Landgericht Hannover
Urt. v. 28.10.2025, Az.: 6 O 103/24
Anspruch der Kläger als selbständige Kosmetikerin auf Entschädigung wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund des Nichtabschlusses der Inhaberausfallversicherung; Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft als unmittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts in Vertragsbdingung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 28.10.2025
- Aktenzeichen
- 6 O 103/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 31372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2025:1028.6O103.24.00
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 2 S. 1 und 3 AGG
- §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB
- § 253 BGB
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Zudem wurde beschlossen:
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist selbständige Kosmetikerin, die in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei der Beklagten eine Inhaberausfallversicherung abschließen wollte.
Maßgeblich waren zu dem Zeitpunkt die Allgemeinen Bedingungen für die Inhaber-Ausfallversicherung (XXX).
In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem:
"A2 Was ist versichert?
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz
bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit, sofern die Höhe der Arbeitsunfähigkeit mindestens 60 % beträgt
oder
bei einer behördlich angeordneten Quarantäne gegen die versicherte Person."
"D2 Was ist nicht versichert?
D2.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Arbeitsunfähigkeit:
[...]
D2.1.2 Aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.
D2.1.3 Während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter D2.1.2 genannten Ereignissen steht."
Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die Anlage B1 des Anlagenbandes BV verwiesen.
Die Klägerin bekundete bei der Beklagten Interesse am Abschluss einer Inhaberausfallversicherung und fragte im Mai 2024 bei der Beklagten an, ob auch eine Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft und Entbindung vom Versicherungsumfang umfasst sei.
Mit E-Mail vom 27.05.2024 (Bl. 2 d. Anlagenbandes KV) teilte die Beklagte mit, dass der Arbeitsausfall aufgrund von Schwangerschaft und Entbindung nicht mitversichert sei.
Zum Abschluss einer Versicherung kam es sodann nicht mehr.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte sie unmittelbar benachteilige. In dem Ausschluss von Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung liege eine ungerechtfertigte Geschlechterdiskriminierung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht Hannover sachlich und örtlich unzuständig sei.
Eine Geschlechterdiskriminierung liege nicht vor, da die Ausschlussgründe wegen Schwangerschaft unabhängig vom Geschlecht des Versicherungsnehmers gelten würden.
Im Übrigen sei die im Rahmen der Privatautonomie getroffene Entscheidung der Beklagten, keinen Versicherungsschutz für Schwangerschaft anzubieten, Ausfluss des anerkannten Prinzips risikoadäquater Kalkulation.
Würde der Ausfall eines selbständigen Einzelunternehmers aufgrund Schwangerschaft versichert sein, würde dies für jeden Versicherungsnehmer gleichermaßen und unabhängig von Geschlecht oder Mutterschaft um ein vielfaches höhere Versicherungsprämien erfordern.
Die am 12.07.2024 eingegangene Klage ist der Beklagten am 21.08.2024 zugestellt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I.
1.
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das Landgericht sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da die Klägerin eine Entschädigung über 5.000 € begehrt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 215 VVG. Danach ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Darunter fallen auch alle Klagen, die mit der Anbahnung des Versicherungsvertrages im Zusammenhang stehen. Dies betrifft auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen, wie zum Beispiel Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch oder aus deliktischer Haftung (BGH NJW 2017, 1967 [BGH 08.03.2017 - IV ZR 435/15] Rn. 15, beck-online).
Die Parteien befanden sich im Rahmen der Anbahnung eines Versicherungsvertrages, in dessen Zuge es zu den streitgegenständlichen Diskriminierungshandlungen gekommen sein soll. Die Beklagte räumt insoweit selbst ein, dass sich die Klägerin an die Unternehmen der XXX wandte, mit dem Ansinnen, eine Inhaber-Ausfallversicherung abzuschließen. Wegen der Nähe zu den deliktischen Ansprüchen sind deshalb auch Entschädigungsansprüche nach § 21 AGG von § 215 VVG umfasst.
2.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 und 3 AGG i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 253 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe von 6.000 €.
a)
Vorliegend liegt eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 3, 19 AGG aus Gründen des Geschlechts bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen vor, die als sog. Massengeschäfte typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist eine Benachteiligung u.a. wegen des Geschlechts bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, unzulässig.
aa)
Die streitgegenständliche Inhaberausfallversicherung ist als privatrechtliche Versicherung ein von § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG erfasstes zivilrechtliches Schuldverhältnis.
bb)
Die Beklagte hat die Klägerin durch die Ausschlussgründe in Ziff. D2.1.2 XXX AB IAV 2021 wegen ihres Geschlechts benachteiligt, indem sie den Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausschließt.
Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts im engeren Sinn liegt zwar nicht vor. Denn die Beklagte knüpft Leistungsausschlüsse in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht daran an, dass es sich bei der Klägerin um eine Frau handelt.
Allerdings ist die Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts gleichzustellen. Insofern ist die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, wonach eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts auch dann vorliegt, wenn eine Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ungünstiger behandelt wird, als klarstellende Regelung dahingehend zu verstehen, dass im Fall einer Schwangerschaftsdiskriminierung eine verdeckte unmittelbare Geschlechterdiskriminierung und nicht bloß eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2011 - 20 U 102/10 -, Rn. 29, juris; Däubler/Beck/Bernhard Franke/Gisbert Schlichtmann, 5. Aufl. 2022, AGG § 19 Rn. 20, beck-online; Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 3 AGG, Rn. 12; a.A. zur früheren Rechtslage AG Hannover, Urteil vom 26. August 2008 - 534 C 5012/08 -, Rn. 13, juris; ablehnend hierzu mit überzeugender Begründung Looschelders, VersR 2011, 421, 429).
Dieses Ergebnis gebietet schon die richtlinienkonforme Auslegung mit Art 2 lit a der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (im Folgenden: Gleichbehandlungs-Richtlinie) (vgl. zur Verpflichtung richtlinienkonformer Auslegung Däubler/Beck/Peter Schrader/Jens Schubert, 5. Aufl. 2022, AGG § 3 Rn. 4, beck-online). Durch die Gleichbehandlungs-Richtlinie wollte der europäische Gesetzgeber das Diskriminierungsverbot über das Arbeitsleben hinaus auf den Privatrechtsverkehr, genauer auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausweiten (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Langenfeld/Lehner, 85. EL Mai 2025, AEUV Art. 157 Rn. 96, beck-online). Zwar geht auch aus Art 2 lit a Gleichbehandlungs-Richtlinie selbst nicht ausdrücklich hervor, dass die Schlechterstellung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft eine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Für eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts genügt es indes, wenn bereits der wesentliche Grund für diese Versagung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gilt. Dies ist etwa bei der Schwangerschaft der Fall, der nur mit dem weiblichen Geschlecht verbunden ist (EuGH NZA 2014, 525 Rn. 51, beck-online; EuGH EuZW 2008, 216 Rn. 50 - Mayr; EuGH NJW 1994, 2077 Rn. 14 - Habermann-Beltermann; EuGH NJW 1991, 628 Rn. 10 - Dekker). Entsprechend heißt es auch im Erwägungsgrund 20 der Gleichbehandlungs-Richtlinie: "Eine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sollte als eine Form der direkten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen und daher im Bereich der Versicherungsdienstleistungen und der damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen unzulässig sein."
Indem die Beklagte in ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für den Versicherungsfall "Krankheit" dahingehend einschränkt, dass Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, wird der Leistungsumfang der konkreten Versicherung allein für Frauen, die von den genannten Umständen betroffen sein können, eingeschränkt. Denn nur Frauen können im Zuge einer Schwangerschaft, eines Schwangerschaftsabbruchs, einer Fehlgeburt oder Entbindung unmittelbar in einen "objektiv fassbaren, regelwidrigen, anomalen körperlichen oder geistigen Zustand, der die Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung erfordert," gelangen. Damit liegt eine Schlechterstellung von Frauen mit Kinderwunsch bei gleicher Prämie gegenüber Männern vor. Unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Gleichbehandlungsrichtlinie verlangt der EuGH jedoch geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen (EuGH NJW 2011, 907 Rn. 30, beck-online - Test-Achats). Nach Art. 5 Abs. 3 Gleichbehandlungsrichtlinie, der in § 20 Abs. 2 S. 1 AGG umgesetzt worden ist, findet dieser Grundsatz für den Fall der Schwangerschaft und Mutterschaft eine explizite Regelung, wonach Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen dürfen.
Soweit die Beklagte meint, dass eine Diskriminierung deshalb nicht vorliege, da die Schwangerschaft von vornherein keine Krankheit darstelle, verkennt sie, dass sich die Ausschlussgründe in D2.1.2 XXX IAV 2021 auf krankhafte Umstände erstreckt, die aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung eintreten. Bei dieser Regelung handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht bloß um eine klarstellende Regelung zum Ausschluss von Schwangerschaft als Krankheit. Stattdessen werden nach verständiger Auslegung auch die gesundheitlichen Folgen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft als versicherte Krankheit ausgeschlossen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, BGHZ 123, 83 [85] = NJW 1993, 236; BGH NJW 2014, 2038 Rn. 37, beck-online). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen (BGH NJW 2014, 2038 [BGH 26.03.2014 - IV ZR 422/12] Rn. 37, beck-online).
Gemessen daran kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Formulierung "Aufgrund von..." nur so verstehen, dass mit diesem Leistungsausschluss alle kausal auf die Schwangerschaft, den Schwangerschaftsabbruch, die Fehlgeburt oder die Entbindung zurückgehenden Arbeitsunfähigkeiten keinen Versicherungsschutz genießen. Das Wortlaut "aufgrund" kann - so im Übrigen auch der Duden - nur im Sinne von "begründet, veranlasst durch, wegen" verstanden werden, weshalb also ein Kausalzusammenhang genügt. Dass die Regelung in D2.1.2 XXX IAV 2021 gerade nicht nur bezweckt, klarzustellen, dass es sich bei Schwangerschaft um keine Krankheit handelt, zeigt sich ferner daran, dass sie auch Fehlgeburten - einen unbestreitbar pathologischen Zustand - als Grund für eine versicherte Arbeitsunfähigkeit ausschließt.
Damit sind Symptome mit Krankheitswert denkbar, die bei einem Mann als versicherte Krankheit zählen, während sie bei einer schwangeren Frau wegen eines Zusammenhangs mit der Schwangerschaft vom Ausschlussgrund umfasst sind. Beispielhaft ließen sich insoweit etwa die Schwangerschaftsübelkeit oder schwangerschaftsbedingte Rückenschmerzen anführen. Dauerhafte Übelkeit oder Rückschmerzen wären jeweils ein "nach ärztlicher Beurteilung objektiv fassbarer, regelwidriger, anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der die Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung erfordert und die zur Arbeitsunfähigkeit führen kann" und damit je nach Einzelfall eine Krankheit gemäß D1.2 XXX IAV 2021. Stehen diese Symptome allerdings in einem kausalen Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und wird daher die Arbeitsunfähigkeit "aufgrund" der Schwangerschaft hervorgerufen, würde der Ausschlussgrund greifen, und dies stets nur bei Frauen.
cc)
Da es sich vorliegend um eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechtes handelt, kommt eine Rechtfertigung der Diskriminierung nicht in Betracht.
Eine geschlechtsabhängige Differenzierung aufgrund risikoadäquater Kalkulation schließt das Gesetz - anders als das LG Osnabrück (Urteil vom 20.02.2025 - 12 O 1856/24 - unveröffentlicht) offenbar meint - explizit aus. Denn in § 20 Abs. 2 S. 2 wird eine Differenzierung aufgrund risikoadäquater Kalkulation nur für die Merkmale Religion, Behinderung, Alters oder der sexuellen Identität gestattet, was vorliegend nicht einschlägig ist. Im Übrigen hat auch der EuGH bereits mit Urteil vom 01.03.2011 entschieden, dass geschlechtsabhängige Differenzierungen unzulässig sind (hierzu ausführlich Däubler/Beck/Alexander Klose/Anna Braunroth, 5. Aufl. 2022, AGG § 20 Rn. 36, beck-online).
Das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechtes gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG gilt daher ausnahmslos (vgl. statt aller Däubler/Beck/Alexander Klose/Anna Braunroth, 5. Aufl. 2022, AGG § 20 Rn. 36, beck-online).
Ein Rückgriff auf die sachlichen Gründe aus § 20 Abs. 1 AGG kommt nicht in Betracht. Denn bei § 20 Abs. 2 AGG handelt es sich um eine Sonderregelung für das Versicherungsrecht, die einen Rückgriff auf § 20 Abs. 1 AGG ausschließt (Däubler/Beck/Alexander Klose/Anna Braunroth, 5. Aufl. 2022, AGG § 20 Rn. 35, beck-online). Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit von § 20 Abs. 1 AGG ausginge, müsste die Norm in Übereinstimmung mit dem EuGH Test-Achats-Urteils einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass das Merkmal Geschlecht aus § 20 Abs. 1 AGG ausgenommen ist. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH kann es keine Rechtfertigung für eine geschlechtsabhängige Differenzierung geben (Langheid/Wandt/Lüttringhaus, 3. Aufl. 2024, AGG § 20 Rn. 10, beck-online).
b)
Die Ausschlussfrist von zwei Monaten gemäß § 21 Abs. 5 AGG wurde von der Klägerin durch Klageerhebung am 12.07.2024 gewahrt.
c)
Die Klägerin hat danach gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 und 3 AGG wegen der erfahrenen Diskriminierung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Höhe von 6.000 €.
Das Gesetz räumt dem Gericht einen Spielraum ein, die Höhe der Entschädigung nach freier tatrichterlicher Würdigung zu bestimmen, damit es die Besonderheiten jedes einzelnen Falls im Rahmen der Angemessenheit berücksichtigen kann. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich an dem Genugtuungsinteresse der benachteiligten Person. Dabei sind insbesondere die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Benachteiligenden, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls zu berücksichtigen (LG Wuppertal, Urteil vom 29. Dezember 2022 - 4 O 373/21 -, Rn. 92, juris).
Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis zuletzt eine Diskriminierung der Klägerin in Abrede stellte. Insoweit musste die fortwährende Behauptung der Beklagten, dass die Ausschlussgründe wegen Schwangerschaft nicht an ein Geschlecht anknüpfen würden, mithin für jeden Menschen gelten würden, nochmals verletzend gewirkt haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein zu geringer Entschädigungsbetrag angesichts des zu unterstellenden Geschäftsvolumens eines Versicherungsunternehmens wie der Beklagten keine auch nur im Ansatz abschreckende Wirkung erzeugen würde, weil sie darin regelrecht unterginge.
Die Klägerin war durch die Diskriminierung auch unmittelbar betroffen.
Eine anderweitige Kompensation dieses Nachteils ist weder erkennbar noch von der Beklagten aufgezeigt.
Mithin erachtet die Kammer einen Betrag i. H. v. 6.000,00 € als angemessen aber auch ausreichend, um das Entschädigungsbegehren der Klägerin zu befriedigen.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 21.08.2024 zugestellt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.