Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.05.2025, Az.: 10 SLa 801/24

Haftung eines Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
20.05.2025
Aktenzeichen
10 SLa 801/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 16350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2025:0520.10SLa801.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 23.10.2024 - AZ: 3 Ca 93/24

Fundstelle

  • ZInsO 2025, 1690-1693

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf einem späteren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Sie legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Der Verwalter haftet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Masseforderungen, der sogenannten oktroyierten Forderungen, weil er auf die Entstehung und Höhe dieser Verbindlichkeiten keinen Einfluss hat.

  2. 2.

    § 60 Abs. 1 InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die den Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dadurch wird der Gefahr einer ausufernden Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt. Dazu gehören keine solchen Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner des Dritten auferlegt sind.

  3. 3.

    Der Insolvenzverwalter hat sämtliche einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten zu erfüllen. Erfüllt er diese Verbindlichkeiten während seiner Amtstätigkeit schlecht, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht, sind die daraus folgenden Schadensersatzansprüche lediglich Masseverbindlichkeiten. Sind die Tatbestände der §§ 61 und 60 InsO nicht erfüllt, kommt eine persönliche Haftung des Verwalters nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 2024 - 3 Ca 93/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2.931,94 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig, denn die Klägerin verlange nicht Befriedigung aus der Masse, sondern Zahlung durch die Beklagte persönlich. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte hab e auch dann keine Garantieerklärung gegenüber der Belegschaft abgegeben, wenn sie erklärt haben sollte, man müsse sich keine Sorgen machen, die Gehälter seien gesichert. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters komme außer in den Fällen der §§ 60, 61 InsO nur ausnahmsweise in Betracht. Hierfür müsse er über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und für die Erfüllung des jeweiligen Rechtsgeschäfts bieten wollen. Die behauptete Äußerung bewege sich aber im Rahmen des gewöhnlichen Verhandlungsvertrauens. Anhaltspunkte für eine persönliche Einstandspflicht gingen daraus nicht hervor; vielmehr handle es sich um eine Wissenserklärung des Inhalts, dass die Beklagte nicht von Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf die Gehälter ausgehe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, denn die Beklagte habe keine insolvenzspezifische Pflicht verletzt. Eine verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit genüge nicht, so dass es auf die von der Klägerin bemängelte fehlende Nachvollziehbarkeit der Aufstellung der Aktiva und Passiva für Oktober 0000 nicht ankomme. Der Anspruch lasse sich auch nicht auf § 61 Satz 1 InsO stützen, denn es fehle an einer Rechtshandlung der Beklagten im Sinne der Vorschrift. Eine verspätete Kündigungserklärung sei ihr nicht anzulasten, denn erst der Entschluss vom 25. Oktober 0000, den Betrieb zum Ende des Monats November 0000 zu schließen, stelle den auch im Insolvenzverfahren erforderlichen Kündigungsgrund dar. Die Klägerin für den Monat November 0000 nicht freigestellt zu haben, sei keine Rechtshandlung; eine Freistellung hätte keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht gehabt. Auch die behauptete Äußerung der Beklagten sei keine Rechtshandlung. Eine deliktische Haftung bestehe gleichfalls nicht. Die Beklagte habe kein Schutzgesetz verletzt, insbesondere keinen Betrug zum Nachteil der Klägerin begangen. Auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei nicht schlüssig dargelegt. Angesichts des zeitlich weiten Ermessensspielraums, den § 208 InsO für die Anzeige der Masseunzulänglichkeit einräume, sei Sittenwidrigkeit nicht gegeben. Auch ein Schädigungsvorsatz sei nicht dargelegt.

Gegen das ihr am 25. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 25. November 2024 Berufung eingelegt und sie am 20. Dezember 2024 begründet.

Die Berufung führt aus: Die Beklagte habe auf der Mitarbeiterversammlung vom 26. Oktober 0000 angekündigt, das Heim werde zum 30. November 0000 geschlossen. Die Arbeitnehmer, unter ihnen die Klägerin, hätten um ihr Gehalt für den Monat November gefürchtet und die Frage aufgeworfen, ob dieses gesichert sei. Das habe die Beklagte ohne Wenn und Aber bejaht und geäußert, man brauche keine Angst zu haben, dass die Gehälter nicht gezahlt würden. Nur durch diese Erklärung habe sie die Versorgung der verbliebenen Heimbewohner erreichen können. Masseunzulänglichkeit sei jedoch bereits Ende Oktober 0000 erkennbar gewesen bzw. eingetreten. In dieser Situation müsse die Äußerung als Garantie gewertet werden, für die Zahlung der Entgelte einstehen zu wollen. Der Anspruch ergebe sich auch aus § 60 Absatz 1 Satz 1 InsO. Weil die Beklagte gewusst habe, dass für die Entgelte für den kommenden Monat Mittel nicht vorhanden waren, habe sie die Klägerin arglistig getäuscht. In diesem Verhalten liege zugleich eine Rechtshandlung iSv. § 61 Abs. 1 InsO. Die Beklagte habe durch die Äußerung verhindert, dass die Klägerin von ihrem Recht, die Arbeitskraft zurückzubehalten, Gebrauch gemacht, sich anderweitig beworben oder Arbeitslosengeld bezogen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.931,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Berufung sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unzulässig. Sie sei jedenfalls unbegründet. Die Be rufungsschrift zeige, dass die Beklagte in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen werden solle; ein Versehen sei auszuschließen, so dass eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht komme. Die Rechtsmittelschrift müsse entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein solle. Die Beklagte habe die behauptete Äußerung nicht getätigt, sondern durchgängig deutlich kommuniziert, dass lediglich Prognosen möglich seien und keine Zusicherungen im Hinblick auf Gehälter erteilt werden könnten. Auch läge in der behaupteten Äußerung jedenfalls keine Garantierklärung. Zum Ende des Monats Oktober 0000 sei Massenunzulänglichkeit weder erkennbar gewesen noch bereits eingetreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufungsbegründung setzt sich in noch ausreichender Weise mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinander. Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht hätte die behauptete Äußerung der Beklagten als Garantieerklärung werten und daher der Klage stattgeben müssen. Ob diese Auffassung richtig ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Berufung.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1.

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden, ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

2.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Abänderung der Entscheidung zu rechtfertigen.

a)

Die - erneute - Falschbezeichnung in der Berufungsschrift führt nicht dazu, dass als Beklagte nunmehr die Insolvenzverwalterin als Partei kraft Amtes anzusehen wäre. Die hierauf hindeutende Bezeichnung ist ersichtlich auf einen - abermaligen - Sorgfaltsmangel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Abfassung der Berufungsschrift zurückzuführen und nicht auf die Absicht, eine andere Partei in Anspruch zu nehmen als noch im ersten Rechtszuge. Dies folgt zwar noch nicht aus dem Inhalt der Berufungsschrift selbst, jedoch aus dem erstinstanzlichen Urteil, welches ihr beigefügt war. Es lässt erkennen, dass die Beklagte persönlich in Anspruch genommen wurde und dass deshalb das Passivrubrum berichtigt worden ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte daher auch vor Eingang der Berufungsbegründung nicht von einem gewillkürten Parteiwechsel im Berufungsrechtszug ausgegangen werden. Das Passivrubrum war daher auch für die Berufungsinstanz entsprechend zu berichtigen.

b)

Jedoch ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen keine persönliche Haftung der Beklagten bezüglich des Arbeitsentgelts der Klägerin für den Monat November 0000. Die Beklagte schuldet dem Kläger weder auf der Grundlage von § 61 InsO noch aus § 60 Abs. 1 InsO Schadensersatz. Sie haftet auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen.

aa)

Eine Haftung ergibt sich nicht aus § 61 InsO.

(1)

Die Bestimmung ist in dem von ihr geregelten Teilbereich der (verschärften) Verwalterhaftung als speziellere Norm vorrangig vor § 60 InsO zu prüfen (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 28, BAGE 143, 321 mwN). Sie regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten (BAG ibid. Rn. 31 f. mwN). Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf einem späteren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Sie legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Der Verwalter haftet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Masseforderungen, der sogenannten oktroyierten Forderungen, weil er auf die Entstehung und Höhe dieser Verbindlichkeiten keinen Einfluss hat. Seine persönliche Haftung beschränkt sich vielmehr auf die Forderungen von Neumassegläubigern, die hinsichtlich dieser Forderungen erst durch seine Rechtshandlung zu Massegläubigern geworden sind. Als Rechtshandlungen, mit denen der Insolvenzverwalter willentlich Masseverbindlichkeiten begründet, kommen vor allem Vertragsschlüsse in Betracht. Der Begründung einer neuen Verbindlichkeit steht es gleich, wenn der Verwalter die Erfüllung beiderseits nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge wählt oder mögliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen unterlässt. Unterlässt der Verwalter eine rechtlich zulässige Kündigung, kommt eine Ersatzpflicht aber nur für Verbindlichkeiten in Betracht, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Vertrag bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung geendet hätte. Bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Beendigung kann der Verwalter die Leistung des Massegläubigers nicht verhindern, ohne selbst vertragsbrüchig zu werden. Deshalb kann es nicht haftungsauslösend sein, wenn der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Kündigungstermins bestehen lässt (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 33, BAGE 143, 321 mwN).

(2)

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, haftet die Beklagte danach nicht aus § 61 Satz 1 InsO, weil sie nicht Masseverbindlichkeiten willentlich begründet hat. Auf die zutreffenden Ausführungen zu B. II. 3. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

bb)

Eine Haftung folgt auch nicht aus § 60 Abs. 1 InsO.

(1)

Diese Norm sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die den Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dadurch wird der Gefahr einer ausufernden Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt. Dazu gehören keine solchen Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner des Dritten auferlegt sind (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 41, BAGE 143, 321 mwN).

(2)

Nach diesen Grundsätzen verletzte die Beklagte keine insolvenzspezifische Pflicht iSv. § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO. Auf die zutreffenden Ausführungen zu B. II. 2. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

cc)

Die Beklagte haftet auch nicht nach allgemeinen Regeln persönlich.

(1)

Der Insolvenzverwalter hat sämtliche einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten zu erfüllen. Erfüllt er diese Verbindlichkeiten während seiner Amtstätigkeit schlecht, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht, sind die daraus folgenden Schadensersatzansprüche lediglich Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, für die nur die Masse haftet. Sind die Tatbestände der §§ 61 und 60 InsO nicht erfüllt, kommt eine persönliche Haftung des Verwalters nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 75, BAGE 143, 321 mwN).

(2)

Die Beklagte hätte auch dann, wenn das Vorbringen der Klägerin zuträf e, auf der Betriebsversammlung keine selbständige Garantieerklärung abgegeben und deshalb auch keine persönliche Einstandspflicht begründet.

(a)

Durch ein selbständiges Garantieversprechen verpflichtet sich der Garantieschuldner, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Er gewährleistet dem Gläubiger, auf jeden Fall die versprochene Leistung zu erhalten. Dabei haftet er auch für alle atypischen Zufälle. Der Garantieschuldner hat den Gläubiger so zu stellen, als wäre der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden. Er hat das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 77, BAGE 143, 321 mwN).

(b)

Nach diesen Maßstäben ist in der behaupteten Erklärung zur Sicherheit der Gehaltszahlungen eine Garantieerklärung nicht zu erblicken. Die Beklagte informierte die Arbeitnehmer im Oktober 0000 in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin. Die Arbeitnehmer konnten nicht davon ausgehen, sie wolle darüber hinaus losgelöst von ihrer Amtsstellung und unter Einsatz ihres Privatvermögens Haftungsrisiken für künftige Zeiträume übernehmen. Auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts zu B. II. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Anders als die Berufung meint, lässt sich das gegenteilige Ergebnis nicht mit den besonderen Umständen im Zeitpunkt der behaupteten Äußerung begründen. Auch eine befürchtete Gefährdung der Versorgung verbliebener Heimbewohner ist nicht geeignet, der behaupteten Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont den Erklärungswert einer persönlichen Garantieübernahme beizulegen. Die Erklärung, man brauche keine Angst zu haben, dass die Gehälter nicht gezahlt würden, stellte auch in dieser Situation eine Wissens- und keine Willenserklärung dar.

(3)

Die Beklagte haftet ferner nicht aufgrund Verschuldens beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo) aus § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB.

(a)

Eine solche sogenannte Sachwalterhaftung kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. Kammer 5. November 2024 - 10 Sa 341/24 - Rn. 25; BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 82, BAGE 143, 321 mwN).

(b)

Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Parteien fanden schon keine Vertragsverhandlungen statt. Die Beklagte nahm zudem kein besonderes Vertrauen in Anspruch; sie trat als Insolvenzverwalterin auf. In einem solchen Fall wird nicht mehr als das im Geschäftsverkehr übliche Vertrauen in Anspruch genommen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

(4)

Es kommt auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Betracht. Der Tatbestand des § 826 BGB setzt einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz voraus. Mit ihm wird die Möglichkeit einer Schädigung erkannt und für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen. Es reicht dagegen nicht aus, wenn die erheblichen Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 82, BAGE 143, 321 mwN). Daran gemessen, hat die Klägerin keinen Vortrag zu einem Verhalten der Beklagten gehalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB ausfüllte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte erkannt und billigend in Kauf genommen hätte, dass das Entgelt für November 2023 nicht werde geleistet werden können, als sie die angebliche Äußerung tätigte.

(5)

Aus denselben Gründen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zum Nachteil der Klägerin durch die genannte Äußerung einen Betrug (§ 263 StGB) begangen hätte. Eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) scheidet daher gleichfalls aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert entspricht der Höhe der Klageforderung nach dem Berufungsantrag.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht zulässig. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.