NLfOG,NI - Niedersächsischer Opferschutzbeauftragter-Gesetz

Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 33200 -)

Geändert durch Gesetz vom 10. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 65)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ernennung, Aufgaben und Struktur1
Übernahme der zentralen Koordinierung des Opferschutzes in Ereignisfällen2
Zentrale Koordinierung des Opferschutzes3
Auskunft, Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten4
Verarbeitung personenbezogener Daten nach Übernahme der zentralen Koordinierung5
Unterstützung der zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer6
Verarbeitung personenbezogener Daten in sonstigen Fällen7
Datenschutzrechtliche Verantwortung8

§ 1 NLfOG - Ernennung, Aufgaben und Struktur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Die Landesregierung ernennt auf Vorschlag des Justizministeriums eine Niedersächsische Landesbeauftragte oder einen Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (Opferschutzbeauftragte oder Opferschutzbeauftragter). 2Die Ernennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode.

(2) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte setzt sich für die Verbesserung des Opferschutzes in Niedersachsen ein. 2Sie oder er fungiert als ständige und zentrale Ansprechperson in Niedersachsen für alle von Straftaten Betroffenen. 3Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.

    die Vermittlung von Informationen über Opferunterstützung sowie von Kontakten zu geeigneten Unterstützungssystemen auf Anfrage von Betroffenen jedweder Straftat,

  2. 2.

    die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis oder einem sonstigen Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz (Ereignisfall) gemäß den §§ 2 und 3,

  3. 3.

    die Unterstützung der zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer nach § 6 sowie

  4. 4.

    die Unterstützung von Opferbelangen auf allen gesellschaftlichen Ebenen, insbesondere durch die landes- und bundesweite Vernetzung und Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen und -organisationen, Behörden und Akteuren der Prävention.

(3) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist dem Justizministerium zugeordnet. 2Ihr oder ihm ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die oder der Opferschutzbeauftragte führt ihre oder seine Aufgaben fachlich unabhängig und im Ehrenamt aus; sie oder er erhält eine Aufwandsentschädigung.

(4) Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und bei sonstigen den Opferschutz berührenden Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung.

§ 2 NLfOG - Übernahme der zentralen Koordinierung des Opferschutzes in Ereignisfällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte übernimmt die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis gemäß Absatz 2 bei erkennbarem Koordinierungsbedarf. 2Sie oder er kann die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen bei erkennbarem Koordinierungsbedarf auch nach einem sonstigen Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz gemäß Absatz 3 übernehmen. 3Über das Vorliegen eines Ereignisfalls nach den Absätzen 2 und 3 sowie das Bestehen eines erkennbaren Koordinierungsbedarfs entscheidet die oder der Opferschutzbeauftragte.

(2) 1Ein straftatbezogenes Großschadensereignis ist eine Gewalttat mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten, die entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verübt wurde oder bei der eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte. 2Ein straftatbezogenes Großschadensereignis ist auch eine Reihe von Gewalttaten, die im Zusammenhang stehen und mindestens zusammengenommen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Ein sonstiges Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz ist ein Schadensereignis mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten oder mit einer aus anderen Gründen hohen gesellschaftlichen Bedeutung, bei dem eine Straftat als Ursache nicht von vornherein auszuschließen ist und das entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen eingetreten ist oder bei dem eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte.

§ 3 NLfOG - Zentrale Koordinierung des Opferschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

1Die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1 beinhaltet insbesondere folgende opferunterstützende Maßnahmen:

  1. 1.

    die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsaustausches zwischen den Behörden und sonstigen Stellen,

  2. 2.

    die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsflusses zu den Betroffenen,

  3. 3.

    die Initiierung und Koordinierung opferschutzbezogener Maßnahmen zur möglichst frühzeitigen, wohnortnahen und bedarfsgerechten Beratung sowie Unterstützung der Betroffenen,

  4. 4.

    die Kontaktaufnahme zu den Betroffenen in situationsangemessener Form zur Unterbreitung eines Unterstützungsangebotes sowie zur Unterrichtung über weitere Hilfsmöglichkeiten,

  5. 5.

    die Vermittlung bedarfsgerechter Opferunterstützungsangebote und Hilfsmöglichkeiten an die Betroffenen und

  6. 6.

    das Durchführen von Fallkonferenzen zur Koordinierung individueller opferschutzbezogener Maßnahmen.

2Der Informationsaustausch und der Informationsfluss umfassen nur Informationen, die keiner Geheimhaltung unterliegen. 3Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 erfolgt nur mit Einwilligung der Betroffenen. 4Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so arbeitet sie oder er mit den zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer zusammen.

§ 4 NLfOG - Auskunft, Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Kommt ein Ereignisfall nach § 2 Abs. 2 oder 3 in Betracht oder liegt ein solcher vor, so kann die oder der Opferschutzbeauftragte von den zuständigen Polizeibehörden des Landes Auskunft zur Lage, insbesondere auch zur Anzahl der Toten, Verletzten oder sonstigen Betroffenen verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgabe nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 erforderlich ist.

(2) 1Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so kann sie oder er die zuständige Staatsanwaltschaft um die Übermittlung der dort bekannten personenbezogenen Daten der Betroffenen ersuchen, soweit dies zur Kontaktaufnahme nach § 3 Satz 1 Nr. 4 erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen

  1. 1.

    Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der Betroffenen,

  2. 2.

    Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Betroffenen,

  3. 3.

    Angaben zur Art der Betroffenheit, insbesondere auch zu Art und Umfang der durch den Ereignisfall verursachten Verletzungen und Schädigungen der Gesundheit der einzelnen Betroffenen, zur Unterbringung in einem Krankenhaus sowie zur Inanspruchnahme ambulanter Versorgungs- und Behandlungseinrichtungen und von Beratungseinrichtungen,

  4. 4.

    vorhandene Sprachkenntnisse der einzelnen Betroffenen, wenn die Kommunikation in deutscher Sprache nicht möglich ist,

  5. 5.

    den aktuellen Aufenthaltsort der einzelnen Betroffenen und

  6. 6.

    die Religionszugehörigkeit oder ethnische Herkunft von Betroffenen, soweit dies im Einzelfall aufgrund der Art des Ereignisfalls erforderlich ist.

(3) Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so kann sie oder er die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung der Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ersuchen, die mutmaßlich als Tatwerkzeuge eingesetzt wurden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten durch die Staatsanwaltschaft an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten auf ihr oder sein Ersuchen nach Absatz 2 oder Absatz 3 richtet sich nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften.