BtMG§31aARdErl,NI - BtMG § 31 a-Anwendungsrunderlass

Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, des § 35a Abs. 1 KCanG und des § 26a Abs. 1 MedCanG sowie Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, des § 35a Abs. 1 KCanG und des § 26a Abs. 1 MedCanG sowie Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten
Redaktionelle Abkürzung
BtMG§31aARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 29.11.2024 - 4208-401.83 -

Vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592) (1)

- VORIS 33210 -

Bezug:

  1. a)

    AV d. MJ v. 30.11.2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 39), geändert durch AV d. MJ v. 19.01.2023 (Nds. Rpfl. S. 258, 321)
    - VORIS 30800 -

  2. b)

    Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 14.12.2020 (Nds. MBl. 2021 S. 60; Nds. Rpfl. 2021 S. 52)
    - VORIS 33210 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung1
Hinweise zur Anwendung der § 31a BtMG, § 35a KCanG und § 26a MedCanG durch die Staatsanwaltschaften2
Hinweise zur Gestaltung des Ermittlungsverfahrens3
Schlussbestimmungen4

Nds. Rpfl. 2025 S. 17

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592, Nds. Rpfl. 2025 S. 17)

Abschnitt 1 BtMG§31aARdErl - Vorbemerkung

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, des § 35a Abs. 1 KCanG und des § 26a Abs. 1 MedCanG sowie Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten
Redaktionelle Abkürzung
BtMG§31aARdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
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33210

Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn

"die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."

Seit Inkrafttreten des CanG zum 01.04.2024 unterfällt Cannabis nicht mehr dem BtMG. Der Umgang mit Cannabis ist im KCanG und im MedCanG geregelt.

Nach § 35a Abs. 1 KCanG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG absehen, wenn

"die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert".

Nach § 26a Abs. 1 MedCanG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 25 Abs. 1, 3 oder 6 MedCanG absehen, wenn

"die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder

das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt".

Aus den Gesetzgebungsmaterialien (jeweilige Begründung der Änderungsanträge der Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen) zu § 35a KCanG und § 26a MedCanG geht hervor, dass diese § 31a BtMG inhaltlich entsprechen sollen.

Aus diesem Grund lassen sich die zu § 31a BtMG entwickelten Anwendungsgrundsätze auf § 35a KCanG und § 26a MedCanG übertragen, soweit nach § 34 KCanG und § 25 MedCanG ohne Mengenuntergrenze strafbare Tatvarianten der Selbstschädigung durch Cannabis (Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Sich-Verschaffen sowie Extrahieren) betroffen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 (NJW 1994 S. 1577) - zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Betäubungsmittelstrafrechts darauf hingewiesen, dass die Länder verpflichtet sind, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen.

Die folgenden Hinweise tragen diesem Auftrag Rechnung und berücksichtigen sowohl den Umstand, dass einerseits Verstöße gegen das BtMG, das KCanG und das MedCanG grundsätzlich kriminelles Unrecht darstellen und aus Gründen des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) eine konsequente Strafverfolgung notwendig machen, andererseits § 31a BtMG, § 35a KCanG und § 26a MedCanG den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eröffnen, differenziert auf Betäubungsmittel- und Cannabisdelinquenz zu reagieren, um den Betäubungsmittel- und Cannabishandel (einschließlich des Klein- und Straßenhandels) von den nicht handeltreibenden Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten in der justiziellen Reaktion abzugrenzen.

Damit werden die Ziele verfolgt,

  1. a)

    durch Entlastung der Staatsanwaltschaft und der Polizei bei Erwerb oder Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch die Möglichkeit zu eröffnen, die Ressourcen auf die Bekämpfung des organisierten Betäubungsmittel- und Cannabishandels zu konzentrieren,

  2. b)

    dadurch zugleich der Pönalisierung der therapiebedürftigen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten durch die Strafverfolgung zu begegnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592, Nds. Rpfl. 2025 S. 17)

Abschnitt 2 BtMG§31aARdErl - Hinweise zur Anwendung der § 31a BtMG, § 35a KCanG und § 26a MedCanG durch die Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, des § 35a Abs. 1 KCanG und des § 26a Abs. 1 MedCanG sowie Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten
Redaktionelle Abkürzung
BtMG§31aARdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

2.1 Geringe Mengen zum Eigenverbrauch

2.1.1 Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Amphetamin in einer Menge bis 3 g oder von bis zu fünf Tabletten Ecstasy (bis zu insgesamt 1,8 g) ausschließlich zum Eigenverbrauch und verursacht die Tat keine Fremdgefährdung, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtMG einstellen.

Bezieht sich die Tat auf die nach § 34 KCanG und § 25 MedCanG ohne Mengenuntergrenze strafbaren Tatvarianten der Selbstschädigung durch Cannabis (Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Sich-Verschaffen sowie Extrahieren) und verursacht die Tat keine Fremdgefährdung, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 35a KCanG oder § 26a MedCanG einstellen, wenn die tatgegenständliche Menge nicht mehr als 6 g beträgt.

Bezieht sich die Tat auf den zeitgleichen Umgang mit mehreren Betäubungsmittelarten und/oder Cannabis, wobei die Einzelmengen jeweils unterhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mengen liegen, ist eine Einstellung gemäß § 31a BtMG, § 35a KCanG und § 26a MedCanG regelmäßig nicht angezeigt.

2.1.2 Die in Nummer 2.1.1 Absätze 1 und 2 dargelegten Einstellungskriterien gelten nicht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln und/oder Cannabis einem anderen Zweck als dem gelegentlichen Eigenkonsum, insbesondere dem Handeltreiben dient.

2.1.3 In Verfahren, die den Besitz, den Erwerb, den Anbau oder die Entgegennahme von Cannabis zum Gegenstand haben und deshalb eine Strafbarkeit der Tathandlungen erst mit Überschreiten der gesetzlich festgelegten Menge eintritt, kommt eine Anwendung von § 35a Abs. 1 KCanG und § 26a Abs. 1 MedCanG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände die Schuld des Täters als gering erscheinen lassen und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Absehen von der Verfolgung nach den Umständen des Einzelfalles.

2.1.4 In Verfahren, die den Umgang mit anderen als den in Nummer 2.1.1 genannten unerlaubten Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain usw.) betreffen, kommt eine Anwendung von § 31a BtMG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Absehen von der Verfolgung nach den Umständen des Einzelfalles.

2.2 Geringe Schuld

Die Annahme geringer Schuld i. S. von § 31a Abs. 1 BtMG, § 35a Abs. 1 KCanG und § 26a Abs. 1 MedCanG stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller die Tat und die Täterpersönlichkeit betreffenden Einzelumstände dar.

Der Anwendung von § 31a Abs. 1 BtMG, § 35a Abs. 1 KCanG und § 26a Abs. 1 MedCanG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das BtMG, das KCanG, das MedCanG oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist, Ermittlungsverfahren nach diesen Vorschriften eingestellt worden sind oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit der beschuldigten Person vorliegt oder nicht auszuschließen ist.

2.3 Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

2.3.1 Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in Anlehnung an die in Nummer 86 der RiStBV (Bezugs-AV zu a) niedergelegten Grundsätze in der Regel, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der von der Tat Betroffenen hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

2.3.2 Sind Gegenstand der Tat Betäubungsmittel, besteht ein öffentliches Interesse insbesondere, wenn

2.3.2.1
Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf nicht abhängige Kinder, Jugendliche und Heranwachsende hat,

2.3.2.2
Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ, vor besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern oder Jugendlichen) sowie vor oder in Einrichtungen und Anlagen, die regelmäßig von diesen Personen genutzt oder aufgesucht werden (insbesondere Kindertagesstätten, Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime, Jugendwohnungen oder Bahnhöfe) erworben oder konsumiert werden,

2.3.2.3
die Handlung durch Personen begangen wurde, welche in diesen Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des BtMG beauftragt sind,

2.3.2.4
die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt oder

2.3.2.5
die Tat in Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalten oder Kasernen begangen wird.

2.3.3 Ist Gegenstand der Tat Cannabis, besteht ein öffentliches Interesse insbesondere, wenn

2.3.3.1
Cannabis in einer Weise gebraucht wird, die eine Verführungswirkung auf nicht abhängige Kinder, Jugendliche und Heranwachsende hat,

2.3.3.2
die Handlung durch Personen begangen wurde, welche in Einrichtungen und Anlagen, die regelmäßig von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern oder Jugendlichen) genutzt oder aufgesucht werden (insbesondere Kindertagesstätten, Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime, Jugendwohnungen oder Bahnhöfe) tätig oder mit dem Vollzug des KCanG und MedCanG beauftragt sind,

2.3.3.2
die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt,

2.3.3.3
die Tat in Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalten begangen wird oder

2.3.3.4
die Tat gegen die Schutzzwecke der in §§ 5, 10, 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nrn. 2, 4 und 6 KCanG geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände verstößt.

2.4 Zeitgleiche Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 KCanG und § 27 MedCanG

Gemäß § 21 Abs. 2 OWiG kann eine Handlung, die gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit betrifft, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

Im Falle eines Absehens von der Strafverfolgung gemäß § 35a KCanG und § 26a MedCanG kann eine zugleich verwirklichte Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 KCanG und § 27 MedCanG von der Verfahrenseinstellung explizit ausgenommen und das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben werden.

2.5 Jugendliche und heranwachsende Beschuldigte

Die Diversionsregelungen in den §§ 45 und 47 JGG stehen der Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a BtMG, § 35a KCanG und § 26a MedCanG nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine Einstellung bereits nach diesen Vorschriften möglich ist. Dabei berücksichtigt sie, dass eine solche Verfahrensweise mögliche Stigmatisierungseffekte durch die Eintragung der Verfahrenseinstellung im Erziehungsregister vermeidet. Sie berücksichtigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung auch, dass bei Erwachsenen eine entsprechende Registrierung nicht erfolgt.

2.6 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO

Eine Eröffnung der Anwendungsbereiche der § 35a KCanG und § 26a MedCanG steht einer Einstellung nach § 153 StPO im Einzelfall nicht entgegen. Nummer 2.4 ist auch im Hinblick auf eine Einstellung nach § 153 StPO zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592, Nds. Rpfl. 2025 S. 17)

Abschnitt 3 BtMG§31aARdErl - Hinweise zur Gestaltung des Ermittlungsverfahrens

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Titel
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, des § 35a Abs. 1 KCanG und des § 26a Abs. 1 MedCanG sowie Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

3.1 Allgemeines

Die Strafverfolgungsbehörden sind wegen des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet, in jedem Fall eines Verdachts einer Straftat gemäß § 29 Abs. 1, 2 und 4 BtMG, § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG und § 25 Abs. 1, 3 oder 6 MedCanG die Ermittlungen aufzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 31a BtMG, § 35a KCanG und § 26a MedCanG gegeben erscheinen. Ermittlungen der Polizei sind deshalb in jedem Verdachtsfall, auch im Fall einer Erstbegehung, erforderlich, weil nur so über das Vorliegen der in Nummer 2.2 dargestellten Voraussetzungen entschieden werden kann.

3.2 Umfang der Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft wirkt kraft ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit trotz der fortbestehenden Pflicht zur Strafverfolgung auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden kann.

In Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft voraussichtlich nach § 31a BtMG, § 35a KCanG oder § 26a MedCanG unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen wird, ist es in der Regel ausreichend, wenn die Polizei die Art und das Gewicht des Betäubungsmittels oder das Gewicht des Cannabisprodukts feststellt. Eine Bestimmung von sichergestellten Betäubungsmittelsubstanzen durch eine kriminaltechnische Untersuchung oder eine qualitative Untersuchung des Cannabisprodukts ist grundsätzlich verzichtbar. Im Zweifel führt die Polizei einen Vortest durch.

Betäubungsmittel, Cannabis sowie ggf. Konsumgegenstände sind sicherzustellen. Ferner ist eine Beschuldigtenvernehmung, insbesondere zur Konsumverhaltensweise, der Betäubungsmittel- oder Cannabisherkunft (Dealerin oder Dealer) sowie ggf. zur Frage des Verzichts auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände angezeigt. Weitere Ermittlungsmaßnahmen - z. B. Zeugenvernehmung, Durchsuchung oder kriminaltechnische Untersuchung - werden in der Regel nicht notwendig sein. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des § 31a BtMG, des § 35a KCanG oder des § 26a MedCanG, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob auf weitere Ermittlungsmaßnahmen verzichtet werden kann. In der Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft vermerkt die Polizei einen ggf. bestehenden Verdacht auf das Vorliegen einer Betäubungsmittel- oder Cannabisabhängigkeit.

3.3 Einbeziehung der sozialen Dienste

Die Staatsanwaltschaft prüft in geeigneten Fällen unter Einschaltung der Gerichtshilfe oder der Jugendgerichtshilfe, ob Maßnahmen der Beratung, Therapie oder sonstigen sozialen Stabilisierung angezeigt sind. Dabei ist namentlich auch bei höheren als den in Nummer 2.1 genannten Gewichtsangaben zu prüfen, ob die Durchführung dieser Maßnahmen ein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung entfallen lassen (§§ 153153a StPO, § 31a BtMG, § 35a KCanG, § 26a MedCanG) oder bei fortbestehendem öffentlichem Interesse ein Absehen von der Anklageerhebung ermöglichen kann (§ 153b StPO i. V. m. § 29 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 BtMG).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592, Nds. Rpfl. 2025 S. 17)

Abschnitt 4 BtMG§31aARdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, des § 35a Abs. 1 KCanG und des § 26a Abs. 1 MedCanG sowie Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten
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33210

Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592, Nds. Rpfl. 2025 S. 17)

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