2.1 Die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört. Für die Bewerbung ist der amtliche Vordruck JV 30 zu verwenden. Die Einreichung erfolgt
2.1.1
schriftlich in drei Stücken oder
2.1.2
einfach an die elektronische Poststelle des Oberlandesgerichts; § 130a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gilt entsprechend.
2.2 Die schriftliche Bewerbung muss enthalten:
2.2.1
Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnanschrift der
Bewerberin oder des Bewerbers;
2.2.2
eine beglaubigte Abschrift und eine einfache Kopie des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder Nachweise der Qualifikationen nach § 117b BNotO;
2.2.3
eine beglaubigte Abschrift und eine einfache Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der notariellen Fachprüfung, soweit nicht im Einzelfall für die fachliche Eignung ausnahmsweise andere Umstände vorrangig zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO);
2.2.4
zweifach einen Nachweis über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO) mit Ausnahme des Kalenderjahrs, in dem die Bewerbungsfrist der jeweiligen Stellenausschreibung abläuft;
2.2.5
zweifach einen Nachweis über die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer;
2.2.6
eine eigenhändig unterschriebene Erklärung über die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 5b Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BNotO). Die Richtigkeit der Angaben ist anwaltlich zu versichern. Der Antrag auf Anrechnung von Unterbrechungen oder Einschränkungen (§ 5b Abs. 2 Satz 2 BNotO) ist mit der Bewerbung zu stellen. Entsprechende Nachweise sind beizufügen;
2.2.7
eine Erklärung
2.2.7.1
ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war;
2.2.7.2
darüber, dass zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5 und 5b BNotO unter Beifügung der Bewerbung Stellungnahmen und Auskünfte der für die Bewerberin oder den Bewerber zuständigen Rechtsanwaltskammer und der zuständigen Notarkammer, der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in deren Bezirk der erstrebte Amtssitz liegt, eingeholt und Personalakten anderer Behörden beigezogen sowie die zur Durchführung des Auswahlverfahrens und der Bestellung erforderlichen personenbezogenen Daten von den zuständigen Behörden einschließlich der Notarkammer gespeichert und verarbeitet werden dürfen;
2.2.7.3
über den Ort, der als Amtssitz erstrebt wird; bei Mehrfachbewerbungen ist anzugeben, welcher Stelle die Bewerberin oder der Bewerber den Vorzug gibt; die Angabe ist nicht bindend;
2.2.7.4
über Nebenbeschäftigungen (§ 8 BNotO); hierzu gehört auch eine Tätigkeit als Syndikusanwältin oder Syndikusanwalt (§ 46 BRAO);
2.2.7.5
welche beruflichen Zusammenschlüsse oder Verbindungen bestehen oder beabsichtigt sind;
2.2.7.6
ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt, schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war;
2.2.7.7
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden, sie oder er in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, sonst in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt oder sonst in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).
2.3 Die schriftliche Bewerbung soll enthalten:
2.3.1
ein mit einer eigenhändigen Unterschrift und der Angabe des Aufnahmejahres versehenes Passbild sowie einen von der Bewerberin oder dem Bewerber eigenhändig unterschriebenen Lebenslauf;
2.3.2
eine Erklärung, bei welchen Stellen Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, geführt werden.
2.4 Für die Einreichung der Bewerbung als elektronisches Dokument gelten Nummern 2.2 und 2.3 mit der Maßgabe entsprechend, das abweichend von Nummern 2.2.2 und 2.2.3 nur die beglaubigte Abschrift und abweichend von Nummern 2.2.4 und 2.2.5 der Nachweis nur einfach einzureichen ist. Die elektronische Signatur der Bewerberin oder des Bewerbers ersetzt die eigenhändige Unterschrift; einer qualifizierten elektronischen Signatur der Bewerberin oder des Bewerbers bedarf es hierfür nicht. Beglaubigte Abschriften sind als nach § 39a BeurkG erstellte elektronische Zeugnisse einzureichen.
2.5 Bei Mehrfachbewerbungen ist für jede Notarstelle eine eigene Bewerbung unter Beifügung der Unterlagen nach Nummern 2.2 bis 2.4 einzureichen. Ebenso ist bei jeder neuen Stellenausschreibung eine erneute Bewerbung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen erforderlich, auch wenn über eine frühere Bewerbung noch nicht abschließend entschieden worden ist.
2.6 Es werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Bewerbungsfrist eingegangen sind, es sei denn, dass gemäß § 4a Abs. 3 BNotO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Die Bestellungsvoraussetzungen an die persönliche und fachliche Eignung sowie die für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen bei der Vorbereitung auf den Notarberuf müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt und gegenüber dem Oberlandesgericht nachgewiesen sein. Dies gilt nicht für den Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist (§ 5b Abs. 4 Satz 1 BNotO). Dieser Nachweis kann auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden. Liegen Dokumente, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Bewerberauswahl maßgebenden Leistungen dienen, dem Oberlandesgericht bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden solche Dokumente berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist deren Vorlage angekündigt hat.