ZustVNOG,NI - Zuständigkeitsvorschriften-Neuordnungsgesetz

Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
ZustVNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes4
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes5
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten6
Änderung des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform7
Aufhebung von Rechtsvorschriften8
Inkrafttreten9

Art. 2 ZustVNOG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
ZustVNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 71a Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), erhält folgende Fassung:

"§ 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) findet insoweit keine Anwendung."

Art. 3 ZustVNOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
ZustVNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211), erhält folgende Fassung:

"Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben der Gefahrenabwehr anders als in Absatz 1 zu regeln, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre."

Art. 4 ZustVNOG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
ZustVNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 17 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

    "Ist ein Ministerium ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln, so kann es anstelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Bestimmung nach Satz 2 treffen."

  2. 2.

    Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

    Das Wort "dafür" wird durch die Worte "für Bestimmungen nach Satz 2 oder 3" ersetzt.