NEFUG,NI - Niedersächsisches Flüchtlingsunterkunftsgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG)
Amtliche Abkürzung
NEFUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311 - VORIS 27100 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziel des Gesetzes1
Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung2
Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes4
Maßgaben für die Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes5
Inkrafttreten6

§ 1 NEFUG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG)
Amtliche Abkürzung
NEFUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Dieses Gesetz hat das Ziel, die Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende befristet zu vereinfachen und zu beschleunigen.

§ 2 NEFUG - Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG)
Amtliche Abkürzung
NEFUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

    2. b)

      wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist, mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

  2. 2.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen bis zum 31. Dezember 2019

    1. a)

      die Errichtung und die Änderung von mobilen Unterkünften mit höchstens zwei Geschossen sowie

    2. b)

      Nutzungsänderungen

    zur zeitlich befristeten Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

  3. 3.

    Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden.

§ 3 NEFUG - Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG)
Amtliche Abkürzung
NEFUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168), erhält folgende Fassung:

  1. "2.

    die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,".

§ 4 NEFUG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG)
Amtliche Abkürzung
NEFUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

§ 161 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), erhält folgende Fassung:

  1. "b)

    Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,".