Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.05.2025, Az.: 3 SLa 673/24 B

Darlegung- und Beweispflichtigkeit bzgl. eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
22.05.2025
Aktenzeichen
3 SLa 673/24 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 20838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2025:0522.3SLa673.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 20.08.2024 - AZ: 7 Ca 104/24 B

Fundstelle

  • AA 2025, 200

Amtlicher Leitsatz

Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG beruft, muss diesen darlegen und beweisen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.08.2024 (Az.: 7 Ca 104/24 B) wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei den ausgeurteilten Beträgen um Nettobeträge handelt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von der Betriebsrente des Klägers Abzüge wegen vermeintlich überzahlter Vergütung aus der Tätigkeit des Klägers als Betriebsratsmitglied vornehmen durfte.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger stand von August 1977 bis zum Renteneintritt am 01.01.2024 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Beklagten abgeschlossenen Haustarifverträge kraft Mitgliedschaft des Klägers in der IG Metall Anwendung.

Neben einem Manteltarifvertrag (Anlage B 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2024), in dem in § 23 die Ausschlussfristen geregelt sind, schlossen die Tarifvertragsparteien Tarifverträge zur Eingruppierung. Es existiert ein Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung. Für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion schlossen die Tarifvertragsparteien einen gesonderten Tarifvertrag, genannt "Tarif Plus". Dieser gilt für Tarifbeschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, die über die in der Entgeltstufe (ES) 19 des Rahmentarifvertrags zur Eingruppierung beschriebenen Anforderungen hinausgehen. Die Entgeltstufen 21 und 22 gelten nicht (mehr) für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2004 begonnen hat. Deshalb folgt seit 2005 auf die Entgeltstufe 20 (Erfahrungsstufe aus ES 19) direkt die Entgeltstufe 23.

Ab dem 01.04.2012 war das Verfahren zur Festlegung der Betriebsratsvergütung bei der Klägerin in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.04.2012 (GBV-Vergütung 2012) geregelt. Die GBV-Vergütung 2012 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

1. Zur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz wird eine Kommission eingesetzt; die dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet.

2. Die Kommission ist zuständig für jede Entgeltveränderung eines Betriebsratsmitglieds der V. Aktiengesellschaft. Sie spricht gegenüber dem Unternehmen eine Empfehlung bezüglich der festzulegenden Vergütung aus.

3. Die Kommission wird auf Veranlassung eines Betriebsrats oder des Unternehmens tätig. Die Kommission wird auch auf Antrag eines Betriebsratsmitglieds tätig. Der Antrag kann frühestens für die Zeit nach Ablauf einer einjährigen Betriebsratstätigkeit gestellt werden. Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich, ansonsten nach Bedarf.

..."

In der Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder der V. Aktiengesellschaft vom 22.03.2012 heißt es:

1. Bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsratsmitglieds legt die Kommission für dieses Betriebsratsmitglied eine Akte an, in welcher der Kreis der nach Werdegang, persönlicher Qualifikation und Fähigkeiten vergleichbaren Arbeitnehmer festgehalten wird.

2. Sofern für diesen Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer eine betriebsübliche Entwicklung vorherzusehen ist (z. B. im Tarifvertrag vorgesehene zeitlich gestaffelte Höhergruppierung) wird dies vermerkt.

3. Falls eine schnellere Vergütungserhöhung als die betriebsübliche in Betracht kommt, ist dies gegenüber der Kommission schriftlich zu begründen oder von ihr schriftlich zu dokumentieren.

4. In diesen Fällen ist die Bezugnahme auf einzelne Arbeitnehmer nur dann zulässig, wenn schon vor der erstmaligen Wahl in den Betriebsrat sowohl das Betriebsratsmitglied als auch diese Vergleichsarbeitnehmer eine parallele über das Betriebsübliche hinausgehende berufliche Entwicklung genommen haben.

5. Bei der Vergütungserhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes ist jeweils festzustellen, mit welcher Tätigkeit es nach Beendigung der Freistellung und angemessener Übergangs- und Einarbeitungszeit (vorbehaltlich der betrieblichen Möglichkeiten) betraut werden sollte.

6. Die Empfehlungen der Kommission erfolgen schriftlich mit kurzer Begründung. Die Kommission kann eines ihrer Mitglieder beauftragen, allein für die Kommission zu unterzeichnen.

7. Die Kommissionsmitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet."

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten seine Ausbildung als Energieanlagenelektroniker und arbeitete ab Juli 1980 zunächst als Anlagenführer im Karosseriebau. Es schlossen sich Tätigkeiten als Elektroniker im Schweißmaschinenbau und der Schweißmaschineninstandhaltung an, wobei er diese Tätigkeit auch sechs Monate in M. ausübte.

Ab spätestens Mai 1988 war er zunächst als Vize-, sodann als Meister in der Fertigung tätig. Seine Ausbildung als geprüfter Industriemeister schloss er 1990 ab. Vergütung erhielt der Kläger seit April 1998 nach der ES 19 und seit April 2000 in der Erfahrungsstufe ES 20.

Im Mai 2002 begann der Kläger sein Amt als Mitglied des Betriebsrats, für das er vollständig freigestellt war. Anlässlich seiner Wahl füllte er den von der Beklagten bereitgestellten Fragebogen zur Festlegung des Arbeitsentgeltes freigestellter Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG aus. Als vergleichbare Arbeitnehmer mit zum Zeitpunkt der Freistellung gleicher Tätigkeit sind dort namentlich benannt: P. K., P. P., S. W., S. B.. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Anlage K2 zur Klage verwiesen.

Im Jahr 2009 wurde dem Kläger die sogenannte Führungslizenz zuerkannt (Anlage K1 zur Klage). Beschäftigte, die erstmalig Führungsaufgaben/Personalverantwortung übernehmen sollen, müssen die Führungslizenz erwerben.

Am 19.05.2014 stellte der zu diesem Zeitpunkt noch immer nach ES 20 vergütete Kläger einen Antrag an die Kommission zur Festlegung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und teilte als Vergleichsarbeitnehmer zehn Kollegen mit (Anlage K7 zur Klage). Die Vergütungskommission kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in die ES 24 einzugruppieren sei, was anschließend für den Zeitraum ab 01.07.2015 zunächst in ES 23 (Tarif Plus I) erfolgte. Dies wurde in einem Arbeitsvertrag vom 10./29.04.2015 festgehalten (Anlage B8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2024). Nach Ziffer 1 des Vertrags sollten für den Kläger ab dem 01.07.2015 die Tarifregelungen für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - gelten. Zum 01.07.2017 wurde der Kläger gemäß den tariflichen Regelungen automatisch in die ES 24 (Tarif Plus II) hochgestuft. Die Beklagte teilte ihm dies mit Schreiben vom 12.05.2017 unter Berufung auf die "Abstimmung mit der Kommission Betriebsratsvergütung" und unter Hinweis auf "entsprechend vergleichbare(r) Arbeitnehmer" mit (Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2024).

Aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung vom 14.08.2017 (Anlage B11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2024) wechselte der Kläger ab dem 01.05.2018 in die aktive Phase seiner Altersteilzeit. In Ziffer 5.1 Abs. 2 ist dort geregelt, dass das Monatsentgelt "auf der Grundlage der für Sie geltenden Entgeltstufe 24" gezahlt werde.

Von Mai 2018 bis zum 27.11.2018 war der Kläger kein Betriebsratsmitglied, da er zur Betriebsratswahl im Mai 2018 nicht genügend Stimmen erhalten hatte. In diesem Zeitraum wurde er in seiner alten Abteilung als Disponent mit Sonderaufgaben eingesetzt und erhielt eine Vergütung nach ES 24.

Nach Wiederaufnahme seines Betriebsratsamtes durch Nachrücken wurde er weiter nach ES 24 bezahlt (Schreiben vom 28.11.2018, Anlage K6 zur Klage).

Zum 28.02.2021 legte der Kläger sein Betriebsratsamt nieder und wechselte in die passive Freistellungsphase seiner Altersteilzeit, die bis zum 31.12.2023 andauerte.

Ab Renteneintritt erhält der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von 1.596,69 € entsprechend der Mitteilung der Beklagten vom 23.01.2024 (Anlage K3 zur Klage). In diesem Schreiben erklärte die Beklagte auch, dass die Höhe der Betriebsrente unter dem Vorbehalt einer etwaigen späteren Korrektur wegen der Auswirkungen des Strafurteils des BGH vom 10.01.2023 stehe.

Mit Schreiben vom 26.01.2024 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie eine Kürzung seiner Vergütung auf die Entgeltstufe 20 vornehmen werde. Hinsichtlich der gezahlten Altersteilzeitvergütung für Oktober bis Dezember 2023 liege eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.279,04 € brutto vor. Dies ergebe einen Netto-Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.602,91 € (Anlage K4 zur Klage). Ab Januar 2024 nahm die Beklagte einen monatlichen Nettoeinbehalt von 133,58 € bis zur Tilgung ihres Rückforderungsbetrags vor.

Mit seiner am 12.03.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sowie einer Klageerweiterung hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten vorgenommenen Einbehalte für die Monate Januar bis Juni 2024 gewandt.

Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagten obliege die Darlegungs- und Beweislast, dass eine rechtswidrige Begünstigung vorliege. Zumindest könne sich die Beklagte im vorliegenden Fall wegen des Grundsatzes des venire contra factum proprium nicht auf eine vermeintliche Begünstigung berufen. Im Übrigen sei die Vergleichsgruppenbildung der Beklagten unzutreffend. Entscheidend sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die formale Qualifikation. Der Kläger hat vorgetragen, die mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer P. K., P. P., S. W., S. B. würden alle mindestens nach ES 24 vergütet. Der Kläger hat behauptet, im Juni 2002 habe er zum Unterabteilungsleiter (TB 120) ernannt werden sollen. Wegen seiner Wahl in den Betriebsrat sei es zu der dementsprechenden Ernennung nicht mehr gekommen. Seiner Meinung nach stehe ihm schon aufgrund der Unterbrechung seiner Betriebsratstätigkeit im Jahr 2018 die Vergütung nach ES 24 zu.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 400,74 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 133,58 € seit dem 01.02.2024, aus 133,58 € seit dem 01.03.2024 und aus weiteren 133,58 € seit dem 01.04.2024 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger an den Kläger 400,74 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 133,58 € seit dem 01.05.2024, aus 133,58 € seit dem 01.06.2024 und aus weiteren 133,58 € seit dem 01.07.2024 zu zahlen,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, zum 01.04.1992 sei der Kläger bis zum Antritt seines Betriebsratsamtes als Arbeitsvorbereiter für Fertigungsteuerung eingesetzt worden.

Sie hat gemeint, die bei der Beklagten für den Kläger geführte Akte enthalte keine nach den heutigen Maßstäben gebildete Vergleichsgruppe. Sie hat behauptet, sie habe für die Arbeitnehmer in der passiven Altersteilzeit- und vergleichbaren Fällen die hypothetische Möglichkeit der Entwicklung des Betriebsrats ohne Betriebsratsamt entsprechend der Person mit der höchsten Entgeltstufe aus der Vergleichsgruppe geprüft und bei bestehender Entwicklungsmöglichkeit eine Kürzung auf deren Vergütung vorgenommen. Die zutreffende Vergleichsgruppe für den Kläger umfasse drei Arbeitnehmer, die am 04.05.2002 als Arbeitsvorbereiter für Fertigungssteuerung am Standort B. mit vergleichbarer Ausbildung in der ES 20 eingruppiert gewesen seien. Für die entsprechende Liste wird auf die Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2024 Bezug genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Vergleichsgruppenbildung sei es zulässig, für das Alter und die Betriebszugehörigkeit Korridore anzusetzen, sodass Arbeitnehmer mit erheblich differierendem Alter oder Betriebszugehörigkeit nicht einzubeziehen seien. Allerdings mache das vorliegend keinen Unterschied. Die Beklagte hat behauptet, keiner der drei vergleichbaren Arbeitnehmer habe eine Erhöhung seiner Vergütung erfahren. Ihrer Meinung nach könne daher die Vergütung nach ES 24 nicht auf eine reine Vergleichsgruppenbetrachtung gestützt werden. Ob im Jahr 2015 konkrete Stellen, eingruppiert nach ES 24, frei gewesen wären, die mit dem Kläger hätten besetzt werden können, habe sich nicht verifizieren lassen.

Ihrer Auffassung nach sei ein Vergütungsanspruch nach ES 24 auch nicht durch die Zeit ohne Betriebsratsamt im Jahr 2018 gerechtfertigt. Die Beklagte hat insoweit behauptet, es sei klar gewesen, dass der Kläger bald nachrücken würde. Die Vergütung habe nicht auf eigenständigen Erwägungen oder neuen Umständen basiert, sondern lediglich die Fortsetzung der zuvor während der Freistellung erfolgten Erhöhung dargestellt.

Mit Urteil vom 20.08.2024 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagten stehe kein Anspruch auf Rückforderung überzahlter Vergütung zu, da die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung nicht begründet sei. Die Beklagte könne sich nicht auf § 812 Abs. 1 BGB berufen, weil ein Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger bestanden habe. Die entsprechende Altersteilzeitvereinbarung enthalte unter Ziffer 5 eine konstitutive Regelung über die Höhe der Vergütung. Dies ergebe die Auslegung des Altersteilzeitvertrages. Diese Vereinbarung sei nicht wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 7 Abs. 2 BetrVG nichtig. Für einen solchen Verstoß trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte habe jedoch weder ausreichende Tatsachen dafür dargetan, dass die von ihr vorgenommenen Erhöhungen der Vergütung des Klägers unzutreffend gewesen seien. Noch habe sie Umstände dargelegt, aus denen sich zwingend ergebe, dass die bisher als zutreffend erachtete Eingruppierung des Klägers fehlerhaft gewesen sei. Denn die Vergleichsgruppenbildung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Wegen der genauen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Seite 6 ff.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 11.09.2024 zugestellt worden ist, hat sie am 20.09.2024 Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 11.12.2024 - an diesem Tag begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe das strafrechtliche Risiko der Beklagten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. In der Altersteilzeitvereinbarung liege keine konstitutive Vergütungsvereinbarung. Die Darlegungs- und Beweislast verbleibe weiterhin beim Kläger. Im Gegensatz zu den Sachverhalten, die dem BAG in den Urteilen vom 20.03.2025 zugrunde gelegen hätten, habe der Kläger keine Vergütungsmitteilungen der Beklagten bekommen, die eine ersichtlich auf § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung enthielten.

Die Beklagte behauptet, bei Beginn des Betriebsratsamtes sei der Kläger in der Nachfolgeplanung als Unterabteilungsleiter vorgesehen gewesen. Eine Vergleichsgruppe scheine zu diesem Zeitpunkt für den Kläger nicht festgelegt worden zu sein.

Ihrer Meinung nach habe sie ausreichend zu der zutreffenden Vergleichsgruppenbildung vorgetragen. Diese entspräche den Kriterien aus der GBV-Vergütung bzw. der entsprechenden Durchführungsanweisung. Sie behauptet, es sei nicht mehr vollständig rekonstruierbar, ob bei Beginn der Betriebsratstätigkeit des Klägers eine Vergleichsgruppe festgelegt worden sei. Aus der Akte, die für den Kläger geführt werde, ergebe sich, dass die Beklagte im Nachgang zum Antrag des Klägers aus dem Jahr 2014 die bei ihr üblichen Referenzabfragen für eine Einstufung in den Bereich Tarif plus durchgeführt habe. Die Beklagte behauptet, zu dem Arbeitsvertrag vom 10./29.04.2015 gebe es einen handschriftlichen Hinweis in der Akte des Klägers unter dem Datum des 31.03.2015, der wie folgt laute:

"Entwicklungsschritt in TP / ES 23 zum 01.07.2015. hypothetische Karriere gewährleistet, könnte als tech. Fachreferent oder als UA (vgl. Referenzabfrage) eingesetzt werden. Im Quervergleich mit Karawane i. O."

Neben den Referenzabfragen seien in der Akte außerdem vier Übersichten zu Beschäftigten direkt hintereinander abgelegt. Welche Bedeutung sie für die Einstufung des Klägers gehabt hätten, lasse sich der Akte nicht entnehmen. Rein vorsorglich habe die Beklagte zusätzliche Hilfsauswertungen für die in den Übersichten genannten Beschäftigten erstellt (Anlagen 18 und B 19 zum Schriftsatz vom 20.03.2025, Bl. 192f LAG und B 20 bis B 22 zum Schriftsatz vom 14.05.2025, Bl. 218ff LAG). Auch hiernach ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf ES 24.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, es sei nicht auf den Zeitpunkt nach der kurzen Unterbrechung der Betriebsratstätigkeit abzustellen. Denn zum einen sei dieser Zeitraum kürzer als der nachfolgende Schutz von einem Jahr gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Zum anderen sei aufgrund des Listenplatzes des Klägers absehbar gewesen, dass er bald wieder in den Betriebsrat aufrücken werde. Die Beklagte behauptet, hauptsächlich sei der Kläger in dem Zeitraum der Unterbrechung des Betriebsratsamtes mit Sonderaufgaben, insbesondere Feuerwehreinsätzen, betraut worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.08.2024, Az.: 7 Ca 104/24 B - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, sowohl aus der Klage als auch aus dem gesamten Akteninhalt ergebe sich, dass die Bezeichnung des Zahlungsantrags in der Klage als Bruttobetrag offensichtlich fehlerhaft sei. Der Antrag müsse daher in einen Antrag auf Zahlung eines Nettobetrages ausgelegt werden.

Der Kläger trägt vor, sein Anspruch werde auf § 37 Abs. 4 BetrVG und nachrangig, hilfsweise, auf § 78 BetrVG gestützt. Er vertritt die Auffassung, vorliegend trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Begünstigung durch Zahlung der Vergütung nach ES 24. Die Beklagte habe die Vergleichsgruppe falsch gebildet. Zum einen müsse auf November 2018 für die Vergleichsgruppenbildung abgestellt werden. Zum anderen komme es für die Vergleichbarkeit allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die Eingruppierung an.

Wegen der genauen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A.

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

I.

Bei dem Klageantrag handelt es sich - entgegen dem Wortlaut - um einen Antrag auf Zahlung eines Nettobetrages. Eine dementsprechende Korrektur des Tenors des Arbeitsgerichts war daher vorzunehmen. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung des Antrags.

Klageanträge sind als Prozesserklärungen nach § 133 BGB auszulegen. Dabei ist auch die Klagebegründung heranzuziehen. Gegebenenfalls sind Bezugnahmen auf Anlagen geboten. Die Auslegung darf nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH - 21.12.2023 - IX ZR 238/22 - Rn. 12). Bei einem offensichtlichen Irrtum ist eine berichtigende Auslegung möglich (vgl Zöller-Greger 35. Aufl. 2024 Vorbemerkungen zu §§ 128-252 Rn. 25).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist der Antrag des Klägers von Beginn an auf die Zahlung eines Nettobetrages gerichtet. Streitgegenstand sind die von der Betriebsrente einbehaltenen Nettobeträge. Dass es sich dabei um Nettobeträge handelt ist zwischen den Parteien nie streitig gewesen. Entsprechendes folgt sowohl aus der Ankündigung der Beklagten vom 01.02.2024 (Anlage K4 zur Klage) gegenüber dem Kläger als auch aus der tatsächlichen Handhabung. Daher ist die Bezeichnung der Klageforderung als Bruttobetrag offensichtlich fehlerhaft.

II.

Die Beklagte war nicht berechtigt, von ihr behauptete Überzahlungen aus den Vormonaten durch den erfolgten Nettoabzug von der Betriebsrente gemäß §§ 812, 817 BGB zurückzufordern. Dass die dem Kläger zuletzt mitgeteilte Vergütung nach ES 24 eine unzulässige Begünstigung des Klägers iSv § 78 Satz 2 BetrVG beinhalte und mithin nach § 134 BGB nichtig sei, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht erfolgreich dargetan.

1.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt keine rechtsgeschäftliche Zusage der Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach ES 24 aufgrund der Regelung in Ziffer 5.1 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung vor. Der Einbehalt ist folglich nicht aus diesem Grund ungerechtfertigt.

Dies ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung.

a)

Die Auslegung hat dabei nach den Grundsätzen der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regelungen zu erfolgen.

Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Nach § 305 Abs. 1 Ziffer 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Dass der Altersteilzeitvertrag von der Beklagten vorformuliert wurde, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich der Vertrag in einem Schreiben der Beklagten findet. Er gilt auch als von der Beklagten gestellt, da für den Kläger als Verbraucher § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt.

b)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr. vgl BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 50).

c)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im Altersteilzeitvertrag keine rechtsgeschäftliche Zusage auf Zahlung einer Vergütung nach ES 24 enthalten ist.

Der reine Wortlaut des Vertrages ist allerdings unergiebig. Denn in Abs. 1 zu Ziffer 5.1, der das "Monatsentgelt" zur Überschrift hat, wurde vereinbart, dass sich das Monatsentgelt nach dem Tarifvertrag über die Altersteilzeit richtet. In Abs. 2 dieser Regelung ist ausgeführt, dass das Monatsentgelt auf der Grundlage der "für Sie geltenden Entgeltstufe 24" brutto berechnet und monatlich fortlaufend gezahlt werde.

Da die Beklagte dem Kläger gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG als aktivem Betriebsratsmitglied kein "Monatsentgelt" schuldet, sondern ein aufgrund des Lohnausfallprinzips zu berechnendes Entgelt zu zahlen hat, könnte über diese Verpflichtung hinaus ein eigenständiger Anspruch des Klägers auf ein "Monatsentgelt" entstanden sein.

Allerdings ist vorliegend zum einen berücksichtigen, dass die arbeitsvertragliche Regelung lediglich auf die tarifvertraglichen Vorschriften verweist und auf eine schon "geltende" Entgeltstufe. Hieraus kann entnommen werden, dass diese Entgeltstufe unabhängig von der Altersteilzeitvereinbarung lediglich weiter gelten soll.

Hier kommt zum anderen hinzu, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung der Kläger als Betriebsratsmitglied noch vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt war und die Regelungen in Ziffer 5.1 Abs. 2 nicht nur die Vergütung für die passive Phase, sondern auch für die aktive Phase gelten sollten. Da im August 2017 noch offenstand, ob der Kläger bei der anstehenden Neuwahl des Betriebsrates erneut gewählt werden würde, enthielt die Mitteilung der Höhe der Vergütung ersichtlich keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Beklagten.

Im Fall der Wiederwahl müsste sich die Vergütung des Klägers weiterhin bestimmen nach §§ 611a Abs. 2 BGB, 37 Abs. 4, 78 Satz 2 BetrVG. Auch im Falle des Ausscheidens aus dem Betriebsrats gibt es zumindest eine Untergrenze für die Vergütung des ausgeschiedenen Betriebsratsmitgliedes nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Weil auch für den Kläger ersichtlich war, dass vorliegend die Regelungen für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern weiter Anwendung finden sollten, liegt eine konstitutive Regelung nicht vor.

2.

Allerdings war der Einbehalt auch nicht gemäß § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 78 Satz 2 BetrVG berechtigt. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass dem Kläger gemäß § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m. den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.2023 lediglich Vergütung nach ES 20 zustand. Der Kläger kann seinen Anspruch auf § 611 a Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG stützen.

a)

Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 01.07.2017 Vergütung nach ES 24 gezahlt. Ermittelt - wie vorliegend - der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert. Die Arbeitgeberin macht in einem solchen Fall das Vorliegen einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG geltend. In einem solchen Fall entspricht diese Verteilung der Darlegungslast dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 29.08.2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44; LAG Niedersachsen, 01.07.2024 - 1 Sa 636/23 - zu I.2 b der Gründe). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Betriebsratsmitglied im Falle der verbotswidrigen Begünstigung selbstverständlich nicht auf die Weitergewährung gesetzeswidriger Leistungen vertrauen kann und darf (BAG 13.06.2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 16), so dass jedenfalls in Fällen, in denen nach den anstehenden Erwägungen unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens der Parteien, die gezahlte Vergütung ohne Verstoß gegen § 78 BetrVG offensichtlich nicht möglich erscheint, sich ein Verstoß auch ohne Rüge der Parteien mithin aufdrängt, von einem solchen berechtigten Vertrauen sicherlich nicht ausgegangen werden kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, 07.08.2024 - 8 Sa 18/24 - Rn. 58).

b)

Gemessen an diesen Anforderungen ist von der Beklagten nicht dargelegt worden, dass die dem Kläger gewährte Vergütung nach ES 24 ab dem 01.07.2017 eine unzulässige Begünstigung darstellt.

Der Kläger verlangt zunächst Vergütung aus der Anspruchsgrundlage von § 611 a Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 37 Abs. 4 BetrVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss das Arbeitsentgelt demjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung entsprechen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer für den Kläger eine Vergütung nach ES 24 ausschließt.

aa)

Die Beklagte hat zur objektiven Fehlerhaftigkeit der Bemessung des Arbeitsentgelts des Klägers nach ES 24 ab dem 01.07.2017 vorgetragen, dass sich aus der für den Kläger geführten Akte keine nach heutigen Maßstäben zu bildende Vergleichsgruppe ergebe. Zum Zeitpunkt des Beginns des Betriebsratsamtes könne nicht festgestellt werden, dass sie eine Vergleichsgruppe gebildet habe. Die nunmehr von ihr für zutreffend erachtete Vergleichsgruppe bestehe aus 5 Kollegen des Klägers, die 2002 allesamt in derselben Organisationseinheit wie der Kläger als Arbeitsvorbereiter in der Fertigung mit vergleichbarer Qualifikation als Meister, Diplom-Ingenieur, Techniker oder Kaufmann tätig gewesen seien. Dabei sei beim Alter und der Betriebszugehörigkeit auf einen Zeitraum von Plus und Minus 13 Jahren abgestellt worden (Liste als Anlage B 16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2024). Von den 12 Beschäftigten, die wie der Kläger als Arbeitsvorbereiter für Fertigungssteuerung bei Amtsantritt tätig gewesen seien, seien 8 Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt nicht, wie der Kläger, in die ES 20 eingruppiert gewesen und seien deshalb als Vergleichspersonen für den Kläger ungeeignet. Die vom Kläger für vergleichbar gehaltenen Kollegen könnten nicht als vergleichbar angesehen werden. Dies ergebe sich aus der Anlage B 7 (zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2024, Bl. 193 ArbG).

bb)

Aus diesem Vorbringen kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger tatsächlich keine Vergütung nach ES 24 nach § 37 Abs. 4 BetrVG zusteht.

(1)

Die Beklagte trägt schon nicht vor, ob und wenn ja welche Erwägungen sie zum Zeitpunkt der Wahl des Klägers in den Betriebsrat im Hinblick auf dessen Entgeltentwicklung als freigestelltes Betriebsratsmitglied angestellt hat. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass sie die vom Kläger als vergleichbar benannten Personen nach den damals geltenden Regelungen nicht für vergleichbar hielt.

(2)

Zum Zeitpunkt der Vergütungserhöhung in die ES 23, dem 01.07.2015, galt die GBV-Vergütung 2012 i. V. m. der Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder vom 22.03.2012. Der Kläger hat alles aus seiner Sicht erforderliche getan, um eine Bewertung der Kommission zu erhalten. Er stellte 2014 einen Antrag an die Kommission gemäß Ziff. 3 der GBV-Vergütung. Und die Vergütungskommission traf eine Entscheidung, woraufhin dem Kläger eine Erhöhung seiner Vergütung auf die zu diesem Zeitpunkt nach ES 20 nächsthöhere Entgeltstufe 23 gewährt wurde.

Nach der Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren finde sich ein handschriftlicher Hinweis dazu, wonach "im Quervergleich mit Karawane" der Entwicklungsschritt in Ordnung sei. Welche "Karawane" die Beklagte zu diesem Zeitpunkt für zutreffend erachtet hat, hat sie erneut nicht dargelegt.

Die Beklagte ist den Voraussetzungen der geltenden GBV-Vergütung auch 2012 nicht nachgekommen, denn nach Ziff. 5 der Geschäftsordnung der Kommission vom 22.03.2012 ist bei der Vergütungserhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes jeweils festzustellen, mit welcher Tätigkeit es nach Beendigung der Freistellung und angemessener Übergangs- und Einarbeitungszeit betraut werden sollte. Auf eine dementsprechende Feststellung hat sich die Beklagte nicht berufen.

(3)

Es kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten nunmehr ermittelte Vergleichsgruppe die einzigen vergleichbaren Personen bei Amtsübernahme enthielten.

(3.1) Es ist schon nicht ersichtlich, warum die Beklagte die Vergleichspersonen auf solche reduziert, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts des Klägers wie dieser nach ES 20 eingruppiert waren. Denn bei der ES 20 handelt es sich lediglich um eine Erfahrungsstufe, die nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch gewährt wurde. Eine Begrenzung auf diejenigen Kollegen, die - wie der Kläger - länger als diese Erfahrungszeit in der ES 19 eingruppiert waren und daher Vergütung nach ES 20 erhielten, ist nicht notwendigerweise zutreffend, denn diese Personen unterscheidet lediglich eine Erfahrungszeit von wenigen Jahren. Deswegen ist die Einbeziehung auch solcher Kollegen des Klägers, die zum damaligen Zeitpunkt in die ES 19 eingruppiert waren, nicht abwegig.

(3.2) Darüber hinaus ist die Festlegung eines Betriebszugehörigkeits- und Alterskorridors bei der Vergleichsgruppe nicht zwingend oder von der GBV-Vergütung 2012 vorgesehen.

So ist in der Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder vom 22.03.2012 unter Ziffer 1 lediglich festgehalten, dass in der Akte der Kreis der "nach Werdegang, persönlicher Qualifikation und Fähigkeiten" vergleichbaren Arbeitnehmer festgehalten werden solle. Eine Beschränkung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer im Hinblick auf die Länge der Betriebszugehörigkeit oder des Alters ist darin nicht vorgesehen.

Für die Feststellung einer betriebsüblichen Entwicklung ist der von der Beklagten angelegte Zeitkorridor ebenso wenig erforderlich. Vergleichbar iSd § 37 Abs. 4 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie das Betriebsratsmitglied und dafür in gleicher Weise wie dieses fachlich und persönlich qualifiziert sind (vgl BAG 23.11.2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 28 mwN). Dass hierfür der von der Beklagten verbrannte Zeitkorridor erforderlich ist, ist nicht ersichtlich.

(3.3) Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Amtsantritt selbst nach Behauptung der Beklagten in der Nachfolgeplanung als Unterabteilungsleiter vorgesehen war. Diese Fähigkeit, nämlich die Eignung als Unterabteilungsleiter hätte bei der Vergleichsgruppenbildung Berücksichtigung finden können. Dies ist von der Beklagten jedoch nicht berücksichtigt worden.

c)

Es ist auch nicht offensichtlich, dass dem Kläger eine Vergütung nach ES 24 im Jahr 2023 nicht zustand.

Zum einen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach dem Tarif Plus. Denn ihm war schon im Jahr 2009 die sogenannte Führungslizenz zuerkannt worden. Damit war er berechtigt, Führungsaufgaben und Personalverantwortung zu übernehmen und damit als Beschäftigter mit Führungsfunktion in den Tarif Plus eingruppiert zu werden.

Die Erhöhung seiner Vergütung um letztlich eine Entgeltstufe von der ES 20 (als Erfahrungsstufe) in die ES 23 und später automatisch in die ES 24, ist selbst für einen Arbeitsvorbereiter in der Fertigung mit der Qualifikation eines Industriemeisters möglich. So ergibt sich aus der Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2024, dass Herr XXX XXX als Arbeitsvorbereiter in der Fertigungssteuerung mit der Ausbildung als Industriemeister letztlich von der Entgeltstufe 13 in die Entgeltstufe 24 aufgerückt ist.

Auch als Unterabteilungsleiter ist eine Entwicklung von der Entgeltstufe 20 in die Entgeltstufe 24 ohne weiteres denkbar. So hat sich auch der Unterabteilungsleiter in der Organisationseinheit des Klägers, Herr R. G., von der Entgeltstufe 20 in die Entgeltstufe 25 entwickelt (ebenfalls Anlage B 7, Bl. 193 ArbG). Da der Kläger selbst nach der Behauptung der Beklagten in der Nachfolgeplanung als Unterabteilungsleiter vorgesehen war, kann für die Prüfung der "Offensichtlichkeit" auch dieser Umstand berücksichtigt werden.

Nach alledem hat die Beklagte die Berechtigung für ihren Einbehalt von der Betriebsrente des Klägers nicht dargelegt; sie ist auch nicht offensichtlich.

Ob der Kläger schon allein aufgrund der Unterbrechung seines Betriebsratsamtes im Jahr 2018 und der Zahlung einer Vergütung in diesem Zeitraum nach ES24 diese Vergütung weiter beanspruchen kann, konnte daher offenbleiben.

d)

Eine Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Risiko der Beklagten ist vorliegend nicht erforderlich. Streitgegenstand hier ist im Wesentlichen die richtige Zuordnung des Klägers als Betriebsratsmitglied in die bei der Beklagten geltende Entgeltordnung unter Berücksichtigung der mit ihm zum Zeitpunkt der Amtsübernahme vergleichbaren Arbeitnehmer. Maßgeblich für die Prüfung hier sind die Anspruchsgrundlagen in §§ 611 a Abs. 2 BGB, 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG. Eine Prüfung strafrechtlicher Grundlagen findet hier nicht statt.

e)

Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weshalb gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG die Revision zuzulassen war. Die Entscheidungsgründe zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2025 (Aktenzeichen u. a. 7 AZR 46/24) lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts noch nicht vor, so dass eine Klärung der hier streitgegenständlichen Fragen durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht erfolgt war.