Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.01.2025, Az.: 12 LB 98/24
Vollständiger Zugang eines Betroffenen zu den Unterlagen über die Musterzulassung des Luftsportgeräts hinsichtlich Offenbarung von Betriebsgeheimnissen (hier: zweisitziges Ultraleichtflugzeug)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.01.2025
- Aktenzeichen
- 12 LB 98/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 10535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0114.12LB98.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 03.12.2020 - AZ: 9 A 207/16
Rechtsgrundlage
- § 6 S. 2 IFG
Fundstelle
- GewArch 2025, 113
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Begriffe des Betriebs- und des Geschäftsgeheimnisses in § 6 Satz 2 IFG setzen eine dem Geheimnisschutz vorgelagerte einfachgesetzliche Rechtsbeziehung zwischen dem - im Sinne der Norm - Betroffenen und den Gegenständen des geheimen Wissens nicht voraus.
- 2.
Mit dem Einwand, die Einwilligung nach § 6 Satz 2 IFG eines Unternehmensträgers sei nicht erforderlich, wenn er an den Gegenständen der etwa zu offenbarenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht materiell berechtigt sei, kann ein Informationsantragsteller zumindest dann nicht durchdringen, wenn dem Unternehmensträger die bestrittene Berechtigung nicht offensichtlich fehlt und ihre weitere Klärung für die über den Informationszugang entscheidende Stelle mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Es sprengt den verhältnismäßigen Rahmen, der dem Verwaltungsaufwand für das materiell voraussetzungslose Zur-Verfügung-Stellen amtlicher Informationen zu ziehen ist, die lautere Herkunft von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Betroffener generell zur Vorfrage des Einwilligungserfordernisses zu machen.
- 3.
Klagen wegen eines Informationszugangs, den der nach § 31c Satz 1 Nr. 1 LuftVG i. V. m. § 1 Nr. 1 BeauftrVO beauftragte Luftsportverband nicht gewährt hat, sind gemäß § 31d Abs. 4 Satz 7 LuftVG gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Luftsportverband, zu richten.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 9. Kammer - vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den vollständigen Zugang des Klägers zu den Unterlagen über die Musterzulassung des Luftsportgeräts (hier: zweisitzigen Ultraleichtflugzeugs) Muster "D4 Fascination BK, Baureihe D4 BK, DAeC-Kennblatt Nr. 61142.1". Denn der Kläger erwarb ein Flugzeug dieser Baureihe, das er wegen zu hohen Leergewichts nicht mehr fliegen darf, und möchte mithilfe der Unterlagen klären, ob die Musterzulassung amtspflichtwidrig erteilt wurde.
Der Streit unter den Beteiligten hat folgenden luftverkehrsrechtlichen Hintergrund:
Deutsche Luftfahrzeuge dürfen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nur verkehren, wenn sie eine (individuelle) Verkehrszulassung besitzen, die ihrerseits nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LuftVG eine Zulassung des Musters des Luftfahrzeugs voraussetzt, welche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6a LuftVZO a. F. (d. h. i. d. F. v. 27.3.1999 [BGBl. I S. 580], geänd. d. VO v. 4.2.2000 [BGBl. I, S. 98]) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 7 LuftVZO (d. h. aktueller Fassung) auch für Luftsportgeräte vorgeschrieben ist. In der Musterprüfung wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftGerPV 1998 (d. h. i. d. F. v. 3.8.1998 [BGBl. I, S. 98]) bzw. LuftGerPV (d. h. aktueller Fassung) u. a. geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Bei den Erteilungen oder Änderungen einer Musterzulassung wird auch ein Gerätekennblatt festgelegt (§ 4 Abs. 1 Buchst. a] Halbsatz 2 und § 5 Satz 3 LuftVZO a. F. bzw. LuftVZO). Die Musterzulassung ist bei serienmäßiger Herstellung von Luftsportgeräten Voraussetzung für eine Stückprüfung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LuftGerPV 1998 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LuftGerPV), in der geprüft wird, ob das nachgebaute Stück mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist (vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 5. Aufl. 2019, Kap. 7, Rnrn. 215 und 217). Seit 1968 ist diese Stückprüfung regelmäßig in die Herstellungsbetriebe verlagert. Sie wird namentlich für Ultraleichtflugzeuge dann nicht unmittelbar durch den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 1 LuftVG i. V. m. § 1 Nr. 1 BeauftrV, d. h. hier durch den Deutschen Aero Club e. V., ausgeführt, sondern in dessen Namen von Prüfern innerhalb der Herstellungsbetriebe (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 LuftGerPV 1998 bzw. LuftGerPV). Diese Prüfer stellen auch den Prüfschein aus, der bei Ultraleichtflugzeugen die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung bescheinigt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LuftGerPV 1998 bzw. LuftGerPV) und dem Antrag auf Verkehrszulassung beizufügen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO a. F. bzw. LuftVZO). Da die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs für die gesamte Dauer seiner Verkehrszulassung gewährleistet sein muss, sind regelmäßige Nachprüfungen vorgeschrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LuftGerPV 1998 bzw. LuftGerPV), die sich darauf beziehen, ob das Luftfahrtgerät noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben entspricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LuftGerPV 1998 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 3 LuftGerPV). Solche Nachprüfungen werden in einem Nachprüfschein bescheinigt, wobei der jeweils letzte Nachprüfschein im Luftfahrzeug mitzuführen ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LuftGerPV 1998 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 Halbsatz 2 LuftGerPV; § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LuftVZO a. F. bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LuftVZO). Dementsprechend darf ein Luftsportgerät grundsätzlich nicht mehr betrieben werden, wenn es an einer vorzunehmenden Nachprüfung samt gültigem Nachprüfschein fehlt (vgl. Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftverkehrsVOen, Werkstand: Nov. 2024, Komm. zu § 9 LuftVZO, Rnrn. 5 f.), und zwar selbst dann nicht, wenn eine Aufhebung seiner Verkehrszulassung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 oder 3 LuftVZO a. F. bzw. 9 Abs. 2 Satz 2 oder 3 LuftVZO) noch nicht erfolgt ist.
Unter dem 23. Juli 1996 erteilte der Deutsche Aero Club e. V. der P. durch Musterzulassungsschein (Bl. 649 GA) eine Musterzulassung für das Gerätemuster "Fascination WD 4 B (Geräteart: Ultraleichtflugzeug, Geräte-Kennblatt-Nr.: 61142-B)". Mit Schreiben vom 24. August 1998 (Bl. 848 der Beiakte - BA - 3 = Bl. 313 GA) beantragte die P. zusätzlich eine Modifikation zu den Modellen "Fascination D 4 B und D 4 S". In dem über diesen Antrag geführten Verwaltungsverfahren fielen die im hiesigen Prozess umstrittenen Prüfungsunterlagen an. Die neue Ausführung sollte "D4 BK" bzw. "D4 SK" heißen. Unter dem 16. Mai 2000 unterrichtete der Deutsche Aero Club e.V. die P. davon, dass die Änderungen gemäß Kennblatt 61142, Ausgabe 3, hiermit genehmigt würden (Bl. 240 GA). Ein neuer Musterzulassungsschein wurde von dem Deutschen Aero Club e. V. nicht ausgestellt.
Der Kläger kaufte sein Ultraleichtflugzeug der Baureihe "D4 BK" (Werknummer 0078) im Jahre 1999 direkt vom Hersteller, der P., und zwar unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Verkehrszulassung (vgl. Bl. 897 GA). Geschäftsführender Gesellschafter der P. war der später (2015) bei einem Flugunfall ums Leben gekommene (vgl. Bl. 283 GA) Konstrukteur und Flieger Q.. Das Flugzeug erhielt seine Verkehrszulassung, wurde im Oktober 2000 übergeben, von dem Kläger grundsätzlich bis 2006 benutzt (vgl. Bl. 386, Rückseite, GA) und schließlich im Januar 2007 von dem Deutsche Aero Club e. V. auf die Umsetzung erlassener Lufttüchtigkeitsanweisungen überprüft. Aus einer in diesem Zusammenhang durchgeführten Wägung errechnete sich für das klägerische Flugzeug ein Leergewicht von 388,5 kg. Im Gerätekennblatt für das hier umstrittene - auch als "D4 Fascination BK" bezeichnete - Muster (Kennblatt Nr. 61142.1, Ausgabe 2, vom 1. September 2006 - Bl. 253 ff. [254] GA) war aber die Leermasse mit (nur) 290 kg angegeben. Die Bauvorschriften des Deutschen Aero Club e. V. für Ultraleichtflugzeuge (Ausgabe 10/95) sahen zudem ein maximal zulässiges Leergewicht bei Mindestausrüstung von 305 kg vor. Der Deutsche Aero Club e. V. widerrief daraufhin den dem Kläger am 23. November 2006 erteilten (letzten) Nachprüfschein mit Bescheid vom 20. Februar 2007 (Bl. 158 f. GA) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung verwies er u. a. auf die Abweichung des ermittelten Leergewichts von den Vorgaben des Gerätekennblatts und den Bauvorschriften. Gegen diesen Widerruf erhob der Kläger am 8. November 2007 eine Klage, die aber von dem Verwaltungsgericht Braunschweig als unzulässig abgewiesen wurde (Urt. v. 26.8.2008 - 2 A 309/07 -).
Der Kläger führte mehrere Verfahren vor den Zivilgerichten. In einem auch derzeit noch nicht abgeschlossenen Prozess über Amtshaftungsansprüche ist es unter anderem sein Ziel (gewesen) nachzuweisen, dass das Ultraleichtflugzeug bereits herstellerseits und ohne Einbauten so schwer sei, dass das in der einschlägigen Bauvorschrift vorgeschriebene Leergewicht bei Mindestausrüstung von maximal 305 kg nicht eingehalten werden könne (vgl. Bl. 898 f. GA) und dass bereits die zur Erteilung der Musterzulassung beim Hersteller durchgeführte Wägung fehlerhaft und/oder manipuliert worden sei. Inzwischen hat er ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Mai 2021 - 7 O 3209/19 - (Bl. 896 ff. GA) erstritten, durch das die beklagte Bundesrepublik zum Schadensersatz verpflichtet worden ist, weil jedenfalls in der Stückprüfung, die der Verkehrszulassung seines Ultraleichtflugzeugs vorausging, durch den Geschäftsführer des Herstellungsbetriebes, den 2015 verstorbenen Q., als "Prüfer Klasse V" amtsmissbräuchlich und falsch die Übereinstimmung des Flugzeugs mit dem Gerätekennblatt bescheinigt worden sei. Der Prüfer Q. hatte den fraglichen Stückprüfschein unter dem 17. Oktober 2000 für den Deutschen Aero Club e.V. erteilt. Zu diesem Stückprüfschein gehörte ein Wägebericht, der für das Flugzeug des Klägers ein Leergewicht von 300,3 kg auswies (vgl. Bl. 897 GA). Nach den Angaben der hiesigen Hauptbeteiligten ist das genannte Urteil des Landgerichts Braunschweig überwiegend (teil-)rechtskräftig und nur noch wegen der Schadenshöhe ein Revisionsverfahren (Az.: III ZR 431/23) anhängig. Die mündliche Verhandlung des Bundesgerichtshofs ist auf den 25. April 2025 anberaumt.
Die dem vorliegenden Rechtsstreit um den Informationszugang vorangegangenen Verwaltungsverfahren verliefen im Wesentlichen wie folgt:
Bereits im Zuge behördlicher Verfahren wegen des Widerrufs des (letzten) Nachprüfscheins vom 23. November 2006 hatte der Deutschen Aero Club e. V. unter dem 11. Oktober 2007 (Bl. 549 GA) einen Antrag des Klägers abgelehnt, die Akten des hier in Rede stehenden Musterzulassungsverfahrens einzusehen. In einem vom Kläger geführten selbstständigen Beweisverfahren (Az.: 9 OH 97/10) erließ dann aber das Landgericht Braunschweig unter dem 4. Dezember 2012 einen (teilweise ablehnenden) Beweisbeschluss (Bl. 254 ff. BA 2), in dem es hieß: "Soweit der Antragsteller behauptet, keine Einsichtsmöglichkeit in die Unterlagen [d. h. die Prüfunterlagen der Musterzulassung (Anm. d. erkennenden Senats)] zu haben, kann dies im Hauptsacheverfahren gem. § 142, §§ 420 ff. ZPO durchgesetzt werden". Diesen Passus deutetet der Kläger als gerichtliche Feststellung, dass er (sehr wohl) Einsicht in die Prüfunterlagen der streitgegenständlichen Luftsportgerätebaureihe beanspruchen könne, und beantragte deshalb - nun unter Hinweis auf den landgerichtlichen Beschluss - unter dem 15. Januar 2013 erneut bei dem Deutschen Aero Club e. V. Akteneinsicht, und zwar in die Prüfunterlagen der Luftsportgerätebaureihe "D4 BK Fascination" (Bl. 1 BA 1). Der Deutsche Aero Club e. V. verwies ihn jedoch mit Schreiben vom 30. Januar 2013 (Bl. 2 BA 1) auf seine, des Clubs, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 und stellte vorsorglich klar, dass sich die damalige Ablehnung des klägerischen Antrags auch auf die Einsichtnahme in Prüfunterlagen erstrecke. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilte er dem Kläger nicht. Unter dem 22. Februar 2013 (Bl. 3 f. BA 1) beantragte dieser sodann bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Zugang zu den Prüfunterlagen zur Musterzulassung des Luftsportgerätes, Muster "D4 Fascination BK, Baureihe D4 BK, DAeC-Kennblatt Nr. 61142.1." unter Berufung auf § 1 IFG. Dieser Antrag wurde an das Luftfahrt-Bundesamt und von dort zuständigkeitshalber an den Deutschen Aero Club e. V. weitergegeben. Letzterer teilte dem Kläger unter dem 20. März 2013 mit (Bl. 7 BA 1), dass man seinen Antrag auf Einsichtnahme [doch] bereits abschließend bearbeitet habe. Die entsprechenden Schreiben vom 30. Januar 2013 und vom 11. Oktober 2007 seien zur Information beigelegt.
Der Kläger legte daraufhin unter dem 30. Juli 2013 (Bl. 9 BA 1) bei dem Deutschen Aero Club e. V. Widerspruch gegen dessen Bescheid vom 30. Januar 2013 ein. Zur Begründung berief er sich auf einen Anspruch aus § 1 IFG und den landgerichtlichen Beweisbeschluss vom 4. Dezember 2012. Der Deutsche Aero Club e. V. leitete diesen Widerspruch mit der Bitte um Entscheidung dem Luftfahrt-Bundesamt zu. Es handele sich um einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG. Gründe, die einen Anspruch auf Wiederaufgreifen rechtfertigten, seien nicht bekannt; auch bestehe kein Anlass, im Ermessenswege in eine erneute inhaltliche Entscheidung einzutreten. Unter dem 26. August 2013 (Bl. 12 BA 1) stellte sich das Luftfahrt-Bundesamt jedoch auf den Standpunkt, eine Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Akteneinsicht hätte ohne Berücksichtigung des (anzufordernden) Beweisbeschlusses vom 4. Dezember 2012 nicht getroffen werden dürfen und darüber hinaus sei über den Antrag auf Zugang zu den Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu befinden. Es wies deshalb den Deutschen Aero Club e. V. an, dies berücksichtigend über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Eine solche Entscheidung erging aber im Folgenden nicht.
Am 30. Januar 2014 hat der Kläger daraufhin seine (Untätigkeits-)Klage erhoben, aber in der Klageschrift nicht die Beklagte, sondern den Deutschen Aero Club e. V. als Passivpartei bezeichnet.
Im Klageverfahren hat sich nicht nur alsbald die Frage gestellt, ob mit dem hier begehrten Zugang zu den Unterlagen der Musterprüfung zugleich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, sondern auch, wer ggf. als "Betroffener" (im Sinne des § 6 Satz 1 IFG) in eine solche Offenbarung einzuwilligen hätte.
Bereits im Jahr 2005 war nämlich der Hersteller des klägerischen Ultraleichtflugzeugs, die P., in Insolvenz geraten (vgl. Bl. 988 GA). Mit Zustimmung des Insolvenzverwalters über das Vermögen sowohl der P. als auch der R. hatte dann im Sommer 2012 (vgl. Bl. 340 ff. GA = Bl. 991 ff. GA) die S. (...) alle von ihr aus den beiden Insolvenzmassen erworbenen Nutzungsrechte mit Wirkung zum 1. Juli 2012 der Beigeladenen verkauft, die damals noch als "T." firmierte, aber nach einer am 5. Oktober 2016 beschlossenen Kapitalerhöhung und Umfirmierung unter dem Namen "E." ihre Geschäfte betreibt. Der Verkauf hatte insbesondere alle immateriellen Werte, Erkenntnisse, Konstruktionsunterlagen, Fertigungsunterlagen, sonstigen notwendigen Dokumente und die Namensbezeichnungen u. a. an dem Ultraleicht-Flugzeugtyp "Fascination" umfasst. Die Beigeladene hatte auch die sogenannte Musterbetreuung der Ultraleicht-Flugzeugtypen übernommen. Mit (Rück-) Wirkung ab dem 1. Juli 2012 verkaufte sie dann ihrerseits durch einen Vertrag vom 23. August 2012 (Bl. 542 f. GA) die von der S. (SLA) erworbenen Nutzungsrechte der K. (vormalige Beigeladene zu 2). Sie selbst übernahm in dem Vertrag vom 23. August 2012 aber weiterhin "bis auf Widerruf auch alle Verantwortlichkeiten zur Wahrung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten, insbesondere auch die Musterbetreuung" (vgl. auch Bl. 339 GA).
Die Musterbetreuung für u. a. die Ultraleichtflugzeuge "Fascination" (Gerätekennblätter 61142 und 61142-1) übertrug die K. dann Ende 2013 (vgl. Bl. 343 f. GA) der U. (vormalige Beigeladene zu 1). Dies hat dazu geführt, dass Letztere zeitweise, aber irrtümlich (vgl. Bl. 310 ff. [311] GA) von dem Deutschen Aero Club e. V. nicht nur als neue Musterbetreuerin, sondern zugleich als neue Inhaberin der Musterzulassung betrachtet worden ist. Der Geschäftsbetrieb der U. ist nach dem Tod des Konstrukteurs Q. (2015) völlig zum Erliegen gekommen (vgl. Bl. 336 GA). Die Gesellschaft ist inzwischen aufgelöst.
Ausweislich einer "Final Gazette Notice" (Bl. 717 GA) ist auch die K. im Januar 2020 aus dem britischen Gesellschaftsregister gelöscht und aufgelöst worden.
Auf eine Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit E-Mail vom 7. Januar 2016 (Bl. 315 GA) hat der "Director" (Geschäftsführer) der K. (damalige Beigeladene zu 2) V. telefonisch erklärt, dass diese Gesellschaft nicht mit dem Antrag auf Einsichtnahme in die Musterzulassungsunterlagen einverstanden sei. Eine schriftsätzliche Erklärung, in der die Einwilligung in ein Zugänglich-Machen der Unterlagen verweigert wird, hat er unter dem 19. Februar 2016 (Bl. 425 GA) auch gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 (Bl. 345 ff. GA) hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht ein Prüfprotokoll und eine Nachweisliste vorgelegt, die das seinerzeit (in dem hier umstrittenen Musterprüfungsverfahren) von dem Deutschen Aero Club e. V. beauftragte W. erstellt habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Deutschen Aero Club e. V. im Beschlusswege verpflichtet, bis zum 25. April 2016 die Unterlagen, auf die sich der geltend gemachte Informationsanspruch des Klägers richte, vollständig vorzulegen. Mit (unrichtig auf den "08.04.2015" datiertem) Schriftsatz vom 8. April 2016 (Bl. 458 GA) hat daraufhin das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erklärt, dass die Vorlage der in einer Anlage aufgeführten Bestandteile der vorzulegenden Akten verweigert werde (Sperrerklärung). Die von dieser Sperrerklärung nicht erfassten Teile der (nach seinen Angaben originalen) Muster-Zulassungsakte hat der Deutschen Aero Club e. V. mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 (Bl. 480 GA) in Kopie übersandt (BA 3 und 4).
In einem auf Antrag des Klägers bzw. Beschwerde des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über zwei Rechtszüge geführten Zwischenstreit hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. Oktober 2019 - BVerwG 20 F 11.17 - (Bl. 604 ff. GA) die Sperrerklärung des Bundesministeriums in einer modifizierten Fassung vom 27. Oktober 2017 für rechtswidrig erklärt, soweit sie sich auf bereits offen gelegte Aktenteile und die Seiten 497 und 1206 beziehe. Im Übrigen hat es den Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen, abgelehnt. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Als Anlagen zu einem Schriftsatz vom 30. Januar 2020 (Bl. 636 GA) hat sodann der Deutsche Aero Club e. V. im hiesigen Prozess zwei mit den Stempelaufdrucken "000497" bzw. "001206" versehene Blätter in Ablichtung vorgelegt (Bl. 637 f. GA).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger Folgendes vorgebracht:
(I.) Sein Rechtsbehelf sei zulässig.
Der Rechtsstreit habe sich nicht durch eine partielle Erfüllung seines Informationsanspruchs teilweise erledigt.
Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 vorlegten Unterlagen seien nicht geeignet, seinem Informationsanspruch gerecht zu werden. Sie beträfen nicht die streitgegenständliche Baureihe "D4 BK", sondern die davon grundverschiedene Baureihe "D4 B". Das hier streitgegenständliche Muster könne aber nicht auf der Grundlage des ursprünglichen Zulassungsantrages und der dazu eingereichten Unterlagen zugelassen worden sein. Unabhängig davon handele es sich nicht um die Prüfunterlagen, in die Einsicht begehrt werde, weil lediglich eine Aufzählung zu prüfender Nachweise, nicht jedoch diese selbst vorgelegt worden seien.
Die mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 übermittelten Teile der Musterzulassungsakten seien ebenfalls ungeeignet, seinem Anliegen zu entsprechen. Es könne nämlich auch mit ihnen weiterhin nicht nachvollzogen werden, ob im Rahmen der Musterprüfung alle für eine Musterzulassung erforderlichen Nachweise korrekt erbracht worden seien. Es fehlten insbesondere Lastermittlungen, Berechnungen zur Schwerpunktlage, Belastungsversuche, Festigkeitsnachweise sowie Protokolle zur Boden- und Flugerprobung.
Die übersandten [angeblichen] Blätter 497 und 1206 des Verwaltungsvorgangs könnten nicht aus den Prüfunterlagen stammen, die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegen hätten. Beide Blätter beträfen das Muster "D4 B", nicht aber das streitgegenständlich "D4 BK". Auf Blatt 497 sei die Typenbezeichnung (B/K) "offenkundig nachträglich eingefügt" und es damit verfälscht worden. Außerdem sei dieses Blatt im oberen rechten Bereich durch Überdecken unkenntlich gemacht worden.
(II.) Die Klage sei auch begründet. Sein Anspruch auf Informationszugang bestehe nach § 1 IFG.
(1.) Bei den Prüfungsunterlagen über die Musterzulassung handele es sich um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.
(2.) Sie enthielten allerdings keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Denn aus den von ihm, dem Kläger, begehrten Unterlagen müsse nur hervorgehen, ob, wann und mit welchem Ergebnis die Einhaltung der vorgegebenen Abmessungen und Gewichte und der sonstigen Anforderungen der Bauvorschriften geprüft worden sei. Dagegen komme es ihm nicht darauf an, durch welche technischen Maßnahmen diese Anforderungen eingehalten würden.
Selbst wenn man unterstellte, dass die begehrten Prüfungsunterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten, bestünde kein berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung. Denn ihre Offenbarung wäre nicht mehr geeignet, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen. Die P. sei seit 2005 insolvent; und wie die S. im Internet bekannt gegeben habe (vgl. Bl. 59 GA), würden Luftfahrzeuge der in Rede stehenden Baureihe heute nicht mehr hergestellt und zugelassen, da die Gewichtsproblematik verhindere, komplette Flugzeuge der Bauart zu betreiben.
(3.) Jedenfalls die Beigeladene könne kein (eigenes) Geheimhaltungsinteresse haben.
(a) Sie sei nicht Inhaberin der ursprünglichen Musterzulassung vom 16. Mai 2000. Die (zivilrechtliche) Übertragung einer Musterzulassung sei nicht möglich, da die Zulassung ihrem Inhaber, hier der X., durch einen Verwaltungsakt erteilt werde, an dessen Adressaten sie gebunden bleibe. Nur im Wege einer - vorliegend nicht erfolgten - Neuerteilung ließe sich daher eine andere Inhaberschaft begründen.
(b) Die "Nutzungsrechte an dem Luftsportgerät" stünden der Beigeladenen ebenfalls nicht zu. Vielmehr sei zuletzt die K. alleinige Inhaberin dieser Rechte gewesen.
(c) Mit ihrer Löschung aus dem Gesellschaftsregister sei ihr Vermögen einschließlich der Nutzungsrechte der britischen Krone verfallen.
(4.) Sogar wenn wegen - einmal als damit verbunden unterstellter - Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen das Interesse eines noch bestehenden Unternehmens an der Zurückhaltung der Prüfunterlagen anzunehmen wäre, müsste dieses Interesse hinter überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen zurücktreten, die an der Offenbarung bestünden. Denn bereits im Jahr 2007 sei festgestellt worden, dass von dem Deutschen Aero Club e. V. im Zeitraum von 2000 bis 2005 zum Verkehr zugelassene Luftsportgeräte der in Rede stehenden Baureihe nicht den Bauvorschriften entsprächen, weil sie beispielsweise aufgrund konstruktionsbedingter Abweichungen deutlich schwerer als zulässig und als in den ihrer jeweiligen Zulassung zu Grunde liegenden Wägeberichten angegeben seien. Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Braunschweig (9 OH 97/10) sei dies an einem Luftfahrzeug der Baureihe exemplarisch festgestellt worden. Deshalb müssten nicht nur die Verkehrszulassungen der einzelnen Luftfahrzeuge, sondern müsse auch die Musterzulassung selbst widerrufen werden. Der Betrieb solcher Luftfahrzeuge stelle eine Gefahr für Leib und Leben dar. Obwohl schon zahlreiche - auch tödliche - Unfälle geschehen seien, werde sowohl seitens des Deutschen Aero Clubs e. V. als auch der ihm übergeordneten Aufsichtsbehörden nichts unternommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an einer uneingeschränkten Aktenkenntnis, das vom ihm, dem Kläger, im Einklang mit den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes geltend gemacht werde.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 796 GA),
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2013 zu verpflichten, ihm den Zugang zu den Prüfunterlagen zur Musterzulassung des Luftsportgeräts Muster D4 Fascination BK, Baureihe D4 BK, DAeC-Kennblattnummer XXX zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 796 GA),
die Klage abzuweisen.
Sie ist hat auf die Klage wie folgt erwidert:
(zu I.) Der Kläger habe zwar zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben und auch zu Recht als Passivpartei den Deutsche Aero Club e. V. benannt. Letzteres ergebe sich daraus, dass dieser Luftsportverein im Rahmen seiner Beauftragung Behördenfunktion und Verwaltungsaktbefugnis besitze (vgl. Bl. 39 f. GA).
Entgegen seiner Auffassung habe der Kläger allerdings teilweise bereits Zugang zu den umstrittenen Unterlagen erhalten:
Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 vorgelegten Nachweise seien nur beispielhaft vorgelegt worden, um der Behauptung entgegenzutreten, es sei überhaupt nicht geprüft worden. Es könne nicht bestätigt werden, dass die Nachweisliste nicht die Baureihe "D4 BK" betreffe. Dem streitgegenständlichen Musterzulassungsverfahren liege eine nachträgliche Modifikation der bereits zuvor zugelassenen Muster "Fascination D4 B und D4 S" zugrunde. Grundverschieden seien die Baureihen nicht.
Die vorgelegten Seiten 497 und 1206 stammten aus dem streitigen Musterzulassungsverfahren und seien vollständig und unverändert übergeben worden.
(zu II.) Im Übrigen sei die Klage unbegründet.
(zu 1.) Zwar könnte grundsätzlich ein Anspruch des Klägers bestehen, da sich die streitgegenständlichen amtlichen Unterlagen bei dem Deutschen Aero Club e. V. befänden.
(zu 2.) Es sei aber ein anspruchshindernder Ausnahmetatbestand erfüllt. Die begehrten Unterlagen beinhalteten nämlich sehr wohl Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die bei Beantragung einer Musterzulassung einzureichenden Konstruktionsunterlagen enthielten ein technisches Wissen, das (weiterhin) die wirtschaftlichen Verhältnisse des späteren Inhabers der Zulassung maßgeblich bestimmen könne. Sie umfassten u. a. detaillierte Beschreibungen der Gestaltung und Bauausführung der einzelnen Bestandteile des Luftsportgeräts einschließlich der Herstellungsverfahren und der Versuchsergebnisse.
(zu 3.a) Es bestehe ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen, die mit einer Offenbarung der Unterlagen nicht einverstanden sei.
Die K. sei Inhaberin der Rechte aus der streitgegenständlichen Musterzulassung gewesen, da sie den Erwerb der Rechte an den Musterzulassungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesen habe. Der erteilte Musterzulassungsschein sei unverändert gültig; das Gerätekennblatt habe lediglich deklaratorische Wirkung. Bei einem Verkauf der Musterzulassungsunterlagen (inklusive des auf den bisherigen Inhaber ausgestellten Musterzulassungsscheins) und der daraufhin erfolgenden Rechteübertragung gingen auch die Rechte an der Musterzulassung auf den Erwerber über. Der mit der Erstausstellung eines Musterzulassungsscheins ergangene Verwaltungsakt bleibe unverändert. Der Erwerber habe jedoch die Möglichkeit, die Ausstellung eines neuen auf seinen Namen lautenden Musterzulassungsscheins zu beantragen - was dann mit der Einziehung und Kennzeichnung des bisherigen Musterzulassungsscheins als ungültig einhergehe. Durch eine Insolvenz oder Abwicklung der K. wären die Rechte aus der Musterzulassung nicht untergegangen, sodass womöglich ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei, der dann über die Verwertung dieser Rechte zu entscheiden hätte.
(zu 4.) Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse trete vorliegend nicht wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen zurück. Die umstrittene Musterzulassung sei zu Recht erteilt worden. Die Luftfahrzeuge der streitgegenständlichen Baureihe seien lufttüchtig. Sie entsprächen den Zulassungsvorschriften. Entscheidend sei allein die Einhaltung der im Gerätekennblatt festgelegten höchstzulässigen Abflugmasse. Es sei auch unerheblich, welches Leergewicht die einzelnen Geräte, die nach den Musterunterlagen gebaut worden seien, im Zeitpunkt der Stückprüfung gehabt hätten und was in den Unterlagen über die Stückprüfung festgehalten worden sei. Der Widerruf des Nachprüfscheins sei wegen unzulässiger, nicht eingetragener Einbauten des Klägers erfolgt. Die Gründe für die behaupteten Unfälle sowie die hierin verwickelten Flugzeugarten seien unklar.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
(zu 1.) Sie hat sich konkludent das Vorbringen der vormals beigeladenen K. zu Eigen gemacht, wonach Dritte mit den streitgegenständlichen Unterlagen die technischen Erfindungen und Lösungen des in Rede stehenden Baumusters auf ein anderes Luftfahrzeug übertragen und eine eigene Musterzulassung beantragen könnten. Die sehr umfangreichen und aufwendigen Berechnungen sowie die vielen Versuchsreihen zur Erlangung dieser Musterzulassung würden Dritte in die Lage versetzen, dies ohne den sonst üblichen finanziellen Aufwand und entsprechendes Know-how umzusetzen. Sie habe derzeit einen Prototyp im Rohbau und beabsichtige, mit diesem veränderten Luftsportgerät die Zulassung nach den neuen Regelungen für Ultraleichtflugzeuge zu erlangen. Der Rohbau werde von einer Partnerfirma in China hergestellt. Nach Erhalt der geänderten bzw. neuen Zulassung mit 600 kg Leergewicht werde die Serienproduktion wiederaufgenommen. Der Antrag für die Zulassung sei bei dem Deutschen Aero Club e. V. gestellt worden. Durch die Corona Pandemie habe sich der Zeitplan für die Zulassung verschoben.
(zu 3.b) Die Nutzungsrechte an dem umstrittenen Flugzeugmuster hätten ausschließlich bei ihr, der Beigeladenen, gelegen und seien nie auf die K. übergegangen. Es habe mit dieser Gesellschaft zwar den Kaufvertrag über die Nutzungsrechte [v. 23.8.2012] gegeben, der aber nie vollzogen worden sei, da die Käuferin den vereinbarten Kaufpreis nicht gezahlt habe.
Durch E-Mail vom 18. November 2020 hat die Beigeladene dem Verwaltungsgericht außerdem mitgeteilt, dass die K. nur noch eine Briefkastenfirma gewesen sei, keine Vermögenswerte mehr gehabt habe und wegen fehlender Unterlagen zwangsweise durch das zuständige Registergericht in Großbritannien gelöscht worden sei.
Der unzutreffende Vortrag der Beklagten (vgl. Bl. 143 f. GA), wonach die U. Inhaberin der Musterzulassung sei, hatte in erster Instanz deren Beiladung durch Beschluss vom 27. August 2014 (Bl. 145 f. GA) veranlasst, die aber (unter Vorbehalt einer Kosten- in der Endentscheidung) mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 (Bl. 451 GA) wieder aufgehoben worden ist. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 (Bl. 318 f. GA) hatte das Verwaltungsgericht sodann die K. (einfach) beigeladen; deren Beiladung ist aber durch Beschluss vom 9. November 2020 (Bl. 736 GA) im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft ebenfalls wieder aufgehoben worden (vgl. Bl. 682 f. GA). Durch Beschluss vom 14. Juli 2020 (Bl. 679 GA) ist die unverändert fortbestehende (einfache) Beiladung der E. erfolgt. Weder der Beiladungsbeschluss vom 14. Juli 2020 noch der Aufhebungsbeschluss vom 9. November 2020 sind der K. (vormalige Beigeladene zu 2) zugestellt worden.
Der Kläger hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2020 achtzehn mit Schriftsätzen vom 25. November und 1. Dezember 2020 (Bl. 755 ff. GA bzw. Bl. 785 f. GA) angekündigte und dort näher begründete Hauptbeweisanträge gestellt, die von dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt worden sind. Wegen der Einzelheiten und der Begründung dieser Beweisanträge wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil vom 3. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der U. (vormalige Beigeladene zu 1) und dem Kläger die übrigen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten sämtlicher anderer während des Verfahrens Beigeladenen auferlegt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
I. Mangels Rechtsschutzbedürfnis sei die Klage unzulässig, soweit zum einen die Vorlage der Unterlagen begehrt werde, die bereits unter dem 23. Mai 2016 übersandt worden seien, sowie zum anderen diejenige der Seiten 497 und 1206 des Verwaltungsvorgangs.
Werde - wie hier - im laufenden Klageverfahren die beantragte Information zugänglich gemacht, erledige sich das verfolgte Rechtsschutzziel, sodass die begehrte Verpflichtung dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil mehr brächte. Für die Gewährung des Informationsanspruchs des Klägers sei unerheblich, ob die vorgelegten Seiten 497 und 1206 das Muster D4 B und nicht das hier streitgegenständliche Muster "D4 BK" beträfen. Denn sie seien vorzulegen gewesen, unabhängig davon, welches Muster sie beträfen. Es sei kein Anlass ersichtlich, daran zu zweifeln, dass die vorgelegten Seiten 497 und 1206 aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang stammten. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht erkennen lassen, dass es Anhaltspunkte für Verfälschungen oder Zweifel an der Richtigkeit des geprüften Verwaltungsvorgangs gehabt habe. Vor diesem Hintergrund seien hier hohe Anforderungen an die Annahme von Manipulationen der Unterlagen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Die Angaben "Q. ... Fascination" auf Seite 497 sowie "Y." auf Seite 1206 seien ausreichende Bezugspunkte zu dem hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang. Auch sei die korrekte Paginierung im oberen Bereich der Seiten zu erkennen.
Im Übrigen sei die Klage zulässig, und zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2. VwGO i. V. m. § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG), da die Bereitstellung der Informationen durch Verwaltungsakt erfolge. Das Begehren des Klägers sei nicht als Antrag auf Wiederaufnahme (§ 51 VwVfG) zu werten, sondern als zulässiger Neuantrag. Bei Klageerhebung am 30. Januar 2014 sei die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO verstrichen gewesen und es seien keine zureichenden Gründe ersichtlich, warum der Kläger innerhalb dieses Zeitraumes nicht sachlich beschieden worden sei.
II. Soweit sie zulässig sei, sei die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übermittlung weiterer Unterlagen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Etwaige Anspruchsgrundlage für den begehrten Informationszugang sei § 1 Abs. 1 IFG.
1. Zwar lägen insoweit die formellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Denn der Kläger habe mit Schreiben vom 15. Januar 2013 bei dem Deutschen Aero Club e. V. einen Antrag gestellt, den er, der Kläger, hinreichend begründet habe (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Der Deutsche Aero Club e. V. sei als Beauftragter im Sinne des § 31c LuftVG auch grundsätzlich anspruchsverpflichtet. Denn dies seien Behörden des Bundes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG), und dem funktionellen Behördenbegriff (§ 1 Abs. 4 VwVfG) unterfielen auch Beliehene. Bei den Unterlagen, in welche Einsicht begehrt werde, handele es sich zudem um amtliche Informationen (§ 2 Nr. 1 IFG). Der Anspruch sei in materiell-rechtlicher Hinsicht an keine Tatbestandsvoraussetzungen, nicht einmal an ein berechtigtes Interesse, gebunden. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers seien nicht ersichtlich.
2. Dem begehrten Informationszugang stehe aber der Ausschlusstatbestand des § 6 Satz 2 IFG entgegen, wonach Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden dürfe, soweit der Betroffene eingewilligt habe - woran es hier fehle.
Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählten alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Ein solches Interesse bestehe, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet sei, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür müsse die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel sein. Der Wettbewerbsbezug könne fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb beträfen.
Der Bejahung geschützter Betriebsgeheimnisse stehe nicht entgegen, dass die Beigeladene das streitgegenständliche Luftsportgerät nicht mehr herstelle und/oder vertreibe. Hierauf komme es nicht an, solange mit dem technischen Wissen über das Gerät die Produktion wiederaufgenommen oder dieses Wissen bei der Herstellung von ähnlichen Modellen unter deren Fortentwicklung als "Fundament" genutzt werden könnte. In diesem Sinne habe die K. (vormalige Beigeladene zu 2) geltend gemacht, dass Dritte mithilfe der vorzulegenden Unterlagen die technischen Erfindungen und Lösungen auf ein anderes Luftfahrzeug übertragen könnten; die sehr umfangreichen und aufwendigen Berechnungen sowie die vielen Versuchsreihen zur Erlangung der Musterzulassung versetzten Dritte in die Lage, dies ohne den sonst üblichen finanziellen Aufwand und entsprechendes "Know-how" umzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei deshalb im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO von einer fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz der betroffenen Informationen ausgegangen, obwohl das Musterzulassungsverfahren bereits (damals) vor rund 14 Jahren abgeschlossen gewesen sei. Die aktuell Beigeladene habe mitgeteilt, weiterhin ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse zu haben, da sie bereits einen Prototyp im Rohbau habe und zukünftig nach erfolgreicher Musterzulassung in Serienproduktion gehen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Wettbewerbsrelevanz der betroffenen Informationen weiterhin nachvollziehbar und plausibel.
Auch im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Offenlegung der noch nicht vorgelegten streitgegenständlichen Prüfungsunterlagen des Musterzulassungsverfahrens der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehe. Wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten würden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sachlich übereinstimmten, habe nämlich das Gericht der Hauptsache - dem selbst der Einblick in die verweigerten Unterlagen nicht möglich sei - den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO präjudizielle Bedeutung beizumessen. Das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stimme mit dem Ausschlusstatbestand des § 6 Satz 2 IFG faktisch überein, da sich die gesetzlichen Regelungen jeweils auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bezögen. Im hiesigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 - BVerwG 20 F 11.17 - die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung in der Fassung vom 27. Oktober 2017 festgestellt, soweit die Vorlage der vollständigen Verfahrensakten hier weiterhin verweigert werde. Es habe ausgeführt, dass die in der Sperrerklärung zu den betroffenen Seiten gegebenen Inhaltsbeschreibungen zuträfen und die bezeichneten Unterlagen den Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genössen. Es handele sich dabei um Beschreibungen des Luftfahrzeuges und seiner Bauteile, um detaillierte Zeichnungen, Graphiken, Tabellen und Berechnungen, um Ergebnisse von Messungen, Erprobungen und Versuchen sowie um zahlreiche Fotografien des Geräts und der Versuchsanordnungen. Sie bezögen sich allesamt auf das konkret zur Prüfung gestellte Muster und offenbarten für die Zwecke des Zulassungsverfahrens alle wesentlichen technischen Details, die als exklusives technisches Wissen allein dem Rechtsinhaber zustünden.
Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass jeweils ganze Seiten gesperrt worden seien, auch wenn sich auf der jeweiligen Seite möglicherweise einzelne Angaben befänden, die isoliert betrachtet keinem Geheimschutz unterlägen. Es sei nicht geboten, diese allgemein bekannten oder zugänglichen Bestandteile für die Zwecke der Aktenvorlage aus ihrem Anwendungszusammenhang in den Musterzulassungsunterlagen - etwa durch Schwärzungen des umliegenden Textes - "herauszupräparieren". Der Schutz des Betriebsgeheimnisses erstrecke sich auf den gesamten integralen Zusammenhang, in dem eine ggf. allgemein bekannte Methode oder Formel ihre konkrete technische Anwendung gefunden habe.
3. Für das Vorliegen geschützter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse komme es nicht darauf an, wer Inhaber der Musterzulassung sei oder bei welcher Gesellschaft die Nutzungsrechte an dem Luftsportgerät lägen.
a) Es gehe hier nämlich nicht um die Musterzulassung selbst oder aus ihr abgeleitete Rechte, sondern darum, ob die Offenlegung von Unterlagen aus dem Zulassungsverfahren zu einem Wettbewerbsnachteil führen könne. Maßgeblich sei daher nicht die Zuordnung zur Musterzulassung, sondern vielmehr die Nutzung des technischen Wissens über das streitgegenständliche Muster. Diese Nutzung setze nicht voraus, dass das betroffene Unternehmen Inhaber der Musterzulassung sei.
b) Bei welcher Gesellschaft die Nutzungsrechte an dem Luftsportgerät tatsächlich lägen und dass die K. zwischenzeitlich aufgelöst worden sei, sei für die Annahme geschützter Betriebsgeheimnisse ebenfalls unerheblich. § 6 Satz 2 IFG bezwecke den Schutz von Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren u. ä. sowie des technischen und geschäftlichen Wissens, das einem Unternehmen die Grundlage wirtschaftlicher Betätigung biete, um am Markt bestehen und mit einem Wettbewerbsvorsprung erfolgreich sein zu können. Die Informationen müssten sich folglich nur auf ein bestimmtes Unternehmen beziehen. Die streitgegenständlichen Unterlagen unterlägen dem faktischen Zugriff der Beigeladenen. Außerdem nutze sie diese Informationen. Sie habe plausibel dargelegt, dass sie aktuell Geschäftstätigkeiten nachgehe, für die sie die Informationen aus den Unterlagen aus dem Musterzulassungsverfahren verwende. Mit den in den Prüfungsunterlagen enthaltenen Konstruktionsunterlagen könnten weiterhin Konkurrenten in die Lage versetzt werden, ohne die entsprechend hohen Anfangsinvestitionen weiterentwickelte und ggf. verbesserte Ultraleichtflugzeuge zu bauen und so die Marktposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen.
c) Eine nachteilige Beeinflussung dieser Marktposition wäre auch dann zu befürchten, wenn man mit dem Kläger annähme, dass der Beigeladenen die Nutzungsrechte nicht rechtsgültig (rück)übertragen worden seien, sondern diese zuletzt bei der K. gelegen hätten und mit deren Auflösung der britischen Krone zugefallen seien. Bis zum Ablauf der Frist von sechs Jahren nach Löschung, in der diese "Limited" auf Antrag durch gerichtliche Anordnung wiederhergestellt werden könne, sei im Übrigen auch deren Interesse an geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsunterlagen weiterhin schützenswert.
4. Lediglich ausnahmsweise könne ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse abzulehnen sein, und zwar bei Informationen zu rechtswidrigen Vorgängen im "Betrieb" bzw. "Geschäft", wie beispielsweise verbotene Kartellabsprachen, Bestechung, Steuerhinterziehung, Verstöße gegen Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften, Patentverletzungen sowie kriminelle Geschäftsmodelle. Vorliegend seien aber keine Informationen zu rechtswidrigen Vorgängen im Betrieb bzw. Geschäft betroffen. Obwohl der Kläger die rechtswidrige Prüfungspraxis des Beklagten nachweisen wolle, beträfen die sensiblen Konstruktionsunterlagen, um welche es bei der Einstufung als Betriebsgeheimnisse letztlich gehe, solche Vorgänge nicht.
Die unklare Zuordnung der Nutzungsrechte sei auch nicht als ein (Rechts-)Verstoß gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung einzustufen. Dies könnte allenfalls bejaht werden bei z. B. Informationen, die durch Industriespionage erlangt worden seien, und damit einhergehenden Patentverletzungen. Hierfür bestünden vorliegend aber keine Anhaltspunkte, da beide Unternehmen, die aktuell Beigeladene und die K., personell eng verflochten [gewesen] seien und keine Konkurrenzsituation zwischen ihnen anzunehmen sei, welche eine Industriespionage erst ermöglichen würde.
Auf Antrag des Klägers hat der (vormals zuständige) 2. Senat des erkennenden Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 10. September 2021 - 2 LA 60/21 - (Bl. 937 ff. GA) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Denn es spreche viel dafür, denjenigen als "betroffen" anzusehen, dessen Berufs- oder Eigentumsfreiheit durch die Preisgabe eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses tangiert werde. Im Berufungsverfahren werde voraussichtlich zu klären sein, wem die Rechte an der streitgegenständlichen Musterzulassung zustünden.
Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 13. September 2021 (Bl. 942 GA) und antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum Ablauf des 13. November 2021 hat der Kläger am 10. November 2021 sein Rechtsmittel begründet wie folgt:
(I.) Der Rechtsstreit habe sich nicht teilweise erledigt.
Verfahrensfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis nehmen und nach entsprechender Beweisaufnahme feststellen wollen, dass es sich bei den vorgelegten Blättern 497 und 1206 des Verwaltungsvorgangs nicht um diejenigen Seiten handeln könne, die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegen hätten. Das Blatt 497 enthalte eine Schwärzung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung im Zwischenstreit jedoch angegeben, dass ihm die vollständigen Akten ungeschwärzt zur Verfügung gestanden hätten. Das Blatt sei am 23. Mai 1995 erstellt worden. Erst 1998 habe jedoch die "Musterzulassung" für das Muster "D4 BK" begonnen. Die Buchstaben "B/K" seien offenkundig erst nachträglich eingefügt worden, um zumindest den Anschein zu erwecken, dass es eine Boden- und Flugerprobung des Musters "D4 BK" gegeben habe. Eine Beweisaufnahme gemäß den Beweisanträgen Nrn. 16 und 17 hätte ergeben, dass die Muster "D4 B" und "D4 BK" grundverschieden seien und die vorgelegten Blätter 497 und 1206 nicht das streitgegenständliche Muster "D4 BK" beträfen. Der Zeuge Z. hätte bestätigt, dass er an dessen Zulassung im Zeitraum von 1998 bis 2000 nicht mitgewirkt habe. Das Blatt 1206, auf dem der Zeuge Z. mit Namen aufgeführt sei, müsse daher eine Fälschung sein.
(II.) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3. Oktober 2020 sei auch im Übrigen begründet.
(1.) Die Vorinstanz habe zwar die Anspruchsvoraussetzungen seines klägerischen Informationsrechts grundsätzlich zutreffend bejaht.
(2.) Infolge fehlerhafter Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellungen sei es aber zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass dem Begehren auf Einsichtnahme die verweigerte Einwilligung nach § 6 Satz 2 IFG entgegenstehe.
a) Den maßgeblichen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht bereits insoweit nicht korrekt feststellt, als es gemeint habe, es werde Einsicht in die "sensiblen Konstruktionsunterlagen" begehrt. Es gehe nämlich [nur] um die Einsicht in die Prüfungsunterlagen zur Musterzulassung. Gesucht werde [lediglich] der schriftliche Nachweis dafür, dass die Luftfahrzeuge nicht mit den Zulassungsvorschriften übereinstimmten und niemals eine Zulassung hätten erhalten dürfen.
b) In Bezug auf die offenkundige Falschbehauptung, Luftfahrzeuge des Musters würden demnächst wieder gebaut werden, habe die Vorinstanz zudem dem Zeugen V. jeglichen strafrechtlichen Sanktionsdruck genommen, indem es ihn verfahrensfehlerhaft als Vertreter der Beigeladenen - deren alleiniger Geschäftsführer inzwischen Herr AA. sei - zur Sache angehört habe. Herr V. habe die genannte Behauptung im Februar 2016 schon einmal aufgestellt und erklärt, dass "er in absehbarer Zeit wieder Luftfahrzeuge bauen werde und zu diesem Zweck mit einem Produktionsbetrieb eine Vereinbarung unterzeichnet worden sei. Sie hofften, dies im Laufe des Jahres umsetzen zu können."
(3.) Die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, wonach es für die Ausübung des Verweigerungsrecht nach "§ 6 Satz 1 IFG" nicht darauf ankomme, wer Inhaber der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sei, zu denen Zugang begehrt werde, sei fehlerhaft. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes hätten die Behörden zu prüfen, ob ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen sei (BT-Drs. 15/4493, 14). Hiergegen verstoße das Verwaltungsgericht, wenn es meine, es käme auf die Identität des Inhabers der Rechte nicht an. Insoweit weiche es zudem von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab: In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe (BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - BVerfG 1 BvR 2087/03 -). Gegen diesen von dem Verfassungsgericht zu § 6 Satz 2 IFG entwickelten Rechtssatz habe das Verwaltungsgericht verstoßen, indem es auf ein [Einsichts-]Verweigerungsrecht der Beigeladenen abgestellt habe, ohne dass es darauf ankommen solle, ob diese an den Unterlagen die Nutzungsrechte habe, also deren Rechtsträger sei. Die Vorinstanz sei damit auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - BVerwG 20 F 11.17 - im hiesigen Zwischenstreit, abgewichen. Dort sei der Beigeladenen ein Einsichtsverweigerungsrecht nämlich zugestanden worden, weil sie nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts Inhaberin der Musterzulassung gewesen sei und - vermittelt über einen weiteren Verkaufsvorgang - aus der Insolvenzmasse des ursprünglichen Herstellers die Nutzungsrechte und das "Know how" u. a. für das hier gegenständliche Luftsportgerät erworben habe. Die Entscheidung enthalte damit den Rechtssatz, dass nur dem Inhaber der Rechte als "Betroffenem" gemäß § 6 Satz 2 IFG ein Verweigerungsrecht zustehe. Das Verwaltungsgericht habe also zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Musterzulassung und die Nutzungsrechte bei der K. lägen.
(a) Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten sei die K. (vormalige Beigeladene zu 2) Inhaberin der Rechte aus der streitgegenständlichen Musterzulassung geworden, da sie den Erwerb der Rechte an den Musterzulassungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesen habe. Da unstreitig kein neuer Musterzulassungsschein ausgestellt worden sei, sei der zuletzt erteilte und veröffentlichte Musterzulassungsschein unverändert gültig.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht bereits aufgrund einer korrekten Feststellung des Sachverhalts zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass Inhaber der Musterzulassungsrechte die K. gewesen sei, hätte es den Beweisanträgen Nrn. 5 bis 11 stattgegeben und die Beweise erheben müssen. Die Beweisaufnahme hätte dann ergeben, dass die mit E-Mail vom 17. Dezember 2012 vorgenommene Anzeige der erfolgten Übertragung der Rechte u. a. an den Flugzeugmustern mit den Gerätekennblättern Fascination (61142 und 61142.1) an die K. inhaltlich zutreffend gewesen sei und diese Rechte mit der Auflösung dieser "Limited" untergegangen seien.
(b) Bei korrekter Rechtsanwendung hätte das Verwaltungsgericht nur dem Inhaber der Nutzungsrechte an den Musterzulassungsunterlagen ein Verweigerungsrecht zubilligen dürfen; denn nur der Rechtsinhaber sei Betroffener gemäß § 6 Satz 2 IFG. Bei korrekter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wäre es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass die K. (vormalige Beigeladene zu 2) bis zu ihrer Auflösung Inhaberin der Nutzungsrechte an den Musterzulassungsunterlagen gewesen sei und diese Rechte mit der Auflösung dieser "Limited" untergegangen seien.
Eine Übertragung der Musterzulassungsrechte auf die K. habe entgegen der Darstellung der Herrn V. und AA. sehr wohl stattgefunden. Anderenfalls hätten diese Rechte nicht als immaterielle Vermögenswerte ("Intangible Assets") auf der Aktivseite in der Bilanz der K. aufgeführt werden können. Die Beigeladene habe in ihrer Erklärung vom 3. Dezember 2021 (Bl. 969 GA) bestätigt, dass es sich bei den in der Bilanz der K. von 2012 (vorgelegt von ihm, dem Kläger, als Anlage K46 [Bl. 711 ff. GA]) auf der Aktivseite aufgeführten "Intangible Assets 50.000 €" um die streitgegenständlichen Musterzulassungsrechte handele. Dass den Musterzulassungsrechten auf der Passivseite eine Forderung von 50.000,- EUR gegenübergestanden habe, werde bestritten. Es sei zwar auf der Passivseite mit der Bezeichnung "Creditors amounts falling due after more than one year" ein Betrag von 50.000,- EUR aufgeführt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass sich dieser Betrag auf die Musterzulassungsrechte beziehen würde. Im Übrigen würde es nichts daran ändern, dass die auf der Aktivseite vermerkten Musterzulassungsrechte der K. zugeflossen seien. Es sei kein Beleg dafür vorgelegt worden, dass die Musterzulassungsrechte wieder an die E. zurückübertragen worden wären. Selbst wenn der späteren Bilanz (Bl. 970 ff. GA) aussagekräftig entnommen werden könnte, dass die K. zum 31. Dezember 2015 nicht mehr über die Musterzulassungsrechte verfügt habe, tauge dies nicht als Nachweis dafür, dass diese zwingend bei der E., also der jetzigen Beigeladenen, "gelandet wären". Vielmehr sei nach den übereinstimmenden Erklärungen des Herrn V. und der Beklagten in den Jahren 2016 bis 2019 davon auszugehen, dass die K. auch über den 31. Dezember 2015 hinaus Inhaberin der Musterzulassungsrechte gewesen sei.
(c) Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass die Auflösung der K. (vormalige Beigeladene zu 2) nicht gegen die Annahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses dieser Gesellschaft spreche, da sie durch gerichtliche Anordnung wiederhergestellt werden könne, habe es nicht berücksichtigt, dass hierzu ein Antrag der derzeitigen Gesellschafter und/oder des derzeitigen Direktors erforderlich wäre(n). Bislang seien keine Anzeichen für einen solchen Antrag ersichtlich, zumal es sich nach dem Vortrag der Beigeladenen "nur noch um eine Briefkastenfirma mit keinerlei Vermögenswerten gehandelt habe". Eine Wiederherstellung der K. sei daher nicht zu erwarten, weshalb die Beigeladene wohl auch meine, sich die Nutzungsrechte dieser "Limited" widerrechtlich, aber gefahrlos "aneignen" zu können. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt mit Blick auf etwaige Wiederherstellungsabsichten auch nicht durch Kontaktaufnahmen mit einem derzeitigen Gesellschafter oder Direktor aufgeklärt, sondern stattdessen die Beiladung der K. aufgehoben.
