SBStErl,NI - Schuldnerberatungsstellenerlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MS v. 15.12.2025 - 101.31-43 181/4 -

Vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)

- VORIS 21141 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)

Abschnitt 1 SBStErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haushalte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben helfen.

1.2 Vorgesehen ist eine möglichst flächendeckende Förderung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebiet jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises und der Region Hannover. Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)

Abschnitt 2 SBStErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert wird der Einsatz von Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberatern sowie von Verwaltungskräften, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind, für deren Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1.1. Tätigkeiten nach dem Nds. AGInsO sind nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)

Abschnitt 3 SBStErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zuwendungsempfänger sind Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)

Abschnitt 4 SBStErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Gefördert werden nur organisatorisch eigenständige Schuldnerberatungsstellen, die

  • für Ratsuchende als solche erkennbar sind,

  • jeder Person zugänglich sowie an mindestens zwei Werktagen pro Woche geöffnet sind,

  • die Leistungen gegenüber den Ratsuchenden unentgeltlich erbringen,

  • regelmäßig an der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes durch Übermittlung der entsprechenden Datensätze teilnehmen,

  • die Maßnahmen der persönlichen Hilfe nach Nummer 1.1 entsprechend den Vorgaben des Landes nach Nummer 6 aufzeichnen und

  • als geeignete Stelle i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelten und ihre Absicht, Schuldenbereinigung durchzuführen, schriftlich angezeigt haben oder als geeignete Stelle anerkannt sind.

4.2 Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung sind. Dabei sollen die Stellen einen niederschwelligen Zugang auch für Personen bieten, die nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)