3.1 Grundsätze
§ 456a StPO bezweckt die Entlastung des Justizvollzugs sowie des Fiskus von wenig aussichtsreichen Resozialisierungs- und Sicherungsbemühungen gegenüber ausländischen verurteilten Personen ohne Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Anwendung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die (weitere) Vollstreckung weder unter dem Aspekt der Resozialisierung noch unter demjenigen der Kriminalprävention sinnvoll erscheint. Bei der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung gebietet, sind die persönliche Lage und die Gefährlichkeit der verurteilten Person, die besonderen Umstände der Tat, der Rang des verletzen oder gefährdeten Rechtsgutes, die Schwere der Schuld, die Dauer der bisherigen Strafverbüßung, die Entwicklung der verurteilten Person nach Beginn der (erneuten) Vollstreckung sowie die Belange des Opferschutzes zu berücksichtigen.
3.2 Zeitpunkt der Entscheidungen nach § 456a StPO bei Freiheitsstrafen
3.2.1
Von der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe kann vor Verbüßung der Hälfte abgesehen werden, wenn die bisherige Freiheitsentziehung in dem Verfahren bei anschließender Auslieferung oder Ausweisung zur Einwirkung auf die verurteilte Person ausreichend erscheint oder sonst besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Dies gilt namentlich, wenn
3.2.1.1
mit der bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB nach der Hälfte der Strafzeit zu rechnen ist,
3.2.1.2
die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und der Widerruf der Aussetzung wegen der Verletzung von Auflagen und Weisungen oder wegen einer neuen Straftat erfolgte, die nicht zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe geführt hat,
3.2.1.3
die verurteilte Person im Ausland für die abgeurteilte oder eine andere Tat zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung unmittelbar nach der Auslieferung oder Überstellung oder im Anschluss an eine anderweitige Freiheitsentziehung zu erwarten ist, oder
3.2.1.4
die Ausweisung in einen ausländischen Staat erfolgt, in welchen gewöhnlich nur selten oder unter besonderen Erschwernissen ausgewiesen werden kann, und zugleich keine konkreten Anhaltspunkte für die Rückkehr der verurteilten Person in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
3.2.2
Zum Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe soll in der Regel von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden.
3.2.3
Über die Hälfte der Strafzeit hinaus soll eine zeitige Freiheitsstrafe nur vollstreckt werden, wenn aus besonderen, in der Tat oder in der Person der verurteilten Person liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung eine weitere Vollstreckung geboten ist; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Geboten kann eine weitere Vollstreckung namentlich dann sein, wenn die verurteilte Person
3.2.3.1
wegen einer Straftat nach den §§ 81, 82, 89a, 89c, 129a Abs. 1 bis 3, 176, 176c, 176d, 177 Abs. 6 bis 8, 178, 211, 212, 226, 226a, 239, 239a, 250 Abs. 2 und 251 (jeweils auch i. V. m. §§ 252 oder 255), 306b Abs. 2, 306c, 316a Abs. 1 und 3 StGB oder
3.2.1.2
wegen einer mittäterschaftlich begangenen Tat im Bereich der organisierten Kriminalität verurteilt worden oder
3.2.1.3
nach einer vorangegangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist.
In diesen Fällen soll jedoch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden, insbesondere wenn dadurch die aufenthaltsbeendende ausländerrechtliche Maßnahme aus der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung heraus ermöglicht wird.
3.3 Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO bei lebenslanger Freiheitsstrafe
3.3.1
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt ein Absehen von weiterer Vollstreckung in der Regel nicht vor Verbüßung von 15 Jahren in Betracht. In Ausnahmefällen kann vor diesem Zeitpunkt gemäß § 456a StPO verfahren werden, namentlich wenn
3.3.1.1
der Gesundheitszustand der verurteilten Person schwerwiegend beeinträchtigt ist,
3.3.1.2
nicht sicher ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann oder
3.3.1.3
eine medizinische Versorgung und/oder Pflege in der Justizvollzugsanstalt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand geleistet werden kann.
3.3.2
Eine Maßnahme nach § 456a StPO kommt nicht in Betracht, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung
gebietet.
3.3.3
Das Absehen von der weiteren Vollstreckung bedarf der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Diese berichtet dem MJ nach Maßgabe von Nummer 7.1.
3.4 Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO bei Jugendstrafe
3.4.1
Bei zu einer Jugendstrafe verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden sind bei
der Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO über Nummer 3.1 hinaus auch die Ziele des Jugendstrafrechts einzubeziehen. Dabei ist zu prüfen, ob das angestrebte Ziel der sozialen Integration bereits hinreichend erreicht ist, überhaupt noch sinnvoll erreicht werden kann oder bessere Möglichkeiten der Erziehung und Resozialisierung oder der sonstigen Einwirkung auf die verurteilte Person im Heimat- oder Aufnahmeland bestehen. Generalpräventive Erwägungen sind dabei nur von nachrangiger Bedeutung, soweit die Jugendstrafe nicht wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG verhängt wurde.
3.4.2
In der Regel soll nach § 456a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe abgesehen werden, wenn mindestens ein Drittel, aber noch nicht zwei Drittel der Jugendstrafe verbüßt sind. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Fortsetzung der Vollstreckung bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Jugendstrafe mit der vorherigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 88 JGG zu rechnen wäre.
3.4.3
Vor Verbüßung eines Drittels der Jugendstrafe kann von der (weiteren) Vollstreckung abgesehen werden, wenn eine in dem Verfahren erlittene Freiheitsentziehung oder die Auslieferung, Überstellung oder aufenthaltsrechtliche Zwangsmaßnahme selbst zur erzieherischen Einwirkung auf die verurteilte Person ausreichend erscheinen. Ein Absehen von der Vollstreckung kann danach insbesondere in Betracht kommen, wenn
3.4.3.1
die verurteilte Person im Ausland für die abgeurteilte oder eine andere Tat zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung unmittelbar nach der Auslieferung oder Überstellung oder im Anschluss an eine anderweitige Freiheitsentziehung zu erwarten ist,
3.4.3.2
bei Fortsetzung der Vollstreckung mit der Aussetzung der Jugendstrafe gemäß § 88 JGG zum Zeitpunkt der Verbüßung von einem Drittel der Jugendstrafe zu rechnen wäre, oder
3.4.3.3
die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und der Widerruf der Bewährungsaussetzung allein auf der Verletzung von Auflagen und Weisungen oder auf einer neuen Straftat beruht, die nicht zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe geführt hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ausweisung in einen ausländischen Staat erfolgt, in welchen gewöhnlich nur selten oder unter besonderen Erschwernissen ausgewiesen werden kann und zugleich die Rückkehr des Verurteilten in die Bundesrepublik Deutschland wenig wahrscheinlich erscheint.
3.4.4
Über den Zeitpunkt der Verbüßung von zwei Dritteln der Jugendstrafe hinaus soll grundsätzlich nur dann vollstreckt werden,
3.4.4.1
wenn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG und die Verteidigung der Rechtordnung dies gebieten oder
3.4.4.2
konkrete Anhaltspunkte für eine drohende zeitnahe Rückkehr der verurteilten Person in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen und ihre weiterhin vorhandenen schädlichen Neigungen eine nachhaltige Vollstreckung geboten erscheinen lassen.
3.5 Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO bei Ersatzfreiheitsstrafe
3.5.1
Von der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe soll im Fall der Auslieferung oder Ausweisung der verurteilten Person abgesehen werden, wenn die tatsächliche Ausreise kurzfristig erfolgen soll. Ist neben der Ersatzfreiheitsstrafe noch eine andere zeitige Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, so ist diese für die Entscheidung nach § 456a StPO maßgebend. Scheidet danach ein Absehen von der Strafvollstreckung aus, so ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.
3.5.2
In Fällen der Auslieferungshaft kann in Abweichung von Nummer 3.5.1 Satz 1 zu deren Unterbrechung eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.
3.6 Verfahren bei Anwendung des § 456a StPO
3.6.1
Die Vollstreckungsbehörde prüft
3.6.1.1
bei Einleitung der Vollstreckung,
3.6.1.2
vor Verbüßung der Hälfte der Strafe,
3.6.1.3
vor Verbüßung eines Drittels der Jugendstrafe,
3.6.1.4
vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe oder Jugendstrafe,
3.6.1.5
auf Antrag der Justizvollzugsanstalt oder Maßregelvollzugseinrichtung,
ob und zu welchem Zeitpunkt ein Absehen von der weiteren Vollstreckung in Betracht kommt. Die Vollstreckungsbehörde setzt sich im Fall der Auslieferung und Ausweisung einer oder eines Nichtdeutschen mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um zu klären, ob eine Ausweisungsverfügung ergangen oder zu erwarten ist.
3.6.2
Regt die Justizvollzugsanstalt das Absehen von der Vollstreckung an, so fügt sie einen Führungsbericht bei.
3.6.3
Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung abzusehen, so unterrichtet sie sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch im Fall der Auslieferung und Ausweisung einer oder eines Nichtdeutschen die Ausländerbehörde. Die Vollstreckungsbehörde trifft ihre Entscheidung so frühzeitig, dass die zur Abschiebung aus der Haft notwendigen Vorbereitungen der Justizvollzugsanstalt und der Ausländerbehörde rechtzeitig abgeschlossen werden können und sich eine Prüfung der Frage der bedingten Entlassung (§§ 57, 57a StGB, § 88 JGG) erübrigt. Entsprechendes gilt für die Vollziehung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einer Maßregelvollzugseinrichtung und für die Frage einer bedingten Entlassung nach § 67e StGB.
3.6.4
Die Vollstreckungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit bei einer etwaigen Rückkehr der verurteilten Person die Vollstreckung nachgeholt oder fortgesetzt werden kann (§ 456a Abs. 2 Satz 3 StPO, § 17 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Die Belehrung nach § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO, § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StVollstrO soll sich auch darauf erstrecken, dass mit der Nachholung oder Fortsetzung der Vollstreckung bei einer Wiedereinreise auch dann zu rechnen ist, wenn die Wirkung der Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung (Verbot der Einreise und des Aufenthalts) bereits durch Ablauf der Befristung aufgehoben ist. Die Vollzugsanstalt erteilt die Belehrung in einer der verurteilten Person verständlichen Sprache. Die Belehrung ist von der Vollzugsanstalt zu dokumentieren; eine Kopie der Dokumentation übersendet sie der Vollstreckungsbehörde.
3.6.5
Sind mehrere Strafen zu vollstrecken, so setzen sich die zuständigen Vollstreckungsbehörden miteinander in Verbindung, um ein Einvernehmen über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Bei der Berechnung des Zeitpunktes, zu dem gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden soll, ist von der Summe der zu vollstreckenden
Strafen auszugehen.
3.6.6
Wird nicht gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der (weiteren) Vollstreckung abgesehen und befürwortet oder beantragt die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß §§ 57, 57a StGB, unterrichtet sie die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über den in Betracht kommenden Entlassungszeitpunkt, damit diese in die Lage versetzt wird, weitere Maßnahmen in eigener Zuständigkeit vorzubereiten. Dasselbe gilt bei Anträgen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 67e StGB für freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung.