Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: 13 ME 301/25
Behördliche Bewertung der Sicherheit von Wimpernhaarwachstumsmitteln; Eigenständige und unabhängige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Maßnahme der zuständigen nationalen Behörde während eines laufenden produktsicherheitsrechtlichen Schutzklauselverfahrens bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission; "Begründete Besorgnis" im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.03.2026
- Aktenzeichen
- 13 ME 301/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2026:0330.13ME301.25.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
- Art. 27 VO (EG) 1223/2009
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Während eines laufenden produktsicherheitsrechtlichen Schutzklauselverfahrens bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission sind die nationalen Gerichte nicht gehindert, die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Maßnahme der zuständigen nationalen Behörde eigenständig und unabhängig zu überprüfen.
- 2.
Eine "begründete Besorgnis" im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfordert eine objektiv vernünftige, auf Tatsachen basierende Einschätzung, dass ein kosmetisches Mittel bei normalem oder vernünftigerweise voraussehbarem Gebrauch wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte.
- 3.
Besteht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eine begründete Besorgnis, bedarf es einer Abwägung des Risikos für die menschliche Gesundheit mit dem Nutzen der Anwendung des kosmetischen Mittels nicht. Denn nach dem Erwägungsgrund Nr. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf eine Nutzen-Risiko-Abwägung kein Risiko für die menschliche Gesundheit rechtfertigen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer - vom 13. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer - vom 13. November 2025 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde unverändert weiter verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 (Blatt 75 ff. des Verwaltungsvorgangs) in der abgeänderten Fassung vom 22. September 2025 (Blatt 187 f. der E-Gerichtsakte OVG) über die sofort vollziehbare Untersagung der Bereitstellung auf dem Markt für das Wimpernwachstumsmittel "...."; GTIN: ........, solange es den Stoff Bimatoprostmethylamid (Methylamino Dihydroxy Noralfaprostal, MDN) als Bestandteil enthält (im Folgenden: Bereitstellungsuntersagung), wiederherzustellen, zutreffend abgelehnt. Die hiergegen von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
1. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Die Antragsgegnerin verweise in ihrer pauschalen Begründung ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt nur auf die "besonderen Gefahren" der "Nichteinhaltung der Vorschriften bei kosmetischen Mitteln für die Gesundheit möglicher Verbraucher". Die gebotene spezifische Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses, das sich qualitativ vom Interesse am Erlass der Grundverfügung unterscheide, sei hierin nicht zu sehen. Zudem fehle die Abwägung mit den widerstreitenden Aussetzungsinteressen, die sie - die Antragstellerin - insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bereitstellungsuntersagung geltend gemacht habe (vgl. im Einzelnen die Beschwerdebegründung v. 15.12.2025, S. 4 ff. = Blatt 50 ff. der E-Gerichtsakte OVG, und den Schriftsatz v. 13.2.2026, S. 1 f. = Blatt 158 f. der E-Gerichtsakte OVG).
Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 in der abgeänderten Fassung vom 22. September 2025 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (Beschl. v. 13.11.2025, S. 8 f.).
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnfunktion beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001 - BVerwG 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 15.3.2021 - 13 ME 243/21 -, juris Rn. 22 jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen trägt die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 in der abgeänderten Fassung vom 22. September 2025 gegebene Begründung noch hinreichend Rechnung.
Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bereitstellungsuntersagung klar bezeichnet mit den "besonderen Gefahren, die durch die Nichteinhaltung der Vorschriften bei kosmetischen Mitteln für die Gesundheit möglicher Verbraucher hervorgerufen werden" (Bescheid v. 21.7.2025, S. 5). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.11.2025, S. 9), dass die anlässlich der Begründung der Grundverfügung dargestellten Gesundheitsgefahren (Bescheid v. 21.7.2025, S. 2 f.: "Risiken in Bezug auf reproduktions- und entwicklungstoxische Wirkungen, sowie lokale unerwünschte Wirkungen im Auge und der Haut im Augenbereich" sowie die hierfür angegebenen Quellen) bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht im Einzelnen wiederholt werden mussten. Für den Empfänger des Bescheids war ohne Weiteres ersichtlich, wegen welcher Gesundheitsgefahren von der Antragsgegnerin ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen worden ist. Unerheblich ist entgegen der Beschwerde, dass die Interessen an einer sofortigen Vollziehung mit den öffentlichen Interessen am Erlass und der Durchsetzung der Grundverfügung als solcher übereinstimmen. Denn das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr begründet für sich bereits ein hinreichendes besonderes Interesse an einer sofortigen Vollziehung (vgl. Senatsbeschl. v. 15.6.2021 - 13 ME 243/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt auch noch hinreichend erkennen, dass die Antragsgegnerin die widerstreitenden Aussetzungsinteressen der Antragstellerin in den Blick genommen und diese gegen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abgewogen hat, wenn sie hierzu kurz ausführt: "Insoweit hat Ihr Interesse am Aufschub der Vollziehung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch die Gerichtsbarkeit hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Sicherheit im Umgang und der Abgabe von kosmetischen Mitteln und dem Schutz vor Straftaten zurückzustehen." (Bescheid v. 21.7.2025, S. 5).
Unerheblich ist, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 10.5.2010 - 13 ME 181/09 -, ZLR 2010, 493, 495 - juris Rn. 3; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 246 (Stand: Juli 2011) m.w.N.).
2. Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch in der Sache zu Unrecht abgelehnt. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 in der abgeänderten Fassung vom 22. September 2025 angeordnete Bereitstellungsuntersagung sei rechtswidrig, jedenfalls aber seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so dass die gebotene Abwägung der Vollzugs- und Aussetzungsinteressen zu ihren Gunsten ausgehe.
Die Bereitstellungsuntersagung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich rechtswidrig. Das streitgegenständliche Produkt erfülle die Anforderungen nach Art. 3, 25 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für eine Bereitstellung auf dem Markt und der Hersteller habe eine Sicherheitsbewertung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 durchgeführt. Die Bereitstellungsuntersagung der Antragsgegnerin gründe sich allein auf eine vermeintliche Gefährlichkeit des im streitgegenständlichen Produkt enthaltenen Wirkstoffs MDN. Eine solche rein stoffbezogene Betrachtung sei von vorneherein dem Unionsgesetzgeber bei den Regelungen in den Anhängen II bis VI der VO (EG) Nr. 1223/2009 vorbehalten und der Antragsgegnerin verwehrt; letztere müsse sich auf produktbezogene Maßnahmen beschränken und Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der konkreten Anwendungsart, -dauer und -intensität des streitgegenständlichen Produkts darlegen. Sie trage die materielle Beweislast. Es bestünden hohe Anforderungen an den Nachweis der Gesundheitsschädlichkeit. Behaupte eine Behörde allein die abstrakte Gefährlichkeit einzelner im Produkt enthaltener Wirkstoffe, müsse eine (sachverständige) Einzelfallbewertung der von dem spezifischen Produkt ausgehenden Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung dessen konkreter Anwendungsweise und -häufigkeit vorgenommen werden. Die danach erforderliche Gesundheitsgefährdung bei Anwendung des streitgegenständlichen Produkts sei nicht belegt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Validität der von der Antragsgegnerin herangezogenen Feststellungen des Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) betreffend die Gefährlichkeit von MDN auf Basis der Betrachtung chemisch andersartiger Parallelwirkstoffe (sog. "Read-Across"-Ansatz). Studien zu MDN selbst seien überhaupt nicht bekannt. Verschiedene Hersteller hätten umfangreiche tierversuchsfreie Tests durchgeführt, um die Sicherheit ihrer kosmetischen Wimpern- und Augenbrauenprodukte anhand validierter In-vitro-Tests und branchenüblicher Tests am Menschen nachzuweisen. Jeder beteiligte Hersteller verfüge insoweit über ein Sicherheitsdossier für jedes Kosmetikprodukt, das von einem unabhängigen Toxikologen geprüft und bewertet worden sei. Das SCCS habe in seiner vorläufigen Stellungnahme vom 6. Mai 2025 aber einseitig nachteilige Read-Across-Daten zu chemisch andersartigen Parallelwirkstoffen für seine Bewertung herangezogen und "positivere Read-Across-Daten der Hersteller" als vermeintlich unzureichend transparent nicht berücksichtigt und damit evident unterschiedliche Maßstäbe für die Berücksichtigung von Read-Across-Daten angewendet und die Anforderungen nicht beachtet, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-616/20 - für die Bewertung der Sicherheit von Wirkstoffen im Zuge von Read-Across-Studien aufgestellt habe. Das SCCS habe die ungünstigsten Studienergebnisse im Hinblick auf Parallelwirkstoffe zusammengefasst und die Substanzklasse der Prostaglandin-Analoge insgesamt bewertet, ohne eine hinreichende Differenzierung zwischen den pharmakologischen Analogen wie Bimatoprost und den Prostaglandin-Analogen wie MDN vorzunehmen. Richtig wäre gewesen, im Zweifel einheitlich von einer fehlenden Aussagekraft der Read-Across-Daten insgesamt auszugehen. Verschiedene Hersteller befänden sich derzeit im Austausch mit der Europäischen Kommission bzw. dem SCCS, um die Untersuchungsmängel in der finalen Stellungnahme des SCCS zu beheben. Auch wenn diese Mängel in der finalen Stellungnahme letztlich nicht behoben worden seien, diese vielmehr trotz erheblicher Datenlücken veröffentlicht worden sei, sehe auch die zuständige Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG Grow) die Methodologie des SCCS kritisch und habe die Hersteller aufgefordert, die methodischen Zweifel erneut vorzutragen. Auch die Gesundheitliche Bewertung des BfR zu Prostaglandin-Analogwirkstoffen aus Mai 2018 könne die Bereitstellungsuntersagung nicht rechtfertigen. Sie sei ihr - der Antragstellerin - erst im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gegeben worden und es handele sich nicht einmal um eine methodologische Untersuchung, sondern lediglich um eine Kurz-Stellungnahme auf Basis hypothetischer Annahmen zur Wirkweise von Prostaglandin-Analogwirkstoffen. Auch in der Sache überzeuge die Übertragung der Studienergebnisse von Parallelwirkstoffen, die in Form von Augentropfen verabreicht würden, auf Wimpernseren nicht. Erstere würden im und am Auge verwendet, letztere nur am Augenlid und an den Wimpern, so dass sie nicht direkt mit der Netzhaut, Hornhaut, Augenkammer oder ähnlichen direkten Teilen des Augapfels in Berührung kämen. Den Wimpernseren sei zudem ein Verdickungsmittel zugesetzt. Ein in ausnahmsweisen Einzelfällen versehentlich vorkommender Kontakt könne der regelhaften Anwendung im und am Auge nicht gleichgestellt werden. Auch in der Praxis sei die behauptete Gefährdung nicht eingetreten. Der Hersteller C. habe im Lauf der vergangenen sechs Jahre auf dem europäischen Markt insgesamt 215.000 Stück des streitgegenständlichen Produktes verkauft. "Kundenbeschwerden zu der Wirkungsweise des Produktes ... (habe) der Hersteller in diesem Zeitraum nicht erhalten." Auch die Antragstellerin habe in ihrem Qualitätsmanagement für die letzten sechs Jahre keine Kundenbeschwerden ermitteln können (vgl. im Einzelnen die Beschwerdebegründung v. 15.12.2025, S. 8 ff. = Blatt 54 ff. der E-Gerichtsakte OVG und die Schriftsätze v. 13.2.2026, S. 4 ff. = Blatt 161 ff. der E-Gerichtsakte OVG und v. 13.3.2026, S. 1 ff. = Blatt 193 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Unabhängig davon sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens schon deshalb offen, weil im Schutzklauselverfahren die Europäische Kommission gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entscheide, ob die von der Antragsgegnerin getroffene vorläufige Maßnahme "gerechtfertigt" sei. Sei die vorläufige Maßnahme nicht gerechtfertigt, unterrichte die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, und die betroffene zuständige Behörde hebe gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die betreffende vorläufige Maßnahme auf. Der Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs liege danach ausschließlich in den Händen der Kommission (vgl. im Einzelnen die Beschwerdebegründung v. 15.12.2025, S. 18 f. = Blatt 64 ff. der E-Gerichtsakte OVG und den Schriftsatz v. 13.2.2026, S. 3 f. = Blatt 160 f. der E-Gerichtsakte OVG).
Auch diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist - wie hier (siehe hierzu oben I.1.) - die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dem öffentlichen Vollzugsinteresse kann dabei überhaupt nur dann Vorrang eingeräumt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben, mithin sich als rechtmäßig erweisen wird. Darüber hinaus muss das von der Behörde geltend gemachte besondere, also über das allgemeine Interesse am Vollzug eines Verwaltungsaktes hinausgehende Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegen. Schließlich sind in einer Folgenabwägung gegenüberzustellen die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Untersagungsverfügung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Antragsteller, wenn sich der Untersagungsverfügung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, GewArch 2019, 45 - juris Rn. 9; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 30 ff. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Bereitstellungsuntersagung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 in der abgeänderten Fassung vom 22. September 2025 ist voraussichtlich rechtmäßig (a.). Ein besonderes Vollzugsinteresse ist tatsächlich gegeben (b.) und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die die Antragstellerin treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (c.).
a) Die Bereitstellungsuntersagung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 in der abgeänderten Fassung vom 22. September 2025 ist voraussichtlich rechtmäßig.
aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit der Anfechtungsklage angegriffenen Bescheides ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 29.9.2017 - 13 LA 4/16 -, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.). Eine von diesem Grundsatz abweichende normative Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist den einschlägigen produktrechtlichen Regelungen zwar nicht zu entnehmen. Der hier angefochtene Bescheid erweist sich aber als Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit ausnahmsweise anhand der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2003 - BVerwG 3 C 47.02 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 39 - juris Rn. 11; Senatsurt. v. 17.12.2019 - 13 LB 135/19 -, juris Rn. 24; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 58 m.w.N.). Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 in der abgeänderten Fassung vom 22. September 2025 trifft nicht nur eine einmalige, stichtagsbezogene Regelung. Er untersagt das Bereitstellen des streitgegenständlichen Produkts auf dem Markt vielmehr für den Zeitraum seiner Wirksamkeit.
bb) Die Bereitstellungsuntersagung findet danach eine Rechtsgrundlage in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. EU Nr. L 342 v. 22.12.2009, S. 59) in der derzeit gültigen Fassung.
Der Senat unterstellt für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wimpernwachstumsmittel "......" mit dem enthaltenen Stoff Bimatoprostmethylamid (Methylamido Dihydro Noralfaprostal, MDN) nicht um ein Funktionsarzneimittel, sondern um ein kosmetisches Mittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/200, § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG handelt (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Köln, Urt. v. 25.4.2023 - 7 K 14623/17 -, juris Rn. 45 ff. m.w.N.).
cc) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind voraussichtlich erfüllt.
Stellt eine zuständige Behörde im Fall von Produkten, die den Anforderungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, fest, oder hat sie begründete Besorgnis, dass eines oder mehrere auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder darstellen könnten, ergreift sie gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das oder die kosmetischen Mittel vom Markt genommen, zurückgerufen oder seine bzw. ihre Verfügbarkeit auf andere Weise eingeschränkt wird bzw. werden.
(1) Der Senat ist entgegen der Beschwerde während des laufenden Schutzklauselverfahrens nicht gehindert, die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme der Antragsgegnerin eigenständig und unabhängig zu überprüfen. Allein die ausstehende Bewertung der Europäischen Kommission nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zwingt nicht dazu, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen.
Das in zahlreichen Harmonisierungsrechtsvorschriften des Produktsicherheitsrechts vorgesehene Schutzklauselverfahren ist zweistufig ausgestaltet. Erkennen die zuständigen nationalen Behörden, dass von der Bereitstellung eines Produkts, unabhängig von dessen Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften (vgl. bspw. Senatsurt. v. 9.2.2026 - 13 LB 170/24 -, juris Rn. 137 f.), eine Gefahr ausgeht, können und müssen sie auf einer ersten (nationalen) Stufe die Bereitstellung dieses Produkts auf dem Markt einschränken oder ausschließen (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Über die ergriffene vorläufige Maßnahme unterrichtet die zuständige nationale Behörde die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Auf der hierdurch in Gang gesetzten zweiten (europäischen) Stufe entscheidet zunächst die Europäische Kommission, ob die ergriffene vorläufige Maßnahme der zuständigen nationalen Behörde gerechtfertigt ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Bejaht sie diese Rechtfertigung, können Änderungen der unionsrechtlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften veranlasst sein (vgl. Art. 27 Abs. 4 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Verneint die Europäische Kommission die Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten darüber, und die betroffene zuständige Behörde hebt die betreffende vorläufige Maßnahme auf (vgl. Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Die von der zuständigen nationalen Behörde ergriffene vorläufige Maßnahme kann von den Betroffenen vor den zuständigen nationalen Gerichten zur Überprüfung gestellt werden. Solange auf Unionsebene keine Entscheidung der Europäischen Kommission ergangen ist, beurteilen allein die zuständigen nationalen Gerichte die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme und können diese aufheben, wenn sie rechtswidrig ist. Bei Zweifeln an der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts findet das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV Anwendung. Erst wenn die Europäische Kommission im Schutzklauselverfahren eine Entscheidung getroffen hat, sind gemäß Art. 288 AEUV alle Organe des betreffenden Mitgliedstaats einschließlich seiner Gerichte an die von der Europäischen Kommission getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2011 - C-58/10 bis C-68/10 -, juris Rn. 79 f.). Die Entscheidung der Europäischen Kommission kann mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden (vgl. zu Vorstehendem: Gundel, Schutzklauseln im EU-Binnenmarktrecht, in: EWS 2022, 241, 244 f. m.w.N.).
Diese Systematik des Schutzklauselverfahrens hat die Antragsgegnerin im Änderungsbescheid vom 22. September 2025 nachvollzogen und den Fortbestand der von ihr verfügten Bereitstellungsuntersagung ausdrücklich an die Entscheidung der Europäischen Kommission im Schutzklauselverfahren angeknüpft (vgl. den Änderungsbescheid v. 22.9.2025, S. 1 = Blatt 187 der E-Gerichtsakte OVG: "Sollte die Kommission die Maßnahme als nicht gerechtfertigt einstufen, wird sie aufgehoben. Andernfalls bleibt die Maßnahme unbefristet in Kraft.").
(2) Für den Senat bestehen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Produkt den Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entspricht. Insbesondere liegt - ungeachtet deren inhaltlicher Richtigkeit - die nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erforderliche Sicherheitsbewertung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vor (vgl. Blatt 66 und 73 des Verwaltungsvorgangs).
(3) Es besteht die begründete Besorgnis im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, dass das streitgegenständliche Produkt wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte.
Eine "begründete Besorgnis" im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfordert eine objektiv vernünftige, auf Tatsachen basierende Einschätzung, dass ein kosmetisches Mittel bei normalem oder vernünftigerweise voraussehbarem Gebrauch wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte. Besteht eine solche begründete Besorgnis, bedarf es einer Abwägung des Risikos für die menschliche Gesundheit mit dem Nutzen der Anwendung des kosmetischen Mittels nicht. Denn nach dem Erwägungsgrund Nr. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf eine Nutzen-Risiko-Abwägung kein Risiko für die menschliche Gesundheit rechtfertigen.
Der Senat erachtet es im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes für überwiegend wahrscheinlich und damit für glaubhaft (vgl. zu dieser Herabsetzung des Beweismaßes bei der in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Glaubhaftmachung: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95, 96 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, NVwZ 2014, 1229, 1231 - juris Rn. 27; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 123 Rn. 94 f. (Stand: Februar 2022) m.w.N.), dass für das streitgegenständliche Produkt eine begründete Besorgnis im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 besteht.
α) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat bereits in der "Bewertung der Sicherheit von Wimpernhaarwachstumsmitteln, die Prostaglandinanaloga enthalten", aus Mai 2018 (Blatt 181 ff. der E-Gerichtsakte OVG; im Folgenden: BfR 5/2018) festgestellt, dass es sich auch bei MDN um synthetisches Prostaglandinanalogon handelt, das zu dem verschreibungspflichtigen Glaukom-Wirkstoff Bimatoprost eine hohe strukturelle Übereinstimmung zeigt und dass aufgrund dieser hohen strukturellen Übereinstimmung ein zwar nicht identisches, aber vergleichbares Nebenwirkungsprofil erwartet werden kann. Zu diesen Nebenwirkungen der Prostaglandinanaloga zählen "z.B. Augen- und Kopfschmerzen, Augenrötung, -reizung, -entzündungen, eine irreversible Farbveränderung der Iris, Einfluss auf den Augeninnendruck sowie eine Veränderung des Fettgewebes des Augenlids". Als "besonders besorgniserregend" wird bezeichnet, "dass bei gleichzeitiger Glaukom-Therapie mit einem strukturverwandten Wirkstoff die Effizienz der Medikation reduziert sein kann" (BfR 5/2018, S. 2 ff.).
β) In einem durch diese Bewertung des BfR initiierten Verfahren ist auch das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS), in der "Opinion on prostaglandin analogues used in cosmetic products", in deren finaler Fassung vom 2. Februar 2026 (veröffentlicht unter https://health.ec.europa.eu/publications/sccs-prostaglandinanalogues-methylamido-dihydronoralfaprostal-mdn-isopropyl-cloprostenate-ipcp_en; im Folgenden: SCCS/1680/25 - final version) nach Prüfung aller von den Antragstellern vorgelegten Beweise für die sichere Verwendung der Prostaglandinanaloga - darunter Methylamido Dihydro Noralfaprostal (MDN) - zu dem Schluss gelangt, dass keines dieser Mittel als sicher für die Verwendung in Kosmetikprodukten zur Förderung des Wachstums von Wimpern und Augenbrauen angesehen werden kann (SCCS/1680/25 - final version, S. 3: "...the SCCS is of the opinion that none of them can be considered safe for use in cosmetic products intended for promoting the growth of eyelashes and eyebrows"). Diese Schlussfolgerung des SCCS als "unabhängigem Gremium für die Risikobewertung" (so ausdrücklich Erwägungsgrund Nr. 62 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 beruht auf der starken pharmakologischen Wirkung der Prostaglandinanaloga, selbst in niedrigen Konzentrationen (bei MDN bis zu einer maximalen Konzentration von 0,03%), und dem Fehlen verlässlicher Daten, die mögliche Nebenwirkungen aufgrund von Reproduktions- und Entwicklungstoxizität ausschließen könnten (SCCS/1680/25 - final version, S. 3: "The SCCS conclusion is based on the potent pharmacological activity of the PGAs, even at low concentrations, and the lack of acceptable data that would make it possible to exclude any potential adverse effects resulting from reproductive/developmental toxicity.").
Die hiergegen von der Antragstellerin mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine abweichende Betrachtung.
Die grundlegende Kritik der Antragstellerin, die Methodologie des SCCS erfülle die Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 13.10.2022 - C-616/20 -, juris Rn. 33: "wenn für einen Stoff, zu dem keine spezifische Untersuchung durchgeführt wurde, der jeweilige Stand der Wissenschaft in Bezug auf Strukturanaloga darauf schließen lässt, dass dieser Stoff Wirkungen hat, die mit denen eines anderen vorhandenen Stoffes vergleichbar sind, und somit die pharmakologische Wirkung dieses Stoffes in einer bestimmten Konzentration beurteilt werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.") an die Bewertung der Sicherheit von Wirkstoffen aufgrund von sog. Read-Across-Daten zu Strukturanaloga eines Wirkstoffes nicht, die SCCS habe unzulässigerweise die Substanzklasse der Prostaglandinanaloge insgesamt und ohne eine hinreichende Differenzierung bewertet und die SCCS habe Read-Across-Daten nur selektiv herangezogen, betrifft die mittlerweile vorliegende finale Stellungnahme des SCCS nicht mehr. Denn das SCCS hält in der finalen Stellungnahme die Analogieschlussfolgerung zwischen Bimatoprost und MDN ausdrücklich nicht mehr aufrecht (Hervorhebungen hier und im Folgenden durch den Senat):
"In the submitted safety dossier, the Applicant provided experimental data for Methylamido-Dihydro-Noralfaprostal (MDN) from studies on skin and eye irritation, skin sensitisation and genotoxicity. A dermal absorption study for MDN was also provided. No data were provided on either toxicokinetics or systemic toxicological endpoints, e.g. repeated dose toxicity and developmental and reproductive toxicity. To fill this gap, the Applicant proposed a read-across approach using data from Bimatoprost - a structural analogue of MDN. After careful evaluation, the SCCS is of the opinion that the proposed read-across between MDN and Bimatoprost does not fulfil the critical requirements for an unbiased and transparent read-across. In this regard, no details have been provided on how the analogues were searched, how many were identified, and on what basis they were deselected or selected for use in the read-across." (SCCS/1680/25 - final version S. 9)
"As expressed in the Preamble, the SCCS is of the view that the proposed read-across between MDN and Bimatoprost does not fulfil the critical requirements for an unbiased and transparent read-across and is not supported by other line(s) of evidence." (SCCS/1680/25 - final version, S. 41).
Auch die weitergehende Kritik der Antragstellerin, das SCCS habe die von verschiedenen Herstellern präsentierten Ergebnisse validierter In-vitro-Tests und branchenüblicher Tests am Menschen gar nicht oder nur zu Lasten der Hersteller berücksichtigt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Das SCCS hat beispielsweise die In-vitro-Studien zu Hautreizungen, die selbst im Beipackzettel zu dem streitgegenständlichen Produkt beschrieben werden (vgl. Blatt 18 der Verwaltungsvorgänge), zur Hautsensibilisierung, zur Hautverträglichkeit, zur Genotoxizität und zur Karzigonität ausgewertet und ersichtlich nicht nur zu Lasten der Hersteller berücksichtigt:
"Irritation and corrosivity
Skin irritation was assessed in vitro according to OECD TG439. MDN was irritant to the skin. The test method used does not allow to differentiate whether MDN is only a skin irritant or also a corrosive substance." (SCCS/1680/25 - final version, S. 43)
"Skin sensitisation
Skin sensitisation potential of MDN was tested in two in vitro assays. MDN was negative in the DPRA and Keratinosens assay. Taking the data together by applying the 2o3 Defined Approach, as described in OECD TG497, it was concluded that MDN is not a skin sensitiser." (SCCS/1680/25 - final version, S. 43)
"Mutagenicity / genotoxicity
Mutagenicity and genotoxicity of MDN was studied in the Ames test and the micronucleus test. Both tests were considered valid and were negative. Hence, MDN did not induce gene mutations in bacteria or chromosomal damage in human lymphocytes. Therefore, there are no concerns in relation to genotoxicity for MDN." (SCCS/1680/25 - final version, S. 44)
"Carcinogenicity
There are no experimental data on carcinogenicity of MDN provided. The SCCS has regarded MDN of no concern regarding genotoxicity, and thus by implication of no concern over genotoxic carcinogenicity." (SCCS/1680/25 - final version, S. 44)
Soweit Ergebnisse aus von den Herstellern beigebrachten In-vitro-Tests und Tests am Menschen vom SCCS abweichend beurteilt oder nicht berücksichtigt worden sind, ist hierfür eine für den Senat nachvollziehbare Begründung gegeben worden, etwa betreffend Augenreizungen und die Hautverträglichkeit:
"Irritation and corrosivity
...Eye irritation was assessed in vitro according to 492. Neat MDN was not an eye irritant in this assay. The study was well-performed; however, this outcome is contrary to the fact that MDN was shown to be a skin irritant. Substances identified as skin irritants often exhibit (severe) eye irritation, particularly when tested as neat substance. Furthermore, according to the Cayman safety data sheet (2023b), MDN is classified as Eye Irritation 2A (causes serious eye irritation). As an example, in a clinical setting, where the product was directly applied in the eye, it was also observed that the structural analogue Bimatoprost induced adverse eye effects in a subset of patients." (SCCS/1680/25 - final version, S. 43)
"Human data
A clinical study was available in which skin tolerability and efficacy of an eyelash with MDN as active ingredient was tested in 34 volunteers. This is a small study with limited precision. Of note, after 8 weeks of use, seven participants showed mild or moderate blepharitis, which resolved in 6, with one persistent case of moderate blepharitis and one additional case of severely burning eyes at week 12. It is not clear why these reactions were considered by the Applicant as "clinically irrelevant". The frequency of side effects is relatively high in such a small group. Besides the studies submitted by the Applicant, there is solid clinical evidence regarding side-effects that are seen with several other prostaglandin analogues. E.g. the loss of periorbital tissue leading to a "sunken eye" appearance has been shown not only in the Dermatest study but also in other studies with eye lash lengtheners with prostaglandin analogues." (SCCS/1680/25 - final version, S. 44)
Der teilweise auch auf diese Beurteilungen des SCCS bezogene Einwand der Antragstellerin, Studienergebnisse betreffend am und im Auge zu verabreichende Augentropfen dürften nicht auf nur am Augenlid und Wimpern anzuwendende Wimpernseren übertragen werden, begründet für den Senat keine durchgreifenden Zweifel. Das SCCS hat diese unterschiedlichen Anwendungsarten durchaus in seine Betrachtung einbezogen (siehe SCCS/1680/25 - final version, S. 16). Die Unterschiede sind aber nicht so gravierend, dass Beurteilungen für Parallelwirkstoffe in Augentropfen für die Beurteilung solcher Stoffe in Wimpernseren völlig unberücksichtigt bleiben müssten. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beachtung der Hinweise im Beipackzettel zum streitgegenständlichen Produkt, das im Unterschied zu den Prostaglandinanaloga in verschreibungspflichtigen medizinischen Augentropfen gerade nicht unter ärztlicher Aufsicht angewendet wird, nicht in gleicher Weise wie bei einem Arzneimittel gewährleistet ist und dass selbst bei sorgfältiger Verwendung des Wimpernserums nur auf dem oberen Wimpernkranz ein Kontakt mit dem Auge nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (Beschl. v. 13.11.2025, S. 13). Auch bei dem hier maßgeblichen normalen oder vernünftigerweise voraussehbaren Gebrauch (vgl. hierzu Kratz u.a., Kosmetische Mittel müssen sicher sein - ein Kernanliegen des europäischen Kosmetikrechts, in: StoffR 2022, 27 f.) erscheint es daher nicht fernliegend, dass das streitgegenständliche Produkt in direkten Kontakt mit dem Auge gelangt.
Der schließlich von der Antragstellerin erhobene Einwand, in der Praxis sei die behauptete Gefährdung bisher nicht eingetreten, der Hersteller C. habe im Lauf der vergangenen sechs Jahre auf dem europäischen Markt insgesamt 215.000 Stück des streitgegenständlichen Produktes verkauft und "Kundenbeschwerden zu der Wirkungsweise des Produktes ... (habe) der Hersteller in diesem Zeitraum nicht erhalten", auch die Antragstellerin habe in ihrem Qualitätsmanagement für die letzten sechs Jahre keine Kundenbeschwerden ermitteln können, ist schon nicht hinreichend belegt. Das insoweit von der Antragstellerin allein vorgelegte Bestätigungsschreiben des Herstellers vom 12. Dezember 2025 (Blatt 95 der E-Gerichtsakte OVG) genügt schon formal den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht und ist auch deutlich zurückhaltender formuliert, wenn es dort nur heißt: "Seit der Markteinführung wurden der Firma C. keine Fälle gesundheitlicher Schäden bekannt oder an die Firma C. herangetragen, die nachweislich aus der Verwendung des Produkts '.....' resultierten." Ob es Fälle gesundheitlicher Schäden gab und lediglich der Nachweis zwischen Produktverwendung und gesundheitlichen Schäden verneint worden ist, bleibt völlig offen. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass Vieles dafür spricht, dass Verbraucher keinen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Produkts und Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen oder einem erhöhten Augeninnendruck herstellen und dass diese auch deshalb weder den Herstellern noch der Öffentlichkeit bekannt werden (Beschl. v. 13.11.2025, S. 13).
(4) Die Bereitstellungsuntersagung ist entgegen der Beschwerde schließlich keine rechtswidrige stoffbezogene, sondern eine rechtmäßige produktbezogene vorläufige Maßnahme.
Indem der Unionsgesetzgeber die Verwendung bestimmter Stoffe verboten und die Verwendung von in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genehmigten Stoffen durch die Angabe der Art der Mittel oder der Körperteile, für die der Stoff bestimmt ist, sowie der Höchstkonzentration des Stoffes in der gebrauchsfertigen Zubereitung genau geregelt hat, hat er die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln auf Unionsebene umfassend harmonisiert. Mit den Anhängen dieser Verordnung hat der Unionsgesetzgeber auch die Tragweite von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingeschränkt. Ein "ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit" im Sinne dieser Bestimmung betrifft nämlich aufgrund der in den Anhängen II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegten Verbote und Einschränkungen nur bestimmte kosmetische Mittel, die einen Stoff in einer bestimmten Konzentration enthalten und für eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Körperteil und gegebenenfalls für eine konkrete und bezeichnete Gruppe von Verbrauchern vorgesehen sind. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann folglich nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, allgemeine vorläufige Maßnahmen zu erlassen, die sich nicht auf ein oder mehrere individuell bezeichnete kosmetische Mittel, sondern auf eine Kategorie von Mitteln beziehen, die den gleichen Stoff enthalten. Im Gegensatz zur Regelung des Marktes durch den Unionsgesetzgeber ist die in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgesehene Möglichkeit für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, vorläufige Schutzmaßnahmen zu erlassen, ein bloßes Instrument zur Überwachung des Marktes für kosmetische Mittel. Vorläufige Maßnahmen nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen daher nur bestimmte und individuell erfasste kosmetische Mittel betreffen (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urt. v. 15.9.2022 - C-4/21 -, juris Rn. 46 ff.).
Die streitgegenständliche Bereitstellungsuntersagung bezieht sich ausdrücklich nur auf ein bestimmtes individuelles kosmetisches Mittel, nämlich das Wimpernwachstumsmittel "...........". Allein die auf Inhaltsstoffe dieses konkreten kosmetischen Mittels bezogene Begründung der Bereitstellungsuntersagung macht sie nicht zu einer allgemeinen stoffbezogenen vorläufigen Maßnahme in dem dargestellten Sinne. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist ersichtlich nicht darauf gerichtet, alle auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel zu untersagen, den Stoff Bimatoprostmethylamid (Methylamido Dihydroxy Noralfaprostal, MDN) als Bestandteil enthalten.
dd) Nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Ermessensfehler sind für den Senat derzeit nicht ersichtlich. Diese könnten allenfalls die Auswahl der "geeigneten vorläufigen Maßnahmen" im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 betreffen. Denn stellt die zuständige Behörde - wie hier (siehe oben I.2.a)cc)(3)) - "fest, oder hat sie begründete Besorgnis, dass eines oder mehrere auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder darstellen könnten," ist sie zum Einschreiten verpflichtet.
Relevante Fehler des Auswahlermessens sind indes nicht ersichtlich. Anwendungs- und Warnhinweise sind als bloße Aspekte eines Risikomanagements nicht geeignet, eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen, zumal nach dem Erwägungsgrund Nr. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eine Nutzen-Risiko-Abwägung kein Risiko für die menschliche Gesundheit rechtfertigen darf. Im Bereich danach gebotener Maßnahmen zur Verhinderung der Verfügbarkeit eines Produkts auf dem Markt ist die allein zukunftsgerichtete Bereitstellungsuntersagung hingegen die mildeste geeignete Maßnahme (vgl. Senatsurt. v. 9.2.2026 - 13 LB 170/24 -, juris Rn. 129).
b) Es besteht auch tatsächlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bereitstellungsuntersagung.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass es zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Verbraucher unabdingbar ist, mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, dass die Antragstellerin weiterhin das streitgegenständliche Produkt auf dem Markt bereitstellt und in Verkehr bringt. Dass diese Interessen am sofortigen Vollzug mit den öffentlichen Interessen am Erlass und der Durchsetzung der Verfügung als solcher übereinstimmen, steht der Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses nicht entgegen. Die Sicherstellung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist auf den Schutz wichtiger Gemeinwohlbelange gerichtet. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr begründet für sich ein hinreichendes besonderes Interesse an einer sofortigen Vollziehung (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 59 m.w.N.).
c) Die bei einem Aufschub der Vollziehung eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen auch die die Antragstellerin treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
Bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfte die Antragstellerin das streitgegenständliche Produkt weiter auf dem Markt bereitstellen und vertreiben. Die hiermit verbundenen Risiken, dass Verbraucher sich im Vertrauen auf die von verlässlicher Seite geprüfte Einhaltung der geltenden Bestimmungen einer Gesundheitsgefahr aussetzen, würden irreparabel realisiert. Die Gesundheit potenzieller Nutzer wäre gefährdet. Diesen erheblichen Nachteilen auch für überragend wichtige Rechtsgüter stehen schwerwiegende Folgen für die Antragstellerin bei einer sofortigen Vollziehung nicht gegenüber. Zwar besteht die Gefahr, dass sie durch die Bereitstellungsuntersagung einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Diesen hat sie aber zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: Senatsbeschl. v. 4.9.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, 1244 - juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.8.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491, 492 [VGH Hessen 01.08.1991 - 4 TH 1244/91] - juris Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 125 m.w.N.), wenn sie maßgeblich auf mögliche Umsatzausfälle hinweist (siehe die Beschwerdebegründung v. 15.12.2025, S. 21 f. = Blatt 67 f. der E-Gerichtsakte OVG und den Schriftsatz v. 13.2.2026, S. 10 f. = Blatt 167 f. der E-Gerichtsakte OVG). Denn der wirtschaftliche Schaden bei einem Einzelhandelsunternehmen, wie der Antragstellerin, besteht im entgangenen Gewinn. Selbst bei Zugrundelegung der behaupteten Umsatzausfälle weisen diese in Relation zu den Gesamtumsätzen der Antragstellerin aber ein überschaubares und daher im konkreten Fall hinzunehmendes Ausmaß auf.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).