Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: 5 ME 39/25

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreitverfahren bzgl. Untersagung der Übertragung des Dienstpostens und Beförderung zum Regierungsdirektor

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.2025
Aktenzeichen
5 ME 39/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0611.5ME39.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.04.2025 - AZ: 13 B 1476/25

Fundstellen

  • DÖV 2025, 802
  • IÖD 2025, 206-211
  • NordÖR 2025, 593

Amtlicher Leitsatz

Erklärt der Antragsgegner in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreitverfahren, dass er den streitgegenständlichen Dienstposten an den ausgewählten Bewerber nicht vor Abschluss des hiergegen gerichteten Hauptsacheverfahrens übertragen wird, entfällt der Anordnungsgrund für den Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung. Zur Verpflichtung des Beurteilers einer dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsbeiträge beizuziehen. Da dienstliche Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen, darf der Beurteiler seine Anforderung eines Beurteilungsbeitrages nicht auf bestimmte Beurteilungsmerkmale beschränken (hier lediglich ein Beurteilungsbeitrag für die Merkmale der Leistungseinschätzung, nicht aber für die Befähigungseinschätzung angefordert).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 11. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.860,46 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, der Beigeladenen den näher bezeichneten Dienstposten zu übertragen und sie zur Regierungsdirektorin zu befördern, solange nicht bestandskräftig über seine Bewerbung für diese Stelle entschieden worden ist, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - schon die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Seite. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 27; Urteil vom 13.12.2018 - BVerwG 2 A 5.18 -, juris Rn. 22 ff.). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen, der nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2011 - BVerwG 2 VR 3.11 -, juris Rn. 19).

Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigeren Statusamtes verbunden (BVerwG, Beschluss vom 6.10.2023 - BVerwG 2 VR 3.23 -, juris Rn. 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - BVerwG 2 C 51.13 -, juris Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.9.2008 - BVerwG 2 B 117.07 -, juris Rn. 9; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 22 f.).

Gleichwohl vermag die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe bei ihrer Umsetzung die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen.

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung lediglich des umstrittenen höherwertigen Dienstpostens - also nicht bereits des höheren Statusamtes - noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen. Mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens bzw. der Übertragung der diesem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben wird regelmäßig eine Verbesserung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten wie Souveränität, Arbeitseffizienz, rhetorisches Geschick etc. sowie eine Erhöhung der Verwendungsbreite verbunden sein, welche sich im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens letztlich nicht vollständig "ausblenden" lassen und damit faktisch die Auswahlchancen des Bewerbers erhöhen, dem der höherwertige Dienstposten bzw. dessen Aufgaben bereits übertragen wurden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 11.3.2025 - 5 ME 12/25 -, juris Rn. 43).

Unabhängig davon vermag die Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG auch deshalb zu beeinträchtigen, weil sie dann Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Der vom Antragsgegner zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 20 Abs. 2 NBG, § 10 Abs. 1 NLVO). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 14 vom Antragsgegner auch beabsichtigt.

Indes ist diese Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG im Laufe des Eilverfahrens entfallen. Denn sie tritt nur bei Umsetzung der Vergabe des Beförderungsdienstpostens ein. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2025 (S. 60 der Gerichtsakte VG) ausdrücklich erklärt, dass "bis zum Abschluss des Klageverfahrens von einer Dienstpostenübertragung auf die ausgewählte Bewerberin D." abgesehen wird. Aufgrund dieser Erklärung bedarf der Antragsteller keines vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angefochtene Auswahlentscheidung, weil diese vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollzogen wird.

Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht - wie die Beschwerde geltend macht - zu Unrecht einen Anordnungsanspruch verneint hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren auf Folgendes hin:

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 5. November 2024 von dem zuständigen Erstbeurteiler erstellt worden sei, dürfte unzutreffend sein. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht auf die Regelung in Nr. 9.3 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vom 25. September 2020 in der Fassung der Änderung vom 8. März 2022 (im Folgenden: BRL-LRH) ab. Nach dieser Regelung bleibt bei der Umsetzung des zu beurteilenden Beamten innerhalb der Dienststelle des Antragsgegners die Beurteilungszuständigkeit für die Regelbeurteilung bei dem bis zur Umsetzung zuständigen Vorgesetzten, wenn die Umsetzung am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate zurückliegt. Diese Regelung ist auf den streitgegenständlichen Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nur die Beurteilungszuständigkeit für die Regelbeurteilung, nicht aber für die Anlassbeurteilung regelt. Zwar sieht Nr. 4 BRL-LRH für Anlassbeurteilungen vor, dass für sie die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend gelten, soweit nichts anderes geregelt ist. Gleichwohl dürfte eine entsprechende Anwendung von Nr. 9.3 Abs. 3 BRL-LRH auf Anlassbeurteilungen nicht in Betracht kommen, weil die Beurteilungszuständigkeit für einen bestimmten Zeitraum vor dem Beurteilungsstichtag geregelt wird, im Falle einer Anlassbeurteilung ein solcher Beurteilungsstichtag aber fehlt.

Wollte man dem nicht folgen, stellte sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Fristberechnung abzustellen wäre. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Erstbeurteiler seine Beurteilungskompetenz abschließend ausgeübt hatte, unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Erstbeurteiler hierdurch selbst seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit begründen könnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach Nr. 9.5 Abs. 4 Satz 5 BRL-LRH die Beurteilungskonferenz dem Erstbeurteiler durch Mehrheitsbeschluss Empfehlungen geben kann, jedoch keine Weisungen. Mithin kann es im Nachgang zur Beurteilungskonferenz noch zu Änderungen des Beurteilungsentwurfes durch den Erstbeurteiler kommen. Der Erstbeurteiler hat zu entscheiden, ob er der Empfehlung der Beurteilungskonferenz folgt oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt muss seine Zuständigkeit weiterhin gegeben sein. Erst anschließend wird der Entwurf der Beurteilung vom Erstbeurteiler als Reinschrift zur Zweitbeurteilung weitergeleitet (Nr. 9.5 Abs. 4 Satz 6 BRL-LRH). Dies spricht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, schon auf den Zeitpunkt nach Nr. 9.5 Abs. 4 Satz 1 BRL-LRH - Abgabe des Beurteilungsentwurfes des Erstbeurteilers an die Präsidialabteilung zur Prüfung der formellen Übereinstimmung mit den BRL-LRH - abzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat sodann zu dem Einwand des Antragstellers, die Beurteilerin der Abteilung 4 sei nur an der Leistungseinschätzung, nicht aber an der Befähigungseinschätzung beteiligt gewesen, ausgeführt, der Beurteiler sei gehalten, sich ein vollständiges Bild über die dienstliche Tätigkeit im gesamten Beurteilungszeitraum zu verschaffen, es liege jedoch innerhalb seines Entscheidungsspielraums, wie er sich entsprechende Erkenntnisse verschaffe. Eingeholte Beurteilungsbeiträge oder anderweitige Erkenntnismittel müssten sich nicht zu allen zu beurteilenden Merkmalen des Beamten verhalten. Der Erstbeurteiler sei nicht verpflichtet gewesen, den Abteilungsleiter 4 sowie die Leitungen der Referate 4.1 und 4.3 über die Leistungseinschätzung hinaus auch um eine Befähigungseinschätzung zu bitten. Vielmehr habe es ihm selbst oblegen, einzuschätzen, zu welchen Merkmalen er weitere Erkenntnisse benötige und zu welchen Merkmalen die neuen Vorgesetzten unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums seit der Umsetzung des Antragstellers auch eine belastbare Einschätzung hätten abgeben können. Dass der Erstbeurteiler nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers im gesamten Beurteilungszeitraum einzuschätzen, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 24). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG II C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen.

Dabei müssen dienstliche Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 A 2.10 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 70; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25). War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 - BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 8.3.2006 - BVerwG 1 WB 23.05 -, juris Rn. 3; Urteil vom 21.3.2007 - BVerwG 2 C 2.06 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 21 f.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2007 - 5 LA 115/05 -, juris Rn 5; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25). Hierfür kommen vorrangig - aber nicht ausschließlich - die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25). In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt - das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht - werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25). Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25). Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen (Nds. OVG, Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30). Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 22.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25). Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 22.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 25).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Erstbeurteiler nicht auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen verzichten durfte, weil in Nr. 9.5 Abs. 3 Satz 1 BRL-LRH allein vorgesehen ist, dass "mindestens eine früher vorgesetzte Person (Abteilungs-, Referats-, Referatsteilleitung) um einen Beurteilungsbeitrag zu bitten" ist, soweit der Erstbeurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, nicht aber für die vorgesetzte Person nach einem Wechsel des zu Beurteilenden (Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Juni 2025, S. 5). Offenbar hat der Antragsgegner bei dieser Regelung in den Beurteilungsrichtlinien die Vorschrift über die abweichende Bestimmung des zuständigen Erstbeurteilers im Falle der Umsetzung (Nr. 9.3 Abs. 3 BRL-LRH) nicht hinreichend berücksichtigt. Wie dargelegt, ergibt sich die Verpflichtung zur Einholung von Beurteilungsbeiträgen nicht nur deshalb, weil sie in den betreffenden Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist, sondern um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt beruht; andernfalls wäre die dienstliche Beurteilung in materieller Hinsicht rechtswidrig.

Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 23). Angesichts der Funktion der dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen hat das Element der Befähigung des Beamten zwingend in das Gesamturteil einzufließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 37; hier nach §§ 25 Nr. 12 NBG a. F., 44 Abs. 3 Satz 2 NLVO in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 3 BRL-LRH hinreichend gewährleistet). Mithin durfte der Erstbeurteiler seine Anforderung eines Beurteilungsbeitrages nicht auf bestimmte Merkmale - hier auf die der Leistungsbeurteilung (Nr. 4.1 des Beurteilungsvordrucks) - beschränken. Hierdurch wäre die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum hinsichtlich aller Beurteilungselemente (Eignung, fachliche Leistung und Befähigung) mangels Aussagen zur Befähigung unvollständig.

Der Erstbeurteiler durfte hierauf auch nicht deshalb verzichten, weil der Antragsteller ab dem 1. Mai 2024 neben seinem Dienst in der Abteilung 4 weiterhin (bis Ende September 2024) in der Abteilung 2 mit 1/3 seiner Arbeitszeit tätig war. Hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers in der Abteilung 2 konnte der Erstbeurteiler zwar Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und Leistung des Antragstellers bis Ende September 2024 aus eigener Anschauung gewinnen. Allerdings konnte er damit die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers im maßgebenden Beurteilungszeitraum nicht vollständig erfassen, weil der Antragsteller seit dem 1. Mai 2024 im deutlich größeren Umfang in einer anderen Abteilung tätig war und der Erstbeurteiler keine eigenen Erkenntnisse u. a. über die dort vom Antragsteller erbrachten Leistungen und die dort vom ihm gezeigte Befähigung hatte (vgl. zum Erfordernis der Vollständigkeit: Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

Des Weiteren hätte der Beurteilungsbeitrag in schriftlicher Form herangezogen werden müssen. Soweit der Beurteiler Beurteilungsbeiträge heranzieht, kann dies sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, sofern dies nicht geregelt worden ist, etwa in den geltenden Beurteilungsrichtlinien. Für den Bereich des Antragsgegners ist in Nr. 9.5 Abs. 3 BRL-LRH die Anforderung von Beurteilungsbeiträgen geregelt. Darin ist nicht ausdrücklich festgelegt, in welcher Form ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen ist. Allerdings geht der Normgeber in Nr. 11 Abs. 4 BRL-LRH davon aus, dass Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form zu erstellen sind, weil er vorgesehen hat, dass Beurteilungsbeiträge "als Sachakte zu führen" sind und für sie die Regelungen über die Einsichtnahme in Personalakten gelten.

Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 7. Oktober 2024 ausgegangen (Beschlussabdruck S. 17 f.). In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die vom Beamten auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen am Maßstab seines Statusamtes zu messen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - BVerwG 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Dies setze voraus, dass die Zeitspanne im höheren Statusamt ausreichend lang bemessen sei. Andernfalls verfügte die Bewertung nicht über eine ausreichende tatsächliche Grundlage und wäre nicht aussagekräftig, wobei ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten als ausreichend angesehen werde. Sei der Zeitraum im höheren Statusamt kürzer, entfalle die Regelbeurteilung. Sollte für zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung eine Beurteilung erforderlich sein, könne eine Anlassbeurteilung erstellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - BVerwG A 7.22 -, juris Rn. 41). Vorliegend habe der Zeitraum, in dem sich die Beigeladene bereits im höheren Statusamt befunden habe, ca. 2 Monate umfasst (1. August bis 6. Oktober 2024). Dem sei allerdings eine "Erprobungszeit in dem höheren Statusamt" von sechs Monaten vorausgegangen. Auch bei einer Erprobung, bei der die praktische Bewährung des Beamten auf dem höherwertigen Dienstposten festgestellt werden solle, sei Maßstab das höherwertige Statusamt (BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - BVerwG 2 A 7.22 -, juris Rn. 39). Somit habe bei der Anlassbeurteilung (der Beigeladenen) eine Zeitspanne im höheren Statusamt von insgesamt acht Monaten zugrunde gelegt werden können.

Insoweit ist fraglich, ob das Verwaltungsgericht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Aus den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen (S. 109 ff. Beiakte 002 [Akte Auswahlverfahren Teil 1]) ist zu entnehmen, dass ihr nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO zur Übertragung eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 14 ein gebündelter Dienstposten der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 "Sachgebietsleiterin S V" bei dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung Göttingen übertragen wurde (s. Lebenslauf, S. 112 der vorgenannten Beiakte). Ausweislich der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zum 1. August 2023 (S. 115 ff. der vorgenannten Beiakte) wurde sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 - entgegen den Ausführungen des Antragsgegners - noch im Statusamt einer Steueramtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) beurteilt (ihre Ernennung zur Regierungsrätin erfolgt erst zum 1. August 2023). Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beigeladene während dieses Zeitraums die nach §§ 20 Abs. 2 NBG, 10 Abs. 1 NLVO vorgesehene Erprobungszeit zur Feststellung ihrer Eignung für das höhere Statusamt ableistete. Es ist davon auszugehen, dass diese Erprobungszeit der Feststellung der Eignung für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 diente. Hierfür spricht, dass sich die Erprobungszeit unmittelbar an die Qualifizierungsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 anschloss, die Erprobungszeit in Abgrenzung zu einer solchen für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 sechs Monate betrug (§ 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. NLVO) und der Dienstposten (auch) nach A 14 bewertet war. Im Nachgang hierzu wurde sie zum 1. August 2023 zur Regierungsrätin (Besoldungsgruppe A 13) und - wohl nur wegen der Regelung in §§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 NBG erst - zum 1. August 2024 zur Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) unter Beibehaltung des vorgenannten Dienstpostens befördert. Dies deutet darauf hin, dass die Beigeladene im Beurteilungszeitraum ihrer dienstlichen Beurteilung zum 7. Oktober 2024 (S. 133 ff. der Beiakte 002 [Akte Auswahlverfahren Teil 2]) - vom 1. August 2023 bis 6. Oktober 2024 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine weitere Erprobungszeit durchlief. Insoweit dürfte auch dessen Erwägung nicht zutreffend sein, dass der Beförderung der Beigeladenen zum 1. August 2024 eine Erprobung vorausgegangen und deshalb Maßstab der Beurteilung insoweit das höherwertige Amt sei, so dass bei der Anlassbeurteilung (zum 7. Oktober 2024) eine Zeitspanne im höheren Amt von insgesamt acht Monaten habe zugrunde gelegt werden können. Andernfalls wäre eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum einer weiteren Erprobung nach dem 1. August 2023 erstellt worden; dies ist aber nicht geschehen, wie der Beurteilungszeitraum der Beurteilung der Beigeladenen zum 7. Oktober 2024 zeigt.

Wollte man die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dienstlichen Beurteilung nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum (Urteil vom 12.10.2023 - BVerwG 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 3.3.2025 - BVerwG 2 VR 4.24 -, juris Rn. 30 ff.; zum Meinungsstreit: Domgörgen, NVwZ 2025, 535 m. w. N.) heranziehen, dürfte sich die Bewertung der Leistungen der Beigeladenen in der letzten dienstlichen Beurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung, mithin erst ab dem 1. August 2024 beziehen, wobei dieser Zeitraum von rund zwei Monaten keine ausreichende tatsächliche Grundlage für eine Beurteilung am Maßstab des höheren Statusamtes bietet.

Ob die dienstlichen Leistungen des Beamten für die Zeit nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme für ein Beförderungsamt nach § 12 Abs. 2 NLVO und der späteren Beförderung den Zeiten einer Erprobung gleichzustellen sind mit der Folge, dass Maßstab einer diesen Zeitraum umfassenden Beurteilung das höherwertige Statusamt ist (bisher vom BVerwG allein für die Erprobungsbeurteilung bejaht: Urteil vom 23.10.2023 - BVerwG 2 A 7.22 -, juris Rn. 39) lässt der Senat offen.

Ob der Antragsteller mit seinen weiteren Einwänden gegen die streitgegenständlichen Beurteilungen durchgedrungen wäre, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung.

Abschließend merkt der Senat an, dass sich die vorstehenden Ausführungen im Tatsächlichen für das Beschwerdeverfahren nicht vollständig verifizieren lassen, weil das Verwaltungsgericht die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen nicht beigezogen hat. Der streitgegenständliche Fall zeigt, dass die Verwaltungsgerichte in Verfahren über Bewerbungsverfahrensansprüche im Regelfall gehalten sind, die Personalakten der beteiligten Beamten beizuziehen, um zu vermeiden, dass ihre Prüfung lediglich summarischer Art ist. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über Bewerbungsverfahrensansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller - als dem unterlegenen Beteiligten - die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).