AnerkVO SGB XI,NI - Anerkennungsverordnung SGB XI

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Vom 11. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 10 - VORIS 83000 -)

Geändert durch Verordnung vom 18. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 72)

Aufgrund des § 45a Abs. 3 und des § 144 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Angebote von juristischen Personen, von Personengesellschaften und von Einzelunternehmen1
Angebote von Einzelpersonen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer2
Anerkennungsverfahren für Angebote von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen3
Mitteilungspflichten, Widerruf der Anerkennung4
Regelmäßige Qualitätssicherung5
Übermittlung von Informationen über Angebote6
Übergangsbestimmung7
Inkrafttreten8

§ 1 AnerkVO SGB XI - Angebote von juristischen Personen, von Personengesellschaften und von Einzelunternehmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens wird anerkannt, wenn

  1. 1.

    das Angebot auf die Versorgung von Pflegebedürftigen in Niedersachsen ausgerichtet ist,

  2. 2.

    das Angebot auf Dauer und auf eine nachhaltige, regelmäßige und verlässliche Unterstützung angelegt ist,

  3. 3.

    Anhaltspunkte dafür, dass die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,

  4. 4.

    für das Angebot persönlich und fachlich geeignete Personen zur Verfügung stehen,

  5. 5.

    der juristischen Person, der Personengesellschaft oder dem Einzelunternehmen mindestens eine Fachkraft (Absatz 4) für die fachliche Anleitung und Unterstützung der Personen nach Nummer 4 gemäß den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 zur Verfügung steht,

  6. 6.

    die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen die Personen nach den Nummern 4 und 5 zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihren Einsatz im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat,

  7. 7.

    die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen ein Konzept für das Angebot hat mit Angaben

    1. a)

      zu Inhalt und Umfang des Angebots,

    2. b)

      zum Einzugsbereich und zur Zielgruppe des Angebots,

    3. c)

      zu Anzahl und Qualifikation der Personen nach Nummer 4,

    4. d)

      zu den für das Angebot zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, wenn eine Betreuung in Gruppen angeboten wird,

    5. e)

      zur Höhe der Stundensätze für die Leistungen und der Anfahrtspauschale,

    6. f)

      zur Bestimmung der geeigneten Form der Unterstützung im Alltag und zur Vereinbarung der Leistungen und

    7. g)

      zur Qualitätssicherung,

  8. 8.

    gewährleistet ist, dass für die Leistungen eine Vergütung verlangt wird, die die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigt,

  9. 9.

    gewährleistet ist, dass bei Betreuungsangeboten nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen für jede Gruppe mehrere Personen nach Nummer 4 und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sowie

  10. 10.

    die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen sich damit einverstanden erklärt, dass die Angaben nach § 6 Satz 1 veröffentlicht werden.

(2) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind persönlich geeignet, wenn weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.

(3) 1Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind fachlich geeignet, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügen oder an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung durch eine Fachkraft nach Absatz 4 teilgenommen haben. 2Die Schulung muss einen Umfang von mindestens 30 Zeitstunden haben. 3Bis zu 25 Prozent der Stunden können in Formen selbstgesteuerten Lernens absolviert werden. 4In der Schulung müssen in Abstimmung auf das Konzept nach Absatz 1 Nr. 7 Grundkenntnisse zu folgenden Themen vermittelt worden sein:

  1. 1.

    Rolle, Aufgabenprofil und Selbstverständnis,

  2. 2.

    Kommunikation, Gesprächsführung und Verhalten im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Personen,

  3. 3.

    Methoden der Betreuung von Pflegebedürftigen,

  4. 4.

    Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie zum Beispiel Widerständen, Hinlauftendenzen oder herausforderndem Verhalten,

  5. 5.

    Verhalten in Krisen- und Notfallsituationen,

  6. 6.

    Krankheitsbilder und Formen von körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen,

  7. 7.

    hauswirtschaftliche Versorgung von Pflegebedürftigen,

  8. 8.

    Hygiene sowie Infektions- und Gesundheitsschutz,

  9. 9.

    Beratungsangebote insbesondere der Pflegekassen, der Senioren- und Pflegestützpunkte, der Selbsthilfekontaktstellen und der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB®),

  10. 10.

    Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung und

  11. 11.

    Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung.

5Personen nach Absatz 1 Nr. 4, die in einem Angebot zur Entlastung von Pflegenden nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI eingesetzt werden, müssen abweichend von Satz 1 über eine Qualifikation als Fachkraft (Absatz 4) verfügen. 6Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 müssen darüber hinaus an einer Schulung in Erster Hilfe nach der Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 sind

  1. 1.

    Personen, die berechtigt sind, eine der in den §§ 1, 58 Abs. 1 und 2 und § 64a des Pflegeberufegesetzes (PflBG) genannten Berufsbezeichnungen oder aufgrund von § 64 PflBG eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zu führen,

  2. 2.

    Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

  3. 3.

    Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

  4. 4.

    Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

  5. 5.

    Ärztinnen und Ärzte,

  6. 6.

    Psychologinnen und Psychologen,

  7. 7.

    Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

  8. 8.

    Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

  9. 9.

    Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege,

  10. 10.

    Gerontologinnen und Gerontologen,

  11. 11.

    Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, Meisterinnen und Meister der Hauswirtschaft,

  12. 12.

    Gebäudereinigermeisterinnen und Gebäudereinigermeister und

  13. 13.

    Personen mit vergleichbarer Qualifikation.

§ 2 AnerkVO SGB XI - Angebote von Einzelpersonen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer

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Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer gilt als anerkannt, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    gegenüber der Person, für die das Angebot erbracht wird, zum Zweck der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem diese Person zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit versichert ist, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllt sind oder dass sie einen auf das Angebot abgestimmten Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert hat, und

  3. 3.

    lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangt, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.

2§ 1 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer liegt nicht vor, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    mit der Person, für die das Angebot erbracht wird, bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt,

  2. 2.

    für die Person, für die das Angebot erbracht wird, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist, oder

  3. 3.

    Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI für mehr als zwei Pflegebedürftige im selben Zeitraum erbringt.

§ 3 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsverfahren für Angebote von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Zuständig für die Anerkennung von Angeboten nach § 1 ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (im Folgenden: Landesamt).

(2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Zum Nachweis der persönlichen Eignung einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die bei einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen ehrenamtlich tätig oder geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person das erweiterte Führungszeugnis (§ 1 Abs. 2) vorgelegt hat und dass weder das Führungszeugnis noch sonstige Erkenntnisse zu Zweifeln an der persönlichen Eignung Anlass geben.

(4) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die bei einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen ehrenamtlich tätig oder geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis der beruflichen Qualifikation oder der Teilnahme an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 3 Satz 6) vorgelegt hat. 2Für Personen nach § 1 Abs. 3 Satz 5 genügt abweichend von Satz 1 zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation als Fachkraft (§ 1 Abs. 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe vorgelegt hat.

(5) Zum Nachweis der Qualifikation als Fachkraft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation nach § 1 Abs. 4 vorgelegt hat.

(6) 1Anbieterinnen und Anbieter dürfen personenbezogene Daten über die Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die Fachkräfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 verarbeiten und diese an das Landesamt übermitteln, soweit und solange dies zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 5) erforderlich ist. 2Das Landesamt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten und personenbezogene Daten der Anbieterinnen und Anbieter verarbeiten, soweit und solange dies zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 5) erforderlich ist.

(7) Die Anerkennung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.

§ 4 AnerkVO SGB XI - Mitteilungspflichten, Widerruf der Anerkennung

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Gliederungs-Nr.
83000

(1) Nach der Anerkennung eines Angebots nach § 1 hat die Anbieterin oder der Anbieter dem Landesamt unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    eine Änderung des Konzepts nach § 1 Abs. 1 Nr. 7,

  2. 2.

    die Absicht, für die Inanspruchnahme des Angebots eine andere Vergütung oder eine andere Aufwandsentschädigung als im Anerkennungsverfahren angegeben zu verlangen, und

  3. 3.

    Anerkennungsvoraussetzungen, die nicht mehr erfüllt werden.

(2) 1Das Landesamt widerruft die Anerkennung eines Angebots nach § 1, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt wird und

  1. 1.

    zu erwarten ist, dass diese Voraussetzung in angemessener Frist nicht wieder erfüllt werden wird, oder

  2. 2.

    die Anbieterin oder der Anbieter nach Anhörung zu erkennen gibt, dass sie oder er nicht gewillt ist, diese Voraussetzung wieder zu erfüllen.

2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.