NGVFG,NI - Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden
(Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 79 - VORIS 92100 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 92)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Finanzierung1
Förderungsfähige Vorhaben2
Organisationspauschale für Bürgerbusvereine2a
Voraussetzungen der Förderung3
Höhe und Umfang der Förderung4
Programme5
Verteilung der Mittel6
Wirkung der Programme7

§ 1 NGVFG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) 1Das Land stellt für kommunale Verkehrsvorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden jährlich Finanzmittel in Höhe von mindestens 150 000 000 Euro zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne des § 2 und für die Erfüllung von Ansprüchen nach § 2a bereit. 2Die dem Land nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 20982102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), zustehenden Finanzmittel werden auf diesen Betrag angerechnet und nach Maßgabe des Satzes 1 ebenfalls für Zuwendungen nach § 2 und für die Erfüllung von Ansprüchen nach § 2a verwendet.

(2) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2a nicht begründet.

§ 2 NGVFG - Förderungsfähige Vorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

1Folgende Vorhaben können durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln gemäß § 1 Abs. 1 gefördert werden:

  1. 1.

    Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

    1. a)

      Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart,

    2. b)

      nichtbundeseigenen Eisenbahnen,

    soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem schienengebundenen regionalen Güterverkehr dienen,

  2. 2.

    Bau oder Ausbau von

    1. a)

      verkehrswichtigen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,

    2. b)

      verkehrswichtigen Radwegen, die auch dem Alltagsradverkehr dienen, einschließlich Radschnellwegen und Radvorrangrouten, auch wenn sie mit einem Gehweg verbunden sind,

    3. c)

      besonderen Fahrspuren für Omnibusse,

    4. d)

      Verkehrsleitsystemen und Verkehrsinformationssystemen (auch verkehrsträgerübergreifend) sowie von Umsteigeanlagen mit Park- oder Halteplätzen und von Fahrradstationen, die der Verringerung des Kraftfahrzeugverkehrs dienen und

    5. e)

      öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs

    in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise sowie die Region Hannover),

  3. 3.

    Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden innerörtlichen Straßen in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Nummer 2),

  4. 4.

    Bau oder Ausbau von Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit, sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit die Anlagen jeweils dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,

  5. 5.

    Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie sonstige Vorhaben mit Verbesserungen, insbesondere informationstechnischer Art, für die Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen sowie Systeme für die fortlaufend angepasste Fahrgastinformation (einschließlich Systeme, welche die tatsächlich zu erwartende Ankunftszeit erkennen lassen) und die Fahrgastnavigation,

  6. 6.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit kommunale Baulastträger (Nummer 2) als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,

  7. 7.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenwegs Kostenanteile zu tragen haben,

  8. 8.

    Beschaffung von Omnibussen, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen und die Fahrzeuge zur Einrichtung, zum Erhalt oder zur Verbesserung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sind, wenn sie überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden,

  9. 9.

    Beschaffung von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen.

2Als Ausbauvorhaben im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 gelten auch

  1. 1.

    die Grunderneuerung von Verkehrswegen sowie von Wartebereichen von Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen und

  2. 2.

    der verkehrsgerechte Ausbau (einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen) von Verkehrswegen,

soweit die Vorhaben die Verkehrssicherheit verbessern, die Gebrauchsfähigkeit des Verkehrswegs oder des Wartebereichs langfristig sicherstellen oder der Verkehrsbeschleunigung, der Energieeffizienz oder der Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs oder des Wartebereichs dienen; als Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs oder des Wartebereichs gilt insbesondere die Ausweitung seiner Nutzbarkeit, die Steigerung seiner Attraktivität oder seiner Verfügbarkeit oder seine Anpassung an die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften. 3Als Ausbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gelten auch Bauvorhaben, die dazu dienen, Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltverträgliche und umweltschonende Antriebssysteme und Treibstoffe umzustellen, sowie Bauvorhaben, die der erforderlichen Anpassung an den aktuellen Stand der Technik oder an geltende Rechtsvorschriften dienen.

§ 2a NGVFG - Organisationspauschale für Bürgerbusvereine

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Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) 1Eingetragene Vereine, die entsprechend ihrem Satzungszweck Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oder Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern in Niedersachsen anbieten, erhalten zur Finanzierung ihres Organisationsaufwands erstmals für das Jahr 2024 und danach für jedes Kalenderjahr eine Pauschale. 2Sie beträgt 5 500 Euro für jeden in Satz 1 genannten Verein und wird auf Antrag für das jeweils vergangene Kalenderjahr gewährt.

(2) 1Eingetragene Vereine, die entsprechend ihrem Satzungszweck Personenverkehr nach § 50 PBefG zur Verwirklichung der in § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes genannten Ziele mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern in Niedersachsen anbieten und dabei barrierefreie Fahrzeuge einsetzen sowie mit festen Bedienzeiten für die Allgemeinheit zugänglich sind, erhalten zur Finanzierung ihres Organisationsaufwands erstmals für das Jahr 2024 und danach für jedes Kalenderjahr eine Pauschale. 2Sie beträgt 5 500 Euro für jeden in Satz 1 genannten Verein und wird auf Antrag für das jeweils vergangene Kalenderjahr gewährt.

§ 3 NGVFG - Voraussetzungen der Förderung

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Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  1. 1.

    das Vorhaben in den Fällen des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7

    1. a)

      nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder der Lärmsituation dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,

    2. b)

      in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen oder als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten ist,

    3. c)

      mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,

    4. d)

      bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

  2. 2.

    das Vorhaben die Barrierefreiheit nach § 7 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet,

  3. 3.

    die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

(2) Bei der Planung von Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören.

(3) Bei der Bewilligung von Zuwendungen zu Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ist zu berücksichtigen, ob die Umstellung der Fahrzeuge auf umweltverträgliche und umweltschonende Antriebssysteme und Treibstoffe möglich ist.