Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: 10 LA 158/25
Hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds eines Verfahrensfehlers in Form der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.12.2025
- Aktenzeichen
- 10 LA 158/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1216.10LA158.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 13.08.2025 - AZ: 3 A 52/25
Rechtsgrundlage
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG
Fundstelle
- AUAS 2026, 67-68
Amtlicher Leitsatz
Geltendmachung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit als Berufungszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Form der nicht vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung (§ 138 Nr. 1 VwGO).
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 13. August 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Form der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) ist von ihm nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 2 GG verletzt worden sei, weil gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO das Verwaltungsgericht Hannover und nicht das Verwaltungsgericht Osnabrück für die Entscheidung über seine Klage örtlich zuständig gewesen sei. Nach der mit der Klageschrift vorgelegten ausländerrechtlichen Bescheinigung vom 5. August 2024 sei er verpflichtet gewesen, in Hannover seinen Aufenthalt zu nehmen.
Damit hat der Kläger den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers bereits deshalb nicht dargelegt, weil er nach der ausländerbehördlichen Bescheinigung vom 5. August 2024 zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bramsche (Landkreis Osnabrück) verpflichtet war, wenngleich er tatsächlich vorübergehend in der Messehalle Laatzen in Hannover untergebracht werden sollte (Bl. 26 EF-Akte VG), und seine Zuweisung nach Langenhagen (Region Hannover) erst zum 17. Oktober 2024 und damit nach Erhebung der Klage am 2. September 2024, als für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG), erfolgte (Bl. 4 d. A. VG). Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz grundsätzlich gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO in welchem Verwaltungsgerichtsbezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; der tatsächliche Aufenthaltsort ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Asylstreitigkeiten demgegenüber nicht ausschlaggebend (Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 52 Rn. 24 m. w. N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 52 Rn. 19). Der Kläger befasst sich schon nicht mit der Frage, was die gesetzliche Verpflichtung zum Wohnen in der Erstaufnahmeeinrichtung Bramsche - die im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Osnabrück liegt - für diese Zuständigkeitsregelung bedeutet, sondern stellt allein auf den nach der Bescheinigung ausdrücklich nur vorübergehend vorgesehenen (tatsächlichen) Unterbringungsort ab.
Überdies kommt eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nur in Betracht, wenn zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt, mithin, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind, die sich nicht mehr durch sachliche Erwägungen rechtfertigen lassen (Suerbaum in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2025, § 138 Rn. 16 m. w. N.; Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 6/2025, § 138 Rn. 20 m. w. N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 138 Rn. 16; Thüringer OVG, Beschluss vom 21.7.2023 - 3 ZKO 182/19 -, juris Rn. 8). Eine solchen Hintergrund der Annahme seiner örtlichen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Letztlich ist ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit auch nicht von § 138 Nr. 1 VwGO erfasst (Thüringer OVG, Beschluss vom 21.7.2023 - 3 ZKO 182/19 -, juris Rn. 4 - 6; BVerwG, Beschluss vom 14.7.1981 - 9 CB 160.81 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 32), jedenfalls wenn das Gericht nicht willkürlich über seine Unzuständigkeit hinweggeht (Suerbaum in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2025, § 138 Rn. 29; Buchheister in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 138 Rn. 57 m. w. N.). Dafür legt der Kläger nicht einmal Anhaltspunkte dar.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).