sowie anschließende Satzungsänderungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Niedersächsische Staatskanzlei.

Hannover, den 6. Mai 2025

Für das Land Niedersachsen

Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Olaf Lies

Anlage PAKZuStVBeitrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PAKZuStVBeitrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040

> Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung