Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.11.2025, Az.: 7 U 55/25

Ansprüche im Rahmen eines Besitschutzantrags; Verhältnis zwischen possessorischen Besitzschutzanspruch und petitiorischem Gegenanspruch; keine Gewährung weitergehender Rechte eines ehemaligen Besitzers im einstweiligen Verfügungsverfahren als im Hauptsacheverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.11.2025
Aktenzeichen
7 U 55/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 27484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:1119.7U55.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stolzenau - 03.07.2025 - AZ: 5 Lw 18/25

Amtlicher Leitsatz

Verhältnis zwischen dem possessorischen Besitzschutzanspruch und dem petitorischen Gegenanspruch, wenn über letzteren bereits vor Erlass der Besitzschutzverfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil entschieden wurde.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stolzenau vom 03.07.2025 (Az. 5 LW 18/25) dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

  3. 3.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - letzterer insoweit unter Abänderung der Wertfestsetzung durch das Landwirtschaftsgericht - werden jeweils auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zwischen der Verfügungsklägerin und dem verstorbenen Ehemann der Verfügungsbeklagten zu 1, die ihren Ehemann allein beerbt hat, bestand ein Landpachtverhältnis über die im Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Stolzenau vom 03.07.2025 im Einzelnen aufgeführten landwirtschaftlichen Flächen. Gemäß - bislang nicht rechtskräftigem - Urteil des Senats vom 30.04.2025 im Rechtsstreit 7 U 47/24 wurde dieser Pachtvertrag durch außerordentliche Kündigung vom 07.03.2024 wirksam beendet und die hiesige Verfügungsklägerin zur Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen an die Verfügungsbeklagte zu 1 verurteilt. Der Verfügungsbeklagte zu 2 ist der Sohn der Verfügungsbeklagten zu 1.

Nachdem die Verfügungsbeklagten am 24.05.2025 Dünger auf die von der Verfügungsklägerin biologisch bewirtschafteten vorgenannten Ackerflächen durch ein von ihnen beauftragtes Unternehmen - die T. A. GmbH - hatte aufbringen lassen, beantragte die Verfügungsklägerin mit an das Landwirtschaftsgericht gerichtetem Antrag vom 03.06.2025, den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor im Besitz der Verfügungsklägerin befindlichen streitgegenständlichen Flächen ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin zu betreten oder zu befahren bzw. durch Dritte befahren zu lassen und/oder auf den Flächen Chemie und/oder Mineraldünger aufzubringen und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach mündlicher Verhandlung vom 26.06.2025 dem Antrag der Verfügungsklägerin stattgegeben und die beantragte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 03.07.2025, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, erlassen. Dies hat es damit begründet, dass es sich bei den von den Antragsgegnern veranlassten Maßnahmen auf den betroffenen Flächen um verbotene Eigenmacht gegenüber der Verfügungsklägerin gehandelt habe, die nach wie vor Besitzerin der Flächen sei. Der titulierte Herausgabeanspruch dürfe nur im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, auf das vom Senat festgestellte Besitzrecht könnten sich die Verfügungsbeklagten nicht berufen, weil der Besitzschutzanspruch der Verfügungsklägerin nur dann erlösche, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil ein Besitzrecht der Verfügungsbeklagten festgestellt werde, woran es im Streitfall fehle.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Verfügungsbeklagte jeweils mit dem Rechtsmittel der Berufung. Mit dieser machen sie geltend, dass die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen. Das Landwirtschaftsgericht habe verkannt, dass - wie der Senat mit Urteil vom 30.04.2025 im Verfahren 7 U 47/24 entschieden habe - der Verfügungsklägerin kein Besitzrecht an den streitgegenständlichen Flächen mehr zustehe, die Verfügungsbeklagte zu 1 vielmehr - wie ebenfalls bereits vom Senat mit Beschluss vom 14.07.2025 im Verfahren 7 W 16/25 festgestellt - auf der Grundlage des § 1004 Abs. 1 BGB als Eigentümerin der Flächen die Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Rechts durch die Verfügungsklägerin beanspruchen könne und sich auch aus § 596 Abs. 1 BGB kein Recht zur Nutzung zugunsten der Verfügungsklägerin als früherer Pächterin oder eine Beschränkung der Rechte der Verfügungsbeklagten zu 1 als vormaliger Verpächterin begründe.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Stolzenau

den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin hat zunächst beantragt,

die Berufungen der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

Hierzu hat sie ausgeführt, dass etwaige petitorische Ansprüche der Verfügungsbeklagten zu 1 im Rahmen des Besitzschutzantrags unbeachtlich seien, solange sie - die Verfügungsklägerin - Besitzerin der streitgegenständlichen Flächen sei. Auf die Entscheidung des Senats vom 30.04.2025 komme es daher nicht an.

Der hiesige Fall sei auch nicht mit dem vergleichbar, in dem bei gleichzeitiger Entscheidung über Klage und Widerklage ein petitorischer Widerklageanspruch zuzuerkennen und der ausschließlich aus den Besitzschutzvorschriften hergeleitete possessorische Klageanspruch abzuweisen sei. Im Übrigen fänden die für den Fall der Klage und Widerklage geltenden Grundsätze für das einstweilige Verfügungsverfahren ohnehin keine Anwendung.

Schließlich läge auch kein Fall von zwei sich widersprechenden einstweiligen Verfügungen vor wie im Fall des vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 22.11.2011 (Az. 10 W 47/11, NJW 2012, 625) entschiedenen Verfahrens. Denn ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Besitzstörung habe die Verfügungsbeklagte zu 1 gegen die Verfügungsklägerin nicht eingeleitet, sondern lediglich eines aus §§ 823, 1004 BGB.

Nachdem im Rahmen der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 30.04.2025 der Gerichtsvollzieher der Verfügungsbeklagten zu 1 am 17.07.2025 den Besitz an den streitgegenständlichen Flächen wieder eingeräumt hat, hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 06.08.2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Sie beantragt nunmehr,

festzustellen, dass sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erledigt hat.

Die Verfügungsbeklagten haben sich der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin nicht angeschlossen, sondern dieser widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Rechtsmittel beider Verfügungsbeklagten sind zulässig und begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erweist sich als unrichtig, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Besitzschutzverfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB zugunsten der Verfügungsklägerin von Anfang an nicht vorlagen und daher die angefochtene einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund hat die zwischenzeitlich im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgte Wiedereinweisung der Verfügungsbeklagten zu 1 in den Besitz an den streitgegenständlichen Flächen nicht zum nachträglichen Wegfall des Verfügungsanspruchs und/oder Verfügungsgrundes und damit nicht zu einer Erledigung der Hauptsache geführt.

1. Zwar ist das Landwirtschaftsgericht an sich zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erlass der einstweiligen Verfügung am 03.07.2025 die Voraussetzungen für einen possessorischen Besitzschutzanspruch der Verfügungsklägerin aus §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 1, 858 BGB vorlagen und im Hinblick auf die Bestimmung des § 863 BGB gegen den Anspruch aus § 861 BGB erhobene Einwendungen, die sich darauf stützen, dass der Störer ein dingliches oder obligatorisches Recht zum Besitz habe, unbeachtlich sind, solange nicht nach § 864 Abs. 2 BGB durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, dass dem Störer ein Recht auf Besitz an der Sache zusteht. Dies begründet sich daraus, dass petitorische Ansprüche grundsätzlich nicht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, sondern im Rahmen eines gesonderten Rechtsstreits zu klären sind. Denn die Vorschriften der ZPO über Arrest und einstweilige Verfügung sehen einen Gegenverfügungsantrag nicht vor und auch die Regelung des § 33 ZPO sowie der sonstigen Grundsätze über die Widerklage im Hauptsacheverfahren lassen sich auf das Eilverfahren wegen des besonderen Charakters dieser Verfahrensart nicht übertragen (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.06.2017 - 2 U 63/17, NJOZ 2018, 1179; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2022 - 6 U 101/11, BeckRS 2011, 24779 Rn. 14)

Allerdings hat das Landwirtschaftsgericht nicht die im hiesigen Fall bestehende Besonderheit in gebotener Weise berücksichtigt, dass mit dem Urteil des Senats vom 30.04.2025 im Verfahren 7 U 47/24 eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung über den petitorischen Anspruch der Verfügungsbeklagten zu 1 mit einem für diese positiven Ergebnis bereits vorliegt. Dieser Umstand führt jedoch - auch im hier betroffenen einstweiligen Verfügungsverfahren - dazu, dass der Besitzschutz infolge der Entscheidung über den petitorischen Anspruch so lange ausgeschlossen ist, wie das Urteil des Senats Bestand hat und infolgedessen der von der Verfügungsklägerin ausschließlich aus Besitzvorschriften hergeleitete possessorische Verfügungsanspruch hätte abgewiesen werden müssen.

Im Einzelnen:

a) Die mit dem Besitzschutz bezweckte zügige Wiederherstellung der tatsächlichen Sachherrschaft und Wahrung des Rechtsfriedens durch Ausschluss der "Selbstjustiz" nimmt dem materiell Berechtigten nicht die Befugnis, sein Recht gerichtlich geltend zu machen; vielmehr beschreitet er damit gerade den von der Rechtsordnung vorgesehenen Weg (Götz, in: BeckOGK BGB, Stand 01.07.2025, § 863 Rn. 27).

Vor diesem Hintergrund kann - wie in der vorstehend aufgeführten, nachstehend wiedergegebenen Kommentierung von Götz (Rn 27. 1. 27.2) gut nachvollziehbar dargestellt - der vermietende Eigentümer, der den Besitz eigenmächtig entzogen hat und deshalb von dem (früheren) Besitzer auf der Grundlage von § 861 BGB verklagt worden ist, seinen schuldrechtlichen und dinglichen Herausgabeanspruch zwar nach § 863 BGB grundsätzlich nicht in dem Besitzschutzprozess entgegenhalten. Er kann den Herausgabeanspruch aber seinerseits in einem neuen Prozess gegen den (früheren) Besitzer einklagen.

Dass sich dabei widersprechende Entscheidungen ergeben können - nämlich ein Herausgabetitel sowohl für den (früheren) Besitzer als auch für den Eigentümer - ist allerdings lediglich solange unschädlich und mit der Systematik des nur vorläufig wirkenden Besitzschutzes in Einklang zu bringen, wie zuerst über den possessorischen und erst danach über den petitorischen Anspruch entschieden wird - wodurch der possessorische Anspruch erlischt, § 864 Abs. 2 BGB. Ist dagegen über die possessorische Klage noch nicht entschieden, wenn die petitorische Klage zur Entscheidung ansteht, stellt sich die Problematik der Vermeidung sich widersprechender Titel bei zwei selbstständigen Klagen in vergleichbarer Weise, wie sie für die petitorische Widerklage diskutiert wird.

b) In Bezug auf letztere hat der BGH indes bereits entschieden, dass für den Fall der gleichzeitigen Entscheidungsreife von Klage und Widerklage die Bestimmung des § 864 Abs. 2 BGB - ggf. entsprechend - anzuwenden ist, und zwar sowohl dann, wenn zugleich mit der Besitzschutzklage rechtskräftig auch über den mit der Widerklage geltend gemachten petitorischen Anspruch entschieden wird (BGH, Urteil vom 23.02.1979 - V ZR 133/76, NJW 1979, 1359; BGH, Urteil vom 09.11.1998 - II ZR 144/97, NJW 1999, 425), als auch für den Fall, dass über den petitorischen Widerklageanspruch lediglich ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ergeht (BGH, Urteil vom 21.02.1979 - VIII ZR 124/78, NJW 1979, 1358).

aa) Dies führt dazu, dass sich ein Vorrang der petitorischen Rechtslage vor dem Besitzschutz begründet mit der Folge, dass der Besitzschutzanspruch mit der Entscheidung über den petitorischen Anspruch erlischt (Götz, in: BeckOGK BGB aaO, § 863 Rn. 37).

Damit geht im Ergebnis zwar eine Beschränkung des Besitzschutzes einher; eine solche ist aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie die vorgenannte Entscheidung des BGH vom 21.02.1979 belegt, aus Gründen des Vorrangs des materiellen Rechts jedoch hinzunehmen. Insoweit hat der BGH nämlich ausdrücklich klargestellt, dass - gleich, ob das Recht des Widerklägers zum Besitz vorläufig oder endgültig festgestellt ist - sich für einen solchen Fall das verfolgte Recht auf Besitz gleichermaßen als eine zwecklose Weiterung darstellen würde, wenn man dem Kläger die Verfolgung seines Besitzschutzanspruchs noch weiterhin ermöglichte (BGH, Urteil vom 21.02.1979 - VIII ZR 124/78, NJW 1979, 1358, 1259).

bb) Angesichts dieser eindeutigen höchstrichterlichen Wertung kommt es auf den Einwand der Verfügungsklägerin, dass bei Herausgabetiteln auf diese Weise eine verbotene Eigenmacht grundsätzlich legitimiert würde und eine Zwangsvollstreckung entbehrlich werde, nicht weiter an. Andernfalls müsste man eine petitorische Widerklage, infolge der die verbotene Eigenmacht sanktionslos bleiben könnte, für unzulässig erachten. Dafür findet sich in § 863 BGB oder § 33 ZPO jedoch keine Grundlage; außerdem garantiert das Gesetz keine unbedingte Wiederherstellung des früheren Besitzzustandes (F. Schäfer, in: MünchKomm BGB, 9. Auf. § 863, Rn. 9).

Insbesondere ist auch nichts dafür ersichtlich, warum - von sich aus dem Mietrecht und dem verfassungsmäßig garantierten Recht der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung ergebenden Besonderheiten abgesehen, auf die die Verfügungsklägerin zwar verweist, um die es im Streitfall aber nicht geht - der bereits zur Herausgabe verurteilte Besitzer, der den gerichtlichen Herausgabetitel nicht akzeptiert, seinerseits berechtigt sein sollte, vorläufigen Besitzschutz für sich in Anspruch zu nehmen und mittels gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, obwohl sein fehlendes Besitzrecht bereits festgestellt wurde und er hierum weiß. Denn es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dazu zu dienen, einen Anspruch durchzusetzen, dem im Hauptsacheverfahren die sichere Abweisung widerfahren würde (Lehmann-Richter, Possessorische Besitzschutzansprüche und petitorische Einwendungen im einstweiligen Rechtsschutz, NJW 2003, 1717, 1718 [BGH 27.11.2002 - IV ZR 159/01]).

c) Gleichermaßen sind auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die eine andere Beurteilung für den Fall rechtfertigten, dass die Entscheidung über den petitorischen Gegenanspruch nicht im Wege der Widerklage, sondern im Rahmen einer selbständigen Klage bereits vor der Entscheidung über den possessorischen Anspruch getroffen wurde. Denn hier wie dort droht in gleicher Weise die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, soweit nicht einem der Ansprüche der Vorrang eingeräumt würde.

Soweit die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es im Streitfall am Vorliegen eines einer "Widerklage" entsprechenden Gegenanspruchs der Verfügungsbeklagten fehle, weil die hiesige Verfügungsbeklagte zu 1 gegen die hiesige Verfügungsklägerin kein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen einer Besitzstörung, sondern "nur" aus §§ 823, 1004 BGB eingeleitet habe und das Urteil des Senat vom 30.04.2025 nicht mit einer entscheidungsreifen Widerklage gleichzusetzen sei, erweist sich dies als rechtirrig.

Entscheidend ist, wie das oben wiedergegebene Beispiel aus der Kommentierung von Götz (in BeckOGK) zeigt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Besitzschutzanspruch eine mindestens für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung über den petitorischen Gegenanspruch zugunsten des Verfügungsbeklagten vorliegt.

Dies ist hier mit dem Urteil des Senats vom 30.04.2025 der Fall. Dieses ist zwar insoweit nur zugunsten der Verfügungsbeklagten zu 1 ergangen. Allerdings wirkt die Entscheidung auch zugunsten des Verfügungsbeklagten zu 2, weil sich dessen Berechtigung zum Betreten der streitgegenständlichen Flächen aus dem Besitzrecht der Verfügungsbeklagten zu 1 ableitet.

d) Schließlich greift auch der Einwand der Verfügungsklägerin nicht durch, dass die vorstehend dargelegte Systematik nicht für einstweilige Verfügungsverfahren, sondern nur für Klage und Widerklage gelte. Vielmehr finden auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die gleichen Grundsätze Anwendung wie im Hauptsacheverfahren (im Einzelnen hierzu: Lehmann-Richter, aaO., NJW 2003, 1717 [BGH 27.11.2002 - IV ZR 159/01]. 1718).

Infolgedessen kommt, wenn feststeht, dass dem Antragsgegner ein petitorisches Recht zusteht, das den geltend gemachten Besitzschutzanspruch ausschließt, die Titulierung eines possessorischen Anspruchs nach den §§ 863, 864 BGB zugrundeliegenden Gedanken auch im Eilverfahren nicht in Betracht (OLG Rostock, OLG-NL 2001, 279, 281; OLG Stuttgart, NJW 2012, 625, 628 [OLG Stuttgart 22.11.2011 - 10 W 47/11]; Götz, in BeckOGK BGB aaO, § 863 Rn. 55).

Dabei wird auch an dieser Stelle nicht verkannt, dass damit der possessorische Schutz des Besitzers bereits in dem nur einer vorläufigen Klärung dienenden Eilverfahren geschwächt wird. Dieser Umstand ist allerdings hinzunehmen, da dem ehemaligen Besitzer im einstweiligen Verfügungsverfahren keine weitergehende Rechte als im Hauptsacheverfahren zu gewähren sind (Lehmann-Richter, aaO, NJW 2003, 1717, 1718 [BGH 27.11.2002 - IV ZR 159/01]; Götz, in BeckOGK BGB aaO, § 863 Rn. 56).

2. Dies zugrunde gelegt, ist eine Erledigung der Hauptsache, die voraussetzte, dass die eingereichte Klage - bzw. hier: der eingereichte Verfügungsantrag - zulässig und begründet gewesen und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden wäre (BGH, Urteil vom 19.06.2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, Rn.10), nicht eingetreten. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache konnte daher auf die - einseitig gebliebene - Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin hin nicht festgestellt werden.

Stattdessen war die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil - wie vorstehend ausgeführt - die Voraussetzungen für ihren Erlass von Anfang nicht vorlagen.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2024 - I-20 U 33/24, juris Rn. 65, OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 U 94/24, juris Rn. 56).

Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache.

Zwar reduziert sich nach ganz überwiegender Auffassung bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - X ZB 3/09, juris Rn. 8 mwN). Eine Streitwertreduzierung tritt jedoch nicht schon mit dem - hier ohnehin fehlenden - Eintritt des erledigenden Ereignisses ein, sondern erst dann, wenn der Kläger im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (BGH aaO, juris Rn. 8).

Da die Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin hier erst mit Schriftsatz vom 06.08.2025 und damit deutlich nach Rechtsmitteleinlegung durch die Verfügungsbeklagten erfolgte, hat die Erledigungserklärung auf den Gebührenstreitwert keinen Einfluss. Denn die Streitwertfestsetzung dient gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtskosten. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung indes der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung maßgebend, und diese orientiert sich nach dem Wert der Hauptsache.

Diesen Wert bemisst der Senat entsprechend dem vormaligen jährlichen Pachtzins für die streitgegenständlichen Flächen auf 17.818 €, also auf die Wertstufe bis 19.000 €. Entsprechend war auch die Wertfestsetzung in der angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts abzuändern.