ChGVerbG,NI - Chancengleichheit-Verbesserungsgesetz

Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge
Redaktionelle Abkürzung
ChGVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes2
Änderung der Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes3
Änderung der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"4
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover"5
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim"6
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg"7
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück"8
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift9

Art. 1 ChGVerbG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge
Redaktionelle Abkürzung
ChGVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Ersten Teils, Erstes Kapitel, Dritter Abschnitt erhält folgende Fassung:

    "Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte".

  2. 2.

    Die §§ 11 und 11a werden gestrichen.

  3. 3.

    Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 2 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) 1Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur von einer der Hochschulen zu erheben. 2Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  4. 4.

    Es wird der folgende neue § 12 eingefügt:

    "§ 12
    Studienguthaben

    (1) Für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden Langzeitstudiengebühren nicht erhoben, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben verfügt.

    (2) 1Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester. 2Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang. 3Hat die oder der Studierende den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule oder an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht dauerhaft staatlich gefördert wird, erworben, so ergibt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiengangs. 4Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen richtet sich das Studienguthaben nach dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit. 5Bei einem hochschulübergreifenden Studiengang an einer Hochschule in Niedersachsen und einer Hochschule eines anderen Bundeslandes richtet sich das Studienguthaben nach den Regelungen des Bundeslandes, die das höchste Studienguthaben vorsehen. 6Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an einer im Inland gelegenen Hochschule, die in staatlicher Verantwortung steht oder dauerhaft staatlich gefördert wird. 7Bei der Berechnung des Studienguthabens entsprechen drei Trimester zwei Semestern. 8Für ein Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 erhöht sich das Studienguthaben um ein Semester für je zwei Semester des Teilzeitstudiums oder um ein Trimester für je zwei Trimester des Teilzeitstudiums, wenn die Hochschule als Obergrenze nach § 19 Abs. 2 Satz 2 höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs festgelegt hat. 9Hat die Hochschule die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger als 50 vom Hundert festgelegt, so erhöht sich das Studienguthaben entsprechend geringer oder stärker. 10Ergeben sich bei der Berechnung der Erhöhung des Studienguthabens Bruchteile, so werden sie addiert; die Summe wird anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 11Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 8 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur das die Regelstudienzeit übersteigende Studienguthaben erhöht und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Regelungen der Prüfungsordnung über den Erwerb der Leistungspunkte in dem Teilzeitstudiengang treten.

    (3) 1Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende

    1. 1.

      beurlaubt ist,

    2. 2.

      ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    3. 3.

      eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,

    4. 4.

      als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder

    5. 5.

      das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.

    2Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet für höchstens zwei Semester oder drei Trimester Anwendung.

    (4) 1Die oder der Studierende ist auf Verlangen der Hochschule verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Kommt die oder der Studierende diesen Verpflichtungen innerhalb einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird vermutet, dass das Studienguthaben verbraucht ist. 3Die Vermutung kann bis zum Ende des nächstfolgenden Semesters oder Trimesters durch Nachholung der erforderlichen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen widerlegt werden."

  5. 5.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Verfügt eine Studierende oder ein Studierender nicht mehr über ein Studienguthaben, so erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land von ihr oder ihm wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester. 2Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester oder ein Trimester, in dem die oder der Studierende

      1. 1.

        beurlaubt ist,

      2. 2.

        ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

      3. 3.

        eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,

      4. 4.

        eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,

      5. 5.

        ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder

      6. 6.

        das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet.

      3Die Höhe der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 vermindert sich für Studierende in einem Teilzeitstudiengang oder in einem Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 anteilig in dem Maß, in dem in einem Semester oder Trimester weniger Leistungspunkte erworben werden können als in einem Semester oder Trimester eines Vollzeitstudiengangs. 4Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist die Langzeitstudiengebühr nur von einer der Hochschulen zu erheben. 5Welche Hochschule die Langzeitstudiengebühr erhebt und wie das Gebührenaufkommen zu verteilen ist, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. 6Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend bei einem Parallelstudium an einer oder mehreren Hochschulen in Niedersachsen. 7Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien."

    2. b)

      Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

      "2Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil der Hochschule an der Gesamtzahl der Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben. 3Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden, um den Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben, Angebote zu unterbreiten, die einen zügigen Studienabschluss unterstützen; das Nähere ist in der Zielvereinbarung zu regeln."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 5 werden die Worte "abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 7" gestrichen.

