FoMFördRdErl,NI - Forstwirtschaftliche Maßnahmen-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

RdErl. d. ML v. 22.09.2025 - R4-64030-390/2025 -

Vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)

Geändert durch RdErl. vom 9. Januar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nrn. 35, 65)

- VORIS 79100 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeine BestimmungenA
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Naturnahe WaldbewirtschaftungB
Vorarbeiten8
Waldumbau9
Jungbestandspflege10
Bodenpflege11
Forstwirtschaftliche InfrastrukturC
Forstwirtschaftlicher Wegebau12
Holzkonservierungsanlagen13
Waldbrandprävention14
ErstaufforstungD
Neuanlage von Wald15
Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im WaldE
Maßnahmen zur Entnahme von Kalamitätshölzern16
Waldschutzmaßnahmen17
Wiederaufforstung18
SchlussbestimmungenF
Verzeichnis der förderfähigen BaumartenAnlage 1
Verzeichnis der förderfähigen Gehölze und SträucherAnlage 2
Vorkommensgebiete gebietseigener GehölzeAnlage 3
PflanzenrahmenAnlage 4
PauschalenAnlage 5

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)

Abschnitt A FoMFördRdErl - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). Die staatliche Beihilfe Nummer SA.113011 (2024/N) i. V. m. Nummer SA.39954 (2014/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.103724 (2022/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.59238 (2020/N) wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15.11.2024 und der Berichtigung vom 17.12.2024 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2028 genehmigt.

Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1), - im Folgenden: Rahmenregelung - dar.

Die staatliche Beihilfe Nummer SA.116481 (2024/N) i. V. m. Nummer SA.56482 (2020/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.115372 (2024/N), SA.112986 (2024/N) und SA.109789 (2023/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13.12.2024 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2028 genehmigt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern, sowie die durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald zu bewältigen. Nachteile durch geringe Flächengröße, ungünstige Flächengestalt, durch Besitzzersplitterung, durch Gemengelage, unzureichenden Waldaufschluss und durch andere Strukturmängel sollen durch die Förderung gemindert werden. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Die spezifischen Fördergegenstände der einzelnen Fördermaßnahmen ergeben sich aus den Abschnitten B bis E.

2.2 Die Förderung ist ausgeschlossen für Maßnahmen auf Flächen, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zu Löschwasserentnahmestellen nach Nummer 14.2.1 und Nummer 17.2.1 Buchst. l, sofern sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

2.3 Nicht förderfähig sind Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen) und Kosten für die Durchführung der Trägerschaft.

2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    der Anbau von nicht europäischen Baumarten auf folgenden Standorten:

    • in Nationalparken, Biosphärenreservaten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NNatSchG,

    • in FFH-Gebieten,

    • in Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse außerhalb von FFH-Gebieten und

    • der Anbau von Douglasie und Großer Küstentanne auf Standorten mit einer guten bis sehr guten Nährstoffversorgung (Nährstoffziffer 4+ oder besser),

  2. b)

    die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben) bis 20 Jahre sowie Anpflanzungen von schnellwachsenden Bäumen und ähnliche Sonderkulturen,

  3. c)

    Wiederaufforstungen auf intakten Moorstandorten sowie auf entwässerten Moorstandorten, auf denen die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Wiedervernässung beabsichtigt, dieser zugestimmt hat oder zu dieser verpflichtet ist. In Vorranggebieten für Torferhaltung gemäß Landesraumordnungsprogramm und auf Moorstandorten in Naturschutzgebieten ist ansonsten eine Förderung nur zulässig, wenn die zuständige untere Naturschutzbehörde bestätigt, dass eine Wiederaufforstung nicht einer geplanten Wiedervernässung entgegensteht. Unberührt davon ist eine Förderung der Wiederaufforstung auf Niedermoorstandorten mit Förderverjüngungstyp (FVT) 40 zulässig.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen (des privaten und öffentlichen Rechts), sofern sie land- und forstwirtschaftliche Flächen besitzen (z. B. Forstgenossenschaften nach dem Realverbandsgesetz), sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) und diesen gleichgestellte Zusammenschlüsse von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern i. S. des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

3.2 Zuwendungsempfänger für die Strukturdatenerfassung nach Nummer 8.2 Buchst. a sind anerkannte FWZ i. S. des BWaldG.

3.3 Werden Zuwendungen an Dritte weitergeleitet (VV Nr. 12 zu § 44 LHO) wird der Antrag auf Förderung durch die Erstempfängerin oder den Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger gestellt. Die Erstempfängerin oder der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

Zuwendungsberechtigt nach Abschnitt E sind FWZ auch als Erstempfänger. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiterzuleiten. Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind die Mitglieder der FWZ.

3.4 Trägerinnen und Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme für die Bodenschutzkalkung nach Nummer 11.2, für den Wegebau nach Nummer 12.2 sowie für die Anlage von Holzlagerplätzen nach Nummer 17.2.1 Buchst. h im Körperschafts- oder Privatwald können sein:

  1. a)

    natürliche Personen, die Wald besitzen,

  2. b)

    kommunale Körperschaften,

  3. c)

    anerkannte FWZ, wenn sie satzungsgemäß dazu befugt sind.

3.5 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  1. a)

    der Bund, die Länder, die Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet; Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum dieser juristischen Personen sind nicht förderfähig;

  2. b)

    Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde; handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter aufgrund ihrer oder seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;

  3. c)

    Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben (Randnummer 27 der Rahmenregelung);

  4. d)

    große Unternehmen (mehr als 249 Beschäftigte, Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR) gemäß Randnummer 35 Nr. 14 der Rahmenregelung i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), mit Ausnahme von kommunalen Körperschaften.

4. Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Die Maßnahmen müssen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß NWaldLG entsprechen. Zudem sind insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Natur- und Umweltschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025), und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115), sowie des Tierschutzes (§ 1 Tierschutzgesetz) zu beachten.

4.2 Wer Zuwendungen empfängt, muss, sofern es sich nicht um einen FWZ i. S. des BWaldG handelt, Eigentum an den begünstigten Flächen haben oder schriftliche Einverständniserklärungen der entsprechend Berechtigten vorlegen.

4.3 Die allgemeinen Bestimmungen nach den Nummern 4.4 bis 4.13 gelten für die Maßnahmen nach Nummer 9.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung), Nummer 15.2.1 (Erstaufforstung) und Nummer 18.2.1 (Wiederaufforstung) entsprechend.

4.4 Es sind standortgerechte Baumarten zu verwenden. Dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Die Anteile ergeben sich über das Verjüngungsziel des jeweiligen klimaangepassten FVT. Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 40 % Laubbaumanteil sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig. Förderfähig sind die Baumarten gemäß Anlage 1. Bei der Waldrandgestaltung sind ausschließlich einheimische Gehölze und Sträucher gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die drei Arten Europäische Stechpalme (Ilex aquifolium), Gemeiner Wacholder (Juniperus communis) und Lorbeerweide (Salix pendandra) werden nur gefördert, wenn gebietseigene Gehölze aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet gemäß § 40 BNatSchG Verwendung finden (Anlage 3). Bei allen anderen Arten der Anlage 2 sollen in der Regel gebietseigene Gehölze aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet (Anlage 3) verwendet werden. Bei der Bestandesbegründung sollen die standortheimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr überwiegender Anteil gesichert bleibt. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjüngungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.

4.5 Es muss herkunftsgesichertes und für den Standort geeignetes Vermehrungsgut verwendet werden. Die Herkunftsempfehlungen der NW-FVA sind maßgebend. Förderfähig ist das verwendete Saat- und Pflanzgut, welches den Kategorien "ausgewählt", "geprüft" oder "qualifiziert" entspricht. Bei Wildlingen müssen diese aus nach FoVG zugelassenen Beständen stammen (Stammzertifikat bei Inverkehrbringen erforderlich). Für Stiel-, Trauben- und Roteiche sind Herkunftsnachweise mit überprüfbarer Herkunft (z. B. ZÜF oder FFV) ab 01.07.2027 vorzulegen. Ab dem 01.07.2029 gilt dies bei allen förderfähigen Baumarten.

Die Bewilligungsbehörde kann in besonders zu begründenden Einzelfällen mit Zustimmung des ML Ausnahmen vor Durchführung des Vorhabens zulassen.

4.6 Bei der Planung finden die FVT Anwendung, die im FVT-Katalog (abrufbar unter https://www.ml.niedersachsen.de/forstfoerderportal/forstforderportal-forderung-forstwirtschaftlicher-massnahmen-im-waldwaldbau-richtlinie-203307.html) aufgeführt sind. Die Zuordnung der FVT zu den Standorten erfolgt nach einem vom ML vorgegebenen Verfahren.

Sollen auf Freiflächen FVT Buche oder Weißtanne als Haupt- und Mischbaumart verwendet werden, kann gleichzeitig ein vorwaldartiges Gefüge in die entsprechenden Pflanzbereiche dieser Baumarten eingebracht werden. Der Pflanzverband des vorwaldartigen Gefüges darf 4 m mal 4 m nicht unterschreiten. Das vorwaldartige Gefüge ist auf Standorten mit der Nährstoffziffer ≥ 3 - förderfähig. Als Baumarten für das vorwaldartige Gefüge können ausschließlich Birke, Eberesche, Japanlärche oder Schwarzerle eingesetzt werden. Die Japanlärche darf ausschließlich als Baumart des vorwaldartigen Gefüges genutzt werden, wenn auf den entsprechenden Freiflächen Buche als Haupt- oder Mischbaumart gepflanzt wird.

4.7 Die Pflanzenzahl und die Mischungsform müssen nach Wuchsgebiet, Standort und FVT angemessen sein. Maßgeblich ist das jeweilige Verjüngungsziel bei den FVT. Der Pflanzenrahmen (siehe Anlage 4) bestimmt sowohl die minimale als auch die maximale Pflanzenzahl, die aktiv auf der geförderten Fläche eingebracht werden darf. Die als vorwaldartiges Gefüge eingebrachten Baumzahlen werden nicht auf den Pflanzenrahmen angerechnet.

Förderfähig ist ausschließlich die Pflanzfläche, auf der unter Berücksichtigung eines ausreichenden Abstandes u. a. zu Waldrändern, Wegen, Erschließungslinien, Gewässern, Schirmbäumen und ggf. freizulassenden Rückegassen gepflanzt werden soll.

Bei Flächengrößen bis 1 ha kann bei allen FVT mit heimischem Laubholz als Hauptbaumart auf die Einbringung von Misch- und Begleitbaumarten verzichtet werden.

4.8 Der Zaunbau bei Kulturmaßnahmen ist ausschließlich förderfähig bei Flächen:

  1. a)

    bis zu 3 ha,

  2. b)

    bei FVT mit Laubholz-Hauptbaumarten oder

  3. c)

    zum Schutz von Misch- und Begleitbaumarten mit Kleingattern.

4.9 Der Einsatz von Einzelschutz ist unter Beachtung der Lichtverhältnisse auf Sondersituationen bis maximal 0,5 ha förderfähig. Bei Verwendung von Einzelschutz sind Produkte förderfähig, die aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen und die einen wirksamen sowie dauerhaften Schutz gewährleisten. Verfahren, die eine periodisch wiederkehrende Nachbehandlung erfordern, sowie der Einsatz chemischer Mittel sind nicht förderfähig. Kunststoffbasierter Einzelschutz auf Erdölbasis ist grundsätzlich nicht förderfähig. Der Einsatz von Einzelschutz innerhalb von Gattern ist nicht förderfähig.

4.10 Die Zaunbau- und die Einzelschutzförderung schließen die Verpflichtung zum Abbau und zur Entsorgung des Zaunes oder des Einzelschutzes nach Erfüllen des Schutzzweckes ein. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune oder Einzelschutz zum Schutz der Forstpflanzen vor Wildschäden sind von der Waldbesitzerin oder von dem Waldbesitzer eigenverantwortlich und umgehend zu entfernen, spätestens nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde/Regionalstelle.

4.11 Die Anpflanzung von Esche ist nur als Begleit- oder Mischbaumart zulässig.

4.12 Bei Verwendung von Großpflanzen > 120 cm (Kirsche und Edellaubholz > 150 cm) erfolgt keine Zaunbauförderung.

4.13 Als Verdunstungsschutz ist die Wurzelschutztauchung mit Alginaten in der Baumschule oder vor der Pflanzung zur Verbesserung des Anwuchserfolges förderfähig. Superabsorber und deren Produktmischungen, die aus erdölbasierten Mikrokunststoffen bestehen, sind nicht förderfähig.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Es sind nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben und unbaren Eigenleistungen förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährter Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen sowie Kreditbeschaffungskosten verbleiben. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen (unbare Eigenleistung) der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und deren Familienangehörigen (bei natürlichen Personen) sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Aufwands bei anteilfinanzierten Maßnahmen, sofern nichts anderes in den Maßnahmen geregelt wird. Die Zuwendungspauschale für die Kulturpflege (siehe die Nummern 9.4.4 und 15.4.3) ist davon ausgeschlossen. Als Grundlage sind vergleichbare Arbeiten, die sich durch die Vergabe an Unternehmen oder bei der Durchführung in der NLF ergeben würden, zu verwenden.

