Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.2025, Az.: 4 K 48/24
Erste Tätigkeitsstätte; Hafenarbeiter; Verpflegungsmehraufwendungen; Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters; Gebäude auf dem Hafengelände als erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2025
- Aktenzeichen
- 4 K 48/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 34333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE::2024:0904.4K48.24.00
Rechtsgrundlage
- EStG § 9 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen.
Der Kläger bezieht als angestellter Hafenarbeiter bei der XXX Auto Terminal Z GmbH & Co. KG (im Folgenden: XXX) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die XXX betreibt einen Autoumschlag auf dem Gebiet des Hafens von Z.
Mit Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2015 wurde der Kläger von der XXX "als gewerblicher Mitarbeiter mit der Tätigkeit als Fahrpersonal im Automobilumschlag" angestellt.
Der Kläger ist bei der XXX als Oberfahrer beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er Ansprechpartner bei technischen Problemen an Fahrzeugen aller Art. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Durchführung von Kleinreparaturen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und die Bearbeitung von Leckagen. Hinzu kommen der Abschleppdienst, Tanken und Starthilfe von Fahrzeugen, Reifenwechsel, technische Dienstleistungen an eigenen sowie Ladungsfahrzeugen, Veranlassung und Durchführung der Verbringung eines Fahrzeugs mit Störung in die Werkstatt.
Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung betritt der Kläger das Gebiet des Auto-Terminals Z arbeitstäglich über die A.-Straße und sucht von dort sodann das Gebäude Y im Gebiet des Nordhafens auf, in dem sich die Fahrzeuge und ihre Ausstattung sowie eine Autowerkstatt und die Sozial- und Umkleideräume der Oberfahrer befinden. Dort erhält er seine Tagesorder und bestückt sein Fahrzeug. Von dem Gebäude Y aus begibt sich der Kläger an seine jeweiligen arbeitstäglichen Einsatzorte, die sich regelmäßig innerhalb des Gebiets des Autoterminals, aber auch teilweise auf dem Gebiet des 17 km entfernten Fischereihafens und im 50 km entfernten Autoterminal C. befinden. Teilweise bringt er defekte Fahrzeuge aus dem Gebiet des Autoterminals in das Gebäude Y und repariert sie in der dortigen Werkstatt. Im Regelfall findet sich der Kläger innerhalb seiner täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden wieder in dem Gebäude Y ein und fertigt dort - soweit sich ihm im Laufe des Tages keine Gelegenheit bot - die Berichte über die am Arbeitstag ausgeübten Tätigkeiten. Dort beendet er auch seine Tätigkeit und begibt sich auf den Heimweg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
In einer Bescheinigung bestätigt die XXX, dass der Einsatzort des Klägers das "XXX AutoTerminal Z" sei und er dort in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt werde. Den Einsatzort auf dem Autoterminal erfahre der Kläger für den nächsten Tag per Abgangsorder. Zusätzlich könne er diese auf freiwilliger Basis per Mail empfangen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für das Streitjahr Fahrten zwischen seiner Wohnung und der A.-Straße als erster Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen i.H. von (165 Tage à 14 € =) 2.310 € für eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte von jeweils mehr als 8 Stunden an 165 Tagen geltend.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 6. Juni 2023 nicht an und begründete dies damit, dass bei Hafeneinzelbetrieben regelmäßig von einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte auszugehen sei.
Nach erfolglosem Vorverfahren, in dem der Kläger trotz Aufforderung des beklagten Finanzamts keine Unterlagen zu Inhalt, Ort und Zeit seiner Tätigkeit vorgelegt hatte, hat der Kläger am 19. Februar 2024 Klage erhoben.
Er trägt vor, seinen Einsatzort auf dem Gelände des Autoterminals Z grundsätzlich per sog. Abgangsorder für den nächsten Arbeitstag zu erfahren. Seine Tätigkeiten übe er auf den eigenen Flächen der XXX, auf Flächen anderer zum Konzernverbund gehörender Unternehmen als auch anderer Unternehmen im Z-städtischen und Überseehafengebiet und darüber hinaus aus. Außerdem werde er auf öffentlichen Straßen im Z-städtischen Überseehafengebiet und außerhalb tätig. Die genaue Verweildauer auf den jeweiligen Flächen variiere nach zugeteilter Aufgabe und Tätigkeit. Ausgangspunkt aller Einsätze sei im Normalfall der Nordhafen oder der K.-hafen des Autoterminals, wo sich die Sozial- und Umkleideräume befänden. Da das Gebiet des Hafens von Z nicht die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllte und er auch nicht dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet worden sei, sei seine arbeitstägliche Zeit außerhalb seiner Wohnung für die Bestimmung der zeitlichen Voraussetzungen der Verpflegungsmehraufwendungen maßgeblich.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides für 2022 über Einkommensteuer vom 6. Juni 2023 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2024 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen i.H. von 2.310 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger keine Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen könne. Zwar erfülle das Gebiet des Zer Hafens nicht die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte, da es nicht in seiner Gesamtheit der Tätigkeit seines Arbeitgebers diene. Soweit innerhalb des Hafengebiets jedoch mit dem Autoterminal Z Betriebsflächen durch den Arbeitgeber des Klägers genutzt würden, stellten diese eine großräumige erste Tätigkeitsstätte dar. Sämtliche Flächen, auf denen der Kläger tätig werde, seien räumlich abgrenzbar und stünden in einem organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den von der XXX betriebenen Flächen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass zwischen den Flächen öffentliche Straßen oder Gleise lägen. Auch ob die Flächen im Eigentum der XXX stünden, sei nicht relevant. Der Kläger sei auch dem Autoterminal tatsächlich zugeordnet. Dafür spreche auch die Ermittlung der Arbeitszeit, die mit dem Betreten der Betriebsflächen der XXX beginne. Eine Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen scheide auch deshalb aus, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass ihm tatsächlich Mehraufwendungen entstanden seien.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat dem Kläger im Streitjahr zu Recht keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt.
1. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe des Satzes 3 anzusetzen.
2. Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung u.a. des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (s. dazu im Einzelnen z.B. BFH, Urteil vom 4. April 2019 - VI R 27/17, BStBl. II 2019, 536).
a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit insbesondere des Arbeitgebers dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, aber auch aus allen schriftlichen oder mündlichen Absprachen oder Weisungen. Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte. Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel möglich und durch das Finanzgericht im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
3. Im Streitfall handelt es sich bei dem Gebäude Y auf dem Gelände des Auto-Terminals Z um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers.
Das Gebäude ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Klägers, der XXX.
Der Kläger ist dieser auch arbeitsrechtlich zugeordnet. Aus der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beschreibung seiner arbeitstäglichen Abläufe, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte den arbeitsrechtlichen Weisungen entsprechen, ergibt sich, dass er sich nicht nur arbeitstäglich in dem Gebäude Y einzufinden hat, um seine Tätigkeit zu beginnen und zu beenden. Vielmehr stattet er dort allmorgendlich sein Einsatzfahrzeug aus, nimmt Arbeitsaufträge entgegen und erstellt die abendliche Erstellung der Tagesberichte. Vor allem verbringt der Kläger aber regelmäßig auch defekte Fahrzeuge in das Gebäude Y, um sie in der dort befindlichen Autowerkstatt zu reparieren. Angesichts des Umstands, dass der Beruf des Klägers als Oberfahrer - nach seinen eigenen Worten - einem Automechaniker der ADAC-Straßenwacht vergleichbar ist, übt er damit in dem Gebäude Y in mehr als nur geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten aus, die für sein Aufgabengebiet wesentlich sind.
Der Kläger hat eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von dieser ersten Tätigkeitsstätte weder vorgetragen noch belegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass er das Gebäude Y auch bei Einsätzen außerhalb des Autoterminals innerhalb seiner regulären Arbeitszeit von 8 Stunden wieder ansteuert, um von dort nach Hause zu fahren. Eine Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen kommt daher nicht in Betracht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.