SterbFAnzRdErl,NI - Sterbefallanzeigen-Runderlass

Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 20.04.2026 - 3810-404.38 -

Vom 20. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 212)

- VORIS 33200 -

Außer Kraft am 1. Mai 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 20. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 212)

Abschnitt 1 SterbFAnzRdErl

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Die Staatsanwaltschaft, die über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung geführt hat, zeigt den Sterbefall nach § 30 Abs. 3 PStG dem Standesamt an.

Außer Kraft am 1. Mai 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 20. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 212)

Abschnitt 2 SterbFAnzRdErl

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Die Zuständigkeit des Standesamtes für die Entgegennahme der Anzeige richtet sich nach der Zuständigkeit für die Beurkundung des Sterbefalles. In erster Linie kommt es auf den Ort an, an dem der Tod eingetreten ist. In besonderen Fällen ergibt sich eine abweichende Zuständigkeit aus den §§ 36, 37, 38 und 40 PStG sowie aus § 37 PStV.

Außer Kraft am 1. Mai 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 20. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 212)

Abschnitt 3 SterbFAnzRdErl

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.05.2026 in Kraft und mit Ablauf des 30.04.2031 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Mai 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 20. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 212)

An die
Landkreise und Gemeinden
Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften