Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.12.2023, Az.: 10 K 239/20

Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch Zwangsversteigerung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.12.2023
Aktenzeichen
10 K 239/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 57794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2023:1207.10K239.20.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: VIII B 13/24

Fundstelle

  • GStB 2025, 231-232

Amtlicher Leitsatz

Auch eine Zwangsversteigerung erfüllt den Tatbestand einer Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Tatbestand

Streitig sind nach einer Fahndungsprüfung und zwischenzeitlich im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheiden noch einzelne Streitpunkte.

Der Kläger war bis zum XX.XX.XXXX als X und seitdem als X tätig.

Im Streitzeitraum gab er zunächst lediglich für das Jahr 20XX Steuererklärungen und eine Gewinnermittlung ab. Für die Jahre 20XX bis 20XX erließ der Beklagte erstmalige Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, für die Jahre 20XX bis 20XX als Schätzungsbescheide.

Weil der Kläger für den Streitzeitraum im Übrigen keine Steuererklärungen abgegeben hatte und der Beklagte Erkenntnisse darüber hatte, dass der Kläger dennoch in erheblichem Umfang als X tätig war, leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X am XX.XX.XXXX gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer für XXXX bis XXXX ein. Es erweiterte das Verfahren am XX.XX.XXXX unter anderem auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für XXXX.

Die Einleitung des Verfahrens gab die Fahndungsprüferin dem Kläger im Rahmen einer Hausdurchsuchung am XX.XX.XXXX bekannt. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme gab der Kläger ein Geständnis ab. Ihm sei im Streitzeitraum sein Leben über den Kopf gewachsen und er sei deshalb seinen steuerlichen Pflichten nicht mehr nachgekommen.

Die Prüferin stellte im Wesentlichen fest, dass der Kläger Betriebseinnahmen nicht nur auf seinem eigenen betrieblichen Konto, sondern auch auf dem Konto der Tochter seiner Lebensgefährten, A, vereinnahmt hatte. Darüber hinaus stellte sie erhebliche Bareinnahmen des Klägers fest.

Sie ermittelte anhand der beim Kläger vorgefundenen Daten sowie der sichergestellten Ausgangsrechnungen die vom Kläger in den Streitjahren vereinnahmten Betriebseinnahmen und nahm einen Zuschlag von 10 % vor, weil sie - auch auf der Grundlage diverser Zeugenvernehmungen - von weiteren nicht dokumentierten Bareinnahmen ausging.

Die Betriebsausgaben schätzte sie anhand der Buchführung des Klägers für das Jahr XXXX, aus der sich ein Betriebsausgabenanteil von 41 % ergab, für den Zeitraum XXXX bis XX.XXXX mit 30 % der Betriebseinnahmen und für XX.XXXX bis XXXX mit 15 % der Betriebseinnahmen, weil der Kläger mit der Aufgabe seiner Tätigkeit als X im XX.XXXX auch sein Büro aufgegeben habe und deshalb seit XX.XXXX insbesondere keine Raumkosten mehr entstanden sein könnten. Außerdem seien bei den Betriebseinnahmen ab dem Jahr XXXX keine Privatanteile etc. mehr berücksichtigt worden, sodass sich auch der Anteil der Betriebsausgaben entsprechend verringern müsse.

Der Kläger war außerdem seit 2008 Eigentümer einer Wohnung mit Garage in B, die er von XX.XXXX bis XX.XXXX für monatlich XXX Euro vermietete. Im Jahr XXXX ließ der Kläger zugunsten der C zur Absicherung von Darlehen seiner Lebensgefährtin eine Grundschuld auf diese Eigentumswohnung eintragen. Im Jahr 2015 wurde die Wohnung des Klägers für XXXXX Euro zwangsversteigert. Abzüglich der Anschaffungskosten von XXXXX Euro zzgl. der bis zur Veräußerung gewährten Absetzung für Abnutzung ergab sich daraus für den Kläger ein Veräußerungsgewinn in Höhe von XXXXX Euro.

Im Ergebnis ermittelte die Fahndungsprüferin für den Kläger in den Streitjahren folgende Einkünfte (vgl. dazu und insbesondere zu der Ermittlung der Betriebseinnahmen den Fahndungsbericht mit den zugehörigen Anlagen):

20XX20XX20XX20XX20XX20XX
§ 15 EStGXXXXX €XXXXX €XXXXX €
§ 18 EStGXXXXX €XXXXX €XXXXX €XXXXX €
§ 21 EStGXXXX €XXXX €XXXX €XXXX €
§ 23 EStGXXXXX €

Die Feststellungen setzte der Beklagte mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX um. Die Bescheide ergingen für die Jahre 20XX bis 20XX als Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO, für die Jahre 20XX und 20XX als erstmalige Bescheide.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein, den er jedoch nicht näher begründete. Der Beklagte wies diese deshalb mit Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Kläger für die Jahre XXXX bis XXXX erstmals und für das Jahr XXXX geänderte Gewinnermittlungen vor und machte zudem Angaben zu seinen weiteren erzielten Einkünften und zu den zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen. Für das Jahr XXXX erklärte der Kläger unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. XXXXX Euro. Zudem vertrat er die Ansicht, es sei für die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung kein privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen. Es liege kein Veräußerungsvorgang vor, weil die Veräußerung nicht wesentlich von seinem Willen abgehangen habe. Er habe zu keiner Zeit das Bestreben gehabt, die Wohnung zu veräußern.

Der Beklagte folgte den Angaben des Klägers für die Jahre XXXX bis XXXX sowie XXXX und XXXX vollumfänglich, setzte diese in Änderungsbescheiden vom XX.XX.XXXX um und gab entsprechende Erledigungserklärungen ab. Für das Jahr XXXX folgte der Beklagte der Gewinnermittlung und den weiteren Angaben des Klägers jedoch in Teilen nicht. In den für das Jahr XXXX erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb seien Betriebsausgaben enthalten, die mit der Aufgabe der Tätigkeit als X bzw. einer behaupteten Haftungsinanspruchnahme in Zusammenhang stünden, für die jedoch keine Zahlungsnachweise vorlägen. Ein Abzug dieser Betriebsausgaben, die in Höhe von XXXXX Euro auf dem Konto 4900 (sonstige betriebliche Aufwendungen) und in Höhe von XXXXX Euro auf dem Konto 2006 (Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle) verbucht seien, käme deshalb nicht in Betracht. Zudem sei auch die Veräußerung der Eigentumswohnung zutreffend als privates Veräußerungsgeschäft berücksichtigt worden. Ein privates Veräußerungsgeschäft könne insbesondere auch aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultieren. Eine etwaige wirtschaftliche Zwangslage stehe der Annahme einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen. Die Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren entspreche in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags zwischen Eigentümer und Meistbietendem. Im Übrigen könne den Angaben des Klägers auch für das Jahr XXXX gefolgt werden.

Der Kläger erklärte den Rechtsstreit in der Folge jedoch hinsichtlich der aus dem Rubrum ersichtlichen Bescheide nicht für erledigt, sondern machte weitere Einwendungen gegen die Änderungsbescheide vom XX.XX.XXXX geltend. So seien in sämtlichen Änderungsbescheiden über Einkommensteuer zu Unrecht Kindergeldzahlungen für seinen am XX.XX.XXXX geborenen Sohn D bei der Berechnung der Steuer hinzugerechnet worden. Tatsächlich habe er aber keine Kindergeldzahlungen erhalten.

Außerdem habe er im Jahr XXXX Beiträge an E geleistet, die nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien. Den Beleg hierüber habe er dem Gericht bereits vorgelegt. Darüber hinaus habe er der F GmbH im Jahr XXXX ein Darlehen über XXXX Euro gewährt, das nicht zurückgezahlt worden und deshalb als weitere Betriebsausgabe zu erfassen sei. Für das Jahr XXXX bleibe er bei seiner zuvor geäußerten Ansicht.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer für XXXX wies der Kläger darauf hin, dass im Änderungsbescheid vom XX.XX.XXXX abziehbare Vorsteuern in Höhe von XXX Euro statt der beantragten Vorsteuern von XXX Euro berücksichtigt worden sei.

Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom XX.XX.XXXX darauf hin, dass sich die Hinzurechnung des Kindergeldes aus der Systematik der Kinderfreibeträge ergebe. Hinsichtlich der Zahlungen an E wies das Gericht darauf hin, dass sich der dem Gericht vorgelegte Nachweis auf Zahlungen aus dem Jahr XXXX bezog. Sollte der Kläger auch für das Jahr XXXX einen Sonderausgabenabzug begehren, sei ein entsprechender Zahlungsnachweis für XXXX zu erbringen. Auch für den Ausfall des Darlehens forderte das Gericht entsprechende Nachweise an. Zudem sei der Ausfall des Darlehens in der vom Kläger für das Jahr XXXX eingereichten Gewinnermittlung nicht enthalten.

Für das Jahr XXXX wies das Gericht darauf hin, dass ohne die Vorlage der bereits vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Nachweise eine Änderung des angefochtenen Bescheids über die vom Beklagten anerkannten Beträge hinaus nicht möglich sein dürfte.

Eine Rückäußerung des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Bescheide über Einkommensteuer und Zinsen für XXXX bis XXXX sowie XXXX und XXXX vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX, zuletzt geändert durch die Bescheide vom XX.XX.XXXX, dahingehend zu ändern, dass die Hinzurechnung von Kindergeld für das am XX.XX.XXXX geborene Kind D in Höhe von XXXX Euro in den Jahren XXXX bis XXXX, XXXX Euro im Jahr XXXX und XXX Euro im Jahr XXXX unterbleibt, dass im Jahr XXXX geleistete Zahlungen an E in Höhe von XXXXX Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden, dass im Jahr XXXX der Verlust aus einem nicht ausgefallenen Darlehen in Höhe von XXXX Euro als weitere Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt wird und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird,

den Bescheid über Einkommensteuer und Zinsen für XXXX vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von XXXXX Euro auf ./. XXXXX Euro, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von XXXXX Euro auf XXXXX Euro, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von XXXX Euro auf ./. XXXX Euro, die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von XXXXX Euro auf 0 Euro herabgesetzt werden, weitere Sonderausgaben für Zahlungen an E in Höhe von XXXXX Euro berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er mit einer Teilstattgabe der Klage hinsichtlich des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für XXXX, soweit sich diese aus seinem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX und der dementsprechenden Probeberechnung vom XX.XX.XXXX ergibt, einverstanden ist.

Im Übrigen hält er die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen für unzutreffend und die geltend gemachten Aufwendungen ohne die Vorlage von Nachweisen nicht für berücksichtigungsfähig.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und dazu auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. G, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom XX.XX.XXXX Bezug genommen, wonach der Kläger aufgrund einer akuten Erkrankung bis zum XX.XX.XXXX nicht in der Lage sei, eine Gerichtsverhandlung zu führen.

Der Vorsitzende hat den Kläger daraufhin mit Schreiben vom XX.XX.XXXX aufgefordert, die Gründe für seine Verhandlungsunfähigkeit unverzüglich substantiiert darzulegen und Herrn Dr. G von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit dieser gegenüber dem Gericht über Einzelheiten seiner gestellten Diagnose Auskunft geben dürfe.

Nachdem sich der Kläger daraufhin nicht mehr geäußert hat, lehnte der Vorsitzende den Antrag auf Terminsverlegung mit Schreiben vom XX.XX.XXXX ab.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandeln und entscheiden. Insbesondere ist der Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zu Recht abgelehnt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Erkrankung eines Beteiligten nur dann ein Grund für die Terminsaufhebung, wenn die Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit substantiiert dargelegt und durch ein ärztliches Attest belegt wird. Das Gericht muss selbst beurteilen können, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht. Ein unsubstantiiertes Attest ohne unverschlüsselte Diagnose genügt diesen Anforderungen nicht (BFH-Beschluss vom 17. April 2009, VIII B 123/08, BFH/NV 2009, 1139; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012, VII B 3/12, BFH/NV 2012, 1324; Herbert in: Gräber, FGO, 9. Auflage, § 91 Rz. 4 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keine ausreichenden Gründe für eine Terminsverlegung dargelegt, weil er dem Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit eröffnet hat, die Schwere seiner vorgetragenen Erkrankung selbst zu beurteilen und damit zu entscheiden, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar war. Der Kläger hatte zwar mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX eine ärztliche Bescheinigung eingereicht, nach der er bis zum XX.XX.XXXX nicht in der Lage sei, eine Gerichtsverhandlung zu führen. Er hat sich jedoch trotz der Aufforderung des Vorsitzenden, die Gründe für seine Verhandlungsfähigkeit substantiiert darzulegen und seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geäußert.

II. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch in seinen Schriftsätzen kein konkret bezifferter Antrag enthalten ist, war der Senat gehalten, das Begehren des Klägers im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Prozesshandlungen sind wie andere Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, wobei nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Erklärter Wille ist das, was bei objektiver Würdigung für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt ist (Auslegung aus dem Empfängerhorizont). Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Bedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (Herbert in: Gräber, FGO, 9. Auflage, Vor § 33, Rz. 40 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregeln hat das Gericht aus dem Vortrag des Klägers, insbesondere aus seinen Schriftsätzen vom XX.XX.XXXX und vom XX.XX.XXXX, den oben wiedergegebenen sinngemäßen Antrag des Klägers abgeleitet.

III. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für XXXX vom XX.XX.XXXX in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX, geändert durch den Bescheid vom XX.XX.XXXX, richtet, weil der Kläger, nachdem der Beklagte seinem Begehren mit dem Änderungsbescheid vom XX.XX.XXXX vollumfänglich entsprochen hat, keinen neuen Antrag mehr gestellt hat, sodass es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

IV. Die weitergehende Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für XXXX vom XX.XX.XXXX in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Der Kläger hat, soweit nicht die vom Beklagten unberücksichtigt gebliebenen Betriebsausgaben in Höhe von XXXXX Euro betroffen sind, seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung genauso wie in den sonstigen Streitjahren ermittelt, in denen der Beklagte diesen vollumfänglich gefolgt ist. Außerdem hat er für seine Zahlungen an E in Höhe von XXXXX Euro einen Nachweis erbracht, sodass ein Abzug als beschränkt abziehbare Sonderausgaben möglich ist.

Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass den Einkunftsermittlungen des Klägers für XXXX mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von XXXXX Euro gefolgt werden kann und die Zahlungen an E als beschränkt abziehbare Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat diese Auffassung in seinem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX geteilt und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit einer Teilstattgabe in diesem Umfang einverstanden erklärt. Der Senat verzichtet deshalb insoweit auf weitere Ausführungen.

V. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX, hinsichtlich der Einkommensteuer für XXXX bis XXXX sowie XXXX und XXXX zuletzt geändert durch die Bescheide vom XX.XX.XXXX, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Hinzurechnung des Kindergelds bei der Berechnung der Steuer (dazu 1.) war ebenso rechtmäßig wie die Versagung des Sonderausgabenabzugs im Jahr XXXX (dazu 2.), die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für das nach Angaben des Klägers ausgefallene Darlehen in XXXX (dazu 3.), die Versagung des Betriebsausgabenabzugs in Höhe von XXXXX Euro bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr XXXX (dazu 4.) sowie der Ansatz der Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Jahr XXXX (dazu 5.).

1. Die Hinzurechnung des Kindergelds bei der Berechnung der Einkommensteuer in den Bescheiden vom XX.XX.XXXX über die Einkommensteuer für XXXX bis XXXX sowie XXXX und XXXX ist rechtmäßig erfolgt.

Gemäß § 31 Satz 4 EStG erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, wenn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen worden sind.

Dieser Vorgang stellt eine Günstigerprüfung dar, die beim Kläger durch die Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld führt. Ob tatsächlich Kindergeld an den Kläger ausgezahlt worden ist, ist für diese Berechnung unerheblich. Denn auch wenn das Kindergeld beispielsweise an die Kindesmutter oder im Wege der Abzweigung an das Kind selbst ausgezahlt worden wäre, ist im Rahmen dieser Günstigerprüfung der hälftige Kindergeldanspruch beim Ansatz der hälftigen Kinderfreibeträge gegenzurechnen.

2. Im Jahr XXXX sind für den Kläger keine Sonderausgaben für Zahlungen an E zu berücksichtigen, weil der Kläger keinen Nachweis über entsprechende Zahlungen vorgelegt hat.

Der Kläger bezieht sich zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom XX.XX.XXXX, mit dem er nach seiner Ansicht eine Zahlung an E nachgewiesen habe. Der diesem Schriftsatz beigefügte Nachweis bezog sich jedoch auf das Jahr XXXX, für das dem Kläger ein entsprechender Sonderausgabenabzug gewährt worden ist. Für das Jahr XXXX hat der Kläger trotz Aufforderung keinerlei Zahlungsbelege beigebracht.

3. Der vom Kläger geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für ein im Jahr XXXX ausgefallenes Darlehen ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Zum einen sind diese Betriebsausgaben nicht in der vom Kläger selbst vorgelegten Gewinnermittlung für das Jahr XXXX enthalten, zum anderen hat der Kläger sowohl für die Gewährung als auch für den Ausfall des Darlehens keine Nachweise vorgelegt, obwohl er vom Gericht ausdrücklich dazu aufgefordert worden ist.

4. Die vom Kläger im Jahr XXXX bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von XXXXX Euro, die im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner Tätigkeit als X stehen und die nach seinen Angaben für die Inanspruchnahme in Haftungsfällen entstanden sind, können ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen werden.

Der Kläger hat trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht dargelegt, dass er die von ihm geltend gemachten Schadenersatzbeträge tatsächlich gezahlt hat und dass seine Haftpflichtversicherung nicht für diese Schadensfälle aufgekommen ist. Ohne diesbezüglichen Vortrag und ohne geeignete Nachweise ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben ausgeschlossen.

5. Zu Recht hat der Beklagte für die im Jahr XXXX zwangsversteigerte Wohnung des Klägers ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG angenommen. Auch eine Zwangsversteigerung wie im Fall des Klägers erfüllt den Tatbestand einer Veräußerung.

a) Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Unter den Begriff der Anschaffung und Veräußerung fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur Kaufverträge, sondern auch wirtschaftlich gleichzustellende Vorgänge, da nach Sinn und Zweck des § 23 EStG realisierte Wertänderungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden sollen, soweit sie auf der entgeltlichen "Anschaffung" und der entgeltlichen "Veräußerung" des nämlichen Wirtschaftsgutes innerhalb der maßgeblichen Haltefrist beruhen (BFH-Urteil vom 23. Juli 2019, IX R 28/18, BStBl II 2019, 701).

b) Bedingt durch den Wortlaut der Regelung des § 23 EStG, der im Einleitungssatz von einem "Veräußerungsgeschäft" spricht, ist erforderlich, dass der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung des nämlichen Wirtschaftsgutes auf eine andere Person wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer "wirtschaftlichen Betätigung" sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2019, IX R 28/18, a.a.O., m.w.N.). An einem willentlichen Erwerb bzw. einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn die Begründung oder der Verlust des Eigentums an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Aufgrund dessen liegt in Fällen einer Enteignung kein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG vor. Von der Enteignung sind jedoch die Fälle einer Veräußerung unter Zwang zu unterscheiden, weil es für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäftes - wie bereits ausgeführt - nicht darauf ankommt, aus welchem Beweggrund die Veräußerung erfolgt (Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG, Rn. 75).

aa) Die Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung ist im Falle der Abgabe eines Meistgebots bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks sowohl bei der Anschaffung durch Ersteigerung als auch bei der Wiederversteigerung erfüllt. Die Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags zwischen Eigentümer und Meistbietendem. Der Meistbietende erwirbt mit der Abgabe des Meistgebots nach §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) den Anspruch, dass ihm das Eigentum an dem versteigerten Grundstück durch Zuschlagbeschluss des Versteigerungsgerichts übertragen wird.

bb) Der Eigentumsverlust im Wege einer Zwangsversteigerung entspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem einer Enteignung. Insbesondere rechtfertigt der mit einer Zwangsversteigerung einhergehende Druck nicht den Schluss auf das Fehlen einer willentlich wirtschaftlichen Betätigung. Denn nach § 30a Abs. 1 ZVG bleibt es jedem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuldner unbenommen, zur Befriedigung der Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen und dadurch das Zwangsverfahren zu beenden. Wegen dieser abstrakten Einflussmöglichkeit verwirklicht auch der Vollstreckungsschuldner willentlich den gesetzlichen Veräußerungstatbestand. Jede andere Beurteilung hätte eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des § 23 EStG zur Folge, wonach der Grund für die wirtschaftliche Betätigung solange unbeachtlich ist, wie eine willentliche Betätigung des Steuerpflichtigen nicht in Gänze ausgeschlossen ist.

cc) Im Falle einer Enteignung ist demgegenüber eine Möglichkeit zur Abwendung des Eigentumsverlustes regelmäßig ausgeschlossen. Die "Veräußerung" wird dem Steuerpflichtigen durch den staatlichen Hoheitsakt kraft Gesetzes aufgezwungen, was zur Folge hat, dass die Annahme eines einem Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG gleichzusetzenden Vorgangs ausscheidet (vgl. zum Ganzen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2021, 2 K 2220/20 E, DStRE 2022, 267).

c) Im Hinblick auf die vorstehenden Grundsätze ist der Verlust des Eigentums an der Eigentumswohnung des Klägers als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG anzusehen, sodass der Ansatz entsprechender Einkünfte im Sinne des § 23 EStG rechtmäßig erfolgt ist. Die Berechnung der Höhe der anzusetzenden Einkünfte ist vom Kläger nicht angegriffen worden und begegnet nach Aktenlage keinen Bedenken.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 137 Satz 1 FGO.

Die Kosten waren insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, obwohl der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens Teiländerungsbescheide erlassen hat und die Klage auch im Übrigen hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr XXXX teilweise Erfolg hatte, weil der Kläger erst im Rahmen des Klageverfahrens (geänderte) Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für die Streitjahre vorgelegt hat, denen der Beklagte für die Streitjahre XXXX bis XXXX sowie XXXX und XXXX vollumfänglich gefolgt ist. Die weitere Teilstattgabe im Urteil für das Streitjahr XXXX, der der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt hat, beruht auf dem Umstand, dass der Beklagte für dieses Streitjahr im Rahmen des Klageverfahrens keinen Teiländerungsbescheid erlassen hatte und deshalb die "unstreitige" Änderung des Bescheids im Urteil auszusprechen war.