NEAWVO,NI - Niedersächsische Wasserschutzgebiete-Ausgleichsleistungserstattungsverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
Amtliche Abkürzung
NEAWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 12. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 95 - VORIS 28200 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einschränkung des Erstattungsanspruchs wegen des Beihilferechts der Europäischen Union1
Bagatellbetrag, Verbot der Doppelerstattung2
Höhe der Erstattung3
Antragsfrist, erforderliche Angaben, Unterlagen4

Artikel 1 der Verordnung über die Erstattung wasserrechtlicher Ausgleichsleistungen und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 12. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 95)

§ 1 NEAWVO - Einschränkung des Erstattungsanspruchs wegen des Beihilferechts der Europäischen Union

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
Amtliche Abkürzung
NEAWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Wenn ein Antragsteller die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht in allen Wasserschutzgebieten, in denen er der Begünstigte nach den §§ 97 und 99 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist, erfüllt, ist der Erstattungsanspruch nach § 28 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) als staatliche Beihilfe nach Maßgabe von Absatz 3 eingeschränkt.

(2) Ein beihilferechtlich unbeschränkter Erstattungsanspruch besteht für von einer Anordnung für Wasserschutzgebiete Begünstigte, die

  1. 1.

    die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung als Gemeinden in ihrem Gebiet erfüllen oder sie durch eine öffentlich-rechtliche Übertragung oder als Eigenunternehmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernommen haben und

  2. 2.

    das entnommene Wasser nicht an einen anderen Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Versorgung in einem Gebiet abgeben, das mehr als 50 km von ihrem eigenen Versorgungsgebiet entfernt oder im Ausland liegt.

(3) 1Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, besteht der Erstattungsanspruch nur,

  1. 1.

    soweit der Ausgleichspflichtige von einer Gebietskörperschaft damit betraut wurde, die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung wahrzunehmen, und

  2. 2.

    nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung und in dem danach zulässigen Umfang.

2Wenn die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt ist, besteht der Erstattungsanspruch nur nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung und in dem danach zulässigen Umfang.

§ 2 NEAWVO - Bagatellbetrag, Verbot der Doppelerstattung

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Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
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Niedersachsen
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28200

(1) 1Eine Erstattung unterbleibt, wenn die Ausgleichsleistungen, die für die innerhalb eines Kalenderjahres in einem Wasserschutzgebiet eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile nach § 52 Abs. 5 WHG gezahlt wurden, weniger als 500 Euro betragen. 2Werden in Wasserschutzgebieten Maßnahmen auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit von Wasserversorgungsunternehmen und bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts nach § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, NWG durchgeführt, so unterbleibt die Erstattung nur, wenn die Ausgleichsleistungen, die für die innerhalb eines Kalenderjahres eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile aufgrund von Anordnungen für diese Wasserschutzgebiete gezahlt wurden, in dem Gebiet der Zusammenarbeit insgesamt weniger als 500 Euro betragen.

(2) Der Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit für einen Ausgleich für eine Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 28 Abs. 4 NWG besteht.

§ 3 NEAWVO - Höhe der Erstattung

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Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die Höhe des nach § 28 Abs. 5 Satz 1 NWG zu erstattenden Anteils beträgt 90 Prozent der Ausgleichsleistungen, die nach § 52 Abs. 5 WHG als Ausgleich für die innerhalb eines Kalenderjahres eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile gezahlt wurden.

(2) Hat ein Wasserversorgungsunternehmen Ausgleichsleistungen in Höhe von mehr als durchschnittlich 200 Euro je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche als Ausgleich für innerhalb eines Kalenderjahres in einem Wasserschutzgebiet eingetretene wirtschaftliche Nachteile gezahlt, so erstattet das Land für den über 200 Euro liegenden Anteil nur 70 Prozent.

(3) Die Erstattung erfolgt erstmals bei Ausgleichsleistungen, mit denen im Jahr 2024 eingetretene wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden.

§ 4 NEAWVO - Antragsfrist, erforderliche Angaben, Unterlagen

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Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
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28200

(1) Der Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen muss mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bis zum 30. September des zweiten Kalenderjahres, das auf die Zahlung der Ausgleichsleistungen folgt, bei der zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist).

(2) Erforderliche Angaben sind:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Wasserschutzgebietes, für das eine Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG getroffen worden ist,

  2. 2.

    die Gesamtgröße der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Wasserschutzgebiet,

  3. 3.

    das Jahr, für das die Erstattung beantragt wird,

  4. 4.

    die Höhe der Ausgleichsleistungen, die zum Ausgleich der durch eine Anordnung für das Wasserschutzgebiet eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile in dem Jahr, für das die Erstattung beantragt wird, insgesamt gezahlt wurden und

  5. 5.

    je Schlag im Geltungsbereich der Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG

    1. a)

      dessen Größe und Bezeichnung,

    2. b)

      die Empfängerin oder der Empfänger der Ausgleichsleistung,

    3. c)

      die Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG,

    4. d)

      die für das Jahr, für das die Erstattung beantragt wird, gezahlten Ausgleichsleistungen insgesamt und je Hektar,

    5. e)

      die Darstellung der Berechnungsgrundlagen und des Rechenweges zur Ermittlung der Ausgleichsleistung.

(3) Dem Antrag ist ein Nachweis oder eine Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgleichsleistungen und eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit entsprechenden Nachweisen beizufügen.

(4) Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere wenn sich bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausgleichsleistungen anhand standardisierter Berechnungsgrundlagen, die die Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herausgibt, Zweifel ergeben.

(5) Sofern die Erstattung eine staatliche Beihilfe darstellt und sie auf Grundlage einer der in § 1 Abs. 3 genannten EU-Verordnungen gewährt wird, stellt die zuständige Behörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Verordnung vorliegen, insbesondere bezüglich des Geltungsbereiches, des Höchstbetrages, der Kumulierung, der Überwachung und der Berichterstattung.