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  • ab 14.03.2018 (aktuelle Fassung)

Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren

Bibliographie

Titel
Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
Redaktionelle Abkürzung
ZugtierFBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

RdErl. d. ML v. 14. 2 .2018 - 204.1-42509-11(27) -

Vom 14. Februar 2018 (Nds. MBl. S. 118)

- VORIS 78530 -

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig einen Fahrbetrieb unterhält. Die Erlaubnis darf nur unter den in § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13.7.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 21 Abs. 5 TierSchG in der derzeit geltenden Fassung normierten Voraussetzungen erteilt werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Auflagen1
Überprüfung2
Hinweise3
Schlussbestimmungen4
Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerks mit ZugtierenAnlage 1
Prüfbuch für Fuhrwerke mit ZugtierenAnlage 2
Fahrtenbuch für PferdefuhrwerksbetriebeAnlage 3