BNatSchG-VRRdErl,NI - BNatSchG-Vorkaufsrecht-Runderlass

Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NNatSchG

Bibliographie

Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 14.01.2025 - Ref61-22294/0 -

Vom 14. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 11)

- VORIS 28100 -

- Im Einvernehmen mit dem ML -

An Grundstücken in Gebieten von besonderem naturschutzfachlichem Interesse besteht ein Vorkaufsrecht, das dem Land Niedersachsen nach § 66 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 40 Abs. 1 NNatSchG zusteht. Dieses Vorkaufsrecht wird nach § 40 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde durch Verwaltungsakt ausgeübt. Zur Wahrnehmung des Vorkaufsrechts gemäß § 66 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 40 Abs. 1 NNatSchG wird Folgendes geregelt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Vorgehen1
Entscheidung und Abwicklung2
Schlussbestimmungen3

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 14. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 11)

Abschnitt 1 BNatSchG-VRRdErl - Vorgehen

Bibliographie

Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Die untere Naturschutzbehörde prüft nach fachlichen Kriterien, ob Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen. Dazu holt sie die fachliche Stellungnahme der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 Satz 3 Nr. 2 NNatSchG ein. Außerdem gibt sie grundsätzlich den Vertragsparteien frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 28 VwVfG).

1.2 Ergibt die Prüfung eine positive Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts, legt die untere Naturschutzbehörde den kompletten Vorgang spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts der zuständigen Organisationseinheit der obersten Naturschutzbehörde auf elektronischem Wege vor.

1.3 Die Großschutzgebietsverwaltungen in ihrer Eigenschaft als untere Naturschutzbehörden beurteilen die fachliche Notwendigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in eigener Zuständigkeit. Eine Beteiligung der Fachbehörde für Naturschutz ist in diesen Fällen nicht zwingend.

1.4 In der naturschutzfachlichen Begründung ist nachvollziehbar die Erforderlichkeit gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG in Gegenüberstellung zum Verbleib der Flächen in privatem Eigentum darzulegen.

1.5 Soll das Vorkaufsrecht gemäß § 66 Abs. 4 BNatSchG zugunsten Dritter ausgeübt werden, sind strenge Maßstäbe anzusetzen.

1.6 In allen Fällen, in denen Waldflächen von einer beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts betroffen sind, beteiligt die oberste Naturschutzbehörde vor ihrer Entscheidung das für Forsten zuständige Fachministerium.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 14. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 11)

Abschnitt 2 BNatSchG-VRRdErl - Entscheidung und Abwicklung

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Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Die Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht von der unteren Naturschutzbehörde ausgeübt werden soll und in welchem Umfang dafür Haushaltsmittel bereitgestellt werden, trifft die oberste Naturschutzbehörde. Im Fall der Großschutzgebiete beschränkt sich die Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde auf Waldflächen.

2.2 Die oberste Naturschutzbehörde teilt ihre Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde umgehend mit.

2.3 Sofern das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes Niedersachsen ausgeübt wird, erfolgt eine Zuweisung der Landesmittel an den NLWKN. Wird das Vorkaufsrecht zugunsten Dritter, z. B. einer unteren Naturschutzbehörde ausgeübt, stellt die betroffene untere Naturschutzbehörde oder die begünstigte Behörde die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Großschutzgebietsverwaltungen finanzieren den Flächenankauf aus ihrem jeweiligen Fachkapitel.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 14. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 11)

Abschnitt 3 BNatSchG-VRRdErl - Schlussbestimmungen

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Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NNatSchG
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BNatSchG-VRRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom 14. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 11)

An
die unteren Naturschutzbehörden
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Nachrichtlich:
An die
Nationalparkverwaltung "Harz"
Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer"
Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue"
Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz
Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Klosterkammer Hannover
Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz
Landwirtschaftskammer Niedersachsen