Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
Bibliographie
- Titel
- Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
- Redaktionelle Abkürzung
- ZugtierFBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
RdErl. d. ML v. 14. 2 .2018 - 204.1-42509-11(27) -
Vom 14. Februar 2018 (Nds. MBl. S. 118)
- VORIS 78530 -
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig einen Fahrbetrieb unterhält. Die Erlaubnis darf nur unter den in § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13.7.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 21 Abs. 5 TierSchG in der derzeit geltenden Fassung normierten Voraussetzungen erteilt werden.