WBE-RdErl,NI - WBE-Runderlass

Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)

Bibliographie

Titel
Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)
Redaktionelle Abkürzung
WBE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 1.8.2018 - 23-02820/02 -

Vom 1. August 2018 (Nds. MBl. S. 801)

- VORIS 28200 -

Bezug: RdErl. v. 11.1.2006 (Nds. MBl. S. 93), geändert durch RdErl. v. 18.11.2013 (Nds. MBl. S. 878)
- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Nutzung der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)1
Zuständige Behörden2
Eintragungen in das Wasserbuch3
Wasserentnahmemengen und WEG4
Zugang zu WBE, technische Hinweise, Hilfen5
Austausch von Geoinformationen zu Gebieten6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 WBE-RdErl - Nutzung der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)

Bibliographie

Titel
Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)
Redaktionelle Abkürzung
WBE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Digitales Wasserbuch

Das Wasserbuch wird nur elektronisch geführt (Digitales Wasserbuch). Die Wasserbuchbehörden nutzen für die gemäß § 87 WHG und § 120 NWG gebotenen Eintragungen in das Wasserbuch die webbasierte Software WBE.

Für alte Rechte und Befugnisse und selbständige Fischereirechte, die sich aus dem Preußischen Wasserbuch ergeben und über die es ansonsten keine Wasserrechtsakten gibt, hat der NLWKN den Wasserbuchbehörden die eingescannten Alt-Akten als JPG-Dateien im Zuge der Einführung von WBE digital zur Verfügung gestellt.

1.2 Wasserentnahmen und Wasserentnahmegebühr

In das Wasserbuch sind u. a. Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Entnahme von Wasser einzutragen, für die die Wasserentnahmegebühr (WEG) gemäß den §§ 21 bis 27 NWG erhoben wird.

Die Software WBE ermöglicht neben der Pflege des Digitalen Wasserbuches auch die Erfassung der Wasserentnahmemengen, die Berechnung der WEG, die Unterstützung des Vollzuges bei der Erhebung der WEG durch die zuständigen Wasserbehörden sowie die Bereitstellung von haushaltsrelevanten Daten für die Zahlstelle des NLWKN und das MU.

Die Erfassung der WEG relevanten Daten muss einheitlich über die Software erfolgen.

Deshalb ist die Software WBE mit der Teilaufgabe "Entnahme- und WEG-Datenpflege" gemäß § 121 NWG auch für die Wasserbehörden und den NLWKN eingeführt worden (vgl. auch Nummer 4).

1.3 Datenverarbeitung

Die zur Erfüllung der in den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Aufgaben erhobenen Daten werden gemäß § 121 NWG in der wasserwirtschaftlichen Landesdatenbank gespeichert, die beim NLWKN eingerichtet ist.

1.4 Import-Schnittstellen

Die Daten zu den in den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Aufgaben liegen bei einigen zuständigen Behörden bereits in eigenen Datenbanken vor. Die Erfassung der Daten kann in diesen Fällen über Import-Schnittstellen zu WBE erfolgen und die direkte Eingabe mittels WBE-Software ersetzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten sind jedenfalls vollständig - entweder direkt mittels WBE oder über die Import-Schnittstellen - zu erfassen oder aktuell zu pflegen und der Landesdatenbank zur Verfügung zu stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. August 2018 (Nds. MBl. S. 801)

Abschnitt 2 WBE-RdErl - Zuständige Behörden

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Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Eintragungen in das Wasserbuch hat gemäß § 120 Abs. 2 NWG jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).

Die Wasserbuchbehörde für die selbständigen Fischereirechte i. S. von § 3 Abs. 1 Nds. FischG ist die Behörde, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (untere Wasserbehörde oder NLWKN).

Eintragungen von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die gemäß § 19 WHG von einer anderen Behörde (Planfeststellungsbehörde, Bergbehörde) erteilt werden, nimmt die Wasserbehörde vor, die das Einvernehmen erteilt.

Den beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch gemäß § 120 Abs. 5 NWG erstellt diejenige Wasserbuchbehörde, die für den Eintrag zuständig ist.

Dem NLWKN obliegt als Landesbehörde nach § 120 Abs. 1 NWG die zentrale Administration der WBE-Software. Er erteilt jeder Wasser-/Wasserbuchbehörde eine eigene Zugangskennung.

Der NLWKN hat den sicheren Betrieb der Software sicherzustellen. Dazu gehört auch die Unterstützung der Wasserbuchbehörden bei der Anwendung der Software WBE (Helpdesk).

