Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.11.2025, Az.: 10 LA 132/24

Festsetzung von Verwaltungskosten i.R.d. Erteilung von 69 Einzelzustimmungen für den Breitband-Glasfasernetzausbau im Ausbaugebiet (Polygon) Kirchweyhe Nord

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.11.2025
Aktenzeichen
10 LA 132/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1103.10LA132.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.07.2024 - AZ: 10 A 3119/21

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 5. Juli 2024 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.200 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung von 69 Einzelzustimmungen für den Breitband-Glasfasernetzausbau im Ausbaugebiet (Polygon) Kirchweyhe Nord nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2004 und die damit verbundene Festsetzung von Verwaltungskosten in Höhe von 69 x 200 EUR, hier gegen die ihr auferlegten Kosten der Einzelzustimmung für den Distribution Point (im Folgenden: DP) E..

Im Oktober 2017 schlossen die Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Kooperationsvertrag über den Ausbau des Glasfasernetzes im Gemeindegebiet der Beklagten. Für den im Jahr 2019 beginnenden Ausbau des Polygons Dreye erteilte die Beklagte der Klägerin auf ihren diesbezüglichen Antrag hin ihre Zustimmung und setzte hierfür Verwaltungskosten in Höhe von 200 EUR fest.

Mit E-Mail vom 23. November 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es müsse für jeden DP eine gesonderte Zustimmung beantragt werden.

Für den Ausbau im Polygon Lahausen bat die Klägerin die Beklagte am 14. Dezember 2020 "um die Genehmigung des Ausbaus der Telekommunikationsleitungen an den Gemeindestraßen in WYE-006-Leeste". Die Beklagte erteilte ihr daraufhin mit Bescheid vom 7. Januar 2021 eine Zustimmung für die Trasse Leeste-WyW-006, Betriebsarbeiten an einer TK-Linie durchzuführen, die mit Aufgrabungen verbunden sind, und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 200 EUR fest. Mit E-Mail vom 3. Februar 2021 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Übersicht über sogenannte PoP-Standorte im Polygon Lahausen sowie Fotos von den Standorten der dortigen DPs. Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin 54 Zustimmungen, eine für jeden DP und setzte mit einem späteren Kostenfestsetzungsbescheid Kosten in Höhe von 10.800 EUR (54 x 200 EUR) fest.

Mit dem Ausbau des Ortsteils Kirchweyhe, welcher in die Polygone Kirchweyhe Ost, Kirchweyhe West und Kirchweyhe Nord unterteilt ist, beauftragte die Klägerin die F. GmbH sowie - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die G. GmbH, die Gesellschafterin der H. GmbH ist, und bevollmächtigte beide Gesellschaften sie - die Klägerin - in allen Angelegenheiten des Ausbauprojekts zu vertreten, insbesondere auch zur Antragstellung nach dem TKG.

Am 27. Januar 2021 beantragte die G. GmbH für die Polygone Kirchweyhe Ost, Kirchweyhe West und Kirchweyhe Nord die zur Verlegung einer neuen Telekommunikationslinie erforderliche Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG. Nachdem sie mit E-Mail vom 4. März 2021 eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG für die DP-Standorte in den Polygonen Kirchweyhe Ost und Kirchweyhe West beantragt hatte, beantragte sie am 9. März 2021 eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG für 19 DP-Standorte im Polygon Kirchweyhe Nord, unter anderem auch für den am E.. Die Beklagte erteilte der Klägerin noch am selben Tag 69 einzelne Zustimmungen und setzte mit Bescheid vom 10. März 2021 hierfür Kosten in Höhe von insgesamt 13.800 EUR (69 x 200 EUR) fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid hat die Klägerin am 1. April 2021 Klage erhoben, welche sie nach Teilrücknahme auf die den Standort E. bezogene Kostenfestsetzung beschränkt hat (Az. VG: 10 A 3117/21, Az. OVG: 10 LA 130/24). Die (in dem entsprechenden Zustimmungsbescheid enthaltene) Kostengrundentscheidung sei rechtswidrig, weil sie keine Einzelzustimmungen beantragt habe und diese auch nicht erforderlich gewesen seien. Die Zustimmung knüpfe an eine Telekommunikationslinie an, nicht an einzelne DPs.

Am 7. April 2021 hat die Klägerin zudem in dem hier streitgegenständlichen Verfahren Klage erhoben gegen die Einzelzustimmung für den DP am Standort E. mit der dazugehörigen Kostengrundentscheidung und hinsichtlich der Begründung auf ihre Ausführungen im Verfahren gegen die Kostenfestsetzung (Az. 10 A 3117/21) verwiesen.

Die Klägerin hat im Klageverfahren beantragt,

festzustellen, dass sie - die Klägerin - gegenüber der Beklagten bis zur Erteilung der 69 Einzelzustimmungen einen Anspruch auf die Erteilung einer das gesamte Polygon Kirchweyhe Nord umfassenden Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG hatte und

die Kostengrundentscheidung der Beklagten in Ziff. 3 ihres Zustimmungsbescheids vom 9. März 2021, Az. 400202 - 03 - 1 - 2021 - 156, aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem hier angegriffenen Urteil vollumfänglich stattgegeben. Die G. GmbH habe für die Klägerin lediglich eine Zustimmung der Beklagten zum Ausbau der Trasse im Polygon Kirchweyhe Nord beantragt (vgl. Bl. 319 VV). Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin lediglich eine Zustimmung zum Ausbau der Trasse in diesem Polygon zu erteilen und hierfür lediglich eine Pauschalgebühr von 200 EUR zu erheben. Nach der Vorschrift sei für die Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationslinie die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Nach § 3 Nr. 26 TKG 2004 seien Telekommunikationslinien "unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind". Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut handele es sich bei den DPs um Verzweigungsreinrichtungen in diesem Sinne. DPs seien physische Knotenpunkte zwischen einem Hauptverteiler(-häuschen) und den Anschlusskabeln, die von den DPs als Unterverteilern in mehrere Mikroleitungen zerteilt und dann zu den einzelnen Wohneinheiten abgezweigt würden, wobei ein DP 96 Glasfasern enthalte, von denen jeder Haushalt 2 erhalte. DPs würden auch Weiterleitungen zu anderen DPs enthalten können, so dass diese hintereinandergeschaltet werden könnten. DPs seien daher als eine Art Verzweigungseinrichtung bzw. für die Funktionsfähigkeit des Glasfasernetzes erforderliche technische Einrichtung zu verstehen. Die teleologische Auslegung stehe diesem Verständnis nicht entgegen, die historische Auslegung sei unergiebig.

Dass die Anträge zwingend auf 69 Einzelanträge aufzuteilen gewesen wären, folge auch nicht daraus, dass zunächst noch Informationen fehlten, um über die Anträge entscheiden zu können, insbesondere nicht alle Standorte der DPs hinreichend genau zu erkennen gewesen seien. Die Klägerin habe auf Nachfrage der Beklagten ihre Anträge insoweit konkretisiert, dass sie die Mindestanforderungen erfüllten und eine Beurteilung der geplanten Trasse unter wegerechtlichen Aspekten ermöglichten. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, über die Anträge insgesamt zu entscheiden und nicht lediglich über einzelne Teile. Zwar sei der Klägerin von der Beklagten abverlangt worden, für jeden DP einen Antrag auf Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 2004 zu stellen. Diese habe jedoch dennoch ausdrücklich Zustimmungsanträge für das Ausbaugebiet Kirchweyhe West und Ost sowie anschließend für das Ausbaugebiet Kirchweyhe Nord gestellt, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Empfängerhorizonts auch nicht als Anträge auf 69 Einzelzustimmungen ausgelegt werden könnten. Entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Gerichtsentscheidungen sei es auch möglich, etwa für einzelne Masten oder Kabelschächte, die neu aufgestellt oder verlegt werden müssten, einzelne Zustimmungen einzuholen. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Einholung einer Zustimmung für eine Telekommunikationstrasse ausgeschlossen wäre. Aus dem neuen § 127 TKG folge ebenfalls nicht, dass nach § 68 Abs. 3 TKG 2004 Zustimmungen zur Errichtung einzelner DPs zu erteilen wären. Dieser diene nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr der weiteren Vereinfachung des Zustimmungsverfahrens.

Da es der Beklagten damit verwehrt gewesen sei, Einzelzustimmungen für jeden DP im Polygon Kirchweyhe zu erteilen, sei es ihr ebenfalls verwehrt, für die erteilten Einzelzustimmungen Kostengrundentscheidungen auszusprechen, so dass die Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides aufzuheben sei.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn sie hat die gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt bzw. diese liegen nicht vor.

1. Die Beklagte hat mit der Begründung ihres Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Beschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 11).

Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 3). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (Senatsbeschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3). Denn wenn nur bezüglich eines Begründungselements ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann dieser Teil der Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Senatsbeschlüsse vom 13.5.2022 - 10 LA 37/22 -, juris Rn. 20, und vom 25.2.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 13 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Berufungszulassungsantrags durch die Beklagte nicht gerecht.

a) Die Beklagte rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Klägerin nicht nur eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 2004 beantragt habe (Bl. 84 d. A.). Der ursprüngliche Antrag der Klägerin sei nahezu unbrauchbar gewesen, da er unvollständig gewesen sei und jedweden branchenüblichen Formerfordernissen entbehrt habe. Die auf ihre - der Beklagten - Nachfrage von der Klägerin eingereichten Unterlagen habe sie - die Beklagte - bei objektiver Auslegung so verstehen dürfen, dass die Klägerin eine Zustimmung für jeden einzelnen DP begehrt habe. Dies sei im Übrigen branchenüblich und werde im Gemeindegebiet von dritten Unternehmen, die mit dem Glasfaserausbau beauftragt seien, so beantragt und von ihr - der Beklagten - genehmigt.

Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds. Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der Nachbesserung der Anträge vom 4. und 9. März 2021 und den daraus resultierenden Folgen (S. 9 f. der Entscheidungsgründe) bereits nicht hinreichend auseinander. Insbesondere zeigt sie mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, warum sich trotz der vom Verwaltungsgericht angenommenen ausdrücklichen Stellung eines Zustimmungsantrags für das Ausbaugebiet Kirchweyhe Nord, aus dessen weiterer Konkretisierung eine Auslegung des Antrags dahingehend ergeben können sollte, dass die Klägerin (nunmehr / eigentlich) für jeden einzelnen DP eine Zustimmung begehrt.

Die - unter Beweis gestellte - Behauptung der Beklagten, die Beantragung einer Zustimmung für jeden DP sei branchenüblich, vermag zudem auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, bei Beantragung einer Zustimmung für den Ausbau einer "Telekommunikationstrasse" bestehe ein Anspruch, über den Antrag insgesamt und nicht nur über Teile (DPs) zu entscheiden. Bereits nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es möglich ist, auch für die Neuverlegung von einzelnen Komponenten einzelne Zustimmungen zu beantragen (S. 10 der Entscheidungsgründe), steht dieses Vorbringen der Beklagten nicht im Widerspruch zu den Annahmen des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, weshalb sich aus ihrer Behauptung etwas anderes ergeben können sollte. Unabhängig davon hat die Beklagte ihre Behauptung der Branchenüblichkeit aber auch nicht substantiiert oder gar belegt; allein ein Beweisangebot (für das spätere Berufungsverfahren) ist insoweit für sich genommen nicht ausreichend (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.7.1997 - 8 S 1548/97 - , juris Rn. 2).

b) Weiter ist die Beklagte der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Begriffe der Telekommunikationslinie und der Telekommunikationstrasse unzutreffend beurteilt (Bl. 84 - 87 d. A.).

aa) So führt sie zunächst an, dass es sich bei dem Polygon Kirchweyhe Nord, Ost und West um ein großes Gebiet handele, das viele Kilometer umfasse. Innerhalb dieses Gebiets sei der Linienverlauf stark verästelt und es entstünden auch immer wieder neue Linien, die schlussendlich in Wohneinheiten endeten. Daher könne bereits bei Betrachtung des Lageplans für das Ausbaugebiet Kirchweyhe (Bl. 92 d. A.) nicht von einer Telekommunikationslinie ausgegangen werden. Zudem handele es sich bei den DPs um örtliche völlig unterschiedliche Maßnahmen, die eine Vielzahl von Verkehrswegen beträfen, was das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe. Ferner würde die Klägerin (unter Zugrundelegung ihrer Auffassung) selbst die Größe des Polygons festlegen und damit ein 151 ha großes Gemeindegebiet künstlich zu einer quasi "endlosen" Linie zusammenfassen.

Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte ernstliche Zweifel bereits deshalb nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Ausbaugebiet Kirchwehe um eine Telekommunikationslinie (vgl. zur Herkunft des Begriffs "Linie" BVerwG, Urteil vom 18.3.1987 - 7 C 28.85 -, juris Rn. 12 f.) handelt. Dessen Ausführungen beziehen sich auf das Polygon Kirchweyhe Nord, welches das Verwaltungsgericht als Telekommunikationslinie im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 betrachtet hat (vgl. S. 8 der Entscheidungsgründe) und einen Teil des Ausbaugebiets Kirchweyhe, dass die Polygone West, Ost und Nord umfasst, darstellt. Zudem hat das Verwaltungsgericht sowohl berücksichtigt, dass die Telekommunikationslinie Verzweigungen aufweist (S. 8 der Entscheidungsgründe) als auch, dass unterschiedliche Verkehrswege betroffen sind (S. 9 der Entscheidungsgründe). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Beklagte auch nicht, wie nach den obigen Ausführungen zu einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrunds erforderlich, auseinandergesetzt. Auch hat sie mit ihrem Vortrag nicht aufgezeigt, dass und weshalb der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen sein könnte, insbesondere da - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - nach der Definition des § 3 Nr. 26 TKG 2004 eine Telekommunikationslinie auch Verzweigungseinrichtungen sowie weitere technische Einrichtungen umfasst, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weshalb trotz des Wortlauts dieser Definition ("[...] Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen [...]" jeder Distribution Point (Verteilerpunkt) eine Telekommunikationslinie im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 sein sollte, legt sie weder nachvollziehbar dar noch ist dies sonst ersichtlich, zumal sich die Zustimmung nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 auf die Verlegung von Telekommunikationslinien bezieht. So sind etwa auch Schaltkästen - wie auch Masten (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.9.2013 - 20 A 380/12 -, juris Rn. 42) - Bestandteile einer Telekommunikationslinie im Sinne des § 3 Nr. 26 TKG 2004 (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.5.2020 - 11 A 4111/19 -, juris Rn. 21; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3.7.2019 - 7 ME 27/19 -, juris Rn. 10) und nicht etwa selbst Telekommunikationslinien. Dementsprechend erscheint es eher fernliegend in jedem DP eine Telekommunikationslinie zu sehen, wenngleich es durchaus möglich erscheint, bei größeren Ausbaugebieten und entsprechender Ausgestaltung des Kabelverlaufs mehrere Telekommunikationslinien anzunehmen. Eine Beschränkung der Länge einer Telekommunikationslinie, für die eine Zustimmung zu beantragen ist, ist allerdings weder § 68 Abs. 3 Satz 1 noch § 3 Nr. 26 TKG 2004 zu entnehmen.

Das für die Beklagte maßgebliche Problem dürfte im Ergebnis auch nicht aus der Frage resultieren, inwieweit die Telekommunikationslinien, für die eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 begehrt wird, verzweigt sein dürfen, sondern vielmehr im Hinblick auf die in der Allgemeinen Gebührenordnung festgelegten Gebühren in Höhe von 200 EUR (zum prognostizierten Erfüllungsaufwand für die Verwaltung vgl. auch BT-Drs. 18/8332, S. 33), die - anders als die für andere Kommunen geltenden Regelungen - keinen Spielraum lassen, etwa durch ein Abstellen auf den Zeitaufwand (vgl. etwa Kostenverzeichnis der Stadt Kelterbach vom 30.10.2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 9.12.2014, juris, oder 10. Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16.8.2021 i. d. F. v. 26.3.2025, juris: 50 bis 2.050 EUR).

bb) Ferner ist die Beklagte der Auffassung, die Auslegung von "Verzweigungseinrichtungen" durch das Verwaltungsgericht sei unzutreffend (Bl. 85 d. A.). Der Anwendungsbereich für eine Auslegung sei nicht eröffnet, da kein unbestimmter Rechtsbegriff vorliege. Ob es sich bei einem DP um eine Telekommunikationslinie oder um eine Verzweigungseinrichtung als Teil einer Telekommunikationslinie handele, sei eine tatsächliche Fragestellung, die durch einen Sachverständigen hätte geklärt werden müssen. Wenn eine besondere Sachkunde erforderlich sei, müsse das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen. Hier habe sich das Gerichts stattdessen selbst zum Sachverständigen aufgeschwungen, ohne über die nötige technische Expertise zu verfügen, und festgestellt, dass es sich bei einem DP um eine Verzweigungseinrichtung handele. Damit habe das Gericht eine erforderliche Beweisaufnahme vorweggenommen und das Urteil leide an einem Aufklärungsmangel.

Auch dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beklagte hat weder hinreichend aufgezeigt, dass eine Auslegung ausschließlich bei unbestimmten Rechtsbegriffen möglich wäre, wogegen bereits §§ 133, 157 BGB sprechen (vgl. zur juristischen Auslegung eines Textes etwa auch Busche in MüKo BGB, 10. Auflage 2025, § 133 Rn. 2 f.), und nicht auch bei sonstigen "Begriffen" bzw. Formulierungen von Gesetzen. Ferner hat sie sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und auch nicht dargetan, weshalb dessen diesbezüglichen Erwägungen nicht zu folgen sein könnte. Sie gibt lediglich einen Teil der Begründung des Verwaltungsgerichts wieder und bemängelt an dessen Subsumtion pauschal, dass es sich nicht mit dem Wortsinn auseinandergesetzt und keinen Sachverständigen hinzugezogen habe. Aus ihrem Vortrag geht ebenfalls nicht hervor, weshalb es sich bei den Distribution Points (Verteilerpunkten) nicht um Verzweigungseinrichtungen handeln sollte, zumal das Verwaltungsgericht diese überdies zumindest als technische Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 26 TKG 2004 angesehen hat.

Mit ihrer Aufklärungsrüge macht die Beklagte in der Sache einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend, ohne jedoch - wie erforderlich - darzulegen, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.7.2025 - 3 C 7.24 -, juris Rn. 24).

cc) Weiter hält die Beklagte die Auffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, eine teleologische Auslegung des § 68 Abs. 3 TKG 2004 spreche nicht gegen die Einordnung eines DP als Teil einer Kommunikationslinie (Bl. 86 d. A.).

Die Beklagte führt insoweit allerdings im Ergebnis lediglich aus, dass ihre Verwaltungspraxis besser dem Zweck des § 68 Abs. 3 TKG 2004 diene, ohne jedoch darzutun, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte bzw. dessen Annahme, bei den DPs handele es sich um Verzweigungseinrichtungen, nicht zu folgen sein könnte.

dd) Die Beklagte rügt ferner das Fehlen einer systematischen Auslegung des Normsystems und insoweit die Nichtberücksichtigung des § 72 Abs. 1 TKG 2004 (Bl. 86 f. d. A.). Die Norm spreche von der Telekommunikationslinie im Singular und schließe damit eine Zusammenfassung mehrerer Linien in einem Antrag aus.

Diese Argumentation geht allerdings an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, da dieses nicht davon ausgegangen ist, dass das Polygon Kirchweyhe Nord mehrere Telekommunikationslinien umfasst.

Auch ergibt sich aus § 72 Abs. 1 TKG 2004 nicht, wie die Beklagte meint, dass sich der Antrag auf Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG auf einen Verkehrsweg beschränkt. Anders als sie meint, ist dem von ihr zitierten Wortlaut bereits nicht zu entnehmen, dass die Telekommunikationslinie nur einen Verkehrsweg, zudem - wie wohl von ihr weiter angenommen - im Sinne eines einzigen Ortes umfassen kann. Zudem knüpft § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 die Zustimmung an die Telekommunikationslinie und nicht an den Verkehrsweg.

ee) Zur Begründung ernstlicher Zweifel führt die Beklagte letztlich noch an, das Verwaltungsgericht habe sich mit der vorhandenen Rechtsprechung unzureichend auseinandergesetzt (Bl. 87 d. A.). In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass für einzelne Masten, Kabelschächte und Kanalrohre Zustimmungen nach § 68 Abs. 3 TKG 2004 eingeholt werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe seine diesbezüglich ablehnende Ansicht nicht begründet.

