StPO§154bAV,NI - StPO § 154 b-Allgemeine Verfügung

Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

AV d. MJ v. 19.05.2025 (4300-MJ-56/2017)

Vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)

- VORIS 34100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b StPO2
Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a StPO3
Anwendung des § 456a StPO auf freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB4
Anwendung des § 456a StPO bei Sicherungsverwahrung nach §§ 66 bis 66b StGB5
Verhältnis des § 456a StPO zu internationalen Vollstreckungsverfahren6
Berichtspflicht7
Schlussbestimmung8

Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)

Abschnitt 1 StPO§154bAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

In Verfahren gegen Personen, deren Auslieferung bewilligt worden ist oder deren Ausweisung verfügt ist, kann gemäß § 154b StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage und gemäß § 456a StPO von der Strafvollstreckung abgesehen werden. Hiervon soll in geeigneten Fällen nach Maßgabe der folgenden Grundsätze, denen ermessensleitende und ermessensbegrenzende Wirkung im Einzelfall zukommt, Gebrauch gemacht werden. Dabei verbietet sich jedes schematische Vorgehen; vielmehr ist die Gesamtwürdigung des Einzelfalls unerlässlich.

Entschließungen nach den §§ 154b und 456a StPO kommen, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Auslieferung bewilligt oder die Ausweisung vollziehbar angeordnet ist und diese Maßnahmen unmittelbar im Anschluss an das Absehen von weiterer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung durchgeführt werden sollen.

Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)

Abschnitt 2 StPO§154bAV - Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b StPO

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

2.1 Grundsatz

Die Anwendung von § 154b StPO setzt voraus, dass die beschuldigte Person das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Auslieferung, einer Überstellung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Ausländerrechts verlassen hat oder verlassen werden wird.

2.2 Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 1 StPO

§ 154b Abs. 1 StPO setzt wegen derselben Tat oder Taten die Bewilligung einer Auslieferung an eine ausländische Regierung oder eine Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) voraus. Ein Verfahrensabschluss gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen sogenannter Doppelverfolgung kommt in solchen Fällen nicht in Betracht, weil ein Fall der unzulässigen Doppelverfolgung bis zu einem rechtskräftigen ausländischen Urteil wegen derselben Tat oder Taten nicht vorliegt.

2.2.1
Eine Anwendung des § 154b Abs. 1 StPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in einem anderen Staat, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, das dort bereits anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren besser durchgeführt werden kann.

2.2.2
Demgegenüber soll von § 154b Abs. 1 StPO insbesondere dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausländische Staat, der das Auslieferungsersuchen gestellt oder den Europäischen Haftbefehl übermittelt hat, von seinem Verfolgungsanspruch keinen ernsthaften Gebrauch machen wird, obwohl eine Bewilligung oder Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist.

2.3 Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 2 StPO

§ 154b Abs. 2 StPO setzt die Bewilligung einer Auslieferung an eine ausländische Regierung, die Überstellung an einen internationalen Strafgerichtshof im Sinne der §§ 2 ff. IStGHG oder, über den engeren Wortlaut hinaus, eine Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls für eine andere Tat voraus.

Die zu erwartende inländische Sanktion muss demgegenüber deutlich unterhalb der Schwelle der Beträchtlichkeit (vgl. §§ 154154a StPO) bleiben. Die Nummern 2.5.3.1 bis 2.5.3.4 dieser AV sind insoweit nicht bindend.

2.4 Verfahren bei Anwendung des § 154b Abs. 1 und 2 StPO

2.4.1
Die Entscheidung über die Anwendung des § 154b Abs. 1 oder 2 StPO ist zeitnah zu treffen, wenn der Staatsanwaltschaft ein Auslieferungs- oder Überstellungsverfahren bekannt wird.

2.4.2
Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt auch schon vor Abschluss der Ermittlungen in Betracht, wenn die wesentlichen Beweise gesichert sind. Erforderlichenfalls ist eine richterliche Vernehmung der beschuldigten Person herbeizuführen, namentlich dann, wenn diese als Zeugin oder Zeuge in einem anderen Verfahren benötigt werden könnte.

2.4.3
Erforderlichenfalls ist bei dem Gericht die vorläufige Verfahrenseinstellung zu beantragen (§ 154b Abs. 4 Satz 1 StPO).

2.4.4
Erfolgt ein Absehen von der Strafverfolgung auf der Grundlage von § 154b Abs. 1 oder Abs. 2 StPO, ist dies dem Staat oder dem internationalen Strafgerichtshof, an den ausgeliefert oder überstellt wird, mitzuteilen und dieser um zeitnahe Mitteilung des dortigen Verfahrensabschlusses zu ersuchen. Die Anfrage ist in die jeweilige Landessprache zu übersetzen. Zur Prüfung eines etwaigen Wiederaufnahmeerfordernisses ist binnen eines Jahres nach Verfahrenseinstellung bei dem Staat oder bei dem internationalen Strafgerichtshof, an den ausgeliefert oder überstellt wurde, Nachfrage nach dem Verfahrensausgang zu halten, sofern zuvor keine Mitteilung nach Satz 1 eingegangen ist. Erforderlichenfalls sind Nachfragen bis zum Ablauf der Frist des § 154b Abs. 4 StPO zu wiederholen.

2.5 Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 3 StPO

§ 154b Abs. 3 StPO setzt eine bestandskräftige Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht (Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und Abschiebung nach § 58 AufenthG) oder zur Einreiseverweigerung (Zurückweisung nach § 15 AufenthG) voraus.

2.5.1
Eine Anwendung kommt auch in Betracht, wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 (erst) gesichert demnächst zu erwarten ist.

2.5.2
Von der durch § 154b Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeit soll umfassend Gebrauch gemacht werden, wenn das Strafverfolgungsinteresse unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen zurückstehen kann. Für ein Zurückstehen sprechen insbesondere

2.5.2.1
eine geringe Straferwartung,

2.5.2.2
überschaubare Tatfolgen sowie

2.5.2.3
eine geringe Rückkehrwahrscheinlichkeit der beschuldigten Person.

2.5.3
Demgegenüber soll von der Möglichkeit des § 154b Abs. 3 StPO in der Regel kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung oder das öffentliche Interesse wegen der Schwere der Tat oder der Gefährlichkeit der beschuldigten Person die Durchführung des Strafverfahrens gebieten. Dabei sprechen gegen den Gebrauch der Möglichkeit des § 154b Abs. 3 StPO insbesondere

2.5.3.1
eine Tat, die im gesetzlichen Mindestmaß mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,

2.5.3.2
eine Tat mit schwerwiegenden Folgen für das Opfer,

2.5.3.3
eine beschuldigte Person, die nach einer vorangegangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist sowie

2.5.3.4
besondere generalpräventive Gesichtspunkte der Tat, die ein überragendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung begründen.

Satz 2 gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Abschiebung aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles dem Strafverfolgungsinteresse vorgeht. Dies kann namentlich dann in Betracht kommen, wenn die tatsächliche Durchsetzung einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend gesichert ist und zugleich keine konkreten Anhaltspunkte für die Rückkehr der verurteilten Person in das Bundesgebiet vorliegen.

2.6 Verfahren bei Anwendung des § 154b Abs. 3 StPO

2.6.1
Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt auch schon vor Abschluss der Ermittlungen in Betracht, wenn die wesentlichen Beweise gesichert sind. Erforderlichenfalls ist eine richterliche Vernehmung der beschuldigten Person herbeizuführen, namentlich dann, wenn sie als Zeugin oder Zeuge in einem anderen Verfahren benötigt werden könnte.

2.6.2
In den in Betracht kommenden Fällen verfährt die Staatsanwaltschaft wie folgt:

2.6.2.1
Die Entscheidung über die Anwendung des § 154b Abs. 3 StPO ist zeitnah zu treffen, wenn der Staatsanwaltschaft ein aufenthaltsrechtliches Verfahren zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht (Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und Abschiebung nach § 58 AufenthG) oder zur Einreiseverweigerung (Zurückweisung nach § 15 AufenthG) bekannt wird.

2.6.2.2
Das Einvernehmen mit der Abschiebung ist gegenüber der Ausländerbehörde unverzüglich, regelmäßig spätestens innerhalb einer Woche zu erklären. Binnen dieser Frist sind daneben etwaige Hindernisse, die der Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Zwangsmaßnahme entgegenstehen, anzuzeigen.

2.6.2.3
Erforderlichenfalls ist bei dem Gericht die vorläufige Verfahrenseinstellung zu beantragen (§ 154b Abs. 4 Satz 1 StPO).

2.6.2.4
Für den Fall der unerlaubten Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland leitet die Staatsanwaltschaft die im Einzelfall gebotenen Fahndungsmaßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung (Niederlegung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, ggf. Haftbefehl mit Ausschreibung zur Festnahme) und insbesondere zur Sicherung der vorhandenen Beweise ein.

