NKlimaG,NI - Niedersächsisches Klimagesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels
(Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) (1)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes
Niedersächsische Klimaschutzziele, Vorbildfunktion3
Strategie zum Klimaschutz4
Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung5
Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels6
Monitoring7
Zuwendungen des Landes8
Dritter Abschnitt
Klimaschutzaufgaben des Landes
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung für die Landesverwaltung9
Flächen für den Küsten- und Hochwasserschutz10
Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung11
Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor12
Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes13
Klimakompetenzzentrum14
Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen15
Vierter Abschnitt
Klimaschutzaufgaben der Kommunen
Aufgabenwahrnehmung16
Energieberichte17

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464)

Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388)

"Neubekanntmachung

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NKlimaG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Zweck dieses Gesetzes ist es, in Niedersachsen die Erbringung eines angemessenen und wirksamen Beitrages zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu gewährleisten sowie Regelungen für angemessene Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu schaffen, um dessen Folgen zu mindern.

§ 2 NKlimaG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind anthropogene Freisetzungen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht.

(2) Gesamtemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die jährlichen Treibhausgasemissionen in Niedersachsen.

(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.

(4) Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung und die ihr unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Fahrzeuge mit sauberen Antrieben Fahrzeuge, die die für ihre Fahrzeugklasse geltenden Anforderungen des Artikels 4 Nr. 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. EU Nr. L 120 S. 5, Nr. L 173 S. 15; 2011 Nr. L 37 S. 30), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 188 S. 116), erfüllen,

  2. 2.

    Fahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben Straßen- und Schienenfahrzeuge, die die Anforderungen an die Emission von Kohlendioxid gemäß Artikel 4 Nr. 5 der Richtlinie 2009/33/EG erfüllen.

§§ 3 - 7, Zweiter Abschnitt - Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes