RL IAURdErl,NI - Informationsaustauschrichtlinie-Umsetzungsrunderlass

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Bibliographie

Titel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Redaktionelle Abkürzung
RL IAURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

RdErl. d. MI v. 20.02.2026 - 22.2-12001/06 -

Vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)

- VORIS 21021 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Informationsersuchen2
Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative3
Informationsübermittlung aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen4
Übermittlung personenbezogener Daten5
Zustimmung und EUROPOL6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)

Abschnitt 1 RL IAURdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Redaktionelle Abkürzung
RL IAURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Der Erlass enthält Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1) - im Folgenden: Informationsaustauschrichtlinie - für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten sowie derer zentralen Kontaktstellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten.

1.2 Strafverfolgungsbehörde i. S. dieses RdErl. ist jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten zuständig ist, sowie jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) entsandte Verbindungsbeamte.

1.3 Benannte Strafverfolgungsbehörde des Landes Niedersachsen i. S. des Artikels 4 Abs. 1 der Informationsaustauschrichtlinie ist das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI). Das LKA NI nimmt die Aufgaben der benannten Stelle wahr, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung eingehender und ausgehender Informationsersuchen sowie der Koordinierung des nationalen und internationalen polizeilichen Informationsaustauschs.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)

Abschnitt 2 RL IAURdErl - Informationsersuchen

Bibliographie

Titel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Redaktionelle Abkürzung
RL IAURdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Nummer 1.1 genannten Staates sind dem LKA NI vorbehalten.

2.2 Informationsersuchen nach Nummer 2.1 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a)

    die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und ggf. die Gründe für die Dringlichkeit,

  2. b)

    eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

  3. c)

    die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat,

  4. d)

    die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Staat zur Verfügung stehen und

  5. e)

    etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

2.3 Alle Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat in der gemäß Artikel 11 der Informationsaustauschrichtlinie erstellten Liste aufgeführt hat.

2.4 Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln. Von der Übermittlung einer Kopie kann abgesehen werden bei

  1. a)

    laufenden hochsensiblen Ermittlungen, bei denen die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

  2. b)

    Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

  3. c)

    Fällen, in denen die Sicherheit einer Person gefährdet ist.

2.5 Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Nummer 1.1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem BKA sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)

Abschnitt 3 RL IAURdErl - Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative

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Titel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Die Polizei kann die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten.

3.2 Die Polizei hat die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten gemäß Artikel 2 Nr. 3 der Informationsaustauschrichtlinie relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen

  1. a)

    den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

  2. b)

    den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder

  3. c)

    den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.

3.3 Die Übermittlung der Informationen nach den Nummern 3.1 und 3.2 an die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates hat in einer der Sprachen zu erfolgen, die dieser in der gemäß Artikel 11 der Informationsaustauschrichtlinie erstellten Liste aufgeführt hat.

3.4 Die Polizei hat eine Kopie der nach den Nummern 3.1 und 3.2 bereitgestellten Informationen gleichzeitig an das BKA als nationale zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Im Fall einer Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Nummer 2.4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)

Abschnitt 4 RL IAURdErl - Informationsübermittlung aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen

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Titel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Redaktionelle Abkürzung
RL IAURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1 Geht ein Informationsersuchen unmittelbar bei einer Polizeibehörde des Landes ein, ist es unverzüglich an das LKA NI als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 4 Abs. 1 der Informationsaustauschrichtlinie weiterzuleiten. Das LKA NI koordiniert die weitere Bearbeitung und übermittelt die erforderlichen Kopien an das BKA sowie die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Staates.

4.2 Im Fall einer Übermittlung von Informationen aufgrund eines Informationsersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Nummer 2.4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)