2.6.2.5
Die beschuldigte Person ist in geeigneter Weise über die möglichen Rechtsfolgen für den Fall ihrer Rückkehr, insbesondere eine Wiederaufnahme der Ermittlungen, zu belehren. Die Belehrung kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person von dem gegen sie gerichteten Verfahren keine Kenntnis hat.

2.6.2.6
Die Ausländerbehörde ist über den Zeitpunkt der Strafverfolgungsverjährung zu unterrichten.

2.6.2.7
Die Ausländerbehörde ist um Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft zu ersuchen, sofern die beschuldigte Person vor Eintritt der Strafverfolgungsverjährung in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.

Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)

Abschnitt 3 StPO§154bAV - Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a StPO

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Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

3.1 Grundsätze

§ 456a StPO bezweckt die Entlastung des Justizvollzugs sowie des Fiskus von wenig aussichtsreichen Resozialisierungs- und Sicherungsbemühungen gegenüber ausländischen verurteilten Personen ohne Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Anwendung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die (weitere) Vollstreckung weder unter dem Aspekt der Resozialisierung noch unter demjenigen der Kriminalprävention sinnvoll erscheint. Bei der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung gebietet, sind die persönliche Lage und die Gefährlichkeit der verurteilten Person, die besonderen Umstände der Tat, der Rang des verletzen oder gefährdeten Rechtsgutes, die Schwere der Schuld, die Dauer der bisherigen Strafverbüßung, die Entwicklung der verurteilten Person nach Beginn der (erneuten) Vollstreckung sowie die Belange des Opferschutzes zu berücksichtigen.

3.2 Zeitpunkt der Entscheidungen nach § 456a StPO bei Freiheitsstrafen

3.2.1
Von der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe kann vor Verbüßung der Hälfte abgesehen werden, wenn die bisherige Freiheitsentziehung in dem Verfahren bei anschließender Auslieferung oder Ausweisung zur Einwirkung auf die verurteilte Person ausreichend erscheint oder sonst besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Dies gilt namentlich, wenn

3.2.1.1
mit der bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB nach der Hälfte der Strafzeit zu rechnen ist,

3.2.1.2
die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und der Widerruf der Aussetzung wegen der Verletzung von Auflagen und Weisungen oder wegen einer neuen Straftat erfolgte, die nicht zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe geführt hat,

3.2.1.3
die verurteilte Person im Ausland für die abgeurteilte oder eine andere Tat zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung unmittelbar nach der Auslieferung oder Überstellung oder im Anschluss an eine anderweitige Freiheitsentziehung zu erwarten ist, oder

3.2.1.4
die Ausweisung in einen ausländischen Staat erfolgt, in welchen gewöhnlich nur selten oder unter besonderen Erschwernissen ausgewiesen werden kann, und zugleich keine konkreten Anhaltspunkte für die Rückkehr der verurteilten Person in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen.

3.2.2
Zum Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe soll in der Regel von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden.

3.2.3
Über die Hälfte der Strafzeit hinaus soll eine zeitige Freiheitsstrafe nur vollstreckt werden, wenn aus besonderen, in der Tat oder in der Person der verurteilten Person liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung eine weitere Vollstreckung geboten ist; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Geboten kann eine weitere Vollstreckung namentlich dann sein, wenn die verurteilte Person

3.2.3.1
wegen einer Straftat nach den §§ 81, 82, 89a, 89c, 129a Abs. 1 bis 3, 176, 176c, 176d, 177 Abs. 6 bis 8, 178, 211, 212, 226, 226a, 239, 239a, 250 Abs. 2 und 251 (jeweils auch i. V. m. §§ 252 oder 255), 306b Abs. 2, 306c, 316a Abs. 1 und 3 StGB oder

3.2.1.2
wegen einer mittäterschaftlich begangenen Tat im Bereich der organisierten Kriminalität verurteilt worden oder

3.2.1.3
nach einer vorangegangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist.

In diesen Fällen soll jedoch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden, insbesondere wenn dadurch die aufenthaltsbeendende ausländerrechtliche Maßnahme aus der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung heraus ermöglicht wird.

3.3 Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO bei lebenslanger Freiheitsstrafe

3.3.1
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt ein Absehen von weiterer Vollstreckung in der Regel nicht vor Verbüßung von 15 Jahren in Betracht. In Ausnahmefällen kann vor diesem Zeitpunkt gemäß § 456a StPO verfahren werden, namentlich wenn

3.3.1.1
der Gesundheitszustand der verurteilten Person schwerwiegend beeinträchtigt ist,

3.3.1.2
nicht sicher ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann oder

3.3.1.3
eine medizinische Versorgung und/oder Pflege in der Justizvollzugsanstalt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand geleistet werden kann.

3.3.2
Eine Maßnahme nach § 456a StPO kommt nicht in Betracht, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet.

3.3.3
Das Absehen von der weiteren Vollstreckung bedarf der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Diese berichtet dem MJ nach Maßgabe von Nummer 7.1.

3.4 Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO bei Jugendstrafe

3.4.1
Bei zu einer Jugendstrafe verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden sind bei der Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO über Nummer 3.1 hinaus auch die Ziele des Jugendstrafrechts einzubeziehen. Dabei ist zu prüfen, ob das angestrebte Ziel der sozialen Integration bereits hinreichend erreicht ist, überhaupt noch sinnvoll erreicht werden kann oder bessere Möglichkeiten der Erziehung und Resozialisierung oder der sonstigen Einwirkung auf die verurteilte Person im Heimat- oder Aufnahmeland bestehen. Generalpräventive Erwägungen sind dabei nur von nachrangiger Bedeutung, soweit die Jugendstrafe nicht wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG verhängt wurde.

3.4.2
In der Regel soll nach § 456a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe abgesehen werden, wenn mindestens ein Drittel, aber noch nicht zwei Drittel der Jugendstrafe verbüßt sind. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Fortsetzung der Vollstreckung bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Jugendstrafe mit der vorherigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 88 JGG zu rechnen wäre.

3.4.3
Vor Verbüßung eines Drittels der Jugendstrafe kann von der (weiteren) Vollstreckung abgesehen werden, wenn eine in dem Verfahren erlittene Freiheitsentziehung oder die Auslieferung, Überstellung oder aufenthaltsrechtliche Zwangsmaßnahme selbst zur erzieherischen Einwirkung auf die verurteilte Person ausreichend erscheinen. Ein Absehen von der Vollstreckung kann danach insbesondere in Betracht kommen, wenn

3.4.3.1
die verurteilte Person im Ausland für die abgeurteilte oder eine andere Tat zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung unmittelbar nach der Auslieferung oder Überstellung oder im Anschluss an eine anderweitige Freiheitsentziehung zu erwarten ist,

3.4.3.2
bei Fortsetzung der Vollstreckung mit der Aussetzung der Jugendstrafe gemäß § 88 JGG zum Zeitpunkt der Verbüßung von einem Drittel der Jugendstrafe zu rechnen wäre, oder

3.4.3.3
die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und der Widerruf der Bewährungsaussetzung allein auf der Verletzung von Auflagen und Weisungen oder auf einer neuen Straftat beruht, die nicht zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe geführt hat.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ausweisung in einen ausländischen Staat erfolgt, in welchen gewöhnlich nur selten oder unter besonderen Erschwernissen ausgewiesen werden kann und zugleich die Rückkehr des Verurteilten in die Bundesrepublik Deutschland wenig wahrscheinlich erscheint.

3.4.4
Über den Zeitpunkt der Verbüßung von zwei Dritteln der Jugendstrafe hinaus soll grundsätzlich nur dann vollstreckt werden,

3.4.4.1
wenn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG und die Verteidigung der Rechtordnung dies gebieten oder

3.4.4.2
konkrete Anhaltspunkte für eine drohende zeitnahe Rückkehr der verurteilten Person in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen und ihre weiterhin vorhandenen schädlichen Neigungen eine nachhaltige Vollstreckung geboten erscheinen lassen.

3.5 Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO bei Ersatzfreiheitsstrafe

3.5.1
Von der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe soll im Fall der Auslieferung oder Ausweisung der verurteilten Person abgesehen werden, wenn die tatsächliche Ausreise kurzfristig erfolgen soll. Ist neben der Ersatzfreiheitsstrafe noch eine andere zeitige Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, so ist diese für die Entscheidung nach § 456a StPO maßgebend. Scheidet danach ein Absehen von der Strafvollstreckung aus, so ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.

3.5.2
In Fällen der Auslieferungshaft kann in Abweichung von Nummer 3.5.1 Satz 1 zu deren Unterbrechung eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.

