RL FördSpK-RdErl,NI - RL Förderung Sprachkurse-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten
(RL Förderung Sprachkurse)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
Redaktionelle Abkürzung
RL FördSpK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

RdErl. d. MWK v. 01.02.2026 - 35-47501-02-08 -

Vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)

- VORIS 22450 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)

Abschnitt 1 RL FördSpK-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
Redaktionelle Abkürzung
RL FördSpK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen im Bereich der Sprachförderung von erwachsenen Geflüchteten mit dem Ziel des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache. Die Sprachkurse richten sich an Personen, die nach ihrer Einreise und aufgrund ihrer Lebensumstände Bedarf an einem niedrigschwelligen Einstiegs- oder Orientierungsangebot haben. Dies sind vorrangig Schutzsuchende. Sind darüber hinaus Plätze vorhanden, können insbesondere auch folgende Personengruppen teilnehmen:

  • Schutzberechtigte und ihre Familien sowie andere Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt,

  • EU-Zugewanderte.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht in der Sicherstellung eines flächendeckenden Angebots von zielgruppengerechten Sprachkursen für erwachsene Geflüchtete. Die Sprachkurse dienen dem Zweck, eine Orientierung über das Leben und die Kultur in Deutschland, das demokratische System und regionale Gepflogenheiten zu geben. Zudem können sie das Ziel verfolgen, auf eine Berufsausbildung, die Integration in den Arbeitsmarkt, das Nachholen eines Schulabschlusses im Zweiten Bildungsweg oder auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder eine gleichwertige Prüfung vorzubereiten.

1.3 Die Zuwendung erfolgt beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)

Abschnitt 2 RL FördSpK-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
Redaktionelle Abkürzung
RL FördSpK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

2.1 Gefördert werden Sprachkurse auf allen Niveaustufen für erwachsene Geflüchtete, die nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs, einem Berufssprachkurs (BSK) oder einem anderen Sprachförderangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet oder berechtigt sind.

2.2 Durchgeführt werden die Sprachkurse von nach dem NEBG anerkannten Trägern und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)

Abschnitt 3 RL FördSpK-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
Redaktionelle Abkürzung
RL FördSpK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

3.1 Zuwendungsempfänger sind nach § 3 NEBG als finanzhilfeberechtigt anerkannte Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

3.2 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)

Abschnitt 4 RL FördSpK-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
Redaktionelle Abkürzung
RL FördSpK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

4.1 Das Vorliegen einer Verpflichtung oder Berechtigung zu einem anderen Sprachförderangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist vor Kursbeginn durch die Einrichtung auszuschließen. Nur ausnahmsweise kann eine Maßnahme trotz Vorliegens einer Verpflichtung oder Berechtigung besucht werden, wenn bei den genannten Kursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit einer Wartezeit von mehr als drei Monaten zu rechnen ist und dies von der durchführenden Einrichtung versichert wird.

4.2 Gefördert werden Sprachkurse unter nachfolgenden Rahmenbedingungen:

  • jeder Sprachkurs soll mindestens 15 Teilnehmende erreichen. Eine etwaige Absenkung der Mindestteilnehmendenzahl ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Ausnahme bedarf der Zustimmung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB),

  • der Umfang der Sprachkurse soll mindestens 50 bis höchstens 500 Unterrichtsstunden betragen,

  • Exkursionen sind möglich,

  • die Sprachkurse sollen auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden abgestimmt sein. Um das passgenaue Angebot zu ermitteln, ist vor Kursbeginn ein Einstufungstest durchzuführen. Ausnahmen sind auf Antrag möglich, wenn der Sprachstand der Teilnehmenden erkennbar nicht ausreicht, um eine Prüfung durchzuführen,

  • Sprachkurse können in Voll- und Teilzeit sowie schul- und ausbildungsbegleitend stattfinden. Schulpflichtige dürfen nicht an den Kursen teilnehmen,

  • Sprachkurse können auf unterschiedlichem Sprachniveau, mit unterschiedlichen Zielgruppen und in unterschiedlichen Kursformaten angeboten werden. Vor Beginn des Sprachkurses werden Zielsetzungen festgelegt, die z. B. das Erreichen eines Sprachniveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), Aspekte der Alphabetisierung oder eine Kombination mit Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration umfassen,

  • zur Förderung der Teilnahme von Müttern mit kleinen Kindern ist bei Bedarf für die gesamte Kursdauer eine verlässliche Kinderbetreuung sicherzustellen,

  • Sprachkurse können online durchgeführt werden, wenn sie als synchrondurchgeführtes Bildungsangebot stattfinden.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)