Mit seiner Auffassung, selbst wenn eine Übertragung der Nutzungsrechte auf die K. erfolgt sei, wäre keine Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der K. (vormalige Beigeladene zu 2) anzunehmen, da beide Unternehmen personell eng verflochten seien, habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass spätestens seit 2016 keine solche Verflechtungen mehr bestünden (vgl. Bl. 961 GA). Ausweislich britischer Registerunterlagen (Bl. 855 ff. GA) seien die Geschäftsanteile an der K. bereits am 21. August 2013 von der T. auf eine AB. übertragen worden und sei Herr V. am 31. März 2016 als Direktor der K. zurückgetreten. Ebenfalls am 31. März 2016 seien die Geschäftsanteile an der K. von der AB. auf eine "Limited" mit Sitz in China übertragen worden.
(4.) Unabhängig vom Rechtsinhaber seien die Prüfunterlagen zur Musterzulassung des Musters "D4 BK Fascination" aus dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgenommen, weil es allgemeinen Standards entspreche, dass Informationen zu illegalen Vorgängen solchen Schutz nicht genössen. Schon die Begründung (des Referentenentwurfs) zu § 6 IFG-RefE 12/2000 habe erklärt, ein Geheimhaltungsinteresse müsse schutzwürdig sein, dürfe also nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.
Es sei erwiesen, dass die Prüfunterlagen Informationen zu illegalen Vorgängen bei der Musterzulassung des Musters "D4 BK Fascination" enthielten. Denn es stehe fest, dass die Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein könnten und die Bestätigung der Übereinstimmung mit den Zulassungs- und Bauvorschriften falsch beurkundet worden sei. Nach dem zwischen den hiesigen Hauptbeteiligten durchgeführten selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Braunschweig (Az. 9 OH 97/10), aber auch durch die Untersuchungen des Sachverständigen AC. (Gutachten v. 23.10.2018), die an einem der als Prototyp für die Musterzulassung dienenden Ultraleichtflugzeuge (Kennzeichen: D-MOTE) stattgefunden hätten, sei belegt, dass Luftfahrzeugen der Baureihe des Musters "D4 BK Fascination" aufgrund konstruktionsbedingter Abweichungen von den Bauvorschriften eine Zulassung niemals hätten erteilt werden dürfen. Es habe keinen Prototyp gegeben, der den Vorgaben der vermeintlichen "Musterzulassung" entspreche. Insbesondere hielten die in Rede stehenden Luftsportgeräte die Mindestzuladung von 145 kg nicht ein. Die Beklagte habe bereits 2008 alle Luftsportgeräte der streitigen Baureihe nachwiegen lassen. Aus der Wägeliste (Bl. 1068 GA) ergebe sich, dass alle zu schwer gewesen seien. Keines der Geräte habe sich entsprechend zurückbauen lassen. Vereinfacht gesagt sei das Leergewicht des Luftsportgeräts durch den von dem Deutschen Aero Club e. V. beauftragten Prüfer Q. vorsätzlich falsch beurkundet worden, um überhaupt eine Zulassung zu ermöglichen. Das Landgericht Braunschweig sei nach umfangreicher Beweisaufnahme mit gutachterlicher Untersuchung mehrerer Luftsportgeräte des Musters "D4 BK Fascination" zu der Überzeugung gelangt, dass weder die erforderliche Musterzulassung für den Prototyp noch die erforderliche Stückzulassung seines, des Klägers, Luftsportgerätes vorliege. Für eine ordnungsgemäße Musterzulassung hätte ein Prototyp auf Verkehrssicherheit, also insbesondere auf Übereinstimmung mit den Bauvorschriften, geprüft werden müssen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Braunschweig entspreche der Prototyp, der im Rahmen der Musterzulassung hätte geprüft werden müssen, jedoch gerade nicht den Bauvorschriften. Die begehrte Einsichtnahme in die Prüfunterlagen werde daher offenlegen, dass die Zulassung unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erfolgt sei. Das hätte zur Folge, dass die Zulassung sämtlicher auf Basis der unzulänglichen Musterzulassung in Verkehr gebrachten Luftsportgeräte zu widerrufen wäre (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO), was zu Schadenersatzansprüchen Geschädigter und Hinterbliebener sowie zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter und der ihnen Beihilfe Leistenden - bis ins Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - führen würde. Dies wollten der Deutsche Aero Club e. V. und das Bundesministerium im Eigeninteresse verhindern. Ein solches Geheimhaltungsinteresse sei jedoch kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 6 IFG.
Er berufe sich zur Begründung seines Rechtsmittels auf sämtliches Vorbringen und auf alle Beweisangebote der ersten Instanz und des Zulassungsverfahrens.
Der Kläger beantragt (Bl. 1076 i. V. m. Bl. 948 GA),
unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2020, Az. , die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2013 zu verpflichten, ihm den Zugang zu den Prüfunterlagen zur Musterzulassung des Luftsportgeräts Muster "D4 Fascination BK, Baureihe D4 BK, DAeC-Kennblattnummer XXX" zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (Bl. 1076 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert dem Kläger Folgendes:
(zu II.) Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf weiter gehende Einsicht in die Akten aus dem Musterzulassungsverfahren habe.
(zu 2.) Es sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Akten, soweit sie bisher nicht zugänglich gemacht worden seien, technische Betriebsgeheimnisse enthielten, sodass ihre Offenbarung nur auf der Grundlage einer Einwilligung des Inhabers der Musterzulassung zulässig wäre, die nicht vorliege.
(zu 3.) Es sei unrichtig, dass die Vorinstanz nicht auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Rechtsträgers an der Geheimhaltung der in seinem Eigentum stehenden Unterlagen abgestellt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Beigeladene ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Unterlagen habe und dass der K. ebenfalls ein berechtigtes Interesse zustünde, wenn diese das Eigentum an den Unterlagen erworben haben sollte.
Ohne dass es einer Beweiserhebung bedürfe, sei davon auszugehen, dass die Beigeladene die Rechte aus der Musterzulassung halte und ihre erforderliche Einwilligung in eine etwaige Offenbarung des Akteninhalts verweigert habe.
Sie habe diese Rechte erlangt, deren beabsichtigte Weiterübertragung auf die K. (vormalige Beigeladene zu 2) sei nach ihrem Vortrag aber nicht vollzogen worden. Diesbezüglich lägen dem Luftsportgeräte-Büro des Deutschen Aero Club e. V. über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus keine weiteren Unterlagen vor, sodass nicht bestätigt werden könne, dass die Übertragung wirksam geworden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kaufvertrag vom 23. August 2012 keine Erklärung enthalte, wonach die Rechte zugleich abgetreten und mit unmittelbarer Wirkung auf den Käufer übergehen sollten. Auch die in der Bilanz der K. per 31. Dezember 2012 aufgeführten Verbindlichkeiten stützten den Vortrag der Beigeladenen.
(zu 4.) Bei der Erteilung der Musterzulassung habe es sich nicht um einen illegalen Vorgang gehandelt, für den der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht in Anspruch genommen werden könne. Die von dem damaligen Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens eingereichten technischen Unterlagen seien seinerzeit extern von einem technischen Institut in Aachen-Stadt geprüft und für zulassungsfähig befunden wurden, sodass sehr wohl eine wirksame Musterzulassung vorliege. Das Landgericht Braunschweig habe in seinem von dem Kläger angeführten Urteil übersehen, dass der Verwaltungsakt, mit dem das neue Muster zugelassen worden sei, unabhängig davon in Bestandskraft erwachse und rechtliche Wirksamkeit entfalte, ob die Musterzulassung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt worden sei, was der tätig gewordene Sachverständigen AD. zu Unrecht in Zweifel ziehe. Die erteilte Musterzulassung sei bestandskräftig geworden. Sie bleibe nach § 43 Abs. 2 VwVfG solange wirksam, bis sie ggf. zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Sie, die Beklagte, gehe unverändert davon aus, dass die Luftsportgeräte des umstrittenen Musters zugelassen werden könnten, wenn sie auf das gemäß der Musterzulassung zulässige Gewicht zurückgebaut würden.
Ergänzend beziehe sie sich auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich des Schriftsatzes vom Mai 2021 (Bl. 865 ff. GA) und mache ihn zum Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beigeladene ist in zweiter Instanz nicht postulationsfähig vertreten. Sie hat sich jeoch mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 (Bl. 969 GA) an den Senat gewandt und ihren erstinstanzlichen Vortrag bekräftigt.
Der Kläger hat nach dem Rechtsgespräch in der mündlichen Berufungsverhandlung seine achtzehn bereits im ersten Rechtszug angebrachten Beweisanträge aus den Schriftsätzen vom 25. November und 1. Dezember 2020 (Bl. 755 ff. GA bzw. Bl. 785 f. GA) erneut gestellt, allerdings nur noch als Hilfsbeweisanträge.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die Kopien (BA 2) aus den vormals beigezogenen Akten des Landgerichts Braunschweig sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 1, 4 und 5) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Berufungsverfahrens, der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz und der Beratung des erkennenden Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
A) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2020 in dem gegen die C. geführten (I.), weder unterbrochenen (II.) noch (wieder) um zusätzliche Beteiligte zu erweiternden (III.) Rechtsstreit ist zulässig (IV.), aber unbegründet, weil die Vorinstanz die Klage zu Recht als teilweise unzulässig (V.) und im Übrigen unbegründet (VI.) abgewiesen hat.
I. Das Rubrum ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO dahin zu berichtigen gewesen, dass sich die Klage gegen die C., vertreten durch den beauftragten Deutschen Aero Club e. V., richtet. Denn die Erfüllung des Informationsanspruchs gehört zur Wahrnehmung der dem Beauftragten nach § 1 Nr. 1 BeauftrV übertragenen Aufgaben im Sinne des § 31c Satz 1 LuftVG. Dann aber ist die Klage gemäß § 31d Abs. 4 Satz 7 LuftVG gegen die C., vertreten durch den Beauftragten, zu richten. Die Richtigkeit der Heranziehung dieser Spezialregelung wird unter anderem dadurch bestätigt, dass es des Rückgriffs auf § 31d Abs. 4 (Satz 2) LuftVG bereits bedarf, um die Zuständigkeit zur Bescheidung des Widerspruchs im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG zu bestimmen.
II. Der Senat ist nicht deshalb an einer Sachentscheidung gehindert, weil die vormals beigeladene K. zwischenzeitlich aufgelöst worden ist und dies bereits in erster Instanz zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt hätte, die übergangen worden wäre.
Zwar kommt es in Betracht, dass die Auflösung eines notwendig Beigeladenen zur Unterbrechung des Verfahrens entsprechend den §§ 239 Abs. 1 und 249 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1998 - BVerwG 7 B 248.98 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 129, hier zitiert nach juris, Rn. 2) und es dann vor Fortführung des Rechtsstreits der Bestellung eines Prozesspflegers (analog § 57 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 ZPO) bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1980 - BVerwG 7 C 110.79 -, BeckRS 1980, 31296930). Die Beiladung der K. ist aber in erster Instanz nicht als eine notwendige, sondern nur als eine einfache (Beiladung) erfolgt, die als solche keinen Anknüpfungspunkt für eine Unterbrechung bietet. Zudem ist aus aktueller Sicht nicht zu erkennen, dass diese (nur) einfache Beiladung objektiv fehlerhaft gewesen wäre. Denn nach den aktuellen Erkenntnissen ist es allenfalls möglich, keineswegs aber gewiss, dass die "Limited" damals Inhaberin der Rechte an der umstrittenen Musterzulassung und/oder die Inhaberin der Rechte an dem Konstruktionsmuster gewesen ist.
III. Es bestand und besteht auch keine Notwendigkeit, der K. - trotz ihrer Auflösung - entsprechend § 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Aufhebung ihrer einfachen Beiladung zuzustellen sowie dafür und/oder für ihre erneute Beiladung einen Prozesspfleger oder Nachtragsliquidator zu bestellen.
Zwar kommt dergleichen in Betracht, wenn eine aufgelöste Gesellschaft Hauptbeteiligte eines Prozesses ist, in dem sie als Aktivpartei einen Vermögensanspruch geltend macht oder abwehrt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.11.2023 - 10 A 1016/21 -, BauR 2024, 749 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 40 ff., m. w. N.). Zum einen ist aber das Recht zur Verweigerung der Einwilligung in die Offenbarung eines Betriebsgeheimnisses kein Vermögensanspruch. Zum anderen bedürfte es selbst dann keiner Beteiligung der aufgelösten Gesellschaft am hiesigen Prozess, wenn dieses Recht einem solchen Anspruch gleichzustellen wäre.
Das liegt auf der Hand, sofern - wie die Beigeladene behauptet - der Kaufvertrag vom 23. August 2012 (Bl. 542 f. GA) zwischen ihr selbst und der K. nicht vollzogen worden ist, also zivilrechtlich keine Rechtsübertragung an die K. stattgefunden hat. Die zeitweilige Eintragung dieser Private Limited Company als Inhaberin der Musterzulassung auf einem Gerätekennblatt ist nämlich nur deklaratorisch gewesen.
Einer Beteiligung der aufgelösten Gesellschaft am hiesigen Prozess durch ihre eigene Beiladung bedarf es aber auch dann nicht, wenn die umstrittene Rechtsübertragung stattgefunden hat und später nicht rückgängig gemacht worden ist. Denn in diesem Fall ist die Beigeladene laut des soeben genannten Kaufvertrags bis auf Widerruf jedenfalls für die Wahrung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten verantwortlich geblieben. Diese Verantwortlichkeit erschöpfte sich nämlich nicht in der - später auf die inzwischen ebenfalls aufgelöste U. übergegangenen - Musterbetreuung, sondern umfasste und umfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch die Abwehr einer unerwünschten Offenbarung von der K. etwa zustehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Die Beigeladene kann daher etwaige Rechte einer K. "(Rest-)" auch im vorliegenden Prozess verteidigen. Für einen Wegfall des Rechts der Beigeladenen, die mit ihren eigenen Interessen insoweit gleichgerichteten Interessen der K. (Rest-) an der Wahrung der umstrittenen Geheimnisse wahrzunehmen, ist nichts ersichtlich.
IV. Die Zulässigkeit der zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung unterliegt keinen Bedenken.
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet, weil die Vorinstanz die Klage zu Recht als teilweise unzulässig (V.) und im Übrigen unbegründet (VI.) abgewiesen hat.
V. Der Senat folgt der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit dieses die Rechtsauffassung vertreten hat, mit der teilweisen Vorlage und Übermittlung der begehrten Unterlagen zur Einsicht an den Kläger im Verlaufe des Verwaltungsrechtsstreits sei insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Sachantrags entfallen.
Ohne Erfolg lässt der Kläger (auch) demgegenüber anklingen, an den im Gerichtsverfahren bereits vorgelegten Unterlagen habe er ohnehin kein Interesse gehabt (1.), und macht er geltend, die nachgereichten zwei Blätter des Verwaltungsvorgangs seien Fälschungen (2.).
1. Ersteres ergibt sich daraus, dass sich sein Informationsbegehren - will man ihm nicht von vornherein die Erfolgsaussicht nehmen - nicht dahin deuten lässt, es sei in der Weise verbindlich beschränkt worden, dass ausschließlich Zugang zu denjenigen Prüfungsunterlagen des Verwaltungsvorgangs über die Musterzulassung begehrt werde, die etwa dem klägerischen Nachweisinteresse dienen könnten. Das wiederum folgt daraus, dass es zum einen nicht die Aufgabe des Beauftragten nach § 31c LuftVG (als der informationspflichtigen Behörde im Sinne des § 1 IfG) ist, für den Kläger aus dem Verwaltungsvorgang über die Musterzulassung dasjenige "herauszupräparieren", was einem so speziellen Erkenntnisinteresse entspricht. Denn die Analyse sämtlicher Prüfungsunterlagen auf ihre (unter Umständen nur indizielle) Beweiseignung in einem Amtshaftungsprozess wäre mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 IFG). Zum anderen entspräche sie deshalb nicht dem wohlverstandenen Begehren des Klägers, weil dieser angesichts des Misstrauens, das er gegenüber der Beklagten und dem Beauftragten, dem Deutschen Aero Club e. V., hegt, zu keiner von Letzterem getroffenen Auswahl oder Schwärzung der Unterlagen ein dahingehendes Vertrauen hätte, dass sie ohne Unterdrückung relevanter Informationen vorgenommen sei.
2. Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass mit der Vorlage der beiden nachgereichten Seiten 497 und 1206 seinem Informationsanspruch nicht genügt sei, weil es sich hierbei um "Fälschungen" handele. Die von ihm für die Richtigkeit dieser Behauptung vorgetragenen Indizien reichen nämlich für eine solche Schlussfolgerung nicht aus. Weder kann ausgeschlossen werden, dass einzelne Seiten aus dem ursprünglichen Musterzulassungsvorgang für das Muster "D4 B" in z. T. geschwärzter Kopie auch zu dem Verwaltungsvorgang der späteren Musterzulassung "D4 BK" genommen worden sind, noch kommt dies für solche Seiten deshalb nicht in Betracht, weil sich beide Flugzeugmuster (zumindest teilweise) erheblich unterscheiden.
Die in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisanträge Nrn. 12, 16 und 17 werden abgelehnt:
(zu Nr. 12) Es ist unerheblich, ob die vorgelegten Blätter 497 und 1206 das Muster "D4 BK" nicht "betreffen", da auch dies, wenn es zutrifft, nicht ausschließt, dass sie gleichwohl in dem Verwaltungsvorgang enthalten sind, der über das Verfahren zur Bearbeitung des "Änderungsantrags" des Herrn Q. vom 24. August 1998 geführt wurde.
(zu Nr. 16) In Gestalt des Beweisthemas, dass das Muster "D4 BK" vom Muster "D4 B" in der Bauweise und den Flugleistungen vollständig abweiche, wird keine Tatsache unter Beweis gestellt, die dem Zeugenbeweis zugänglich ist, sondern eine komplexe Wertung. Davon abgesehen ist dieses Beweisthema unerheblich. Denn selbst die Richtigkeit der Wertung schlösse es nicht aus, dass die dann "vollständige" Abweichung beider Flugzeugmuster voneinander seitens des Deutschen Aero Club e. V. und seitens des antragstellenden Beteiligten am umstrittenen Musterzulassungsverfahren verkannt wurde und deshalb (d. h. in der Annahme nur partiellen Abweichung) oder aus anderen Gründen Unterlagen über das ältere Baumuster zu den Akten der Zulassung auch des jüngeren Musters genommen wurden.
(zu Nr. 17) Es ist gleichfalls unerheblich, ob Herr Z. an der Musterzulassung des Musters "D4 BK" im Zeitraum von 1998 bis 2000 beteiligt war und insbesondere nicht die als Überschrift auf Blatt 1206 der Musterunterlagen aufgeführten Lastversuche des Seitenleitwerks im Zeitraum von 1998 bis 2000 durchgeführt hat. Denn selbst seine damalige Nichtbeteiligung schlösse nicht aus, dass er an Lastversuchen für das Muster "D4 B" beteiligt gewesen ist, auf die man bei der Beantragung des Musters "D4 BK" zurückgriff, weil von Seiten des Herstellers geltend gemacht wurde, diese ließen (valide) Rückschlüsse auch auf das neue Muster zu. Schon dann wären aber auch diese Unterlagen ohne "Fälschung" zu den umstrittenen Akten gelangt.
Im Übrigen handelt es sich gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenstreit bei den beiden nachträglich vorgelegten Seiten um ein Deck- bzw. ein Vorblatt. Ein Motiv für die "Verfälschung" gerade solcher Blätter ist nicht zu erkennen. Des Weiteren ist die angeblich nachträglich geschwärzte Stelle auf der Seite 497 viel zu klein, um etwas zu enthalten, das dem Kläger erlauben würde, den erstrebten Nachweis zu führen. Selbst wenn die Schwärzung - wovon der Senat nicht ausgeht - versehentlich nachträglich erfolgt wäre, erschiene es deshalb widersprüchlich, dass der Kläger einerseits die völlig ungeschwärzte Fassung eines "Deckblatts" einfordert, aber andererseits sein eingeschränktes Informationsinteresse an nur den für den erstrebten Nachweis notwendigen Prüfungsunterlagen betont.
VI. Soweit die Klage hiernach (im Übrigen) in der Klageart einer Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage überwiegend zulässig ist, ist sie unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den noch nicht vorgelegten Unterlagen.
1. Zwar liegen - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die formalen Anspruchsvoraussetzungen (amtliche Unterlagen, Antragstellung u. ä.) vor; insoweit wird entsprechend § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
2. Der begehrte weitere Informationszugang würde aber zur Offenbarung von Betriebsgeheimnissen über die Konstruktion und Herstellungsweise des umstrittenen Flugzeugmusters führen, von der die Beigeladene im Sinne des § 6 Satz 2 IFG betroffen wäre, und diese weigert sich (weiterhin), in eine solche Offenlegung einzuwilligen.
Ihre Weigerung ergibt sich bereits konkludent aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag und findet in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2021 (Bl. 969 GA) eine im Wege des Urkundenbeweises verwertbare Bestätigung.
Das Informationsfreiheitsgesetz sieht (im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Normen) auch keine Möglichkeit vor, sich über eine verweigerte Einwilligung im Wege einer Abwägung mit gegenläufigen - etwa überwiegenden öffentlichen - Interessen (siehe hierzu auch im Folgenden unter A) VI. 4.) hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, BVerwGE 151, 348 ff, hier zitiert nach BeckRS 2015, 46537, Rn. 29, m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren unternehmerische Tätigkeit sich - wie diejenige der Beigeladenen - auch weiterhin auf die Entwicklung und den Vertrieb von (Ultra-)Leichtflugzeugen auf der Basis des streitgegenständlichen Flugzeugmusters erstreckt, die (in den weiter verweigerten Unterlagen enthaltenen) Angaben über die Konstruktion und die Herstellungsweise solcher Flugzeuge Betriebsgeheimnisse darstellen.
a) Wie bereits in anderem Zusammenhang (vgl. oben unter A) V. 1.) ausgeführt worden ist, lässt sich die drohende Offenbarung von Betriebsgeheimnissen hier nicht mit dem Argument verneinen, das Begehren des Klägers richte sich ausschließlich auf Zugang zu denjenigen Prüfungsunterlagen des Verwaltungsvorgangs über die Musterzulassung, die dem klägerischen Nachweisinteresse dienen könnten. Denn diese Unterlagen sind von dem Beauftragten nach § 31c LuftVG nicht "herauszupräparieren".
b) Soweit es Begriffsmerkmale des Betriebsgeheimnisses einschließlich der Wettbewerbsrelevanz betrifft, die nicht davon abhängen, welche konkreten unternehmerischen Pläne die Beigeladene unter Verwendung der umstrittenen Unterlagen aktuell verfolgt, geht der erkennende Senat von einer fortbestehenden präjudiziellen Wirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenstreit aus. Dies bedeutet, dass er auch keinen Bedarf dafür sieht, die von der Beklagten fortgesetzt verweigerten Unterlagen etwa deshalb (nochmals) als Erkenntnis- und/oder Beweismittel anzufordern, um ihre aktuelle Wettbewerbsrelevanz in der Konkurrenz zwischen Herstellern und Vertreibern von (Ultra-)Leichtflugzeugen zu prüfen und so das zuständige Bundesministerium zu einer entsprechenden Überprüfung der Sperrerklärung zu veranlassen. Deshalb kann hier auch offenbleiben, wie weit die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenstreit reicht und ob und wie sie in solchen Fällen durchbrochen werden könnte, in den sie nicht bereits offensichtlich aufgrund einer Änderung der Verhältnisse entfallen ist und das Bundesministerium trotz maßgeblich veränderter Umstände an seiner Sperrerklärung festhielte. Denn vorliegend fehlt es bereits an einer maßgeblichen Veränderung.
Der Kläger hat zur Wettbewerbsrelevanz der Unterlagen nämlich nichts Neues vorgetragen mit Ausnahme des Einwandes, dass (auch) die Beigeladene derzeit - entgegen ihren älteren Bekundungen - keine Produktion auf der Grundlage des in Rede stehenden Baumusters ernstlich beabsichtige.
Dieser Einwand allein ist aber weder erheblich, noch bedürfte es zu seiner Beurteilung der Beiziehung der noch verweigerten Akten. Erheblich ist der Einwand deshalb nicht, weil selbst das Fehlen oder die endgültige Aufgabe der Absicht der Beigeladenen, auf der Grundlage des umstrittenen Baumusters zeitnah selbst ein Flugzeug zu produzieren, ihre Betroffenheit nicht entfallen ließe. Denn es ist nicht nur davon auszugehen, dass die Beigeladene etwa durch einen Verkauf oder Tausch ihrer Konstruktionskenntnisse mit anderen Herstellern im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen könnte. Sondern das Betriebsgeheimnis verliert seinen Charakter auch nicht bereits dadurch, dass es möglicherweise aktuell nur für eine mehrfach verschobene Entwicklung und Produktion oder zwecks Kapitalbeschaffung vorgehalten wird. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beigeladene sich dafür im Einzelnen rechtfertigt, dass ihre geheimen Kenntnisse etwa - zeitweilig - brachliegen. Für eine endgültige Aufgabe jeder unternehmerisch sinnvollen Nutzung dieser Kenntnisse ist aber allein die inzwischen verstrichene Zeitspanne kein ausreichendes Indiz.
Der Hilfsbeweisantrag Nr. 18 des Klägers wird abgelehnt, weil es dementsprechend unerheblich ist, ob die Fotos (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 29.11.2020 - Bl. 777 ff. GA) Flugzeugteile des Musters "D4 BK" zeigen, wie sie bis 2003 hergestellt und vertrieben worden sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Beigeladene Pläne zur Verwendung ihrer Kenntnisse über das umstrittene Baumuster für die Entwicklung abgewandelter oder neuer eigener Baumuster tatsächlich bereits durch die Herstellung eines neuen Prototyps ins Werk gesetzt hat.
Hiernach führt auch der Berufungsgrund des Klägers nicht zum Erfolg, wonach die Vorinstanz Herrn V. dem strafrechtlichen Sanktionsdruck entzogen habe, keine falsche Behauptung darüber aufzustellen, dass Luftfahrzeuge dieses Musters demnächst wieder gebaut würden, indem sie ihn verfahrensfehlerhaft als Vertreter der Beigeladenen zur Sache angehört habe, anstatt ihn als Zeugen zu vernehmen. Denn ob der angekündigte Flugzeugbau "demnächst" geschehen ist oder nun alsbald geschieht, ist nicht maßgeblich.
3. Entgegen teilweise abweichender Rechtsauffassungen der Beteiligten setzt eine Betroffenheit (im Sinne des § 6 Satz 2 IFG) der Beigeladenen weder voraus, dass diese Inhaberin der in Rede stehenden Musterzulassung ist, noch, dass geklärt wird, ob bei ihr selbst oder der vormalig beigeladenen K. die Rechte an dem Konstruktionsmuster liegen, das Gegenstand der Prüfungsunterlagen ist, um deren Offenbarung hier gestritten wird.
Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.10.2019 - BVerwG 20 F 11.17 - [im hiesigen Zwischenstreit], Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 82, hier zitiert nach juris, Rn. 13.).
Hiernach begründet § 6 Satz 2 IFG - in Gestalt des spezialgesetzlichen Geheimnisschutzes mit Einwilligungsvorbehalt - zwar eine einfachrechtliche Rechtsbeziehung zwischen einem Rechtsträger oder Rechtssubjekt, nämlich dem betroffenen Träger des Unternehmens und des Geheimnisses, und eben diesem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis selbst als dem Rechts- und Schutzobjekt. Die Begriffe des "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses" setzen aber ihrerseits eine dem Geheimnisschutz vorgelagerte, von ihm gleichsam vorgefundene einfachgesetzliche Rechtsbeziehung zwischen dem Betroffenen und dem Gegenstand des geheimen Wissens nicht voraus. Das ergibt sich schon daraus, dass allein die faktische Exklusivität solchen Wissens (z. B. von welchem Lieferanten sich ein begehrter Rohstoff am günstigsten beziehen lässt) keine dem Geheimnisschutz vorgelagerte anderweitige Rechtsbeziehung schafft. Die Annahme, dass dieser Geheimnisschutz stets an solche vorgelagerten Rechtsbeziehungen anknüpfen müsse, würde ihn daher teilweise entscheidend verkürzen. Sie wäre außerdem nicht sachgerecht, weil sie ihn unnötig verkomplizierte. Denn das als "Betriebsgeheimnis" schutzbedürftige exklusive Wissen über die Herstellung und Formgebung eines Produktes kann z. B. teilweise durch eigene oder fremde Patente oder Geschmacksmuster geschützt sein, sich teilweise an einem Modell orientieren, an dem Eigentumsrechte existieren, und teilweise in einem nur mündlich weitergegebenem Erfahrungswissen ("Know how") bestehen. Es wäre daher im Einzelfall aufwendig, aber ohne Relevanz für den Schutzzeck der Norm, müsste es ggf. in alle diese Elemente aufgespalten werden, um für sie den jeweils etwa vorhandenen "materiell berechtigten" Betroffenen zu ermitteln. Der Aufwand (vgl. dazu - unter allerdings anderem Blickwinkel - auch: BVerwG, Urt. v. 29.3.2023 - BVerwG 10 C 2.22 -, BVerwGE 178, 176 ff., hier zitiert nach juris, Rn 16 ff. [21]) stünde gerade im Falle des materiell voraussetzungslosen Informationsanspruchs in keinem Verhältnis zur Funktion des § 6 Satz 2 IFG, die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten zu ermöglichen. Die Ermittlungen wären zudem - ggf. bereits im Rahmen der Beteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG - der zuständigen Behörde aufgebürdet, die in der Regel kaum Erfahrung in der Klärung zivilrechtlicher Vorfragen hat. Gegen das Erfordernis einer derartigen "internen Verrechtlichung des Geheimnisbegriffs" zur Verengung des Schutzes spricht schließlich der Wortsinn des in § 6 Satz 2 IFG verwendete Ausdruck eines "Betroffenen". Denn nach der Logik des Klägers müsste es dort eigentlich "Berechtigten" heißen.
Im Ausgangspunkt ist deshalb einer Auslegung der Begriffe der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" sowie des "Betroffenen" im Sinne des § 6 Satz 2 IFG der Vorzug zu geben, die nicht an bestehende Rechte des Geheimnisträgers an den Gegenständen des Geheimnisses anknüpft.
Dagegen lässt sich nicht überzeugend ins Feld führen, dass sich - ohne die begriffliche Verengung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf einen Schutz zugunsten "materiell berechtigter" Betroffener - gerade bei (sonst) mehreren Betroffenen das Beteiligungserfordernis nach § 8 Abs. 1 IFG nicht handhaben lasse. Denn zum einen könnte auch durch diese Verengung nicht ausgeschlossen werden, dass es - z. B. bei arbeitsteiliger Produktion oder in einem Vertriebsnetz - mehrere Betroffene gibt. Zum anderen ist durch den hier bevorzugten Ansatz eine Berücksichtigung der materiellen Berechtigung an den Gegenständen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht schlechthin ausgeschlossen. Ist nämlich im Falle mehrerer Betroffener offensichtlich, dass in deren Verhältnis zueinander nur einem von ihnen eine Rechtsmacht zusteht, über das Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnis auch der anderen zu disponieren, darf die zuständige Behörde - ausnahmsweise - die Versagung der Einwilligung durch einzelne dieser anderen für unbeachtlich halten. Die Richtigkeit ihres Offensichtlichkeitsurteils kann dann nötigenfalls im Rechtschutzverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 IFG i. V. m. § 9 Abs. 4 IFG überprüft werden. Dadurch wird es aber gerade nicht zur regelhafte Aufgabe der zuständigen Behörde, bei Versagung der Einwilligung durch einen identifizierten Betroffenen im Interesse des Informationsanspruchstellers nach einem (etwaigen) anderen "wahren" oder zumindest "besser" materiell berechtigten Betroffenen zu forschen, um im Falle seiner denkbaren Einwilligung die Versagung der Einwilligung durch andere Betroffenen für unbeachtlich zu halten.
Ohne Erfolg wendet der Kläger zudem ein, dass es erforderlich sei, auf die materielle Berechtigung an den Gegenständen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abzuheben, da sich ansonsten jedermann - so wie (seines Erachtens) die Beigeladene - solche Geheimnisse "aneignen" könnte, um auf dieser Grundlage anderen den Informationszugang zu verschließen. Allerdings ließe sich diese Argumentation noch wie folgt erweitern: Zwar gehen nach § 1 Abs. 2 GeschGehG öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen dem ab dem 26. April 2019 gültigen Geschäftsgeheimnisgesetz vor, und gilt dies nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch für eine abweichende Definition des Geschäftsgeheimnisses in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (BT-Drucks. 19/4724, 23) wie dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020 - BVerwG 10 C 18.19 -, NVwZ 2020, 1368 [BVerwG 06.05.2020 - BVerwG 8 C 5.19] [1369, Rn. 24]). Angesichts des Umstands, dass sich das öffentliche Recht am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis orientiert, spricht jedoch einiges dafür, keine strikte Trennung der Regelungsbereiche anzunehmen, und lässt sich die Begriffsdefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 GeschGehG daher bei der Auslegung des § 6 Satz 2 IFG als Auslegungshilfe berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020 - BVerwG 10 C 18.19 -, a. a. O., m. w. N., und Beschl. v. 12.2.2021 - BVerwG 20 F 1.20 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95, hier zitiert nach juris Rn. 19, m. w. N.). In § 2 Nr. 1 GeschG wird aber als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses eine Person definiert, die die rechtmäßige Kontrolle über ein solches Geheimnis hat. Außerdem verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 GeschGehG die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses, das der Nutzer durch eine eigene Handlung nach § 4 Abs. 1 GeschGehG erlangt hat. Nach der letztgenannten Vorschrift darf ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht. Dabei ist die unerlaubte Nutzung bis auf die letzte der vorgenannte Tatbestandsvarianten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG unter Strafe gestellt. Inwieweit § 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 GeschGehG eine unechte Rückwirkung entfaltet, mag dabei dahinstehen.
Auch diese Überlegungen bzw. Regelungen rechtfertigen es jedoch nicht, in Fällen, in denen - wie hier - die Nutzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht offensichtlich rechtswidrig ist, die materielle Berechtigung am Gegenstand eines solchen Geheimnisses zur Vorfrage des Einwilligungserfordernisses nach § 6 Satz 2 IFG zu erheben, und zwar weder unter dem unmittelbaren Blickwinkel der Rechtsinhaberschaft noch unter dem mittelbaren Aspekt der Wettbewerbsrelevanz. Vielmehr sprengt es bereits im Ansatz den verhältnismäßigen Rahmen, der dem Verwaltungsaufwand für das materiell voraussetzungslose Zur-Verfügung-Stellen amtlicher Informationen zu ziehen ist, die lautere Herkunft von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen betroffener unternehmenstragender Gesellschaften generell zur Vorfrage des Einwilligungserfordernisses zu machen und der zuständigen Behörde ggf. eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Geschäftsbeziehungen zwischen mehreren unternehmenstragenden Gesellschaften abzuverlangen, (nur) weil der Informationsanspruchsteller Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten untereinander behauptet, das diese Gesellschaften sich selbst nicht vorhalten oder vorgehalten haben. Es ist im Übrigen nicht von der Hand zu weisen, dass eine andere Sichtweise dazu führen könnte, dass Anträge auf Informationszugang nur gestellt würden, um kostengünstig amtliche Feststellungen über bislang unbekannte oder umstrittene materielle Berechtigungen an Gegenständen der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines Geschäftspartners oder -konkurrenten herbeizuführen. Auch das entspräche nicht der Funktion des Informationsfreiheitsgesetzes.
Hiernach kann die Qualifikation der Beigeladenen als "Betroffene" (die ihre dann notwendige Einwilligung in die Offenbarung der begehrten Informationen versagt hat) nicht erfolgreich unter Berufung auf ihre (vermeintlich) fehlende materielle Rechtsinhaberschaft in Frage gestellt werden.
Im Übrigen würde selbst die Berücksichtigung der materiellen Rechtsinhaberschaft an den Gegenständen des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Falle nicht dazu führen, dass deshalb - wie der Kläger meint - sowohl die Versagung der Einwilligung durch die inzwischen aufgelöste K. (vormalige Beigeladene zu 2) als auch die konkludente Versagung der Einwilligung durch die Beigeladene unerheblich und für ihn nicht mehr anspruchshindernd wären. Sogar bei Relevanz der materiellen Berechtigung könnte vielmehr offenbleiben, wer unter den beiden dafür in erster Linie in Betracht kommenden Rechtssubjekten Inhaber der Berechtigungen ist.
a) Zutreffend ist bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die materielle Berechtigung an den Gegenständen hier berührter Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse jedenfalls nicht mit der Inhaberschaft der Musterzulassung für das hier in Rede stehende Baumuster identisch ist oder von dieser abhängt. Deshalb mag auch dahinstehen, ob die Rechtsstellung, die der Antragsteller im Musterzulassungsverfahren dadurch erlangt, dass seinem Antrag stattgegeben wird, überhaupt die Bezeichnung "Inhaberschaft" verdient (dies bezweifelnd: Schenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 5. Aufl. 2019, Kap. 7, Rn. 214), obwohl die erteilte Musterzulassung als Allgemeinverfügung wirkt, die sich gerade nicht darauf beschränkt, demjenigen Rechte zu verschaffen, der sie beantragt hatte. Offenbleiben kann auch, ob und auf welche Weise Musterzulassungen übertragbar sind (vgl. Schenk/Giemulla, a. a. O., Kap. 7, Rn. 137, für die Musterzulassung nach EU-Vorschriften). Denn in der Musterprüfung wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftGerPV 1998 (d. h. i. d. F. v. 3.8.1998 [BGBl. I, S. 98]) bzw. LuftGerPV nur geprüft und hernach festgestellt, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Eine Musterzulassung kann zudem nicht nur den Herstellern, sondern auch den Vertreibern eines Luftfahrzeugs erteilt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LuftVZO und Schenk/Giemulla, a. a. O., Kap. 7, Rn. 214), wobei Letztere in aller Regel gerade keine materiellen Rechte am Herstellungsverfahren innehaben werden. Dies erhellt, dass die Inhaberschaft an der Musterzulassung hier unerheblich ist, da es nicht um auf ihr beruhende, sondern allenfalls um bei ihrer Erteilung vorausgesetzte materielle Rechte des Herstellers an den Gegenständen des in Rede stehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geht.
Die in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisanträge Nrn. 6, 10 und 11 des Klägers werden abgelehnt:
(zu Nr. 6) Der Senat ist bereits davon überzeugt, dass der Deutsche Aero Club e. V. in dem - in diesem Beweisantrag genannten - Gerätekennblatt die K. als Inhaberin der Musterzulassung betrachtet hat. Im Übrigen ist der Beweisantrag Nr. 6 abzulehnen, da er auf keine (Beweis-)Tatsachen bezogen ist; denn die Rechtsfragen, ob es eine "Übertragung einer Musterzulassung" gibt und diese "anerkannt" werden kann, sind dem Urkundenbeweis nicht zugänglich. Schließlich ist nach dem vorstehend Ausgeführten ohnehin unerheblich, ob die K. eine Inhaberschaft an der Musterzulassung durch deren Übertragung erlangte. Denn diese Zulassung ist nicht mit den Rechten des Betroffenen an den Gegenständen des in Rede stehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen identisch.
(zu Nr. 10) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die K. mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 Herrn Q. bestätigte, dass er "bzw." seine "Firma U." die Musterbetreuung in Deutschland u. a. für das Flugzeug Fascination (Gerätekennblatt 61142 und 61142-1) übernehme. Nur kommt es auf dieses Indiz für eine - hier irrelevante - Inhaberschaft der K. an der in Rede stehenden Musterzulassung nicht an.
(zu Nr. 11) Es ist folglich ebenfalls unerheblich, ob diese Musterzulassung für das umstrittene Baumuster auf die K. "übertragen" worden ist. Davon abgesehen handelt es sich auch insoweit um eine rechtliche Wertung, die dem (Urkunden-)Beweis nicht zugänglich ist.
b) Eine Analyse der aktuellen Inhaberschaft der vom Hersteller herrührenden materiellen Rechte an den Gegenständen der in Rede stehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse führt indessen ebenfalls zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis. Sie ergibt vielmehr, dass selbst im Falle ihrer Relevanz nach Art einer Wahlfeststellung offenbleiben kann, ob anstelle der Beigeladenen etwa die K. zuletzt die Inhaberin dieser Rechte gewesen ist: Lägen die materiellen Rechte bei der E., also der aktuell Beigeladenen, verweigerte diese ohnehin "mit Recht" ihre Einwilligung. Sollten sie zuletzt bei der K. gelegen haben, stellten sie - angesichts des Vorhandenseins der entsprechenden Konstruktionsunterlagen bei dem deutschen Aero Club e. V. und der Beigeladenen - einen deutschen inländischen Vermögenswert dar, der mit der Auflösung dieser Private Limited Company nicht der britischen Krone zugefallen wäre. Vielmehr wäre er als ein damals unerkannter Vermögenswert der "Limited" selbst verblieben, die aufgrunddessen als sogenannte "Rest-Limited" fortbestünde (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 27.7.2016 - 7 U 52/15 -, MDR 2016, 1273 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 25 f.). Dann aber wirkte nicht nur die Versagung der Einwilligung nach § 6 Satz 2 IFG durch die K. vom 19. Februar 2016 (Bl. 425 GA) weiter, sondern wäre auch die E., d. h. die aktuell Beigeladene, aus dem Kaufvertrag vom 23. August 2012 (Bl. 542 f. GA) einstweilen berechtigt und verpflichtet, die Rechte der K. durch eine Versagung ihrer Einwilligung zu wahren. Auch deshalb hätte bereits das Verwaltungsgericht nach Art einer Wahlfeststellung - im Ergebnis zu Recht - offengelassen, bei welcher Gesellschaft, der E. oder der K., diese Rechte liegen.
Die in diesem Kontext stehenden Hilfsbeweisanträge Nrn. 1 bis 5, 7 bis 9 sowie 14 und 15 des Klägers werden abgelehnt:
(zu Nr. 1) Der Senat hält es bereits für erwiesen, dass die K. im Januar 2020 aus dem Register gelöscht und nach britischen Recht als aufgelöst betrachtet worden ist. Im Übrigen ist der Beweisantrag Nr. 1 teilweise nicht auf eine beweisbare Tatsache bezogen bzw. unerheblich. Denn ob die Löschung und Auflösung der Gesellschaft in Großbritannien auch zu ihrer Vollbeendigung in Deutschland geführt haben, ist eine Rechtsfrage, die weder dem Urkundenbeweis durch einen britischen Registerauszug noch dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Die (in dem Beweisantrag Nr. 1 miteinander vertauschten) Tagesdaten der Löschung der Gesellschaft aus dem Register - "Strike of date of the Company" - bzw. der Auflösung der Gesellschaft - "Dissolution date of the Company" - (vgl. dazu: Dietl/Lorenz, Wörterbuch Recht, Wirtschaft & Politik, Englisch - Deutsch, 7. Aufl. 2016, Stichworte: "strike off the register" bzw. "dissolution of a company") sind unerheblich.
(zu Nr. 2) Der Senat ist bereits davon überzeugt, dass die Nutzungsrechte sowie Eigentum und Besitz an den Konstruktionsunterlagen des streitgegegenständlichen Baumusters in 2012 von der AE. auf die T., d. h. die Beigeladene (unter ihrem vormaligen Namen), übertragen wurden. Im Übrigen ist der Beweisantrag teilweise unerheblich und teilweise nicht auf eine dem angebotenen Beweis zugängliche Tatsache bezogen. Es ist unerheblich, ob die Übertragung durch den "Kaufvertrag" vom 2. August 2012 geschehen ist, und eine Rechtsfrage, die dem Urkunden und Zeugenbeweis nicht zugänglich ist, ob der "Kaufvertrag" diesen Übergang zu bewirken vermocht hat. Unerheblich ist ferner, ob und welche weiteren, andere Baumuster betreffenden Rechte und Unterlagen durch den genannten "Kaufvertrag" übertragen worden sind.
(zu Nr. 3) Der Senat ist bereits überzeugt, dass die Firma der Beigeladenen 2016 von T. in E. geändert wurde.
(zu Nr. 4) Der Senat erachtet es bereits für erwiesen, dass die Beigeladene mit E-Mail vom 17. Dezember 2012 (Bl. 708 GA) dem Deutschen Aero Club e. V. anzeigte, dass sie zeitgleich mit dem Erwerb der Rechte unter anderem an den Flugzeugmustern Fascination (61142 und 61142.1) diese Rechte an die K. übertragen habe, und zugleich um Eintragung [der K.] als Inhaberin der Musterzulassung bat. Im Übrigen ist der Beweisantrag Nr. 4 nicht auf eine beweisbare Tatsache bezogen; denn, ob zuvor eine Übertragung der Rechte zwischen diesen Gesellschaften stattgefunden hat, ist eine rechtliche Wertung, die dem Urkundenbeweis durch Verlesung einer Mitteilung an den Beklagten nicht zugänglich ist.
(zu Nr. 5) Die der Sache nach unter Zeugenbeweis gestellte "Übertragung der Rechte an die K." ist hier ebenfalls keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache, sondern eine rechtliche Wertung. Der Zeuge könnte allenfalls bestätigen, dass er die Übertragung damals für bereits erfolgt hielt und seine entsprechende Mitteilung für zutreffend. Das unterstellt der Senat als wahr.
(zu Nrn. 7 bis 9) Es ist unerheblich, ob die T. und die K. in ihren jeweiligen Jahresabschlüssen für 2012 zum 31. Dezember 2012 ein Anlagevermögen von 0,- EUR bzw. einen immateriellen Vermögenswert von 50.000,- EUR ausgewiesen haben und diese beiden Jahresabschlüsse "korrekt erstellt wurden und inhaltlich zutreffend waren". Denn alle drei auf den Jahresabschluss für 2012 bezogenen (z. T. nur vermeintlichen) Beweistatsachen mögen zwar Indizien für eine vollzogene Rechtsübertragung sein. Solche Indizien sind aber infolge der "Wahlfeststellung" des Senates zwischen den möglichen Rechtsinhaberschaften der E. (= vormalige T.) und der K. nicht von Belang. Im Übrigen handelt es sich bei den Behauptungen, dass die Jahresabschlüsse der T. und der K. für 2012 "korrekt erstellt wurden und inhaltlich zutreffend waren", zumindest teilweise um rechtliche Wertungen, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind.
(zu Nr. 14) Für die gerichtliche Entscheidungsfindung ist gleichgültig, ob der Geschäftsführer der E., Herr AA., ausschließlich englisch spricht. Denn das schließt, wenn es zutrifft, nicht aus, dass die E-Mail vom 18. November 2020 an die Vorinstanz (Bl. 751 GA) mit Ermächtigung des Herrn AA. durch eine Person seines Vertrauens abgefasst und unter seinem Namen versandt wurde. Im Übrigen kommt es aber (im Hinblick auf die getroffene gerichtliche "Wahlfeststellung") auch nicht darauf an, ob die über die stattgefundene Löschung der K. hinaus in dieser E-Mail enthaltenen Angaben zutreffen, namentlich ob der Kaufvertrag vom 23. August 2012 zwischen der T. und der K. vollzogen wurde.
(zu Nr. 15) Der Senat ist bereits davon überzeugt, dass Direktor der K. bis zum 31. März 2016 Herr V. war und dass (nach Maßgabe der Publizität des Handelsregisters - § 15 HGB) Geschäftsführer der T. bis zum 8. Oktober 2015 ebenfalls Herr V. und danach Frau AF. V. waren und dass Herr AA. erst am 24. Oktober 2017 Geschäftsführer der E. wurde.
c) Sogar wenn man die Rechtsauffassung nicht teilte, dass bei erfolgter Übertragung (und unterlassener Rückübertragung) der Rechte durch die Beigeladene auf die K. vom Fortbestand dieser "Limited" als einer "Rest-Limited" auszugehen sei, sondern stattdessen annähme, die K. sei zunächst untergegangen und es komme in Betracht, dass ihre Rechte an die britische Krone gefallen seien, verhülfe das der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg.
Denn dann dürfte es unter anderem auf die Wahrscheinlichkeit einer denkbaren (vgl. Just, Limited, 4. Aufl. 2012, Rn. 333) Wiederherstellung der K. binnen sechs Jahren nach ihrer Löschung auf etwaigen Antrag ehemaliger Direktoren oder Gesellschafter ankommen. Es könnte hingegen nicht einfach unterstellt werden, dass namentlich die Gesellschafter an einer solchen Wiederherstellung kein Interesse hätten oder die Versagungen der Einwilligung durch die K. unter dem 19. Februar 2016 (Bl. 315 GA) und durch die Beigeladene bis dahin unbeachtlich wären, sodass sie zwischenzeitlich - und sei es letztlich nur zugunsten der britischen Krone - nicht wirkten. Der Kläger selbst trägt allerdings vor, dass die letzten ehemaligen Gesellschafter der K. ihren Sitz in China gehabt hätten. Seine Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte sich deshalb zumindest um eine Kontaktaufnahme mit ihnen bemühen müssen, um ihre Wiederherstellungsabsichten zu erforschen, wäre ebenfalls unrichtig.
Denn im Rahmen des Verfahrens über eine Untätigkeitsklage - wie hier - gehen die Aufklärungspflichten des Gerichts in Bezug auf die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nicht weiter als diejenigen der zuständigen Behörde gegangen wären. Deren Aufklärungspflichten finden vorliegend aber eine Grenze in der analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2023 - BVerwG 10 C 2.22 -, BVerwGE 178, 176 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 16 ff. [21]) und erfordern daher keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Die dem Deutschen Aero Club e. V. von dem Kläger angesonnene Aufklärung im Ausland wäre aber mit einem solchen Aufwand verbunden. Dabei mag dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen und auf welchen Wegen eine deutsche Verwaltungsbehörde Aufklärung, namentlich im chinesischen, Ausland betreiben darf (vgl. zu verwaltungsgerichtlich veranlassten Maßnahmen im Ausland: Nds. OVG, Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - juris, Rn. 44), und ob sich nicht schon daraus eine Unverhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwands ergäbe (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2023 - 12 ME 77/23 -, juris, Rn. 16 - allerdings zu einer Aufklärung im Bußgeldverfahren). Denn bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands ist ohnehin nicht allein auf denjenigen Aufwand abzustellen, der nach Analyse der Sach- und Rechtslage mit den in Betracht kommenden Aufklärungsmaßnahmen verbunden wäre. Vielmehr kann sich die Unverhältnismäßigkeit auch daraus ergeben, dass diese Analyse ihrerseits die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde - auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten - erheblich behindern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2023 - BVerwG 10 C 2.22 -, juris, Rn. 17). Von einer solchen Behinderung ist umso eher auszugehen, je ferner die zu analysierenden Sach- und Rechtsfragen den behördlichen Sachaufgaben sind. Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass weder die Klärung der aktuellen Inhaberschaft der materiellen Rechte an den Gegenständen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses noch die Prüfung insoweit in Zweifel gezogener Rechtsübergänge noch die Ermittlung der Rechtsfolgen der nach fremdem Recht erfolgten Auflösung einer ausländischen Gesellschaft eine Nähe zu den Sachaufgaben des Deutschen Aero Clubs e. V. als dem hier im Sinne des § 31c LuftVG beauftragten Luftsportvereins hat und damit für ihn unverhältnismäßig aufwendig wäre.
4. Erfolglos macht der Kläger schließlich geltend, die Prüfunterlagen zur Musterzulassung des Musters "D4 BK Fascination" seien aus dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen deshalb ausgenommen, weil es allgemeinen Standards entspreche, dass Informationen zu illegalen Vorgängen diesen Schutz nicht genössen, und davon auszugehen sei, dass solche Vorgänge im Rahmen der hier in Rede stehenden Musterzulassung stattgefunden hätten.
Es ist umstritten, ob und inwieweit Informationen zu rechtswidrigen Vorgängen dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG unterfallen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 6 Rnrn. 96 bis 98, m. z. w. N.). Das Informationsfreiheitsgesetz schließt solche Informationen von diesem Schutz indessen nicht ausdrücklich aus.
Die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung, dass bereits jede etwaige Rechtswidrigkeit des am Ende eines Verwaltungsverfahrens stehenden Verwaltungsaktes - hier: der Genehmigung der Musteränderung vom 16. Mai 2000 (Bl. 240 GA) - oder die Vermutung vorwerfbaren Verhaltens eines Amtsträgers, der in einem solchen Verfahren tätig geworden ist, nach dem Informationsfreiheitsgesetz jedermann einen Anspruch darauf zu geben vermag, dass auch Geheimnisse, die ansonsten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützt wären, zur weiteren Aufklärung der etwa illegalen Vorgänge ohne Einwilligung des Betroffenen offenbart werden, liegt indessen auf der Hand (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 22.6.2005 - 4 LB 30/04 -, NordÖR 2005, 528 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 54). Denn ihre Rechtsfolgen wären unverhältnismäßig. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Betroffene in Betracht zu ziehenden Gesellschaften, also die Beigeladene oder die K., selbst in diese illegalen Vorgänge verwickelt gewesen sind.
Die von dem Kläger favorisierte Einschränkung des § 6 Satz 2 IFG, wonach im Ergebnis jeder Informationsantragsteller bei bestehenden privaten bzw. öffentlichen Interessen an der Beweisführung in einem Amtshaftungsprozess oder an der Aufhebung der Musterzulassung eines - etwa - fluguntüchtigen Flugzeugmusters die Geheimnisoffenbarung nach dem Informationsfreiheitsgesetz erzwingen könnte, ist vielmehr schon verfassungsrechtlich nicht überzeugend. Mit solcher Offenbarung ginge nämlich ein Eingriff in die Berufsfreiheit und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen einher, der dessen Wettbewerbssituation beeinträchtigte und die materiellen Rechte an den Gegenständen der ansonsten geschützten Geheimnisse entwertete. Es handelt sich deshalb um eine Rechtsauslegung, die - hier namentlich der Beigeladenen - der Sache nach ein Sonderopfer abverlangen würde, das allenfalls aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelung, und zwar als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, erbracht werden müsste. Dieser Auslegung vermag sich der erkennende Senat folglich nicht anzuschließen.
Die von dem Kläger behauptete "Aneignung" der materiellen Rechte an den Gegenständen des Betriebsgeheimnisses rechtfertigt ebenfalls keine entscheidungserhebliche Einschränkung des § 6 Satz 2 IFG. Denn lägen (bei Richtigkeit dieser Rechtsbehauptung) die materiellen Rechte an den Gegenständen der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht bei der Beigeladenen, so hätte sie nach Auffassung des erkennenden Senats die K. "Rest" oder (allenfalls noch) die Britische Krone inne, denen keine "Aneignung" vorzuwerfen wäre, sodass beide schutzbedürftig blieben, ohne ihre dann notwendige Einwilligung erklärt zu haben.
Der Hilfsbeweisantrag zu Nr. 13 des Klägers wird abgelehnt. Denn es ist unerheblich, ob - wie der Kläger unter Beweis stellt - die K. nach dem 21. August 2013 keine "Tochterfirma" der E. war. (Weshalb gemäß klägerischer Rechtsaufassung danach eine "Verwertung" ihrer Nutzungsrechte durch die Beigeladene "unter keinen Umständen" mehr in Betracht kommen soll.) Dies gilt sowohl aufgrund der hier grundsätzlich fehlenden Relevanz der materiellen Berechtigung an den Gegenständen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (vgl. oben unter A) VI. 3. vor a) und soeben unter A) VI. 4.) als auch infolge der (in dem zweiten selbständig tragenden Begründungsstrang des Berufungsurteils) getroffenen "Wahlfeststellung" (vgl. unter A) VI. 3. b) und schließlich wegen der etwa verbleibenden Schutzwürdigkeit der Gesellschafter der K. sowie ggf. der Britische Krone während der Dauer einer (hier äußerst hilfsweise in Betracht zu ziehenden) Wiederherstellungsoption (vgl. unter A) VI. 3. c).
B) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich in der Berufungsinstanz nicht am Verfahren beteiligt hat.
C) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
D) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.