BbS-VO,NI - Berufsbildende Schulen-Verordnung

Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 34)

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 19 Satz 6, des § 28 Abs. 1 Satz 3 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6, Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird verordnet:

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
Geltungsbereich1
Einzugsbereich, Außenstellen1a
Klassen in der Berufsschule1b
Klassen in anderen berufsbildenden Schulformen1c
ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahmeverfahren
Anmeldung2
Festsetzung der Aufnahmekapazität3
Auswahlverfahren4
DRITTER ABSCHNITT
Versetzung
Voraussetzungen der Versetzung5
Nichtversetzung6
VIERTER ABSCHNITT
Abschlussprüfung
Erstes Kapitel
Allgemeines
Arten der Abschlussprüfung7
Zweites Kapitel
Abschlussprüfung am Ende des Bildungsganges
Prüfungsausschuss8
Schriftliche Prüfung9
Praktische Prüfung10
Mündliche Prüfung11
Kombinierte Prüfung12
Facharbeit und Projektarbeit13
Versäumnis14
Täuschungsversuch15
Störungen16
Prüfungsniederschriften17
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler18
Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer19
Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes20
Drittes Kapitel
Modulprüfung
Modulprüfung21
FÜNFTER ABSCHNITT
Leistungsbewertung und Abschlüsse
Leistungsbewertung, Zeugnis22
Abschlüsse23
Wiederholung24
Erwerb des Hauptschulabschlusses25
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss26
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss27
Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I28
Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife29
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife30
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife31
Zertifizierung von besonderen Leistungen32
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge33
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
(weggefallen)34
Übergangsvorschriften35
Inkrafttreten36
Anlagen
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule
Anlage 1
Berufsschulabschluss§ 1
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
Anlage 2
Fachrichtungen der Berufseinstiegsschule§ 1
Aufnahme in die Berufseinstiegsschule§ 2
Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsschule§ 3
Bescheinigung des Hauptschulabschlusses§ 4
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsfachschule
Anlage 3
Fachrichtungen§ 1
Aufnahmevoraussetzungen und Unterrichtsorganisation§ 2
Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule§ 3
Wiederholung der einjährigen Berufsfachschule§ 4
Abschlussprüfung in der zweijährigen Berufsfachschule§ 5
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule
Anlage 4
Fachrichtungen§ 1
Dauer und Gliederung der Ausbildung§ 2
Aufnahmevoraussetzungen§ 3
Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - § 4
Schriftliche Prüfungen§ 5
Praktische Prüfung§ 6
Kombinierte Prüfung§ 7
Projektarbeit§ 8
Abschlussprüfung in den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -§ 9
Abschlussprüfung in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider -§ 9a
Zusätzlicher Nachweis§ 10
Führen von Berufsbezeichnungen§ 11
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule
Anlage 5
Fachrichtungen§ 1
Dauer und Gliederung der Ausbildung§ 2
Aufnahmevoraussetzungen§ 3
Versetzung§ 4
Schriftliche Prüfung§ 5
Abschluss und Wiederholung des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife§ 6
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsoberschule
Anlage 6
Fachrichtungen§ 1
Dauer und Gliederung der Ausbildung§ 2
Aufnahmevoraussetzungen§ 3
Schriftliche Prüfung§ 4
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife§ 5
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Berufliche Gymnasium
Anlage 7
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges§ 1
Aufnahmevoraussetzungen§ 2
Dauer der Ausbildung§ 3
Versetzung§ 4
Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung§ 5
Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase, Studienbuch§ 6
Prüfungsfächer§ 7
Doppeltqualifizierender Bildungsgang§ 7a
Freiwilliges Zurücktreten§ 8
Sonderregelungen§ 9
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule
Anlage 8
Fachrichtungen§ 1
Dauer und Gliederung der Ausbildung§ 2
Aufnahmevoraussetzungen§ 3
Schriftliche Prüfung§ 4
Praktische Prüfung§ 5
Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigen Fachschule§ 6
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler§ 7
Führen von Berufsbezeichnungen § 8
Bescheinigung der Fachhochschulreife§ 9
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt
Anlage 9
Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung§ 1
Aufnahmevoraussetzungen§ 2
Versetzung§ 3
Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung§ 4
Teilnahme an der Abschlussprüfung§ 5
Schriftliche Prüfung§ 6
Kombinierte Prüfung§ 7
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler§ 8
Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung§ 9
Abschluss§ 10
Wiederholung§ 11
Berechtigungen§ 12
Bescheinigung der Fachhochschulreife§ 13
zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen
Anlage 10
Anforderungen an Pflegeschulen§ 1
Gliederung des Unterrichts§ 2
Zwischenprüfung§ 3

SVBl. S. 206, 457

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 32, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 1c, ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines

§ 1 BbS-VO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen sind. 2Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft.

(2) Die §§ 2 bis 21 und 24 gelten nicht für die Berufsschule, die §§ 7 bis 21, 23 und 24 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium, die §§ 5, 6 und 22 gelten zudem nicht für die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums und die §§ 5 und 6 gelten nicht für die Fachschule.

(3) § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für den berufsbezogenen Lernbereich der Pflegeschulen nach § 9 PflBG.

§ 1a BbS-VO - Einzugsbereich, Außenstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Der Schulträger legt für jede berufsbildende Schule den Einzugsbereich (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG) fest.

(2) 1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine berufsbildende Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,

  2. 2.

    ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,

  3. 3.

    ausreichend große Klassen (§§ 1b und 1c) gewährleistet bleiben und

  4. 4.

    die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.