KFB-Erl,NI - KFB-Erlass

Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen
(KFB-Erlass)

Bibliographie

Titel
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
KFB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MI v. 16.09.2025 - 72-13202/24 -

Vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)

- VORIS 21090 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 10.05.2023 (Nds. MBl. S. 356), geändert durch RdErl. v. 21.10.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 489)
    - VORIS 21100 -

  2. b)

    RdErl. v. 17.10.2008 (Nds. MBl. S. 1102)
    - VORIS 21090 -

  3. c)

    RdErl. v. 04.02.2010 (Nds. MBl. S. 312)
    - VORIS 21090 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einleitung1
Kreisfeuerwehrbereitschaften und Feuerwehrbereitschaften Niedersachsen2
Aufstellung3
Ausstattung einer Kreisfeuerwehrbereitschaft4
Ausstattung einer Feuerwehrbereitschaft Niedersachsen5
Einsatz6
Informationspflichten7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)

Abschnitt 1 KFB-Erl - Einleitung

Bibliographie

Titel
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
KFB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

1.1 Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG sind die Landkreise verpflichtet mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft (KFB) aufzustellen. Mit diesem RdErl. werden Anforderungen an die Aufstellung und Ausstattung sowie die Aufgaben der KFB geregelt.

1.2 Bezüglich des Einsatzes einer KFB als Einheit des Katastrophenschutzes für den Fachdienst Brandschutzdienst gemäß § 15 Abs. 1 NKatSG wird auf den Bezugserlass zu a (Gliederungserlass) verwiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)

Abschnitt 2 KFB-Erl - Kreisfeuerwehrbereitschaften und Feuerwehrbereitschaften Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
KFB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

2.1 KFB nach diesem Erlass sind Einheiten des niedersächsischen Brand- und Katastrophenschutzes.

Sie führen einerseits übergemeindliche Einsätze nach dem NBrandSchG durch und sind andererseits sowohl zur Nachbarschaftshilfe nach § 23 Abs. 1 NKatSG sowie zur überörtlichen Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 NKatSG verpflichtet. KFB, die die zusätzlichen Anforderungen der Nummer 2.3. erfüllen, können auch Feuerwehrbereitschaften Niedersachsen (FB NDS) sein.

2.2 Landkreise sind gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG verpflichtet, mindestens eine KFB aufzustellen. Kreisfreie Städte können gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 NBrandSchG eine KFB aufstellen.

2.3 Eine FB NDS ist eine KFB, die die zusätzlichen Anforderungen zur Personalzusammenstellung und den mitgeführten Einsatzmitteln aus Anlage 1 zum Bezugserlasses zu a (Gliederungserlass) erfüllt, welche in der KatS-StAN NDS 011 und den dazu gehörigen Unterblättern detailliert beschrieben sind. FB NDS müssen insbesondere in der Lage sein, entsprechend KatS-StAN NDS 011 mindestens 48 Stunden autark zu arbeiten. Diese Autarkie setzt das Vorhandensein eines Mindestmaßes an nutzbarer Struktur im Einsatzgebiet voraus. So ist z. B. das Vorhandensein einer überdachten Unterkunft mit funktionsfähigen Sanitäranlagen, wie etwa einer Turnhalle, erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)

Abschnitt 3 KFB-Erl - Aufstellung

Bibliographie

Titel
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
KFB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

3.1 Landkreise sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG verpflichtet mindestens eine KFB und berechtigt weitere KFB aufzustellen. Kreisfreie Städte dürfen nach § 19 Abs. 5 Satz 3 NBrandSchG KFB aufstellen.

3.2 Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser sind berechtigt, eine FB NDS nach Nummer 2.3 aufzustellen. Wird eine FB NDS von einem Landkreis aufgestellt, ist damit seine Verpflichtung zur Aufstellung einer KFB gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG erfüllt.

3.3 Beim Aufstellen einer FB NDS sind die Anforderungen nach diesem RdErl. und dem Gliederungserlass zu beachten.

3.4 Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Kooperationsvereinbarungen treffen, um gemeinsam FB NDS aufzustellen. In Fällen einer Kooperation ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als federführende Behörde zu benennen. Die federführende Behörde führt die für die Belange aller gemeinsam aufgestellten FB NDS erforderliche Kommunikation mit dem Land.

3.5 Sind mehrere Landkreise an einer Kooperation beteiligt, die eine FB NDS aufgestellt hat und betreibt, gilt für alle beteiligten Landkreise, dass damit die jeweilige Verpflichtung zur Aufstellung einer KFB gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG erfüllt ist.

3.6 Wird eine FB NDS, die durch eine Kooperation aufgestellt wurde und betrieben wird, im Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde (im Folgenden: KatS-Behörde) eingesetzt, die mit mindestens einem der Kooperationspartner eine Gebietsgrenze teilt, befinden sich alle Einsatzkräfte dieser FB NDS im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Abs. 5 NBrandSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 NKatSG im Einsatz.

3.7 Wird eine FB NDS, die durch eine Kooperation aufgestellt wurde und betrieben wird, in einer unteren KatS-Behörde eingesetzt, die Bestandteil der Kooperation ist, so gilt dies für alle Einsatzkräfte dieser FB NDS als Einsatz im eigenen Wirkungskreis.

3.8 In Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der gemeindlichen oder kreisangehörigen Feuerwehren können Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser weitere KFB nach Nummer 2.2 oder, wenn sie die Einwohnerzahl von 200 000 überschreiten, FB NDS aufstellen.

3.9 Das Land Niedersachsen unterstützt die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser bei der Aufstellung von mindestens einer FB NDS nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Werden weitere FB NDS nach Nummer 3.8 aufgestellt, unterstützt das Land die Aufstellung ebenfalls nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Land kann unter Beteiligung des Brandschutzbeirates Richtlinien zur Unterstützung bei der Aufstellung von FB NDS erlassen.

3.10 Eine FB NDS stellt ein Einsatzkontingent nach Nummer 2.4 des Gliederungserlasses dar. Abweichend von Nummer 3.7 des Gliederungserlasses dürfen auch untere KatS-Behörden, die keine gemeinsame Gebietsgrenze haben, mit Zustimmung der obersten KatS-Behörde eine Kooperationsvereinbarung zum Aufstellen einer FB NDS schließen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)

Abschnitt 4 KFB-Erl - Ausstattung einer Kreisfeuerwehrbereitschaft

Bibliographie

Titel
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
KFB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Im Sinne der in Niedersachsen eingeführten FwDV 100 ist eine KFB ein Verband, der in Züge untergliedert ist und der über eine Führungseinheit verfügt. Die Anzahl der unterstellten taktischen Einheiten soll gemäß FwDV 100 mindestens 3 Züge oder 3 erweiterte Züge betragen und darf 5 Züge oder 5 erweiterte Züge nicht überschreiten ("Drei bis Fünf Regel" für Züge nach FwDV 100). Die Züge der KFB gliedern sich entsprechend den Vorgaben der mit Bezugserlass zu c eingeführten FwDV 3.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)