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§ 1 AnerkVO SGB XI - Angebote von juristischen Personen, von Personengesellschaften und von Einzelunternehmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens wird anerkannt, wenn

  1. 1.

    das Angebot auf die Versorgung von Pflegebedürftigen in Niedersachsen ausgerichtet ist,

  2. 2.

    das Angebot auf Dauer und auf eine nachhaltige, regelmäßige und verlässliche Unterstützung angelegt ist,

  3. 3.

    Anhaltspunkte dafür, dass die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,

  4. 4.

    für das Angebot persönlich und fachlich geeignete Personen zur Verfügung stehen,

  5. 5.

    der juristischen Person, der Personengesellschaft oder dem Einzelunternehmen mindestens eine Fachkraft (Absatz 4) für die fachliche Anleitung und Unterstützung der Personen nach Nummer 4 gemäß den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 zur Verfügung steht,

  6. 6.

    die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen die Personen nach den Nummern 4 und 5 zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihren Einsatz im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat,

  7. 7.

    die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen ein Konzept für das Angebot hat mit Angaben

    1. a)

      zu Inhalt und Umfang des Angebots,

    2. b)

      zum Einzugsbereich und zur Zielgruppe des Angebots,

    3. c)

      zu Anzahl und Qualifikation der Personen nach Nummer 4,

    4. d)

      zu den für das Angebot zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, wenn eine Betreuung in Gruppen angeboten wird,

    5. e)

      zur Höhe der Stundensätze für die Leistungen und der Anfahrtspauschale,

    6. f)

      zur Bestimmung der geeigneten Form der Unterstützung im Alltag und zur Vereinbarung der Leistungen und

    7. g)

      zur Qualitätssicherung,

  8. 8.

    gewährleistet ist, dass für die Leistungen eine Vergütung verlangt wird, die die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigt,

  9. 9.

    gewährleistet ist, dass bei Betreuungsangeboten nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen für jede Gruppe mehrere Personen nach Nummer 4 und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sowie

  10. 10.

    die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen sich damit einverstanden erklärt, dass die Angaben nach § 6 Satz 1 veröffentlicht werden.

(2) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind persönlich geeignet, wenn weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.

(3) 1Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind fachlich geeignet, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügen oder an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung durch eine Fachkraft nach Absatz 4 teilgenommen haben. 2Die Schulung muss einen Umfang von mindestens 30 Zeitstunden haben. 3Bis zu 25 Prozent der Stunden können in Formen selbstgesteuerten Lernens absolviert werden. 4In der Schulung müssen in Abstimmung auf das Konzept nach Absatz 1 Nr. 7 Grundkenntnisse zu folgenden Themen vermittelt worden sein:

  1. 1.

    Rolle, Aufgabenprofil und Selbstverständnis,

  2. 2.

    Kommunikation, Gesprächsführung und Verhalten im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Personen,

  3. 3.

    Methoden der Betreuung von Pflegebedürftigen,

  4. 4.

    Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie zum Beispiel Widerständen, Hinlauftendenzen oder herausforderndem Verhalten,

  5. 5.

    Verhalten in Krisen- und Notfallsituationen,

  6. 6.

    Krankheitsbilder und Formen von körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen,

  7. 7.

    hauswirtschaftliche Versorgung von Pflegebedürftigen,

  8. 8.

    Hygiene sowie Infektions- und Gesundheitsschutz,

  9. 9.

    Beratungsangebote insbesondere der Pflegekassen, der Senioren- und Pflegestützpunkte, der Selbsthilfekontaktstellen und der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB®),

  10. 10.

    Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung und

  11. 11.

    Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung.

5Personen nach Absatz 1 Nr. 4, die in einem Angebot zur Entlastung von Pflegenden nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI eingesetzt werden, müssen abweichend von Satz 1 über eine Qualifikation als Fachkraft (Absatz 4) verfügen. 6Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 müssen darüber hinaus an einer Schulung in Erster Hilfe nach der Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 sind

  1. 1.

    Personen, die berechtigt sind, eine der in den §§ 1, 58 Abs. 1 und 2 und § 64a des Pflegeberufegesetzes (PflBG) genannten Berufsbezeichnungen oder aufgrund von § 64 PflBG eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zu führen,

  2. 2.

    Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

  3. 3.

    Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

  4. 4.

    Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

  5. 5.

    Ärztinnen und Ärzte,

  6. 6.

    Psychologinnen und Psychologen,

  7. 7.

    Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

  8. 8.

    Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

  9. 9.

    Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege,

  10. 10.

    Gerontologinnen und Gerontologen,

  11. 11.

    Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, Meisterinnen und Meister der Hauswirtschaft,

  12. 12.

    Gebäudereinigermeisterinnen und Gebäudereinigermeister und

  13. 13.

    Personen mit vergleichbarer Qualifikation.