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. August 2018 (Nds. MBl. S. 801)

Abschnitt 3 WBE-RdErl - Eintragungen in das Wasserbuch

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Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

3.1
Zeitpunkt

Die Wasserbuchbehörde hat die Einträge in das Wasserbuch einschließlich Änderungen oder Löschungen mit dem Eintritt der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer in § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 120 Abs. 3 NWG genannten wasserrechtlichen Entscheidung vorzunehmen.

3.2
Absehen von Eintragungen wegen untergeordneter Bedeutung

Von der Eintragung von Erlaubnissen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alten Rechten und alten Befugnissen und Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen kann gemäß § 87 Abs. 2 WHG in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

Für das Wasserbuch nicht relevant sind:

  • Einleitungen aus Kleinkläranlagen,

  • Entnahmen zu Löschwasserzwecken,

  • Entnahmen kleiner 10 m3/d, sofern nicht aufgrund von § 21 NWG eine Pflicht zur WEG besteht, und

  • Einleitungen von Niederschlagswasser kleiner 1 000 m3/d.

Im Programm WBE besteht die Möglichkeit nicht wasserbuchrelevante sog. "unwesentliche Rechte" für eigene Zwecke zu erfassen. Die Datenbankabfrage des Bereichs "unwesentliche Rechte" ist nicht Bestandteil des Wasserbuches.

Zur Vervollständigung der Übersicht über die örtlichen Nutzungen wird die Verwendung des Bereichs "unwesentliche Rechte" empfohlen. Für Wasserentnahmen kleiner 10 m3/d, für die jedoch eine WEG gemäß § 21 NWG erhoben wird, ist die Eintragung als "unwesentliches Recht" verpflichtend. Dadurch wird die Erfassung der Wasserentnahmemengen und WEG-Daten (siehe Nummer 4) mit der Software WBE technisch ermöglicht.

Die Wasserbucheinträge können nur von den jeweils zuständigen Wasserbuchbehörden vorgenommen, geändert oder gelöscht werden, die Wasserbuchdaten stehen jedoch allen Wasserbehörden in der zentralen Landesdatenbank lesend zur Verfügung.

3.3
Einzelheiten zu erteilten Rechten

Zu erteilten Rechten sind in das Digitale Wasserbuch im Wesentlichen folgende Angaben einzutragen:

  • zuständige Wasserbehörde,

  • Rechtsinhaber (Anschrift),

  • Rechtstitel gemäß § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 120 Abs. 3 NWG - z. B. Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG), altes Recht oder alte Befugnis (§ 20 WHG),

  • Datum der Gültigkeit und Aktenzeichen der Entscheidung, Befristung,

  • Bezeichnung des Nutzungsortes/der Nutzungsorte,

  • Rechtsabteilung; hierbei handelt es sich um eine Beschreibung der Nutzungsart - z. B. Entnahme von Wasser oder Entnahmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (Abteilung A), Entnahme, Zutageförderung, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Abteilung E),

  • nähere Angaben zum Zweck (z. B. Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung, Grundwasserentnahme für die landwirtschaftliche Beregnung),

  • Lage des Nutzungsortes (Ostwert/Rechtswert und Nordwert/Hochwert); den Koordinaten des Nutzungsortes kommt eine besondere Bedeutung zu, da mit diesem sämtliche Geoinformationen ermittelt werden.

    Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 NWG) und Fischereirechte beziehen sich meistens auf bestimmte Flächen oder Strecken. Bei diesen Wasserrechten ist möglichst auch ein Ostwert/Rechtswert und Nordwert/Hochwert einzutragen; dazu soll ein Punkt gewählt werden, der das Gebiet oder die Strecke am besten fachlich und in Hinsicht auf die Zuständigkeit repräsentiert (z. B. ungefährer Flächenmittelpunkt, Förderzentrum oder Anfangspunkt einer Linie),

  • in Abhängigkeit vom Rechtszweck: Entnahmemenge, Einleitmenge gemäß Wasserrechtsbescheid; sofern im Bescheid die Mengenangabe nicht bezogen auf die Bilanzgröße m3/a enthalten ist, sind ergänzend realistische Jahresmengen einzutragen. Bei der Ermittlung ist auf eine fachlich sinnvolle Ausgangsgröße abzustellen.

Zusätzlich:

  • bei Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung: die Bezeichnung und Nummer der Wassergewinnungsanlagen (WGA-Nummer) - der Katalog der WGA-Nummern steht in WBE zur Verfügung,

  • bei Staurechten: Stauhöhen.

3.4
Eintragung von Gebieten

Die Eintragung von Gebieten (Wasserschutzgebiete, Risikogebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Heilquellenschutzgebiete) richtet sich nach Nummer 6. Diesbezügliche Verordnungen (Wasserschutzgebiet, festgesetztes Überschwemmungsgebiet, Heilquellenschutzgebiet) sind dem NLWKN im PDF-Format zusammen mit den Geometriedaten gemäß Nummer 6 zu übermitteln.

3.5
Daten der behördlichen Einleiterüberwachung

Für Abwasseranlagen, die der behördlichen Überwachung unterliegen, und deren Überwachungswerte mit dem EDV-Programm Abwasserkataster Niedersachsen (AKN), der AKN-Webversion oder der definierten Schnittstelle erfasst und dem NLWKN gemeldet wurden, können die Überwachungswerte zusammen mit den Wasserbuchdaten in WBE angezeigt werden. Dazu muss in AKN das Verknüpfungsfeld "Ordnungszahl" sowie in WBE das Feld "behördliche Überwachung" gepflegt sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. August 2018 (Nds. MBl. S. 801)

Abschnitt 4 WBE-RdErl - Wasserentnahmemengen und WEG

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Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Erfassung der Daten

Die für die WEG-Erhebung benötigten Angaben sind z. T. bereits Bestandteil des Digitalen Wasserbuches.

Darauf aufbauend werden die für die WEG-Erhebung zusätzlich erforderlichen Entnahmedaten (tatsächlich entnommene Wassermenge, Veranlagungsjahr, Verwendungszweck, Gebühr - sofern diese nicht über die Software berechnet wird -, Vorauszahlungen, ggf. abweichender Nutzer) direkt mittels WBE-Software oder über die Import-Schnittstelle erfasst.

Grundsätzlich wird die Entnahmemenge je Nutzungsort erfasst. Bei mehreren zu einem Wasserrecht gehörenden Brunnenstandorten, z. B. eines Beregnungsverbandes, können abweichend auch die errechnete zulässige Gesamtentnahmemenge sowie die tatsächlich entnommene Gesamtentnahmemenge (Jahreswerte) der einzelnen Nutzungsorte des Wasserrechts an einem zusätzlichen (fiktiven) Nutzungsort eingetragen werden.

Bei den Entnahmemengen- und Gebührendaten handelt es sich um laufende Nutzungsdaten zu einem Nutzungsort eines Wasserrechts.

Die Erfassung hat, insbesondere als Grundlage für die Meldung an die Zahlstelle sowie für haushaltsrelevante Betrachtungen des MU, jährlich für alle aktiven Entnahmestellen, sobald die in Absatz 2 genannten Entnahmedaten vorliegen, unmittelbar zu erfolgen.

Sofern eine Wasserbehörde zur Eingabe der Entnahmemengen und WEG-Daten WBE nicht nutzt, muss die Erfassung von Jahresdaten mithilfe einer zuvor über die WBE-Anwendung ausgelagerten Excel-Datei erfolgen, in die die Wasserbehörde die mit einer anderen Software erfassten aktuellen Angaben des Jahres überträgt und diese Datei in WBE importiert. Voraussetzung dabei ist die Pflege der Stammdaten im Wasserbuch.

4.2 Abruf der Daten durch die Zahlstelle

Für ihre Aufgabe in diesem Zusammenhang benötigt die Zahlstelle des NLWKN die in Nummer 4.1 Abs. 2 genannten Angaben zur WEG der einzelnen Wasserbehörden und des NLWKN. Diese Informationen entnimmt die Zahlstelle des NLWKN den mithilfe des WBE-Moduls oder der Schnittstelle fortlaufend aktuell erfassten und gepflegten Daten.

Nach Mitteilung der unteren Wasserbehörden, dass die Datenerfassung für das jeweilige Haushaltsjahr abgeschlossen ist (unter Verwendung des WBE-Reports "Meldung an die Zahlstelle"), ruft die Zahlstelle des NLWKN die Daten aus der Landesdatenbank ab.

Die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale erfolgt nur für die im WBE erfassten Gebührenschuldner und nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung. Der Verwaltungsaufwand umfasst auch die Pflege der relevanten Daten in WBE.

Falls gegenüber den festgelegten Terminen die Abführung an das Land verspätet erfolgt, geben die unteren Wasserbehörden Zwischenberichte an die Zahlstelle des NLWKN.

Die für die Abführung der WEG an das Land - Zahlstelle des NLWKN - festgelegten Termine bleiben von dem Verfahren zur Erfassung und Meldung unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. August 2018 (Nds. MBl. S. 801)