AnstNIAG,NI - NIA-Gesetz

Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

Vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 88 - VORIS 21070 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Zweck, Sitz1
Trägerkapital2
Anstaltslast und Haftung des Landes3
Aufgaben4
Durchführung der Aufgaben5
Finanzierung6
Grundsätze der Geschäftsführung7
Organe8
Vorstand9
Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats10
Aufgaben des Verwaltungsrats11
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rücklagen12
Satzung13
Aufsicht14
Kostenbefreiung15
Inkrafttreten16

§ 1 AnstNIAG - Errichtung, Zweck, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

(1) 1Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wird die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (im Folgenden: "NIA") als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. 2Träger der NIA ist das Land.

(2) 1Die NIA soll im Wege des Mietbestellbaus dazu beitragen, den Bedarf des Landes an Gebäuden, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu decken. 2Dabei soll der für das jeweilige Gebäude entstehende Finanzbedarf durch die Ausweisung einer entsprechenden Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan des Landes einmalig vorab vollständig, vergleichbar, transparent sowie perioden- und verursachergerecht abgebildet werden. 3Zugleich soll die bedarfsgerechte und auskömmliche Finanzausstattung für die Bauunterhaltung der Gebäude insbesondere durch die Begründung von Rechtsverpflichtungen des Landes, die gegenüber der NIA zu erfüllen sind, langfristig gewährleistet werden. 4Damit soll insgesamt wirtschaftliches und sparsames Handeln in der Landesverwaltung gefördert werden.

(3) Die NIA hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 AnstNIAG - Trägerkapital

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

1Das Trägerkapital der NIA beträgt 10 Millionen Euro. 2Es ist vom Land unwiderruflich durch Bareinlage zur Verfügung zu stellen.

§ 3 AnstNIAG - Anstaltslast und Haftung des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

(1) Das Land trägt die Anstaltslast.

(2) 1Das Land haftet für die Verbindlichkeiten der NIA als Gewährträger unbeschränkt. 2Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der NIA nicht zu erlangen ist.

(3) Das Land haftet abweichend von Absatz 2 Satz 2 unmittelbar für die von der NIA aufgenommenen Darlehen und ausgegebenen Schuldverschreibungen.

§ 4 AnstNIAG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

Aufgabe der NIA ist

  1. 1.

    die Errichtung großer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,

  2. 2.

    die Sanierung und energetische Ertüchtigung von Bestandsgebäuden mit einem vergleichbaren Investitionsvolumen in ausgewählten Fällen sowie

  3. 3.

    die Verwaltung und die bauliche Unterhaltung der von ihr errichteten, sanierten oder ertüchtigten Gebäude

für alle Behörden und Einrichtungen des Landes, die nicht selbst die Bauherrenverantwortung tragen.