3.1 Die Polizei kann die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten.
3.2 Die Polizei hat die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten gemäß Artikel 2 Nr. 3 der Informationsaustauschrichtlinie relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen
a)
den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b)
den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder
c)
den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.
3.3 Die Übermittlung der Informationen nach den Nummern 3.1 und 3.2 an die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates hat in einer der Sprachen zu erfolgen, die dieser in der gemäß Artikel 11 der Informationsaustauschrichtlinie erstellten Liste aufgeführt hat.
3.4 Die Polizei hat eine Kopie der nach den Nummern 3.1 und 3.2 bereitgestellten Informationen gleichzeitig an das BKA als nationale zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Im Fall einer Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Nummer 2.4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.