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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 NEAWVO - Einschränkung des Erstattungsanspruchs wegen des Beihilferechts der Europäischen Union

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
Amtliche Abkürzung
NEAWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Wenn ein Antragsteller die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht in allen Wasserschutzgebieten, in denen er der Begünstigte nach den §§ 97 und 99 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist, erfüllt, ist der Erstattungsanspruch nach § 28 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) als staatliche Beihilfe nach Maßgabe von Absatz 3 eingeschränkt.

(2) Ein beihilferechtlich unbeschränkter Erstattungsanspruch besteht für von einer Anordnung für Wasserschutzgebiete Begünstigte, die

  1. 1.

    die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung als Gemeinden in ihrem Gebiet erfüllen oder sie durch eine öffentlich-rechtliche Übertragung oder als Eigenunternehmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernommen haben und

  2. 2.

    das entnommene Wasser nicht an einen anderen Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Versorgung in einem Gebiet abgeben, das mehr als 50 km von ihrem eigenen Versorgungsgebiet entfernt oder im Ausland liegt.

(3) 1Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, besteht der Erstattungsanspruch nur,

  1. 1.

    soweit der Ausgleichspflichtige von einer Gebietskörperschaft damit betraut wurde, die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung wahrzunehmen, und

  2. 2.

    nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung und in dem danach zulässigen Umfang.

2Wenn die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt ist, besteht der Erstattungsanspruch nur nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung und in dem danach zulässigen Umfang.