SchPflVAG,NI - Schülerpflichten-Verankerungsgesetz

Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SchPflVAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 16. August 2017 (Nds. GVBl. S. 260)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes1
Inkrafttreten2

Art. 1 SchPflVAG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SchPflVAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 58 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), erhält folgende Fassung:

"§ 58
Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Schülerinnen und Schüler haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken.

(2) 1Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. 2Sie dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. 3Dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern."

Art. 2 SchPflVAG - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SchPflVAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

Hannover, den 16. August 2017

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil