Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.11.2025, Az.: 2 ME 23/25

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Gerichts über eine vorausgegangene Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.11.2025
Aktenzeichen
2 ME 23/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1105.2ME23.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.02.2025 - AZ: 6 B 12/25

Amtlicher Leitsatz

Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Gerichts über eine vorausgegangene Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht statthaft.

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2025 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2025 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2025, mit dem dieser die am 29. September 2025 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2025 als unzulässig verworfen hat, ist ebenfalls unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Anhörungsrüge vom 12. Oktober 2025 ist nicht statthaft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.4.2011 - 2 BvR 597/11 -, juris Rn. 5 u. v. 19.11.2024 - 1 BvR 202/24 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.11.2024 - 1 BvR 1085/24 - , juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2010 - 5 B 4/10 u. a. -, juris Rn. 7, Beschl. v. 19.7.2007 - 5 B 160/07 u.a. -, juris Rn. 2, v. 16.4. 2007 - 7 B 3/07 -, juris Rn. 1; NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2010 - 8 ME 299/10 -, juris Rn. 2 u. Beschl. v. 31.3.2008 - 10 LA 73/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 7.8.2020 - 4 B 1125/20 -, juris Rn. 1; HessVGH, Beschl. v. 11.4.2016 - 8 A 2798/15.Z.R -, juris Rn. 7; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 23.8.2011 - OVG 5 RN 4.11 -, juris Rn. 1; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.1.2020, § 152a Rn. 8; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 152a Rn. 12; Rudisile/Emmenegger, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 152a Rn. 20a; Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 152a Rn. 6).

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 VwGO findet die Anhörungsrüge allein gegen unanfechtbare Endentscheidungen des Gerichts statt. Zu solchen Endentscheidungen gehören insbesondere das Endurteil, aber auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber den Beschwerderechtszug abschließen. Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist keine Endentscheidung in diesem Sinne (NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2010 - 8 ME 299/10 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund ist vom Senat nicht zu entscheiden, ob durch das am 17. September 2025 - ohne gerichtliche Veranlassung nach Verfahrensabschluss zur Gerichtsakte übermittelte und keinen Hinweis auf eine noch beabsichtigte Anhörungsrüge enthaltende - Dokument, auf das in der Anhörungsrügeschrift vom 29. September 2025 auch nicht verwiesen worden ist, in ausreichender Weise der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO glaubhaft gemacht worden ist. Ferner hat der Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Anhörungsrüge vom 29. September 2025 in der Sache Erfolg gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. XXX des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3).