Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.2024, Az.: 15 SLa 527/24 B
Anpassung der Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung bei gespaltener Rentenformel; Anhebung der Höchstgrenze bei Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 02.12.2024
- Aktenzeichen
- 15 SLa 527/24 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 30930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:1202.15SLa527.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 11.06.2024 - AZ: 8 Ca 146/24
Rechtsgrundlagen
- Ziffer VII.1. S. 2 VOAT-Angestellte
- § 145 BGB
- § 151 S. 1 BGB
Fundstelle
- NZA-RR 2025, 156-158
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einer gespaltenen Rentenformel mit Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Höchstgrenze bei einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, wenn sich dies nicht aus der Versorgungszusage ergibt.
- 2.
Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.
- 3.
Der Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel gebietet die Anhebung einer Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung nicht, weil sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auch der Gehaltsbestandteil, für den der Arbeitnehmer keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt verringert.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.06.2024 - 8 Ca 146/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Der Kläger war seit dem 00.00.1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag vom 00.00.1990/00.00.1990 lautet auszugsweise:
"5. Altersversorgung
Unsere Versorgungsleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Fassung unserer Versorgungsrichtlinien. Das ist zurzeit unsere Versorgungsordnung für AT-Mitarbeiter vom 00.00.1989."
Wegen des weiteren Wortlauts des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 150-152 dA. Bezug genommen.
Die Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte für vom 00.00.1989 (VOAT-Angestellte) lautet auszugsweise:
"VII Höhe des Ruhegeldes
1.
Das Ruhegeld beträgt für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2) 0,5% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höhe der jeweiligen Jahresbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus 1% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höchstgrenze von insgesamt DM 140.000,00. Über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze behält sich die Geschäftsführung zu gegebener Zeit eine Entscheidung vor."
Wegen des weiteren Wortlauts der VOAT-Angestellte wird auf Bl. 8-23 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16.12.2003 (Bl. 24 der erstinstanzlichen Akte) beschloss die Geschäftsführung die VOAT-Angestellte dahingehend anzupassen, dass die rentenfähige Höchstgrenze von 140.000,00 DM auf 92.000,00 EUR erhöht wird.
Zum 00.00.2023 trat der Kläger in den Ruhestand ein. Seit Beginn des Ruhestandes zahlt die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrente nach der VOAT-Angestellte in Höhe von 1.325,50 EUR. Wegen der Berechnung der Betriebsrente wird auf die Rentenberechnung der AON Solutions Germany GmbH vom 28.12.2023 (Bl. 7 dA.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 00.00.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auch nach dem 16. Dezember 2003 die Höchstgrenze der VOAT-Angestellte weiter anzupassen. Durch die jährliche Erhöhung der Beitragsmessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Versorgungszusage ausgezehrt. Er habe darauf vertrauten dürfen, dass dieser Auszehrung durch die Anpassung der Höchstgrenze begegnet werde. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Höchstgrenze so anzupassen, dass das Verhältnis zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Höchstgrenze, das nach der Erhöhung im Jahr 2003 bestanden habe, wieder hergestellt werde. Bei einer entsprechenden Erhöhung der Höchstgrenze habe er einen um 838,75 EUR höheren Rentenanspruch.
Der Kläger hat beantragt:
- 1.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.677,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für jeweils 838,75 EUR seit dem 01.02.2024 und dem 01.03.2024 zu zahlen.
- 2.
Festzustellen, dass die Betriebsrente des Klägers aus der Versorgungsordnung der Firmengruppe S. GmbH & Co.KG für außertarifliche Angestellte vom 01.01.1989 2.164,25 EUR beträgt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 11.06.2024 hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Höchstgrenze erneut oder regelmäßig angehoben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 94-97 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 97-99 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 11.07.2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.08.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 06.08.2024 begründet.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Höchstgrenze der Versorgungsordnung weiter anheben müssen, um der Auszehrung der Anwartschaft entgegen zu wirken. Bei einem statischen Festhalten an der Höchstgrenze des ruhegeldfähigen Einkommens werde die Versorgung nicht mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit verbessert, sondern verschlechtere sich, je länger der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber tätig sei. 1989 habe die Höchstgrenze beim 1,9-fachen der Beitragsbemessungsgrenze gelegen und zum Zeitpunkt des Renteneintritts nur noch bei dem 1,05-fachen der Beitragsbemessungsgrenze. Damit sei der eigentlich entscheidende Baustein der Besserstellung für den Kläger nahezu komplett entfallen. Die Betriebstreue des Klägers sei nur im äußert geringen Umfang belohnt worden. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung zum Zeitpunkt der Versorgungszusage.
Der Kläger beantragt:
- 1.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.06.2024 zum Az.: 8 Ca 146/24 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.032, 50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für jeweils 838,75 EUR seit dem 01.02.2024, dem 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024 und 01.07.2024 zu zahlen.
- 2.
Festzustellen, dass die Betriebsrente des Klägers aus der Versorgungsordnung der Firmengruppe S. GmbH & Co.KG für außertarifliche Angestellte vom 01.01.1989 2.164,25 EUR beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seien verjährt bzw. verwirkt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 06.08.2024, 19.09.2024, 15.11.2024 und 20.11.2024 jeweils mit Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.12.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie zwar zulässig aber unbegründet ist.
1.
Der Antrag zu 1. ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangen.
a.
Ein darauf gerichteter Anspruch kann nicht auf Ziffer VII der VOAT-Angestellte in der Fassung der Änderung durch den Beschluss der Geschäftsleitung der Beklagten vom 16.12.2003 gestützt werden. Dass der Versorgungsanspruch des Klägers nach der Ziffer VII VOAT-Angestellte unter Berücksichtigung der in dem Beschluss vom 16.12.2003 festgelegten Höchstgrenze in Höhe von 92.000,00 EUR richtig berechnet worden ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
b.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine weitere Anpassung der in Ziffer VII der VOAT-Angestellte geregelten Höchstgrenze. Dies ergibt die Auslegung der VOAT-Angestellte.
(1)
Die VOAT-Angestellte ist nicht nach den Auslegungsmaßstäben der §§ 133,157, 242 BGB auszulegen (vgl. zur Auslegung insoweit BAG, 1.7.1976, 3 AZR 443/75), denn es handelt sich nicht um eine einzelvertragliche Versorgungszusage, sondern um eine Gesamtzusage.
(a)
Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die die einzelnen Beschäftigten typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf deren konkrete Kenntnis kommt es nicht. Die Zusage hat für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist; vgl. BAG, 21.2.2024, 10 AZR 345/22, Juris Rn. 33.
(b)
Die VOAT-Angestellte regelt ihren Anwendungsbereich selbst. Sie richtet sich nach ihrer Ziffer I an einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten. Die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bedarf dabei keiner weiteren Zwischenschritte. Dies ergibt sich aus der Regelung in Ziffer I Abs. 1 a VOAT-Angestellte, denn dort heißt es, die AT-Angestellten erhielten "hiermit" eine Zusage.
(c)
Bei der VOAT-Angestellte handelt es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung (vgl. zum Auslegungsmaßstab insoweit BAG, 3.6.2020, 3 AZR 730/19, Juris Rn. 54). Die VOAT-Angestellte enthält keinen Hinweis darauf, dass sie mit einem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat abgeschlossen worden ist und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
(d)
Dem Kläger ist von der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine einzelvertragliche Versorgungszusage erteilt worden. Eine solche Zusage ist insbesondere nicht in der Ziffer 5 des Anstellungsvertrages vom 00.00./00.00.1990 zu sehen.
Ziffer 5 des Anstellungsvertrages enthält keine auf die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichtete Willenserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern nur den Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages. Der Wortlaut der Ziffer 5 bietet keinen Hinweis auf den Willen, eine Vereinbarung abzuschließen. Er verweist lediglich auf die jeweils gültige Fassung der Versorgungsrichtlinien unter Nennung der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden VOAT-Angestellte, nach denen sich die Versorgungsleistungen richten. Die Bezugnahme auf ein außerhalb des Anstellungsvertrages bestehendes Regelwerk, nach dem dem Kläger Versorgungsleistungen zustehen verdeutlicht, dass es aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten einer konstitutiven einzelvertraglichen Zusage nicht bedurfte. Dafür dass sie gleichwohl eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger schaffen wollte, fehlt es an jeden Hinweis.
(2)
Ein Anspruch auf Anpassung der Höchstgrenze ergibt sich nach dem anzulegenden Auslegungsmaßstab aus der VOAT-Angestellte nicht.
(a)
Der Anspruch auf Anpassung der Höchstgrenze kann zunächst nicht auf eine ergänzende Auslegung der Ziffer VII VOAT-Angestellte gestützt werden.
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre; vgl. BAG, 23.4.2013, 3 AZR 475/11, Juris Rn. 14.
Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung liegen danach nicht vor, denn die VOAT-Angestellte ist im Hinblick auf die Anpassung der Höchstgrenze nicht lückenhaft. Sie regelt in Ziffer VII eine sogenannte gespaltene Rentenformel, bei der das Maß der Berücksichtigung von Einkünften für die Höhe des Ruhegeldes davon abhängt, ob sie unter oder über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegen. Dabei ist das Problem, dass durch die jährlichen Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenze sich der Abstand zur Höchstgrenze und damit die Einkünfte, die mit einem höheren Prozentsatz bei der Bemessung des Ruhegeldes berücksichtigt werden verringert, gesehen worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich in Ziffer VII.1. Satz 2 die Entscheidung über eine mögliche Anpassung der Höchstgrenze zu gegebener Zeit vorbehalten und damit eine Regelung getroffen, wie diesem Problem begegnet werden soll. Aus diesem Grund scheidet auch eine Anpassung der Höchstgrenze wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu BAG, 23.4.2013, 3 AZR 475/11, Juris Rn. 17 ff.) aus.
(b)
Ein Anspruch des Klägers auf Anpassung der Höchstgrenze ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der Regelung in Ziffer VII.1. Satz 2 VOAT-Angestellte.
(aa)
Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck; vgl. BAG, 17.1.2012, 3 AZR 135/10, Juris Rn. 25.
(bb)
Der Wortlaut der Regelung ergibt keinen Hinweis auf eine Verpflichtung der Beklagten, eine Anpassungsentscheidung zu treffen. Zunächst wird die Anhebung der Höchstgrenze nur als "möglich" bezeichnet. Sie wird damit nicht als sicher zu erwarten in Aussicht gestellt. Für die mögliche Anpassung ist in der Regelung auch kein bestimmter oder wenigstens bestimmbarer Zeitpunkt benannt. Der Begriff "zu gegebener Zeit" beinhaltet keine Angabe dazu, wann der Zeitpunkt für eine Erhöhung erreicht ist oder wie er zu bestimmen sein soll. Kriterien, nach denen näher eingegrenzt werden kann, wann eine Anpassung der Höchstgrenze erforderlich ist, ergeben sich nicht. Insofern wäre es in Betracht gekommen, einen Mindestabstand der Beitragsbemessungsgrenze zur Höchstgrenze oder ein bestimmtes Verhältnis beider Werte zueinander, das nicht unterschritten werden darf in die Regelung aufzunehmen. Eine solche ausdrückliche Festlegung ist unterblieben.
Schließlich heißt es in der Regelung, "die Geschäftsführung behalte sich eine Entscheidung vor". Das Verb "vorbehalten" bedeutet, sich die Möglichkeit für bestimmte Schritte oder für eine andere Entscheidung offenlassen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/vorbehalten). Die Regelung gibt danach nach ihrem Wortlaut schon nicht vor, dass es eine Anpassung in Zukunft geben wird, sie bezeichnet lediglich die Möglichkeit einer solchen Entscheidung. Dies spricht gegen die Annahme, aus der Regelung könnte ein Anspruch auf eine Regelung mit einem bestimmten Inhalt folgen. Ein Anspruch auf eine Festlegung der Anpassung nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht.
(cc)
Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf einen Anspruch des Klägers auf eine Anpassung der Höchstgrenze.
Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel, die für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist; vgl. BAG, 11.12.2012, 3 AZR 588/10, Juris Rn. 30.
Dieser Sinn und Zweck gebietet die Anhebung der Höchstgrenze nicht. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringert sich auch der Gehaltsbestandteil, für den der Kläger keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Damit verringert sich auch der zusätzliche, durch die gespaltene Rentenformel auszugleichende Versorgungsbedarf.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, aus der Bezeichnung der VOAT-Angestellte als "goldene Versorgungsordnung", die sich auch in dem Einband der Versorgungsordnung wiederspiegele, folge, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine besonders hohe Versorgung habe zusagen wollen, folgt daraus kein Grund für ein berechtigtes Vertrauen des Klägers auf eine Anpassung der Höchstgrenze. Mit der in der VOAT-Angestellte geregelten Höchstgrenze war von vornherein eine Begrenzung der Versorgung angelegt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat eine Versorgung für über die Höchstgrenze hinausgehende Gehaltsbestandteile nicht zugesagt. Es war daher zu erkennen, dass die Attraktivität der Versorgung mit zunehmendem Zeitablauf abnehmen würde. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass durch die VOAT-Angestellte seine in den letzten Jahren erbrachte Betriebstreue nicht in dem Umfang honoriert worden ist, wie in den Vorjahren. Es ist aber zu beachten, dass der Kläger auch ohne Anpassung der Höchstgrenze in jedem Jahr Zuwächse seiner Versorgungsansprüche aus der VOAT-Angestellte gehabt hat, mögen sie in einzelnen Jahren, je nach Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze auch geringer gewesen sein.
(dd)
Auch aus dem Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgt kein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf weitere Anpassungsentscheidungen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten der Beklagten überhaupt für die Auslegung der VOAT-Angestellte herangezogen werden kann. Denn jedenfalls begründet die allein heranzuziehende Anpassungsentscheidung vom 16.12.2003 kein berechtigtes, schützenswertes Vertrauen auf weitere Anpassungen. Hiergegen spricht zunächst, dass die Entscheidung im zeitlichen Zusammenhang mit der Umstellung der Währung auf den Euro gestanden hat. In diesem Zuge war ein anderer Betrag in die VOAT-Angestellte aufzunehmen und es ist davon auszugehen, dass dies auch der Anlass war, eine Anpassung des Betrages wieder auf einen runden Betrag vorzunehmen. Auf einen bestimmten Turnus, in dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten über die Anpassung der Höchstgrenze entscheiden wollte, weist dies nicht hin. Auch im Übrigen kann aus dem Zeitraum zwischen der ursprünglichen Zusage und der Anpassung nicht auf einen Turnus geschlossen werden. Dies folgt zum einen daraus, dass es nur eine Anpassung gegeben hat und zum anderen daraus, dass kein Referenzzeitraum ersichtlich ist, auf den sich die Anpassungsentscheidung bezieht. Es ist auch zu beachten, dass bei der Anpassung das ursprüngliche Verhältnis der Höchstgrenze zu der Beitragsbemessungsgrenze nicht wiederhergestellt worden ist. Auch hieraus kann gefolgert werden, dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, die VOAT-Angestellte habe Versorgungsansprüche auch für über die Höchstgrenze hinausgehende Gehaltsbestandteile vorsehen wollen.
2.
Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Da dem Kläger, wie oben ausgeführt ein höherer Versorgungsanspruch nicht zusteht, kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
III.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.