§ 14 NBGG - Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- NBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen erhalten vom Land jährlich insgesamt 1.500.000 Euro.
(2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Von den Zuweisungen nach Absatz 2 für einen Landkreis oder die Region Hannover erhalten die Gemeinden, soweit sie nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, und die Samtgemeinden 50 vom Hundert des um 5.000 Euro reduzierten Betrages nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. 2Dies gilt nicht für die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen.