AVNot,NI - Allgemeine Verfügung-Notare

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

AV d. MJ v. 26.11.2025 (3830-MJ-9245/2017)

Vom 26. November 2025 (Nds. Rpfl. S. 401)

- Nds. Rpfl. S. 401 -

- VORIS 32370 -

Bezug:
AV v. 01.03.2001 (3830 - 202. 233) (Nds. Rpfl. S. 100), zuletzt geändert durch AV d. v. 18.02.2025 (3830 - 201. 233) (Nds. Rpfl. S. 118)
- VORIS 32370000000002 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Stellenausschreibung1
Bewerbungsverfahren2
Stellenbesetzung3
Bestellung4
Amtssitz5
Erneute Bestellung6
Amtsbezeichnung und Mitteilungspflichten7
Führung des Landeswappens, Siegel, Schilder8
Abwesenheit und Verhinderung9
Notarvertretung10
Notariatsverwaltung11
Aktenverwahrung12
Tätigkeit der Aufsichtsbehörden13
Genehmigung einer Nebenbeschäftigung14
Erlöschen des Amtes15
Verwaltungsrechtliche Notarsachen16
Ahndung von Pflichtverletzungen17
Gnadensachen18
Mitteilungen an das Bundeszentralregister19
Erteilung von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz20
Reichweite der übertragenen Befugnisse21
Schlussbestimmungen22
Kriterienkatalog zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotOAnlage

Abschnitt 1 AVNot - Stellenausschreibung

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Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
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Niedersachsen
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32370

1.1 Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist in der Regel insbesondere gegeben, wenn in dem Bezirk desjenigen Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren unter Berücksichtigung der Neubestellung jährlich durchschnittlich mindestens 350 Urkundsgeschäfte je Notarstelle angefallen sind. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 zu gewichten. Als Urkundsgeschäfte gelten nur die gemäß § 7 Abs. 1 NotAktVV in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Geschäfte. Für die Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen bei der Bestimmung der Anzahl auszuschreibender Notarstellen sind neben dem vorausgegangenen Geschäftsanfall stets weitere Gesichtspunkte heranzuziehen. Solche Gesichtspunkte sind insbesondere die allgemeinen strukturellen Bedingungen des Amtsgerichtsbezirks sowie die konkrete Situation zum Ausschreibungszeitpunkt und deren voraussichtliche Entwicklung (z. B. längere Krankheitszeiten vor dem Erlöschen des Notaramtes, Erreichen der Altersgrenze).

1.2 Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk zum Beginn des Ausschreibungsjahres (1. Januar) (Stichzeitpunkt) vorhandenen Notarinnen und Notare zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber zum Stichzeitpunkt noch nicht besetzten Notarstellen geringer als die Anzahl der nach Nummer 1.1 ermittelten Stellen, werden in der Regel in Höhe dieser Differenz Notarstellen ausgeschrieben.

1.3 Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur können Notarstellen insbesondere ausgeschrieben werden, wenn die Anzahl der in dem jeweiligen Bezirk zum Stichzeitpunkt eines jeden Jahres mit einer geraden Jahreszahl vorhandenen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehörenden Notarinnen und Notare nicht höher ist als 15 % der Anzahl der nach Nummer 1.1 ermittelten Stellen. Sind in dem jeweiligen Bezirk in den Vorjahren Notarstellen ausgeschrieben, auf diese Stellen jedoch noch keine Ernennungen vorgenommen worden, werden zusätzlich zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Notarinnen und Notaren auch diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die nach der Auswahlentscheidung des Oberlandesgerichts ernannt werden sollen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehören. Maßgeblich für die Zuordnung der Notarinnen und Notare oder der Bewerberinnen und Bewerber zu der Altersgruppe unter 50 Jahre ist der 31. Dezember des der Ausschreibung vorangehenden Jahres.

1.4 Die nach Nummer 1.3 ermittelten Stellen werden in der Anzahl von fünf Prozent der Anzahl der nach Nummer 1.2 ermittelten Stellen ausgeschrieben, mindestens aber eine Stelle. Bei der Berechnung dieses Anteils wird kaufmännisch gerundet (Abrundung bei den ersten Nachkommaziffern 0, 1, 2, 3 und 4; Aufrundung bei den ersten Nachkommaziffern 5, 6, 7, 8 und 9). Die nach Nummer 1.2 auszuschreibenden Stellen werden angerechnet. Die Anzahl der zum Stichzeitpunkt vorhandenen Notarinnen und Notare in dem jeweiligen Bezirk zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen darf zuzüglich der neu auszuschreibenden Stellen 110 % der nach Nummer 1.2 ermittelten Stellen nicht übersteigen. Bei der Berechnung wird kaufmännisch gerundet.

1.5 Die Oberlandesgerichte berichten dem MJ einmal jährlich nach Vorliegen der Urkundszahlen des Vorjahres, ob und für welche Amtsgerichtsbezirke die Ausschreibung von Notarstellen in Betracht kommt.

1.6 Die Notarstellen werden durch das MJ in der Regel einmal jährlich in der August-Ausgabe der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben.

Abschnitt 2 AVNot - Bewerbungsverfahren

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32370

2.1 Die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört. Für die Bewerbung ist der amtliche Vordruck JV 30 zu verwenden. Die Einreichung erfolgt

2.1.1
schriftlich in drei Stücken oder

2.1.2
einfach an die elektronische Poststelle des Oberlandesgerichts; § 130a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gilt entsprechend.

2.2 Die schriftliche Bewerbung muss enthalten:

2.2.1
Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers;

2.2.2
eine beglaubigte Abschrift und eine einfache Kopie des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder Nachweise der Qualifikationen nach § 117b BNotO;

2.2.3
eine beglaubigte Abschrift und eine einfache Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der notariellen Fachprüfung, soweit nicht im Einzelfall für die fachliche Eignung ausnahmsweise andere Umstände vorrangig zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO);

2.2.4
zweifach einen Nachweis über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO) mit Ausnahme des Kalenderjahrs, in dem die Bewerbungsfrist der jeweiligen Stellenausschreibung abläuft;

2.2.5
zweifach einen Nachweis über die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer;

2.2.6
eine eigenhändig unterschriebene Erklärung über die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 5b Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BNotO). Die Richtigkeit der Angaben ist anwaltlich zu versichern. Der Antrag auf Anrechnung von Unterbrechungen oder Einschränkungen (§ 5b Abs. 2 Satz 2 BNotO) ist mit der Bewerbung zu stellen. Entsprechende Nachweise sind beizufügen;

2.2.7
eine Erklärung

2.2.7.1
ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war;

2.2.7.2
darüber, dass zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5 und 5b BNotO unter Beifügung der Bewerbung Stellungnahmen und Auskünfte der für die Bewerberin oder den Bewerber zuständigen Rechtsanwaltskammer und der zuständigen Notarkammer, der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in deren Bezirk der erstrebte Amtssitz liegt, eingeholt und Personalakten anderer Behörden beigezogen sowie die zur Durchführung des Auswahlverfahrens und der Bestellung erforderlichen personenbezogenen Daten von den zuständigen Behörden einschließlich der Notarkammer gespeichert und verarbeitet werden dürfen;

2.2.7.3
über den Ort, der als Amtssitz erstrebt wird; bei Mehrfachbewerbungen ist anzugeben, welcher Stelle die Bewerberin oder der Bewerber den Vorzug gibt; die Angabe ist nicht bindend;

2.2.7.4
über Nebenbeschäftigungen (§ 8 BNotO); hierzu gehört auch eine Tätigkeit als Syndikusanwältin oder Syndikusanwalt (§ 46 BRAO);

2.2.7.5
welche beruflichen Zusammenschlüsse oder Verbindungen bestehen oder beabsichtigt sind;

2.2.7.6
ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt, schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war;

2.2.7.7
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden, sie oder er in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, sonst in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt oder sonst in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).

2.3 Die schriftliche Bewerbung soll enthalten:

2.3.1
ein mit einer eigenhändigen Unterschrift und der Angabe des Aufnahmejahres versehenes Passbild sowie einen von der Bewerberin oder dem Bewerber eigenhändig unterschriebenen Lebenslauf;

2.3.2
eine Erklärung, bei welchen Stellen Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, geführt werden.

2.4 Für die Einreichung der Bewerbung als elektronisches Dokument gelten Nummern 2.2 und 2.3 mit der Maßgabe entsprechend, das abweichend von Nummern 2.2.2 und 2.2.3 nur die beglaubigte Abschrift und abweichend von Nummern 2.2.4 und 2.2.5 der Nachweis nur einfach einzureichen ist. Die elektronische Signatur der Bewerberin oder des Bewerbers ersetzt die eigenhändige Unterschrift; einer qualifizierten elektronischen Signatur der Bewerberin oder des Bewerbers bedarf es hierfür nicht. Beglaubigte Abschriften sind als nach § 39a BeurkG erstellte elektronische Zeugnisse einzureichen.

2.5 Bei Mehrfachbewerbungen ist für jede Notarstelle eine eigene Bewerbung unter Beifügung der Unterlagen nach Nummern 2.2 bis 2.4 einzureichen. Ebenso ist bei jeder neuen Stellenausschreibung eine erneute Bewerbung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen erforderlich, auch wenn über eine frühere Bewerbung noch nicht abschließend entschieden worden ist.

2.6 Es werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Bewerbungsfrist eingegangen sind, es sei denn, dass gemäß § 4a Abs. 3 BNotO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Die Bestellungsvoraussetzungen an die persönliche und fachliche Eignung sowie die für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen bei der Vorbereitung auf den Notarberuf müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt und gegenüber dem Oberlandesgericht nachgewiesen sein. Dies gilt nicht für den Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist (§ 5b Abs. 4 Satz 1 BNotO). Dieser Nachweis kann auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden. Liegen Dokumente, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Bewerberauswahl maßgebenden Leistungen dienen, dem Oberlandesgericht bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden solche Dokumente berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist deren Vorlage angekündigt hat.

Abschnitt 3 AVNot - Stellenbesetzung

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3.1 Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Bestellungsurkunde (§ 12 BNotO) ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterschreiben.

3.2 Das Oberlandesgericht legt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO den Kriterienkatalog aus der Anlage zugrunde.

3.3 Die für die Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern maßgebliche Punktzahl (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) ist anhand der Ergebnisse der notariellen Fachprüfung und der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit den nach §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981 (BGBl. I S. 1243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Punktzahlen zu ermitteln. Eine nicht nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung festgesetzte Punktzahl wird auf die in der Verordnung für ein vergleichbares Ergebnis vorgesehene Punktzahl umgerechnet. Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus und liegt der Notenfestsetzung keine Punktberechnung zugrunde, wird die Punktzahl in Ansatz gebracht, die nach der in Satz 1 genannten Verordnung dem Mittelwert der Notenstufe entspricht. Liegt der Prüfungsnote eine Punktberechnung zugrunde, ist die niedrigste Punktzahl der Notenstufe in Ansatz zu bringen, es sei denn, durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Prüfung abgelegt worden ist, wird eine höhere Punktzahl nachgewiesen. Sind im Prüfungszeugnis weder eine Punktzahl noch eine Note ausgewiesen, werden vorbehaltlich eines Satz 4 entsprechenden Nachweises vier Punkte in Ansatz gebracht. Die Ermittlung von Punktzahlen erfolgt nur bis auf zwei Dezimalstellen.

3.4 Das Oberlandesgericht leitet die Bewerbung ohne Anlagen der Rechtsanwaltskammer zu, sofern das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür vorliegt. Es zieht die bei der Rechtsanwaltskammer geführte Mitgliederakte bei und bittet die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme (§ 64d Abs. 1 Nr. 1 BNotO). Es zieht ferner die weiteren Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Daneben hört das Oberlandesgericht das für den erstrebten Amtssitz zuständige Landgericht oder das zuständige Präsidialamtsgericht sowie die Generalstaatsanwaltschaft. Das zuständige Landgericht soll das Amtsgericht, in dessen Bezirk der erstrebte Amtssitz liegt, beteiligen. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung können eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt und der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, ein ärztliches Gutachten über ihren oder seinen Gesundheitszustand vorzulegen (§ 5 Abs. 3 BNotO).

3.5 Nach Prüfung der Angaben leitet das Oberlandesgericht die Bewerbung mit den Vorgängen der Notarkammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür vorliegt. Die Notarkammer reicht die Vorgänge mit einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und zur Reihenfolge, in der Bewerbungen berücksichtigt werden sollen, zurück.

3.6 Bewerberinnen und Bewerber, die zu Notarinnen und Notaren ernannt werden sollen, aber im Besetzungsverfahren noch keinen Nachweis vorgelegt haben, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, werden von dem Oberlandesgericht über die vorgesehene Ernennung benachrichtigt und aufgefordert, diesen Nachweis zu erbringen (§ 5b Abs. 4 BNotO).

3.7 Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden mit einem begründeten Ablehnungsbescheid benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist, und dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf eines in der Benachrichtigung zu bezeichnenden Tages fortgesetzt werde, der mindestens einen Monat nach dem zu erwartenden Zugang der Benachrichtigung liegen soll.

3.8 Das Oberlandesgericht unterrichtet die Notarkammer über seine Auswahlentscheidung.

3.9 Gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über Besetzungsverfahren sind dem MJ und den anderen Oberlandesgerichten pseudonymisiert (Artikel 4 Nr. 5 DSGVO) zu übersenden.

Abschnitt 4 AVNot - Bestellung

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4.1 Das Oberlandesgericht übersendet dem Landgericht die Bestellungsurkunde, wenn

4.1.1
die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der zur Notarin oder zum Notar bestellt werden soll, nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist (§ 5b Abs. 4 BNotO), und

4.1.2
keine Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden oder gestellte Anträge ohne Erfolg geblieben sind und anschließend ein ausreichender Zeitraum dafür zur Verfügung stand, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern.

4.2 Die Bestellungsurkunde händigt das Landgericht aus, nachdem der Nachweis über das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt wurde (§ 6a Abs. 1 BNotO). Legt die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis nicht in angemessener Zeit vor, ist dem Oberlandesgericht unter Rückgabe der Bestellungsurkunde zu berichten.

4.3 Das Landgericht nimmt über die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf. Eine Abschrift dieser Niederschrift und der Bestellungsurkunde sind dem Oberlandesgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer zu übersenden.

4.4 Das Landgericht veranlasst, dass die Notarin oder der Notar die Unterschrift, die sie oder er bei Amtshandlungen anwendet, sowie Abdrucke der Farbdrucksiegel und Prägesiegel einreicht (§§ 1, 2 Abs. 2 DONot).