BQFAVerbG 2012,NI - Berufsqualifikations-Anerkennungs- und Feststellungsgesetz

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BQFAVerbG 2012,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
(Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes2
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe3
Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes4
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes5
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes6
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes7
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes8
Inkrafttreten9

Art. 2 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BQFAVerbG 2012,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 16 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  2. 2.

    Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

    "(2) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

Art. 3 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BQFAVerbG 2012,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 35 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 100), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

  2. 2.

    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    "Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Art. 4 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BQFAVerbG 2012,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Markscheidergesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Vor dem Wort "Mitgliedstaates" wird das Wort "anderen" gestrichen.

      2. bb)

        Die Angabe "(EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" wird durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.

      3. cc)

        Die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

      "(5) 1Antragstellende Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind und ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt. 2Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

  2. 2.

    In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil vor dem Wort "Mitgliedstaates" das Wort "anderen" gestrichen.