7.
Nach § 14 wird der folgende Vierte Abschnitt eingefügt:
" Vierter Abschnitt
Studienqualitätsmittel
§ 14a
Gewährung von Studienqualitätsmitteln
(1) 1Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester zusätzliche Mittel (Studienqualitätsmittel). 2Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(2) 1Das Fachministerium bestimmt die Höhe der nach Absatz 1 auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge. 2Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zum Verfahren und zur Zahlung der Studienqualitätsmittel.
§ 14b
Verwendung der Studienqualitätsmittel
(1) 1Die Studienqualitätsmittel sind für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. 2In diesem Rahmen sollen sie vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. 3Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 4Die Studienqualitätsmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. 5Die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb dieser Frist verausgabt werden, vermindern den auf die jeweilige Hochschule nach § 14a Abs. 2 Satz 1 entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe. 6Das Fachministerium kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist des Satzes 4 verlängern.
(2) 1Die Hochschule bildet eine Studienqualitätskommission, die mindestens zur Hälfte mit Studierenden besetzt ist. 2Über die Verwendung der Studienqualitätsmittel entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission. 3Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, regelt die Grundordnung.
(3) Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission (§ 45).
(4) 1Jede Hochschule berichtet dem Fachministerium zum 31. März und zum 30. September über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. 2Die Hochschule veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite."