RL HTI-Start-ups-Erl,NI - Richtlinie HTI-Start-ups-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von in Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren betreuten Start-ups (RL HTI-Start-ups)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von in Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren betreuten Start-ups (RL HTI-Start-ups)
Amtliche Abkürzung
RL HTI-Start-ups
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 05.09.2025 - 24-32318-1300 -

Vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)

- VORIS 77100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. d. MW v. 19.02.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 96)
    - VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)

Abschnitt 1 RL HTI-Start-ups - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von in Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren betreuten Start-ups (RL HTI-Start-ups)
Amtliche Abkürzung
RL HTI-Start-ups
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung von in Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren (HTI) betreuten gegründeten Start-ups (Unternehmensneugründungen).

Ziel der Förderung ist es, Unternehmensneugründungen im Hightech-Segment bereits in einer frühen Entwicklungsphase bei der erfolgreichen Entwicklung von marktreifen Produkten und der Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen und dadurch zu befähigen, die Finanzierungsreife für Investorinnen und Investoren zu erlangen. Unternehmensneugründungen im Hightech-Segment bieten ein hohes Wertschöpfungspotential und treiben die Transformation der Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) maßgeblich voran. Zudem wird mit der Förderung die Unterstützung der Entwicklung oder die Herstellung kritischer Technologien gestärkt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3236 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3236, 23.12.2024),

  • Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) - im Folgenden: STEP-Verordnung -,

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, - im Folgenden: AGVO -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)

Abschnitt 2 RL HTI-Start-ups - Gegenstand der Förderung

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gefördert werden die Anlauffinanzierung von Unternehmensneugründungen im Hightech-Segment,

2.1.1 die einem Stärkefeld der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) zugeordnet werden können oder

2.1.2 die einem Stärkefeld der RIS3 zugeordnet werden können und gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a der STEP-Verordnung das Ziel der Entwicklung und Herstellung einer kritischen Technologie oder die Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in einem der drei entsprechenden Sektoren (digitale und technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien) verfolgen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus anderen Mitteln der EU erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)

Abschnitt 3 RL HTI-Start-ups - Zuwendungsempfänger

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Gliederungs-Nr.
77100

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die die Voraussetzungen von Artikel 22 Abs. 2 AGVO erfüllen. Es werden ausschließlich Unternehmensneugründungen gefördert, deren Vorhaben als Inkubations- oder Akzelerationsprojekt von einem HTI nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren (HTI) - Bezugserlass zu b - in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden: HTI-Richtlinie - ausgewählt wurden.

3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO),

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO und

  • Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)

Abschnitt 4 RL HTI-Start-ups - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von in Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren betreuten Start-ups (RL HTI-Start-ups)
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4.1 Das Vorhaben muss im Programmgebiet der Regionenkategorie SER oder ÜR durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060).

4.2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen sind

  • die Vorlage eines Businessplans oder einer ausführlichen Projektskizze zum Geschäftsvorhaben,

  • die Zuordnung des Vorhabens zu einem Stärkefeld der RIS3-Strategie,

  • bei Förderungen nach Nummer 2.1.2 die Zuordnung des Vorhabens zu einer kritischen Technologie im Sinne der STEP-Verordnung und die Vorlage eines Nachweises, dass für das Vorhaben die Machbarkeit aufgezeigt oder das "Technology Readiness Level" (TRL) der Stufe 4 erreicht wurde,

  • die Vorlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans,

  • die Beschreibung des Gründungsteams,

  • ein Nachweis, dass die Auswahl zur Betreuung durch einen nach der HTI-Richtlinie geförderten HTI erfolgt ist oder erfolgen soll, und

  • eine kurze Stellungnahme des betreuenden HTI zur Durchführbarkeit des Vorhabens, dem vorhandenen Innovationspotential und zur Nachvollziehbarkeit des Geschäftsmodells.

4.3 Die Förderwürdigkeit ist gegeben, wenn folgende Qualitätskriterien nachgewiesen wurden:

  • die Durchführbarkeit des Vorhabens,

  • das Innovationspotential der entwickelten Geschäftsidee,

  • ein schlüssiges Geschäftsmodell und

  • ein für das Vorhaben qualifiziertes Gründungsteam.

4.4 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)