NDIBtÜVO,NI - Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung

Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik
(Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)
Amtliche Abkürzung
NDIBtÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 17. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 44)

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall1
Übergangsvorschrift2
Inkrafttreten3

§ 1 NDIBtÜVO - Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)
Amtliche Abkürzung
NDIBtÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Auf das Deutsche Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für

  1. 1.

    die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 NBauO sowie

  2. 2.

    die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 20 NBauO

übertragen.

§ 2 NDIBtÜVO - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)
Amtliche Abkürzung
NDIBtÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei ihr eingegangene Anträge auf Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO und auf den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 NBauO sowie auf Zustimmung und auf den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 20 NBauO.

§ 3 NDIBtÜVO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)
Amtliche Abkürzung
NDIBtÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Hannover, den 17. Juni 2025

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen

Tonne
Minister