(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für
1.
Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG auf Flächen, die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworben hat und außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und Biosphärenreservaten liegen,
2.
die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz (§ 33 NAGBNatSchG),
3.
4.
die Genehmigung nach § 40c Abs. 1 BNatSchG für die Forschung an invasiven Arten, nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BNatSchG und nach § 40c Abs. 3 BNatSchG,
5.
die Bestimmung von Stellen nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG,
6.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von den Besitz- und Vermarktungsverboten in Bezug auf die Verwertung beschlagnahmter
oder eingezogener Tiere und Pflanzen,
7.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG,
8.
die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
9.
die Verwertung von nach § 47 Satz 1 oder § 72 BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
10.
die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV,
11.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV,
12.
die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, BArtSchV,
13.
die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV,
14.
die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV,
15.
die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV,
16.
die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV,
17.
die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6 BArtSchV,
18.
19.
die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 6, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäische Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),
20.
die Bestimmung von Einrichtungen nach Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für das Halten von Wirbeltieren der nicht jagdbaren Arten.
(2) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr
1.
im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
2.
in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.
(3) 1Für
1.
die Erteilung einer Genehmigung nach § 40c Abs. 1 BNatSchG für die Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten,
2.
die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und
3.
die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Zwecke und Maßnahmen, die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG genannt sind,
ist im gesamten Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" die Biosphärenreservatsverwaltung zuständig. 2Ist für eine Maßnahme eine Genehmigung, Zulassung oder Gewährung erforderlich, die in Satz 1 genannt ist und für die mehrere Naturschutzbehörden zuständig sind, so geht insoweit die Zuständigkeit auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über.