Nds. InsOeTabVO,NI - Niedersächsische eTabellenverordnung Insolvenzordnung

Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

Vom 25. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 101 - VORIS 32220 -)

- VORIS 32220 -

Aufgrund des § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in Verbindung mit § 1 Nr. 16 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 84), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Einführung des maschinellen Führens der Tabellen2
Elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente3
Ersatzeinreichung4
Niederlegung der maschinell geführten Tabelle5
Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur6
Unveränderlichkeit7
Übergangsregelung8
Inkrafttreten9
Gerichte mit maschineller Führung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 InsOAnlage 1
Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche SystemeAnlage 2

§ 1 Nds. InsOeTabVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

Diese Verordnung regelt die maschinelle Führung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sowie die elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente.

§ 2 Nds. InsOeTabVO - Einführung des maschinellen Führens der Tabellen

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Amtsgerichten werden die Tabellen nach § 175 Abs. 1 InsO in Verfahren, die ab dem in der Anlage 1 angegebenen Zeitpunkt eröffnet werden, maschinell geführt.

§ 3 Nds. InsOeTabVO - Elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

(1) 1Werden die Tabellen bei einem Amtsgericht maschinell geführt, so haben die Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter die Tabellen gemäß der "Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme" nach der Anlage 2 und die dazugehörigen Dokumente elektronisch wie folgt einzureichen:

  1. 1.

    auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung oder

  2. 2.

    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

2Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die Tabellen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(2) 1Für die Übermittlung nach Absatz 1 hat die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen nach der Reihenfolge ihres Ranges und der laufenden Nummer, die nach der Schnittstellenbeschreibung nach der Anlage 2 zu vergeben ist, zu sortieren. 2Die Forderungen gleichen Ranges sind in einem elektronischen Dokument im Dateiformat PDF wiederzugeben. 3Jede Forderung ist in dem elektronischen Dokument mit der laufenden Nummer zu versehen und mit einem elektronischen Lesezeichen zu markieren. 4Für den Fall, dass mehrere Forderungen dieselbe laufende Nummer haben, ist die Forderung in dem elektronischen Dokument zudem mit einer Unternummer zu versehen. 5Unternummer sind fortlaufend anhand der Reihenfolge der Nummern der Forderungen nach Feldnummer 2 der Entität "Forderungsanmeldung" in der Schnittstellenbeschreibung nach der Anlage 2 zu vergeben. 6Das Lesezeichen hat den Rang, die laufende Nummer und die Unternummer wiederzugeben und muss auf jeder Seite des elektronischen Dokuments rechts am oberen Dokumentenrand sichtbar sein. 7Das Dokument ist mit einem Dateinamen zu versehen, der den Rang sowie die erste und die letzte laufende Nummer der in dem elektronischen Dokument wiedergegebenen Forderungen zu beinhalten hat. 8Abweichend von Satz 2 sind die angemeldeten Forderungen eines Ranges in mehreren elektronischen Dokumenten wiederzugeben, wenn das Datenvolumen des elektronischen Dokuments sonst die technische Höchstgrenze für die Einreichung bei dem Amtsgericht überschreitet.

(3) 1Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in Papierform ein, so hat sie oder er diese in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Die Dokumente sind dazu in schwarz-weiß mit einer Auflösung von mindestens 200 dpi und höchstens 300 dpi und der Kompression Fax Gruppe 4 zu scannen. 3Ist das Dokument mit dieser Auflösung nicht lesbar, so ist eine höhere Auflösung zu wählen 4Die Dokumente in Papierform sind ebenfalls beim Insolvenzgericht einzureichen.

§ 4 Nds. InsOeTabVO - Ersatzeinreichung

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Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

1Ist eine elektronische Einreichung nach § 3 Abs. 1 aus Gründen, die die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so können die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente auf einem Datenträger bei dem Gericht eingereicht werden. 2Die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung ist darzulegen.