3.6 Verfahren bei Anwendung des § 456a StPO

3.6.1
Die Vollstreckungsbehörde prüft

3.6.1.1
bei Einleitung der Vollstreckung,

3.6.1.2
vor Verbüßung der Hälfte der Strafe,

3.6.1.3
vor Verbüßung eines Drittels der Jugendstrafe,

3.6.1.4
vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe oder Jugendstrafe,

3.6.1.5
auf Antrag der Justizvollzugsanstalt oder Maßregelvollzugseinrichtung,

ob und zu welchem Zeitpunkt ein Absehen von der weiteren Vollstreckung in Betracht kommt. Die Vollstreckungsbehörde setzt sich im Fall der Auslieferung und Ausweisung einer oder eines Nichtdeutschen mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um zu klären, ob eine Ausweisungsverfügung ergangen oder zu erwarten ist.

3.6.2
Regt die Justizvollzugsanstalt das Absehen von der Vollstreckung an, so fügt sie einen Führungsbericht bei.

3.6.3
Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung abzusehen, so unterrichtet sie sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch im Fall der Auslieferung und Ausweisung einer oder eines Nichtdeutschen die Ausländerbehörde. Die Vollstreckungsbehörde trifft ihre Entscheidung so frühzeitig, dass die zur Abschiebung aus der Haft notwendigen Vorbereitungen der Justizvollzugsanstalt und der Ausländerbehörde rechtzeitig abgeschlossen werden können und sich eine Prüfung der Frage der bedingten Entlassung (§§ 5757a StGB, § 88 JGG) erübrigt. Entsprechendes gilt für die Vollziehung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einer Maßregelvollzugseinrichtung und für die Frage einer bedingten Entlassung nach § 67e StGB.

3.6.4
Die Vollstreckungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit bei einer etwaigen Rückkehr der verurteilten Person die Vollstreckung nachgeholt oder fortgesetzt werden kann (§ 456a Abs. 2 Satz 3 StPO, § 17 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Die Belehrung nach § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO, § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StVollstrO soll sich auch darauf erstrecken, dass mit der Nachholung oder Fortsetzung der Vollstreckung bei einer Wiedereinreise auch dann zu rechnen ist, wenn die Wirkung der Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung (Verbot der Einreise und des Aufenthalts) bereits durch Ablauf der Befristung aufgehoben ist. Die Vollzugsanstalt erteilt die Belehrung in einer der verurteilten Person verständlichen Sprache. Die Belehrung ist von der Vollzugsanstalt zu dokumentieren; eine Kopie der Dokumentation übersendet sie der Vollstreckungsbehörde.

3.6.5
Sind mehrere Strafen zu vollstrecken, so setzen sich die zuständigen Vollstreckungsbehörden miteinander in Verbindung, um ein Einvernehmen über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Bei der Berechnung des Zeitpunktes, zu dem gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden soll, ist von der Summe der zu vollstreckenden Strafen auszugehen.

3.6.6
Wird nicht gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der (weiteren) Vollstreckung abgesehen und befürwortet oder beantragt die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß §§ 5757a StGB, unterrichtet sie die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über den in Betracht kommenden Entlassungszeitpunkt, damit diese in die Lage versetzt wird, weitere Maßnahmen in eigener Zuständigkeit vorzubereiten. Dasselbe gilt bei Anträgen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 67e StGB für freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)

Abschnitt 4 StPO§154bAV - Anwendung des § 456a StPO auf freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB

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StPO§154bAV,NI
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34100

4.1 Soweit eine Überstellung der verurteilten Person im Wege der Vollstreckungshilfe nicht in Betracht kommt und entgegen einem zuvor gestellten Antrag der Vollstreckungsbehörde das Gericht keinen Beschluss gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB gefasst hat oder nach entsprechendem Beschluss der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Strafende nicht beendet wurde, ist bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung stets zu prüfen, ob von der (weiteren) Vollziehung nach § 456a StPO abgesehen werden kann, weil Besserungs- und Sicherungsinteressen dem Heimatstaat der verurteilten Person überlassen bleiben können.

Zur Prüfung kann auf die Übersichtstabellen mit Informationen zu länderspezifischen Besonderheiten im Vollstreckungshilfeverfahren für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittstaaten zurückgegriffen werden. Diese sind im niedersächsischen Portal für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen abrufbar.

4.2 In Ausnahmefällen kann von der (weiteren) Vollstreckung unabhängig von den Kriterien in Nummer 4.1 abgesehen werden, namentlich

4.2.1
wenn der Gesundheitszustand der verurteilten Person schwerwiegend beeinträchtigt ist oder

4.2.2
aus tatsächlichen Gründen nicht sicher ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann

und zugleich keine konkreten Anhaltspunkte für die Rückkehr der verurteilten Person in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen.

Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)