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Abschnitt 24 AVNHintG - Akten- und Registerführung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

24.1 Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu besonderen Blattsammlungen (Hinterlegungsakten) vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind. Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrages. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung in das Aktenregister.

24.2 Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet. Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden. In diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, beispielsweise HL A 40/10.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)