SiGewPMRdErl,NI - Sicherheits-/Gewaltpräventionsmaßnahmen-Runderlass

Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
SiGewPMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MJ v. 1. 6. 2016 - 25.5-81411 -

Vom 1. Juni 2016 (Nds. MBl. S. 648) (1)

Geändert durch RdErl. vom 27. August 2021 (Nds. MBl. S. 1447) (2)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Regelungen für die Schule2
Regelungen für die Zusammenarbeit3
Anzeige- und Informationspflichten4
Dokumentation5
Datenschutz6
Schlussbestimmungen7
Gewaltprävention in der SchuleAnlage

SVBl. S. 433, Nds. Rpfl. S. 305

SVBl. S. 526

Abschnitt 1 SiGewPMRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
SiGewPMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Der staatliche Bildungsauftrag setzt voraus, dass die Schule den Schülerinnen und Schülern einen Ort der Sicherheit, der Verlässlichkeit und des Vertrauens bietet. Dies zu gewährleisten ist zunächst Aufgabe aller an Schule Beteiligten: Schülerinnen und Schüler, Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern sowie Schulträger.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unerlässlich, das Thema "Sicherheit und Abwehr von Gewalt" in allen Schulen regelmäßig zum Gegenstand gemeinsamer Überlegungen zu machen.

Nicht erst bei drohender Gefahr, sondern präventiv bereits im schulischen Alltag, muss im Unterricht und bei anderen geeigneten Anlässen jede Schule die gemeinsame Verantwortung aller für ein gewaltfreies und friedliches Schulleben thematisieren. Dabei ist auf die sachkundige Hilfe von Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzugreifen.

Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft haben das gemeinsame Ziel, die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch zu gewährleisten und Straftaten im Lebensraum zu verhüten. Zudem soll die Entscheidung von Schülerinnen und Schülern zu gesetzestreuem Verhalten auch außerhalb der Schule gestärkt werden.

Im Sinne dieser gemeinsamen Zielsetzung ist die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft kontinuierlich weiter zu fördern, durch abgestimmte Maßnahmen zu konkretisieren und zu verbessern.

Die Schule kann die Erfahrung und Unterstützung der Polizei und der Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags insbesondere für problembelastete Schülerinnen und Schüler sowie Schülergruppen nutzen.

Die Polizei kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt delinquentes Verhalten von Schülerinnen und Schülern oder weitere drohende Gefahren erkennen und somit Straftaten präventiv entgegenwirken.

Die Staatsanwaltschaft erhält durch die verstärkte Zusammenarbeit ein differenziertes Bild von Tat, Täterin oder Täter und Opfer, das eine dem Erziehungsgedanken des JGG entsprechende optimale Reaktion ermöglicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Runderlasses i.d.F. vom 27. August 2021 (Nds. MBl. S. 1447, SVBl. Nr. 10/2021 S. 526)

Abschnitt 2 SiGewPMRdErl - Regelungen für die Schule

Bibliographie

Titel
Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
SiGewPMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

In allen Schulen ist in Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Schulträgern sowie weiteren schulischen und außerschulischen Fachkräften das auf die Verhältnisse der Schule bezogene Sicherheits- und Gewaltpräventionskonzept aktuell zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gewalt sowohl kulturell als auch alters- und geschlechterbezogen unterschiedlich ausgeübt, erlebt und verarbeitet wird.

Das Sicherheits- und Präventionskonzept ist mit Schulelternrat und Schülerrat abzustimmen, in die Schulprogrammentwicklung einzubeziehen und den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

Die Schule überprüft regelmäßig im Rahmen einer Dienstbesprechung oder einer Gesamtkonferenz, ob die schulischen Maßnahmen ausreichend sind.

Zur Unterstützung können sich Schulen an das Beratungs- und Unterstützungssystem der RLSB wenden, dort finden sich im geschützten Bereich auch die der polizeilichen Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zugrunde liegenden Konzepte.

Nähere Ausführungen sind der Anlage zu entnehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Runderlasses i.d.F. vom 27. August 2021 (Nds. MBl. S. 1447, SVBl. Nr. 10/2021 S. 526)

Abschnitt 3 SiGewPMRdErl - Regelungen für die Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
SiGewPMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Für die Zusammenarbeit benennen die Schule und die örtlich zuständige Polizeidienststelle namentlich jeweils eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner und stellen deren Erreichbarkeit sicher. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner halten den Kontakt, übermitteln Informationen und besprechen die zur Umsetzung dieses Gem. RdErl. erforderlichen Maßnahmen.

Für die Schule nimmt ein Mitglied der Schulleitung die Aufgabe wahr oder beauftragt eine geeignete Person des Kollegiums damit.

Für die Polizei nimmt die Aufgabe grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter des Fachkommissariats Jugend, die oder der örtlich zuständige Beauftragte für Jugendsachen oder eine Jugendsachbearbeiterin oder ein Jugendsachbearbeiter wahr. Die Dienststellenleitung kann auch eine andere geeignete Polizeibeamtin oder einen anderen geeigneten Polizeibeamten damit beauftragen.

3.2 Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bewerten in regelmäßigen Besprechungen, mindestens einmal im Schulhalbjahr, sowie anlassbezogen ihre Zusammenarbeit. Schulvorstand, Gesamtkonferenzen sowie Schul- oder Elternversammlungen sollen in besonderen Fällen unterrichtet werden und die Möglichkeit der Erörterung erhalten.

3.3 Für die Staatsanwaltschaft benennt die Behördenleitung mindestens eine geeignete Staatsanwältin oder einen geeigneten Staatsanwalt als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Schule und Polizei. Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner der Staatsanwaltschaft wird im Einzelfall nach Absprache in die Zusammenarbeit von Schule und Polizei eingebunden.

3.4 Bei der Behandlung von Themen, die die Zusammenarbeit betreffen, ist den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft die wechselseitige Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen zu ermöglichen.

3.5 Themen der Prävention, insbesondere von Kriminalität und Gewalt sollen verstärkt Eingang in die verschiedenen Formen der Unterrichtsgestaltung finden. Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft besprechen miteinander, wie die Polizei und die Staatsanwaltschaft in diese Arbeit einbezogen werden können.

3.6 Darüber hinaus können auch zusätzliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schule mit Polizei und Staatsanwaltschaft geschlossen werden.

3.7 Der gegenseitige Zugang zu regionalen sowie überregionalen bereichsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen sollte ermöglicht werden.

Dazu sollen auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen unter Beteiligung von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälten genutzt werden. Bei der Erarbeitung und Fortschreibung eines Rahmenkonzepts für das Fortbildungsangebot aller Schulformen sollten gemeinsame Angebote für Lehrkräfte und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte vorgesehen werden.

3.8 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter soll den Studienreferendarinnen und Studienreferendaren und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Arbeit der Polizei und der Justiz, insbesondere zur Kriminalprävention, sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen von Jugendstrafverfahren kennen zu lernen. Dies gilt auch für bereits im Schuldienst befindliche Lehrkräfte.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Runderlasses i.d.F. vom 27. August 2021 (Nds. MBl. S. 1447, SVBl. Nr. 10/2021 S. 526)

Abschnitt 4 SiGewPMRdErl - Anzeige- und Informationspflichten

Bibliographie

Titel
Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
SiGewPMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Anzeigepflicht der Schule

Neben der allgemeinen sich aus § 138 StGB ergebenden Anzeigeverpflichtung für geplante Straftaten sind die Lehrkräfte darüber hinaus auch verpflichtet, bei Kenntnisnahme von strafrechtlich relevanten Geschehnissen die Schulleitung zu unterrichten.

Die Schulleitung hat, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine Straftat an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht, unverzüglich die Polizei zu informieren.

Anzeigepflichtig sind insbesondere Gewalttaten von außen, schwere innerschulische Straftaten und Fehlverhalten, dem mit schulpädagogischen Mitteln nicht mehr begegnet werden kann.

Exemplarisch sind die nachfolgenden Beispiele angeführt, bei der eine entsprechende Intensität zu bejahen sein wird:

  • Straftaten gegen das Leben,

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,

  • gefährliche Körperverletzung (z. B. mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder gemeinschaftlich begangen),

  • sonstige Gewaltdelikte,

  • politisch oder religiös motivierte Kriminalität,

  • Verstöße gegen das WaffG,

  • Raub,

  • Einbruchsdiebstahl,

  • Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (z. B. erheblicher Missbrauch digitaler Medien),

  • Ausspähen und Abfangen von Daten,

  • Computerbetrug bzw. Sabotage,

  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,

  • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z. B. Steinwürfe).

Darüber hinaus ist die Intensität der Straftat im Einzelfall bei weniger schwerwiegenden Straftaten wie z. B.

  • Beleidigung,

  • Bedrohung (Drohung mit einem Verbrechenstatbestand z. B. Totschlag oder Inbrandsetzung von Gebäuden),

  • Körperverletzung,

  • Nötigung,

  • Diebstahl,

  • Sachbeschädigung

zu prüfen.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten. Bei Erkennen von Anzeichen für delinquentes oder extremistisches Verhalten, einer Radikalisierung oder entsprechender Entwicklungen ist präventiv fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Weniger schwerwiegendem Fehlverhalten und Regelverstößen begegnet die Schule mit angemessenen pädagogischen Maßnahmen und Erziehungsmitteln. Die Reaktion sollte zeitnah erfolgen, nicht überzogen sein, jedoch deutliche Grenzen aufzeigen.

Im Fall von Jugendstrafverfahren können die bereits von der Schule getroffenen Maßnahmen nach dem NSchG oder von der Polizei durchgeführte erzieherische Maßnahmen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind erzieherische Maßnahmen, die geeignet sind, die Einsicht der oder des Jugendlichen in das Unrecht der Tat und deren Folgen zu fördern. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen; das Gericht kann das Verfahren einstellen. In der Beurteilung, welche strafrechtliche Reaktion sachgerecht ist, sollen Informationen der Schule einfließen, beispielsweise über die unerlaubte Abwesenheit vom Unterricht.

Ferner kann die Schule an die Staatsanwaltschaft Anregungen für eine besondere (z. B. beschleunigte) Verfahrensbehandlung herantragen, um eine möglichst umgehende Wiederherstellung des Rechtsfriedens an der Schule zu gewährleisten. Dazu können auch die allgemeinen Vereinbarungen zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Jugendgerichtshilfe über vorrangige Jugendverfahren einen wertvollen Beitrag leisten.

Die Polizei unterstützt die Schule im Einzelfall auf Anforderung durch die Schulleitung bei der Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach dem NSchG. Soweit die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich erscheint, leistet sie Vollzugshilfe.

Die sonstigen gesetzlichen Aufgaben der Polizei im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr bleiben davon unberührt.

4.2 Informationspflicht der Polizei

Die Polizei ist verpflichtet, Informationen über Personen, Taten oder Sicherheitslagen, die für den schulischen Bereich zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sind, der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.

Für die Information der Staatsanwaltschaft durch die Polizei gelten die allgemeinen Vorschriften.

4.3 Informationen an und durch die Justiz

Staatsanwaltschaft und Gericht unterrichten in geeigneten Fällen die Schule von der Einleitung des Verfahrens oder der Erhebung einer Klage und vom Ausgang des Verfahrens.

Die Schule unterrichtet ihrerseits die Staatsanwaltschaft nach § 70 Satz 2 JGG, wenn ihr bekannt wird, dass gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.

Die Polizei wird von der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensausgang in Kenntnis gesetzt.

Bei der Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest soll die Vollstreckungsleitung regelmäßig zugleich mit der Ladung u. a. die Schulleitung davon unterrichten, wo und in welcher Zeit die Vollstreckung erfolgt. Der oder dem Jugendlichen oder Heranwachsenden kann auch aufgegeben werden, die Ladung der Schulleitung vorzulegen und von ihr die Kenntnisnahme auf der Ladung bescheinigen zu lassen.

Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Heranwachsende.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Runderlasses i.d.F. vom 27. August 2021 (Nds. MBl. S. 1447, SVBl. Nr. 10/2021 S. 526)