Dieses Vorbringen ist bereits so nicht zutreffend, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass auch für einzelne Masten, Kabelschächte und Kabelkanalrohre einzelne Zustimmungen eingeholt werden können. Dieses hat jedoch weiter angenommen, dass diese Annahme der Beantragung einer Zustimmung für eine "Telekommunikationstrasse" nicht entgegenstehe (S. 10 der Entscheidungsgründe).

Soweit die Beklagte weiter bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in "der erforderlichen Tiefe" mit einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vom 8.4.2020 - 1 O 40/20 -, juris) auseinandergesetzt, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen, da sie nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, dass und weshalb seiner Annahme im Ergebnis nicht zu folgen sein könnte. Sie behauptet lediglich die Vergleichbarkeit der Sachverhalte und gibt das Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, wie es sich aus ihrer Sicht darstellt, wieder.

2. Auch den weiteren von ihr angeführten Berufungszulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt (Bl. 87 - 89 d. A.).

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt der Zulassungsgrund "besonderer Schwierigkeiten" vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (vgl. Beschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 54 m. w. N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 54; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 124 Rn. 28). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 54 m. w. N.).

Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 54 m. w. N.).

a) Zur Begründung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache bringt die Beklagte zunächst vor, dass technisch nicht geklärt sei, was eine Verzweigungseinrichtung sei und ob DPs darunter fielen, was durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre.

Damit hat sie aber nicht dargelegt, dass und weshalb die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereiten sollte. In der Begründung ihres Zulassungsantrags führt sie auch nicht substantiiert aus, weshalb diese Frage - gegebenenfalls nach Durchführung der aus Sicht der Beklagten als erforderlich erachteten Beweisaufnahme - anders als vom Verwaltungsgericht zu beantworten können sein sollte. Allein, dass die Beklagte pauschal eine andere Auffassung vertritt und eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für notwendig hält, genügt nicht den an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen.

Auch soweit sie die Fragen aufwirft, wo eine Telekommunikationslinie beginne und wo sie ende, legt die Beklagte besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Beantwortung nicht hinreichend dar.

Mit ihrem weiteren Vorbringen zu besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bringt die Beklagte lediglich ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung vor, ohne dass ihre Ausführungen den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds oder der zuvor geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genügen würden.

b) Besondere rechtliche Schwierigkeiten sieht die Beklagte darin, dass umstritten sei, ob § 68 Abs. 3 TKG 2004 so zu verstehen sei, dass eine Vielzahl räumlich kilometerweit voneinander entfernter getrennter DPs eine Telekommunikationslinie bildeten und ob mehrere Linien als eine Art Gesamtmaßnahme in einem Antrag zusammengefasst werden könnten.

Damit hat die Beklagte zwar eine Frage aufgeworfen, jedoch im Weiteren nicht dargelegt, weshalb ihre Beantwortung überdurchschnittlich schwierig wäre, zumal § 3 Nr. 26 TKG 2004 eine Definition des Begriffs der Telekommunikationslinie enthält. Ihre weiteren diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich wieder auf ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung, ohne dass mit diesen ein Berufungszulassungsgrund hinreichend dargelegt wäre.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 34, und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 34, und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35, und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35 m. w. N., und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35, vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 - , juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35, vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

Die Beklagte hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:

"Sind örtlich weit gestreute Einzelmaßnahmen (hier die Errichtung von 69 DPs) mit verschiedenen standortbezogenen Auflagen, die verschiedene Verkehrswege betreffen und jeweils einer eigenständigen Prüfung nach § 72 Abs. 1 TKG (2004) unterliegen eine einheitliche Gesamtmaßnahme, mit der Folge, dass lediglich eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG (2004) zu erteilen ist?"

Ihre weiteren Ausführungen genügen jedoch nicht den oben dargestellten Darlegungsanforderungen. Insbesondere legt die Beklagte die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage sowie deren Beantwortbarkeit in über den Einzelfall hinausgehender, verallgemeinerungsfähiger Form nicht hinreichend dar, und zeigt mit ihrem Vorbringen auch nicht in Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf, aus welchen Gründen dessen Auffassung nicht zu folgen sein könnte. Allein die Verweise auf die von ihr bereits genannte Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, in der die Frage geklärt sei, und auf eine nicht vorhandene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genügen hierfür nicht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 3 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).