    4. d)

      In Absatz 4 werden das Semikolon und die Worte "§ 11 findet keine Anwendung" gestrichen.

  6. 6.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 11, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "Der Studienbeitrag nach § 11 sowie die" durch das Wort "Die" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "des Studienbeitrages und" gestrichen.

  7. 7.

    Nach § 14 wird der folgende Vierte Abschnitt eingefügt:

    " Vierter Abschnitt
    Studienqualitätsmittel

    § 14a
    Gewährung von Studienqualitätsmitteln

    (1) 1Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester zusätzliche Mittel (Studienqualitätsmittel). 2Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung.

    (2) 1Das Fachministerium bestimmt die Höhe der nach Absatz 1 auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge. 2Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zum Verfahren und zur Zahlung der Studienqualitätsmittel.

    § 14b
    Verwendung der Studienqualitätsmittel

    (1) 1Die Studienqualitätsmittel sind für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. 2In diesem Rahmen sollen sie vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. 3Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 4Die Studienqualitätsmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. 5Die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb dieser Frist verausgabt werden, vermindern den auf die jeweilige Hochschule nach § 14a Abs. 2 Satz 1 entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe. 6Das Fachministerium kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist des Satzes 4 verlängern.

    (2) 1Die Hochschule bildet eine Studienqualitätskommission, die mindestens zur Hälfte mit Studierenden besetzt ist. 2Über die Verwendung der Studienqualitätsmittel entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission. 3Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, regelt die Grundordnung.

    (3) Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission (§ 45).

    (4) 1Jede Hochschule berichtet dem Fachministerium zum 31. März und zum 30. September über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. 2Die Hochschule veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite."

  8. 8.

    § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um dem Fachministerium die Bestimmung der auf die einzelne Hochschule entfallenden Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 2 Satz 1 zu ermöglichen."

  9. 9.

    § 19 Abs. 5 Satz 4 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

      "2.
      die Zahlungen erbringt, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

  11. 11.

    § 63c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

        "1Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "1Auf Vorschlag des Senats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "bestellen" ein Semikolon und die Worte "dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben" eingefügt.

      3. cc)

        In Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

    3. c)

      Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

      "(5) 1Das Fachministerium soll das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. 2Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats und der Bestätigung des Hochschulrats. 3Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.

      (6) 1Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 2Der Vorschlag des Vorstands bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben. 3Dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

  12. 12.

    § 63d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats nach Anhörung der Findungskommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. 2Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

        "1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin soll das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag des Fakultätsrats entlassen. 2Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands oder im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird durch den folgenden neuen Satz 3 ersetzt:

        "3Die Beschlüsse des Fakultätsrats nach Satz 1 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die Beschlüsse der Kommission nach Satz 2 von zwei Dritteln der Mitglieder."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  13. 13.

    § 63f Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 10 bis 15, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande."

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

      "4Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 5 bis 8, 11 und 14, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande."

  14. 14.

    § 72 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 4 und 7 werden gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 8 bis 15 werden Absätze 6 bis 13.

    4. d)

      Es werden die folgenden Absätze 14 bis 16 angefügt:

      "(14) Für die Verwendung von Studienbeiträgen, die nach § 11 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung eingenommen worden sind, findet § 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 und Abs. 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

      (15) 1Eine Stiftung, der die Hochschule nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Verfügung gestellt hat, hat die Erträge aus diesen Einnahmen zeitnah weiterhin für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende zu verwenden und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Einnahmen aus den Studienbeiträgen, die die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung in das Stiftungsvermögen überführt haben.

      (16) Für die auf der Grundlage von § 11a in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung gewährten Studiendarlehen finden § 11a Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Art. 2 ChGVerbG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge
Redaktionelle Abkürzung
ChGVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 9 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 202), erhält folgende Fassung:

"Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), aus Studienqualitätsmitteln nach § 14a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der ab dem 1. September 2014 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) zur Verfügung gestellt werden."

Art. 3 ChGVerbG - Änderung der Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge
Redaktionelle Abkürzung
ChGVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die §§ 1 und 5 der Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 18. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 203), werden gestrichen.

Art. 4 ChGVerbG - Änderung der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge
Redaktionelle Abkürzung
ChGVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 812), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 208), erhält folgende Fassung:

"2.
die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".