5.2 Wer Zuwendungen beantragt, kann Sachleistungen bis zu 80 % des örtlichen Marktwertes als förderfähig ansetzen. Der Marktwert errechnet sich aus mindestens drei mit der Antragstellung vorzulegenden Vergleichsangeboten.

5.3 Auf den Abzug von Leistungen Dritter wird verzichtet, soweit die für die einzelnen Maßnahmen geforderten Eigenmittel nicht überschritten werden. Übersteigen die Drittmittel den Eigenanteil, so sind diese gemäß den allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorgaben (Nummer 2.5 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO) zur Entlastung des Zuwendungsgebers einzusetzen. Die Umsatzsteuer gehört hierbei zu dem nicht förderfähigen Eigenanteil.

5.4 Die Mindestfördergrenze (Bagatellgrenze) je Antrag beträgt 1 000 EUR, abweichend hiervon:

  • 500 EUR für Maßnahmen nach den Nummern 10.2.1 (Jungbestandspflege), 11.2.2 (besonders bodenschonende Verfahren zur Holzbringung), 16.2.1 (Entnahme von Kalamitäts-Laubholz) und 17.2.1 (Waldschutzmaßnahmen),

  • 2 500 EUR für Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. h erster Spiegelstrich.

5.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nummern 14 und 16 bis 18 für sozialversicherungspflichtig angestelltes oder verbeamtetes forstfachlich ausgebildetes Personal werden bis zu einer Höhe von 15 % der Zuwendungssumme berücksichtigt.

Forstfachlich ausgebildet ist, wer einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder eine nach dem NBQFG oder nach der NLVO gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Festsetzung der Zuwendung und endet zum 31. Dezember mit Ablauf des:

  1. a)

    zehnten Jahres für Maßnahmen nach den Nummern 9 (Waldumbau), 12 bis 14 (Forstwirtschaftliche Infrastruktur), 15 (Erstaufforstung), 17.2.1 Buchst. h (Nasslagerplätze), 17.2.1 Buchst. l (Löschwasserentnahmestellen) und 18 (Wiederaufforstung),

  2. b)

    fünften Jahres bei allen übrigen Maßnahmen.

Innerhalb der Zweckbindungsfrist sind die geförderten Vorhaben wie Kulturen, Anlagen und Bauten sachgemäß zu unterhalten und zu pflegen. Bei geförderten Vorhaben zur Bodenschutzkalkung ist innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fortbestand des Waldes zu erhalten und zu sichern.

6.2 Die Förderung erfolgt mit der Verpflichtung, dass die sachgemäße Erstellung, die ordnungsgemäße Pflege der aufgeforsteten Flächen und der Schutz der geförderten Anlagen gewährleistet werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Fördermaßnahmen gelten bei der Auszahlung der Zuwendung die verfahrenstechnischen Vorgaben der EU-Zahlstelle und die Besondere Dienstanweisung für das Verfahren zur Gewährung von Zuwendungen für die forstlichen Fördermaßnahmen in Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).

7.2 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gelten die Erstellung von Standortgutachten nach Nummer 15.2.1 (Erstaufforstung und Nachbesserungen) sowie die Vorarbeiten nach Nummer 8.2 Buchst. a mit Ausnahme der Strukturdatenerfassung nicht als vorzeitiger Beginn.

7.3 Auf einen Ausgabennachweis bei der Kulturpflege im fünften Standjahr gemäß der Nummern 9.3.4 und 15.3.2 kann verzichtet werden.

7.4 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover. Die Bewilligungsbehörde wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.

7.5 Zur Antragstellung wird ausschließlich das "Forstförderprogramm 2" (FFP2) genutzt. Sofern eine Antragstellung über das FFP2 nicht möglich ist, werden Dokumente auf der Internetseite der LWK bereitgestellt.

Das ML kann Abweichungen regeln.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen verlangen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)

Abschnitt B FoMFördRdErl - Naturnahe Waldbewirtschaftung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

8. Vorarbeiten

8.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.

8.2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

  1. a)

    Vorarbeiten wie Untersuchungen, Strukturdatenerfassungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die u. a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen,

  2. b)

    Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z. B. Waldgenossenschaften, FWZ) dienen; zu den beihilfefähigen Kosten zählen dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

8.3 Bewilligungsvoraussetzungen

An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nummer 8.2 Buchst. b müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.

8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

8.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten nach Nummer 8.2 Buchst. a - soweit sie durch Dritte durchgeführt werden - bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung 50 % für durch Dritte durchgeführte Maßnahmen, wenn sich die Strukturdatenerfassung auf die Mitgliedsfläche des FWZ begrenzt.

8.4.3 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 8.2 Buchst. b wird für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.

8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Strukturdatenerfassung nach Nummer 8.2 Buchst. a (Vorarbeiten) muss sich über den gesamten Nichtstaatswald des Erhebungsraums erstrecken, sofern das Einverständnis der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer vorliegt. Für überregionale Auswertungen ist dem Land ein Exemplar der erfassten Strukturdaten in einer vorgegebenen digitalen Form kostenfrei zu überlassen.

9. Waldumbau

9.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.

9.2 Gegenstand der Förderung

9.2.1 Unter der Voraussetzung, dass der ggf. auf der Ausgangsfläche vorhandene Laubwaldanteil mindestens erhalten bleibt, sind folgende Vorhaben förderfähig:

  1. a)

    Umbau von Nadelholzreinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände,

  2. b)

    Weiterentwicklung, Wiederherstellung und Begründung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.

9.2.2 Förderfähig sind Saat, Pflanzung und Naturverjüngung mit standortgerechten Baum- und Straucharten einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre.

9.2.3 Förderfähig sind Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Mäuseschäden [trotz nachweislicher Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Empfehlungen der NW-FVA], Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss), Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten FVT entsprechen. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

9.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen,

  2. b)

    eine anlassbezogene Standortkartierung, wenn eine durch das Land durchgeführte flächige Standortkartierung abgelehnt worden ist,

  3. c)

    eine vollflächige Räumung und Flächenvorbereitung.

9.3 Bewilligungsvoraussetzungen

9.3.1 Die Maßnahmen sind auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 8.2 Buchst. a (Vorarbeiten), vorliegenden Erkenntnissen der Forsteinrichtung, der flächigen Standortkartierung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchzuführen. Auf bisher nicht kartierten Flächen setzt die Förderung die Erstellung eines Standortgutachtens voraus.

9.3.2 Auf Kahlschläge i. S. des NWaldLG ist grundsätzlich zu verzichten. Ausnahmen müssen besonders begründet werden.

9.3.3 Kulturmaßnahmen aufgrund biotischer Schäden sind nach Nummer 9.2.1 Buchst. b (Schadereignisse) förderfähig, wenn die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft die Schadensursache nicht zu vertreten haben. Bei der Schadensermittlung können auch Bäume berücksichtigt werden, die in den Vorjahren aus Waldschutzgründen bereits entnommen wurden.

Gefördert werden Maßnahmen in durch biotische Schaderreger (z. B. bei Befall durch Wurzelschwamm, Eichenkomplexerkrankung, Eschentriebsterben, Buchenkomplexerkrankung/-vitalitätsschwäche, Diplodia-Triebsterben an Kiefer und Rußrindenkrankheit an Ahorn) betroffenen Beständen, deren Schäden überörtlich, mindestens regional, erhebliche Ausmaße angenommen haben und von den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu beheben sind.

Unberücksichtigt bleiben Schäden durch Wild oder Rotfäule.

9.3.4 Die für die Kulturpflege zu ermittelnde Zuwendung kann einmalig im fünften Standjahr der geförderten Kultur auf Antrag gewährt werden, wenn die zuständige Stelle die erforderliche ordnungsgemäße Pflege der Kultur bescheinigt. Die geförderte Kultur darf keine Mängel erkennen lassen, die das Bestandsziel infrage stellen.

9.3.5 Die Mindestpflanzfläche beträgt 0,3 ha zusammenhängende Fläche.

9.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

9.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

9.4.2 Förderfähig sind Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für den Schutz und die Sicherung der Kultur.

9.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt:

  1. a)

    75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,

  2. b)

    85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.

Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen eines Arbeitsplanes mit verschiedenen Kulturarten und Förderhöhen ist die jeweils bearbeitete Fläche maßgebend.

9.4.4 Für die Bemessung der Zuwendung gemäß Nummer 9.3.4 gilt die Zuwendungspauschale in Höhe von 1 947 EUR je Hektar (100 %), ohne Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenleistung. Die Förderhöhe richtet sich nach Nummer 9.4.3.

9.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Am Ende des Zweckbindungszeitraumes ist in Beständen mit reinem Laubholz ein Nadelholzanteil von maximal 10 % Flächenanteil aus Naturverjüngung zulässig.

10. Jungbestandspflege

10.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.

10.2 Gegenstand der Förderung

10.2.1 Förderfähig sind eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anlage von Pflegepfaden. Die Mischungs- und Standraumregulierung beginnt bei einer durchschnittlichen Oberhöhe der Hauptbaumart von 2 m. Sie ist zweimalig möglich bis zu einem mittleren Brusthöhendurchmesser des ausscheidenden Bestandes von 15 cm.

10.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen in Beständen mit einer Umtriebszeit bis zu 20 Jahren.

10.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

10.3.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

10.3.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 600 EUR je ha, bei Eigenleistung maximal 480 EUR je ha.

11. Bodenpflege

11.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen, z. B. der Lebensraum-, Filter-, Puffer-, Speicher- und Erosionsschutzfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes und angrenzender Ökosysteme.

11.2 Gegenstand der Förderung

11.2.1 Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

11.2.2 Förderfähig sind weiterhin besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren zur Verringerung von Bodenschäden bei der Holzbringung. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2026. Die Zuwendung wird bis zur Notifizierung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) gewährt.

11.3 Bewilligungsvoraussetzungen

11.3.1 Voraussetzung für die Bodenschutzkalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme (auch im Hinblick auf Natura 2000) bestätigt; ggf. ist eine Boden-, Blatt- oder Nadelanalyse durchzuführen.

11.3.2 Voraussetzung für die Förderung der besonders bodenschonenden und umweltverträglichen Holzbringung ist der Einsatz folgender Verfahren:

  1. a)

    Holzbringung mit Pferden,

  2. b)

    Holzbringung mit Kleinraupen (maximal 3 t Maschinengewicht),

  3. c)

    Holzbringung mit Seilkrananlagen,

  4. d)

    Vorrücken mit Pferden,

  5. e)

    Vorrücken mit Kleinraupen (maximal 3 t Maschinengewicht).

Diese müssen zu erheblich geringeren Störungen des Bodengefüges führen, insbesondere zur Vermeidung einer wesentlichen oder dauerhaften Verdichtung des Bodens. Voraussetzung ist ein durchschnittlicher Rückegassenabstand von mindestens 40 m.

11.3.3 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um FWZ i. S. des BWaldG handelt, Eigentümerinnen und Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Bodenschutzkalkung vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer i. S. von Nummer 4.2 auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

11.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

11.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei der Maßnahme Bodenschutzkalkung kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung gewährt werden. Eine Vollfinanzierung für Gebietskörperschaften ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nummer 2.2 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.

11.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Bodenschutzkalkung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzerinnen und Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, 100 %. Ausgenommen hiervon sind Gebietskörperschaften.

In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 % der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.

11.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren zur Verringerung von Bodenschäden 65 % der zuwendungsfähigen zusätzlichen Ausgaben der Holzbringung. Die Berechnung erfolgt auf Basis einer Pauschale (Anlage 5).

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)

Abschnitt C FoMFördRdErl - Forstwirtschaftliche Infrastruktur

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

12. Forstwirtschaftlicher Wegebau

12.1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

12.2 Gegenstand der Förderung

12.2.1 Förderfähig sind der Neubau, die Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter sowie die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege.

12.2.2 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken und Ausweichstellen, sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme. Die Anlagen sind nicht gesondert förderfähig.

12.2.3 Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

12.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,

  2. b)

    grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,

  3. c)

    Wege mit Recyclingmaterial, ausgenommen ist die Verwendung von geprüftem und zertifiziertem Recyclingmaterial für die Tragschicht, wenn diese durch eine Deckschicht aus an das umgebende Bodenmilieu angepasste Natursteinmaterial abgedeckt wird,

  4. d)

    Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,

  5. e)

    Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar führen. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden.

12.3 Bewilligungsvoraussetzungen

12.3.1 Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

12.3.2 Bei der Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z. B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA - A 904), sowie Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Rahmen des forstlichen Wegebaus, in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Förderfähig sind auch den Zweck erfüllende Einfachbauweisen, bezogen auf die Art der Befestigung des Weges, nicht jedoch der Ausformung.

12.3.3 Im Antrag sind Angaben zum forstwirtschaftlichen Nutzen und zu den Zielen der Erschließungsmaßnahme nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Herleitung der Bestandes- und Planungsdaten kann gutachterlich erfolgen. Bei Förderanträgen von kommunalen Körperschaften ohne Waldbesitz oder anteiligem Waldbesitz im Erschließungsgebiet (Trägerschaft) gilt Folgendes: Die Mehrheit der von einer Wegebaumaßnahme direkt betroffenen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen der Maßnahme zustimmen. Unabhängig davon müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke der Wegebaumaßnahme zustimmen.

12.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

12.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

12.4.2 Förderfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.

12.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 70 % der förderfähigen Ausgaben.

12.4.4 Die Zuwendung für Betriebe mit über 1 000 ha Forstbetriebsfläche beträgt 60 % der Zuwendung nach Nummer 12.4.3.

13. Holzkonservierungsanlagen

13.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Vorbeugung von Kalamitäten durch Schadorganismen sowie die Vermeidung von Insektizideinsatz durch Einrichtungen zur Konservierung von Holz mittels Nasslagerung (Wasserlagerung). Diese müssen die Aufarbeitung, sichere Lagerung, Konservierung und den Abtransport von Rundholz ermöglichen, da eine waldschutzwirksame Lagerung und Konservierung zur Vermeidung einer Vermehrung von Schadorganismen, insbesondere des Borkenkäfers, führt.

13.2 Gegenstand der Förderung

13.2.1 Förderfähig sind Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den unter Nummer 13.1 genannten Gründen (Holzkonservierungsanlagen). Dies beinhaltet Investitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässern zur Schaffung ungünstiger Bedingungen für Pilze und Insekten. Ein Einsatz von chemischen Mitteln ist nicht zulässig.

13.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    Verarbeitungsinvestitionen,

  2. b)

    Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung.

13.3 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Notwendigkeit einer Maßnahme nach Nummer 13.2.1 (Holzkonservierungsanlagen) ist durch die NW-FVA zu belegen.

13.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

13.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

13.4.2 Förderfähig sind die Ausgaben der erstmaligen Investition einschließlich des Anschlusses, z. B. für Elektrizität, sowie das erforderliche technische Gerät.

13.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 30 % der förderfähigen Ausgaben.

13.4.4 Eigenleistungen und Sachleistungen können maximal in Höhe von 15 % der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.

14. Waldbrandprävention

14.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Prävention von Waldbrandereignissen, die im besonderen Maße zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und zur erhöhten Sicherheit der Bevölkerung in der Nähe von waldbrandgefährdeten Gebieten beiträgt.

14.2 Gegenstand der Förderung

14.2.1 Förderfähig sind die Neuanlage, Instandsetzung und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen:

  1. a)

    Saug- und Tiefbrunnen mit einer Saugleistung von mindestens 800 Litern pro Minute,

  2. b)

    Saugstellen an offenem Gewässer,

  3. c)

    unterirdische Löschwasserbehälter (Löschwassertank, Zisterne, Kaverne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 100 m3).

Die Zuwendungen werden bis zur Notifizierung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt.

14.2.2 Nicht förderfähig sind:

  1. a)

    Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,

  2. b)

    Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 14.2.1 (Löschwasserentnahmestellen), sofern sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen,

  3. c)

    kommunale Pflichtaufgaben,

  4. d)

    Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung,

  5. e)

    Maßnahmen, die die Voraussetzungen nach Nummer 17.2.1 Buchst. l (Waldbrandprävention) erfüllen und daher grundsätzlich nach Nummer 14.2.1 förderfähig sind.

14.3 Bewilligungsvoraussetzungen

14.3.1 Die Maßnahmen müssen:

  1. a)

    mit dem vom Land erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen; sie kommen damit nur für Waldgebiete in hoch und mittelhoch klassifizierten EU-Risikogebieten infrage,

  2. b)

    dem Standard für Waldbrandeinsatzkarten (WBEK) entsprechen; die aktuelle Version kann beim ML angefragt werden.

14.3.2 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maßnahmen von der oder dem Kreiswaldbrandbeauftragten zusammen mit der oder dem Waldbrandbeauftragten des zuständigen Waldbrandgefahrenbezirkes als förderungswürdig und geeignet beurteilt worden sind.

14.3.3 Es ist eine Bestätigung vorzulegen, dass die geförderte Anlage nach Abschluss der Maßnahme über die oder den Kreiswaldbrandbeauftragten in die WBEK aufgenommen wird.

14.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

14.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

14.4.2 Förderfähig sind auch Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen.

14.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzerinnen und Kleinprivatwaldbesitzern (bis zu 20 ha Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beträgt die Höhe der Zuwendung 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2027. Die erhöhte Zuwendung wird für die Dauer der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt.

14.4.4 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 65 % der Ausgaben. Die Bewilligungsbehörde ermittelt den Betrag dieser Ausgaben auf der Grundlage vergleichbarer Arbeiten, der sich durch die Vergabe an Unternehmen oder bei der Durchführung durch die NLF ergeben würde.

14.4.5 Nicht förderfähig sind der Kauf von Maschinen und Geräten.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)

Abschnitt D FoMFördRdErl - Erstaufforstung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

15. Neuanlage von Wald

15.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

15.2 Gegenstand der Förderung

15.2.1 Förderfähig sind:

  1. a)

    die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen,

  2. b)

    die Saat und Pflanzung jeweils einschließlich der Kulturvorbereitung, der Waldrandgestaltung sowie des Schutzes (z. B. Zaunbau) und der Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten fünf Jahre; hierunter fallen auch Erhebungen, wie z. B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen; die Anlagekosten können auch die Ersetzung von im ersten Jahr der Anpflanzung abgestorbener Pflanzen umfassen,

  3. c)

    Nachbesserungen nach Ablauf der darauf folgenden Vegetationsperiode nach der Anpflanzung, wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Mäuseschäden [trotz nachweislicher Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Empfehlungen der NW-FVA], Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind, und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten FVT entsprechen; in besonders zu begründenden Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Bei den oben genannten Nachbesserungen, die mit Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive, gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden, hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente (z. B. Auswahl Pflanzzeitpunkt, Nachbesserung mit standortgerechten Baumarten und Vorwald mit trockentoleranten Pflanzen) vorzulegen, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft ggf. zu verhindern.

15.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen, Natura 2000-Gebieten sowie FFH-Lebensraumtypen auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten führen,

  2. b)

    Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern; die Entscheidung darüber trifft die Waldbehörde im Rahmen von § 9 NWaldLG,

  3. c)

    Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft i. S. von § 14 BNatSchG darstellen.

15.3 Bewilligungsvoraussetzungen

15.3.1 Zuwendungen für Nachbesserungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die zuständige Stelle anerkannt hat, dass mindestens eines der in Nummer 15.2.1 Buchst. c genannten Ereignisse eingetreten ist.

15.3.2 Nummer 9.3.4 (Kulturpflege im fünften Standjahr) gilt entsprechend.

15.3.3 Die Mindestgröße beträgt 0,6 ha zusammenhängende Fläche.

15.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

15.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Eine Vollfinanzierung für Gebietskörperschaften ist grundsätzlich ausgeschlossen; die Zuwendung für Gebietskörperschaften wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Nummer 2.2 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.

15.4.2 Förderfähig sind 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Kulturbegründung und Kulturpflege. Abweichend hiervon sind für Gebietskörperschaften 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig.

15.4.3 Für die Bemessung der Zuwendung gemäß Nummer 15.3.2 gilt die Zuwendungspauschale in Höhe von 1 947 EUR je Hektar (100 %), ohne Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenleistung. Die Förderhöhe richtet sich nach Nummer 15.4.2.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)