AktO-JV,NI - Justizverwaltungsaktenordnung

Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten
(Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
Amtliche Abkürzung
AktO-JV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

AV d. MJ vom 02.10.2025 (1456-MJ-2824/2017)

Vom 2. Oktober 2025 (Nds. Rpfl. S. 368)

- VORIS 31660 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug: AV v. 25.06.1974 (1456 - 103. 3) (Nds. Rpfl. S. 174), zuletzt geändert durch AV v. 08.02.2013 (1456 - 102. 3) (Nds. Rpfl. S. 67)
- VORIS 31660 -

  1. 1.

    Der Ausschuss für Aktenordnung der Landesjustizverwaltungen hat die Neufassung der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten, künftig Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten, beschlossen.

  2. 2.

    Die Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten ist ab dem 01.01.2026 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Aktenordnung in ihrer Neufassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Justizverwaltungsaktenplan2
Aktenzeichen3
Bildung der Akten, Aktenarten4
Aktenverzeichnisse der einzelnen Behörden5
Überleitungsbestimmungen6
Inkrafttreten7
JustizverwaltungsaktenplanAnlage

§ 1 AktO-JV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
Amtliche Abkürzung
AktO-JV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Die Justizverwaltungsaktenordnung regelt die Bildung und Führung von Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten. 2Es wird unterschieden zwischen

  1. 1.

    Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) und

  2. 2.

    Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen).

(2) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der Aktenordnungen der jeweiligen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften zur Aktenführung auch für Justizverwaltungsangelegenheiten.

(3) Für die Bildung und Führung von Akten in Personalangelegenheiten gelten die jeweiligen Vorschriften der Länder.

(4) Die Führung der Kassenunterlagen regeln die Haushaltsordnungen und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

(5) Änderungen sind durch gemeinsamen Beschluss der Landesjustizverwaltungen herbeizuführen.

§ 2 AktO-JV - Justizverwaltungsaktenplan

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
Amtliche Abkürzung
AktO-JV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

1Justizverwaltungsangelegenheiten sind nach dem Justizverwaltungsaktenplan der Anlage zu ordnen. 2Der Justizverwaltungsaktenplan ist in Hauptgebiete, Gruppen, Untergruppen und Einzelangelegenheiten unterteilt. 3Die Hauptgebiete erhalten die Nummern 1 bis 9. 4Jedes Hauptgebiet umfasst 10 Gruppen mit den Nummern 10 bis 99, jede Gruppe 10 Untergruppen mit den Nummern 100 bis 999 und jede Untergruppe 10 Einzelangelegenheiten mit den Nummern 1000 bis 9999. 5Grundsätzlich soll die Aufteilung bis zu Einzelangelegenheiten vorgenommen werden.

§ 3 AktO-JV - Aktenzeichen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
Amtliche Abkürzung
AktO-JV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Das Aktenzeichen wird gebildet aus

  1. 1.

    dem Aktenplanschlüssel,

  2. 2.

    weiteren Unterscheidungszeichen, zum Beispiel

    1. a)

      Abteilungsbezeichnung,

    2. b)

      fortlaufende Nummer,

    3. c)

      Jahrgang,

    4. d)

      bei Auslandsbezug Länderschlüssel nach der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamts mit dem jeweils aktuellen Stand.

3Aktenplanschlüssel und Unterscheidungszeichen sind getrennt voneinander darzustellen, zum Beispiel durch einen waagerechten Strich. 4Bei Einzelsachen ist dem Aktenplanschlüssel ein "E" beizufügen.

(2) 1Der Aktenplanschlüssel wird aus Ziffern gebildet. 2Die erste Ziffer bezeichnet das Hauptgebiet, zum Beispiel

1Verfassung und Verwaltung,
2Rechts- und Dienstverhältnisse der Staatsbediensteten.

3Die zweite Ziffer bezeichnet die Gruppe innerhalb des Hauptgebiets, zum Beispiel

10Verfassung,
11Staatsbürgerrecht.

4Die dritte Ziffer bezeichnet die Untergruppe innerhalb einer Gruppe, zum Beispiel

100Verfassung im Allgemeinen,
101Staatsoberhaupt des Bundes.

5Die vierte Ziffer bezeichnet die Einzelangelegenheiten innerhalb einer Untergruppe, zum Beispiel

1000Verfassung im Allgemeinen,
1001Hoheitszeichen.

(3) Das Aktenzeichen dient grundsätzlich auch als Geschäftsnummer.

§ 4 AktO-JV - Bildung der Akten, Aktenarten

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Titel
Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
Amtliche Abkürzung
AktO-JV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

1Betrifft der Geschäftsvorgang eine Generalsache, ist eine Generalakte anzulegen. 2Betrifft der Geschäftsvorgang eine Einzelsache, ist eine Einzelakte anzulegen. 3Mehrere Einzelsachen können themenbezogen zu Sammelakten zusammengefasst werden.