GRIFördErl,NI - Gemeinnützige Reparatur-Initiativen-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen
Redaktionelle Abkürzung
GRIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Erl. d. ML v. 18.02.2025 - 206-04032-12548/2024 -

Vom 18. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 90)

- VORIS 28400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 18. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 90)

Abschnitt 1 GRIFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen
Redaktionelle Abkürzung
GRIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Arbeit von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zu Umwelt-, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, indem sie Geräte reparieren, die anderenfalls weggeworfen und durch neue ersetzt werden würden. Zweck der Förderung ist die Stärkung der Arbeit dieser Reparatur-Initiativen. Mit der Förderung soll das Engagement von Ehrenamtlichen wertgeschätzt werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 18. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 90)

Abschnitt 2 GRIFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen
Redaktionelle Abkürzung
GRIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Gefördert werden

  • die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen von Ausstattung (Werkzeuge, Stühle, Werkbank und ähnliche Gegenstände) und von Verbrauchsmaterialien,

  • die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und

  • Maßnahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 18. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 90)

Abschnitt 3 GRIFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen
Redaktionelle Abkürzung
GRIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

3.1 Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Vereine und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Geschäftstätigkeit in Niedersachsen, die eine Reparatur-Initiative nicht als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben.

3.2 Die Reparatur-Initiative muss kontinuierlich und regelmäßig für die Öffentlichkeit nutzbar sein.

3.3 Betreibt ein Zuwendungsempfänger Reparatur-Einrichtungen an mehreren Standorten, so kann er für jeden Standort eine Zuwendung erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 18. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 90)

Abschnitt 4 GRIFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen
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GRIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Mit dem Förderantrag ist ein Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zum Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen, soweit nicht besondere Regelungen z. B. für kirchliche Einrichtungen gelten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 18. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 90)