ARD-StV,NI - ARD-Staatsvertrag

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

In der Fassung vom 14./26. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 85) (1)(2)

Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Angebote und Aufgaben der ARD
Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote1
Gemeinsame Angebotsleitlinien2
II. Abschnitt
Zusammenarbeit und Federführerprinzip
Zusammenarbeit, Federführerprinzip3
Allgemeine Anforderungen an Federführungen4
Programmliche Federführungen, Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken5
III. Abschnitt
Organisation
ARD-Vorsitz6
Programmdirektor7
Gremienvertreterkonferenz8
Aufsicht9
Gegendarstellung10
IV. Abschnitt
Kündigung
Kündigung11

Artikel 2 des Reformstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 85)

siehe hierzu Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)

§§ 1 - 2, I. Abschnitt - Angebote und Aufgaben der ARD

§ 1 ARD-StV - Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten als föderaler Medienverbund gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam Telemedien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote) und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages zusammen.

(2) Unbeschadet des Auftrages nach § 26 des Medienstaatsvertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1 die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen, indem sie

  1. 1.

    über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen einen Überblick geben,

  2. 2.

    die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern und Regionen Deutschlands abbilden und

  3. 3.

    die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die Länder und Regionen Deutschlands einordnen.

§ 26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubieten, bleibt unberührt.

§ 2 ARD-StV - Gemeinsame Angebotsleitlinien

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs nach § 26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftragsberichts des Medienrates nach § 26b des Medienstaatsvertrages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 1. Hierzu vereinbaren sie Grundsätze der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbezogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.

§§ 3 - 5, II. Abschnitt - Zusammenarbeit und Federführerprinzip